Das Recht am eigenen Bild als VermögensrechtHausarbeit im Rahmen der Lehrveranstaltung:
Rechtliche Aspekte des Marketing
1. Einführung
1.1 Hintergrund der Kommerzialisierung des Rechts am eigenen Bild
Der Zweck des Bildnisschutzes wurde lange Zeit vorrangig darin gesehen, Eingriffe in ideelle Rechtsgüter wie die Ehre oder das Ansehen abzuwehren. Als Folge der fortschreitenden Entwicklung der visuellen Medien und der damit einhergehenden Kommerzialisierung des Rechts am eigenen Bild ist der Schutz des sich aus den wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten ergebenden Vermögenswertes immer stärker in den Vordergrund getreten. Vor allem im Bereich der Werbung spielt die Vermarktung von Bildnissen bekannter Persönlichkeiten eine große Rolle. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich Persönlichkeitsmerkmale wie das Bildnis ausgezeichnet dafür eignen, auf ein bestimmtes Produkt aufmerksam zu machen oder ihm ein bestimmtes Image zu verleihen, dass mit der Berühmheit in Verbindung gebracht werden kann. Inzwischen stellt die Vermarktung bekannter Persönlichkeiten sowohl zu Lebzeiten als auch nach ihrem Tode einen bedeutenden wirtschaftlichen Aspekt unserer Gesellschaft dar. 1
1.2 Die Anerkennung des Rechts am eigenen Bild als Vermögensrecht
Vor diesem Hintergrund integrierte auch die Rechtsprechung den Schutz der vermögensrechtlichen Interessen in die traditionell auf die Sicherung ideeller Interessen ausgerichteten Persönlichkeitsrechte. Dies geschah dadurch, dass die für die Verletzung von Immaterialgütern entwickelten Grundsätze zum
Bereicherungsausgleich und Schadensersatz nach Maßgabe der Lizenzanalogie auch im Falle einer unbefugten werbemäßigen Nutzung des Bildnisses für anwendbar erklärt wurden.
Nach deutscher Rechtslage ist Vorraussetzung für die Zuerkennung vermögensrechtlicher Ansprüche im Falle einer unbefugten Verwendung eines Bildnisses, dass dieses bereits vor dem Eingriff zumindest kommerzialisierbar war. Dies wird lediglich für Personen angenommen, die die wirtschaftliche Verwertung ihres Bildnisses üblicherweise nur gegen Zahlung eines Entgelts gestatten.
1 Vgl. Götting, S. 41f. (1995)
2
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Dadurch beschränkt sich die vermögensrechtliche Seite von Persönlichkeitsrechten hauptsächlich auf Prominente, die ihr Bildnis zu vermarkten pflegen. 2
1.3 Die Begrenzung der vermögenswerten Interessen
Die mit dem Recht am eigenen Bild verknüpften vermögensrechtlichen Interessen finden ebenso wie die persönlichkeitsrechtlichen ihre Grenze am Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Entscheidend für den Umfang der vermögensrechtlichen Interessen und ihre Begrenzung durch das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit ist, ob eine Verbreitung des Bildnisses durch ein schutzwürdiges Informationsinteresse der Allgemeinheit gedeckt ist. Ist dies der Fall, so muß der Rechtsinhaber eine Veröffentlichung des Bildnisses auch gegen seinen Willen dulden. 3 Dies umfasst allerdings keine Veröffentlichungen für Werbezwecke, da hier die Geschäftsinteressen des Werbenden im Vordergrund stehen und nicht ein legitimes Informationsinteresse der Allgemeinheit. 4
2. BGH Urteil vom 8.05.1956 - Paul Dahlke
2.1 Sachverhalt
Der Kläger ist ein bekannter Theater- und Filmschauspieler, der vom Beklagten, einem Pressefotograf, aufgesucht wurde um Fotos zum Zwecke der Veröffentlichung zu machen. In Übereinstimmung mit dem Kläger machte der Beklagte einige Aufnahmen des Klägers auf seinem Motorroller. Der Beklagte überließ diese Aufnahmen mit einer schriftlichen Erklärung, dass der Kläger mit einer Veröffentlichung seines Bildes in Anzeigen, Plakaten oder sonstigen Werbedrucksachen einverstanden sei, gegen eine Vergütung zur reklamemäßigen Verwendung der beklagten Gesellschaft, einem Hersteller von Motorrollern, der mit dem Foto und dem Untertitel „Berühmter Mann auf berühmtem Motorroller“ Anzeigen gestaltete und in mehreren Zeitschriften veröffentlichte. Auf Verlangen des Schauspielers, der von der Verwendung der Bilder zu Werbezwecken nichts wusste, erklärte sich die beklagte Gesellschaft bereit, von einer weiteren Veröffentlichung der Aufnahme abzusehen.
2 Vgl. Götting, S. 266ff. (1995)
3 Vgl. Götting, S. 58ff. (1995)
4 Vgl. Wolf, S. 47f. (1999)
3
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Die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche lehnte sie jedoch ab. Hieraufhin verklagte der Kläger die beiden Beklagten, da die Verbreitung seines Bildes zu Werbezwecken nicht von seinem Einverständnis gedeckt war. 5
2.2 Tragende Gründe der Entscheidung
Die Veröffentlichung eines Bildnisses einer Person muss durch eine Erlaubniserklärung der abgebildeten Person abgedeckt sein. Welche Art der Verbreitung des Bildes der Abgebildete erlaubt, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles durch eine Auslegung der ggf. nicht ausdrücklich eingeschränkten Erlaubniserklärung zu ermitteln. Gestattet ein Künstler unentgeltlich die Veröffentlichung seines Bildes (z.B. in redaktionellen Beiträgen einer Zeitschrift), so muss sich dieses Einverständnis nicht auch auf die Verwendung des Bildes in einer Warenreklame beziehen. Die Aufnahmen dürfen daher ohne Einwilligung des Abgebildeten nicht für Werbezwecke verwendet werden. 6
Gemäß § 22 KUG ist die Verbreitung und Zurschaustellung von Bildnissen einer Person nur zulässig, soweit diese Person für einen bestimmten Zweck ihre Einwilligung hierzu erteilt hat. Ausnahmen bilden nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG Personen der Zeitgeschichte, deren Bildnisse ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet werden können, wenn ein schutzwürdiges Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht. Diese Abbildungsfreiheit erstreckt sich jedoch nicht auf Veröffentlichungen, die nicht einem berechtigten Informationsbedürfnis der Allgemeinheit, sondern nur den Geschäftsinteressen eines mit dieser Abbildung für seine Waren werbenden Unternehmens dienen. Zwar handelt es sich bei dem Kläger um eine solche Person der Zeitgeschichte. Der Beklagte kam jedoch mit der Veröffentlichung der Bilder des Klägers keinem schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nach, sondern wollte durch die Verwertung des Bildnisses zu Werbezwecken allein sein Geschäftsinteresse befriedigen. 7
Der BGH hat bei der Entscheidung den Schutz kommerzieller Interessen an der Persönlichkeit in den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts einbezogen. Die Persönlichkeitsrechte schützen danach die ausschließlich dem Abgebildeten zustehende
5 BGHZ 20, 34 [ 345 ff.]
6 BGHZ 20, 34 [ 345 ]
7 BGHZ 20, 34 [ 345f. ]
4
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freie Entscheidung darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Bildnis den Geschäftsinteressen Dritter dienstbar gemacht wird. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Interessen an der Persönlichkeit hat der BGH anerkannt, dass das Persönlichkeitsrecht auch vermögenswerte Bestandteile aufweist.
Dementsprechend hat er das Recht am eigenen Bild als ein „vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht“ 8 bezeichnet und generell bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts am eigenen Bild vermögensrechtliche Ersatzansprüche für möglich erachtet. Findet ein unerlaubter Eingriff in ein fremdes, vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht statt, kommen die gleichen Billigkeitserwägungen zum Tragen, die die Rechtsprechung bei der Verletzung von Urheberrechten zur Anerkennung einer Schadensberechnung nach der entgangenen Vergütung geführt haben. Eine solche Schadensberechnung ist dann zulässig, wenn die Erlaubnis des Rechtsinhabers üblicherweise von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht wird. Der Beklagte hat dem Kläger daher den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts entstanden ist. Da die Nutzung der Aufnahmen für Werbezwecke auch mit Zustimmung des Klägers hätte erfolgen können und diesem durch die unbefugten Aufnahmen ein echter Vermögensschaden entstanden ist, konnte dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe der entgangenen Lizenzgebühr zugesprochen werden. 9
Wird ein Bild unzulässigerweise ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht, so kann auch ein Bereicherungsanspruch in Höhe derjenigen Vergütung geltend gemacht werden, der nach der in den beteiligten Kreisen herrschenden Übung für die Erlaubniserteilung zu zahlen gewesen wäre. Der Beklagte hat das Bild ohne die er-forderliche Einwilligung des Klägers gewerblich ausgewertet. Dem Kläger ist die Ho-norierung seiner Einwilligung in die Veröffentlichung, die er aufgrund seines Rechtes am eigenen Bild hätte verlangen können, von den Beklagten vorenthalten worden. Der Beklagte hat sich somit die Vergütung durch unerlaubtes Vorgehen auf Kosten des Klägers erspart. Der Bereicherungsanspruch soll diesen grundlosen Vermögenszuwachs im Vermögen des Bereicherten ausgleichen.
8 BGHZ 20, 34 [ 353 ]
9 BGHZ 20, 34 [ 346ff. ]
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Arbeit zitieren:
Susanne Kroll, Katharina Möbius, 2005, Das Recht am eigenen Bild als Vermögensrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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