Gliederung:
Seite :
1. Einleitung 4
2. Gesetzgebung und Verfügungsgewalt über die Welterbestätten in Deutschland 5
3. Stadtplanerische Hilfestellungen auf internationaler Ebene 6
4. Das Fallbeispiel Potsdam 7
5. Der Konfliktfall Potsdam-Center 8
6. Das Fallbeispiel Quedlinburg 9
7. Die stadtplanerische Herausforderung des Welterbes 11
8. Das Leben im Welterbe 13
9. Fazit 15
Literaturverzeichnis 16
Abbildungsverzeichnis 16
Internetquellenverzeichnis 17-18
Anhang I 19-20
Anhang II 21
Anhang III 22
Eidesstattliche Erklärung 23
3
1. Einleitung
Die von der United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization (dt. Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, und Kultur, kurz UNESCO) geführte Liste des Welterbes umfasst insgesamt 788 Denkmäler in 134 Ländern. 180 Staaten sind Mitglieder der UNESCO und haben seit 1945 das „Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt“ unterzeichnet. 1
Mit der Unterzeichnung der Konvention sind die Mitglieder eine große Verpflichtung eingegangen:
Dass der Schutz der Welterbestätten nicht unproblematisch ist, zeigt allein schon die Existenz der „Roten Liste“ des Welterbes. 3
Die Gründe, warum eine Welterbestätte von der UNESCO auf diese Liste gesetzt wird, sind vielfältig und reichen von Naturkatastrophen (wie beispielsweise einem Tornado in Benin) bis zu vielfältigen Bedrohungen, die in friedlichen Zeiten durch Menschenhand geschaffen wurden (wie z.B. unkontrollierte Bauprojekte in Nepal) 4 . Die wenigsten Welterbestätten sind in unbesiedeltem Raum zu finden, und ihre Bedürfnisse stehen oft in Konflikt mit denen der Menschen.
Am deutlichsten zeigt sich dies in dichtbesiedelten Räumen, wie den Städten. Hier müssen die unterschiedlichen Bedürfnisse eines Welterbes, welches oft große Teile des Stadtgebiets umfasst, und die Bedürfnisse des städtischen Lebens, auf engstem Raum miteinander vereint werden. 211 Städte 5 weltweit sind in der Liste der „Organization of World Heritage Cities“ (kurz OWHC) aufgeführt und versuchen tagtäglich diese Probleme des Denkmalschutzes und insbesondere des Welterbeschutzes zu lösen.
Was aber genau sind die Probleme, die der Status des Welterbes mit sich bringt? Wie gehen sie mit dem Status um, und wie vollzieht sich das Leben in diesen Städten? Dürfen nur Museumswächter in Welterbestädten wohnen? Diesen Fragen soll in dieser Seminararbeit nachgegangen werden.
Das städtische Leben und die Handlungen der Akteure in den Welterbestädten vollziehen sich auf der Grundlage der national unterschiedlichen Gesetzgebung. Ein Vergleich der Gesetzgebungen, insbesondere zum Schutz des Welterbes, wäre sehr interessant und aufschlussreich, würde aber das Ausmaß dieser Seminararbeit weit übersteigen. Daher beziehe ich meine Darstellung der System-Umwelt-Beziehung von Stadt und Welterbe auf Deutschland und versuche die verschiedenen wechselseitigen Einflüsse an deutschen Städten aufzuzeigen.
1 vgl. UNESCO(2005). URL: http://www.unesco.de/ Stand: 02. April 2005
2 UNESCO (1972): Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt. Paris. Artikel 4
3 vgl. Rote Liste des Welterbes URL: http://www.unesco.de/c_arbeitsgebiete/welterbe_rote_liste.htm Stand: 05.April 2005
4 vgl. ebd.
5 vgl. OWHC: Liste der Welterbestädte URL: http://www.ovpm.org/module-Ovpm-liste-mm-1034i1032.htm Stand: 05.April 2005
4
2. Gesetzgebung und Verfügungsgewalt über die Welterbestätten in Deutschland
Nach derzeitiger Gesetzeslage besitzen Welterbestätten in Deutschland keinen besonderen (Schutz-) Status. Sie fallen unter das Denkmalschutzgesetz und unterliegen somit derselben Rechtsprechung wie alle anderen Denkmäler in Deutschland auch. Es gibt kein Denkmalschutzgesetz auf Bundesebene. Die Verantwortung, die deutschen Welterbestätten zu schützen, und zu erhalten, die sich Deutschland mit der Unterzeichnung der Welterbekonvention selbst auferlegt hat 6 , liegt bei den Bundesländern. Aufgrund der Kulturhoheit der Länder verfügt jedes Bundesland über ein eigenes Denkmalschutzgesetz, welches den wichtigsten gesetzlichen Rahmen für den Schutz der Welterbestätten bildet. 7 „In allen Bundesländern kann zwischen einer Denkmalschutzbehörde und einer Denkmalfachbehörde unterschieden werden.“ 8
Der Denkmalfachbehörde obliegen hierbei Aufgaben wie beispielsweise die Erforschung und Inventarisierung von Denkmälern, die fachliche Beratung und Erstellung von Gutachten, die Unterhaltung von fachwissenschaftlichen Sammlungen und die Veröffentlichung und Verbreitung von fachwissenschaftlichen Erkenntnissen. 9
Die direkte Entscheidungsbefugnis über Denkmäler liegt bei der Denkmalschutzbehörde. In Ihren Aufgabenbereich fällt u.a. die Anwendung des Denkmalschutzgesetzes, die Überwachung des Denkmalbestandes, die Abwehr von Gefahren an Denkmälern und die Erteilung von denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen und Versagungen. 10
„Die Flächenstaaten besitzen eine untere, obere und oberste Denkmalschutzbehörde. Die Untere Denkmalschutzbehörde liegt entweder beim Landeskreis oder der Stadt, wenn sie mit einer Bauaufsicht ausgestattet ist. Die Oberen Denkmalschutzbehörden sind bei den Regierungen angesiedelt. Als Oberste Denkmalschutzbehörde ist daher nur ein Minister oder Senator geeignet, der keine Belange zu vertreten hat, die häufig mit dem Denkmalschutz kollidieren. Entsprechen ist meist der Kultusminister mit dieser Aufgabe betraut.“ 11
Die Oberste Denkmalschutzbehörde beispielsweise in Rheinland-Pfalz ist nach dem Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- undpflegegesetz - DSchPflG) vom 23. März 1978 der Kultusminister Prof. Dr. Jürgen Zöllner. Als Obere Aufsichtsbehörde für Rheinland-Pfalz übernimmt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion von Rheinland-Pfalz die Aufgabe der Oberen Denkmalschutzbehörde. Die Untere Denkmalschutzbehörde findet man in den kreisfreien und in den kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist. 12 In allen Ländern sind Eigentümer von Kulturdenkmälern, also auch Privatpersonen, dazu verpflichtet die Kulturdenkmäler zu erhalten und zu pflegen. 13 Relativiert wird dieser Paragraph jedoch, durch das Prinzip der Zumutbarkeit. „In allen Gesetzen ist als letzte Möglichkeit zur Rettung eines Kulturdenkmals auch die Enteignung möglich.“ 1415
6 vgl. Deutsche UNESCO Kommission (1976): Die Bundesrepublik Deutschland und die UNESCO. S.22
7 vgl. Wikipedia: Denkmalschutzgesetz URL: http://de.wikipedia.org/wiki/Denkmalschutzgesetz Stand:10.04.05
8 Hotz, C. (2003): Deutsche Städte und UNESCO-Welterbe. Frankfurt am Main. S.64
9 vgl. Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz vom 24.05.2004. §4 (2)
10 Denkmalschutzbehörde Hessen: Aufgaben URL: http://www.offenbach.de/Themen/Rathaus/Verwaltung /Organisationen/Denkmalschutzbehoerde/ Stand: 20.04.05
11 Hotz, C. (2003): Deutsche Städte und UNESCO-Welterbe. Frankfurt am Main. S.65
12 vgl. Denkmalschutzgesetz von Rheinland-Pfalz vom 23. März 1978. §24 (2)
13 vgl. ebd. § 2 (1)
14 Hotz, C. (2003): Deutsche Städte und UNESCO-Welterbe. Frankfurt am Main. S.67 15 vgl. Denkmalschutzgesetz von Rheinland-Pfalz vom 23. März 1978. §30
5
Die UNESCO selbst hat keine Verfügungsberechtigung über etwaige Staaten, die ihr Welterbe nicht im Sinne der UNESCO schützen oder sogar zerstören. In Artikel 6.1 der Welterbekonvention erkennt sie die volle Souveränität und deren Eigentumsrechte an. 16 Ihr einziges Zwangs- bzw. Drohmittel liegt darin, eine Welterbestätte auf die „Liste der Gefährdeten Welterbestätten“ zu setzen oder ihr den Welterbestatus zu entziehen. Der Anreiz für betroffene Staaten, den Forderungen der UNESCO nachzukommen, liegt im Ethikcode der „Weltgesellschaft“ begründet und entsteht aus der Angst vor einem internationale Prestige-und Imageverlust, der mit einer Aberkennung des Welterbestatus einhergehen würde.
3. Stadtplanerische Hilfestellungen auf internationaler Ebene
Orientierungen und Hilfestellung für den Umgang mit Welterbestätten, insbesondere in urbanem Umfeld, werden von einigen Institutionen angeboten.
An erster Stelle wäre hier der „Internationale Rat für Denkmalpflege“ (ICOMOS) zu nennen, der nicht nur als Gutachter für die UNESCO tätig ist, sondern allen Welterbestätten als Ratgeber zur Seite steht. Der ICOMOS wurde 1965 in Warschau gegründet und ist eine „nicht-staatliche Organisation, die sich weltweit für Schutz und Pflege von Denkmälern und Denkmalbereichen und die Bewahrung des historischen Kulturerbes einsetzt.“ 17 Die Ratgeber der ICOMOS helfen, in erster Linie Maßnahmen an Welterbestätten im Sinne der UNESCO zu gestalten, und können so etwaigen späteren Problemen und Anmahnungen seitens der UNESCO vorbeugen.
Richtlinien für den Umgang mit und die Verwaltung von kulturellen Welterbestätten bietet ebenso das „International Centre for the Study of the Preservation and Restoration of Cultural Property“ (ICCROM) mit seinen „Management Guidelines for World Cultural Heritage Sites“ an. Die Internationale Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut wurde 1956 anlässlich der 9. UNESCO-Generalkonferenz gegründet. 18 Ihre „Management Guidelines“ wurden erstmals 1993 veröffentlicht. Diese Leitlinien geben eine Überblick über Maßnahmen und Strukturen, die im Umgang mit Denkmälern allgemeine und insbesondere mit dem Weltkulturerbe als hilfreich oder notwendig erachtet werden. Für den Schutz des Denkmals ist hierbei das Prinzip des geringsten Eingriffs verbindlich, und ein System aus Routine- und Vorbeugungsmaßnahmen sollte angewandt werden. 19 Entsprechend legt die ICCROM großen Wert auf die Erstellung eines Masterplans mit genauer Beurteilung, Definition, Analyse und Strategie zum Schutz des Welterbes. Besonders der Umgang mit dem Welterbe in Städten wird als sehr schwierig angesehen. Dem Management von Welterbestädten und dem Problem der Einbindung ihres Managements in die Stadtplanung ist daher ein eigenes Kapitel in den Management Guidelines gewidmet. ‚Für essentiell notwendig wird das Konzept der „Integrated Conservation“ gehalten, welches u.a. die interdisziplinäre Zusammenarbeit von Experten aus den verschiedenen Fachbereichen unter der Führung eines denkmalbewussten Stadtplaners fordert.’ 20
Eine weitere Hilfestellung bei der welterbegerechten Stadtplanung bietet die „Organisation of World Heritage Cities“ (OWHC), die 1993 in Fez (Marokko) auf dem zweiten internationalen
16 vgl. UNESCO (1972): Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt. Paris. Artikel 6
17 ICOMOS Deutschland: Selbstbeschreibung. URL: http://www.icomos.org/germany/german.html Stand: 12.04.05
18 vgl. ICCROM: What is ICCROM. URL: http://www.iccrom.org/eng/about/whats.htm Stand: 12.04.05
19 vgl. Hotz, C. (2003): Deutsche Städte und UNESCO-Welterbe. Frankfurt am Main. S.51
20 Hotz, C. (2003): Deutsche Städte und UNESCO-Welterbe. Frankfurt am Main. S.53
6
Arbeit zitieren:
Michael Westerberg, 2005, Städte als Welterbe - im Welterbe leben, eine besondere stadtplanerische Herausforderung , München, GRIN Verlag GmbH
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