Abkürzungsverzeichnis
UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb evt. eventuell BGH Bundesgerichtshof i.S.d. im Sinne des sog. sogenannte d.h. das heißt z.B. zum Beispiel incl. inklusive o.g. oben genannten EWGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gem. gemäß Az Aktenzeichen
Gliederung
1. Einführung
1.1 Vorwort
1.2 Gesetzestext
1.3 Begriff und Beziehung zu § 1 UWG
1.4 Irreführende Angaben
1.5 Besondere Rolle der Werbung
1.6 Prüfungsschema
2. Methoden der Irreführung
2.1 Bedeutungswandel
2.2 Mehrdeutigkeit
2.3 Verschweigen von Tatsachen
2.4 Alleinstellung
2.5 Objektiv richtige Angaben
2.6 Objektiv falsche Angaben
2.7 Werbung mit Selbstverständlichkeiten
3. Einzeltatbestände irreführender Werbung
3.1 Beschaffenheit
3.2 Geographische Herkunft
3.3 Bezugsquelle
3.4 Herstellungsart
3.5 Lockvogelwerbung
3.6 Preisgegenüberstellung
4. Beispiele
4.1 Der Kölnisch-Wasser Fall
4.2 Kellogg’s
4.3 Regenwald-Projekt von Krombacher
5. Rechtliche Folgen
5.1 Verantwortliche Personen / Personengruppen
5.2 Sanktionen
5.2.1 Unterlassung
5.2.2 Schadensersatz
5.2.3 Freiheits-/Geldstrafe
4.2.4 Abmahnung
5.3 Rücktrittsrecht
6. Ausblick EU
6.1 Irreführungsrichtlinie 84/450/EWG Art. 2 Nr.2
6.2 Abgrenzung zu § 3 UWG
1. Einführung
1.1 Vorwort
In der folgenden Hausarbeit soll die Irreführungsgefahr im Wettbewerbsrecht in Deutschland verdeutlicht werden. Nach einigen grundsätzlichen Informationen zum Thema Irreführung im UWG wollen wir dabei auf den Aspekt der irreführenden Werbung gezielt eingehen und dies anhand einiger Praxis-Beispiele dokumentieren. Im letzten Teil der Hausarbeit befassen wir uns dann abschließend kurz mit der Handhabung von Irreführung in anderen Ländern der Europäischen Union.
1.1 Gesetzestext
§ 3 [Irreführende Angaben] Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots, über Preislisten, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlass oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte irreführende Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden. Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung.
1.2 Begriff und Beziehung zu § 1 UWG
Das Wettbewerbsrecht hat grundsätzlich eine doppelte Zielrichtung. Zum einen den Schutz der Verbraucher und zum anderen den der Mitbewerber. § 1 UWG stellt eine umfassende Generalklausel gegen den unlauteren Wettbewerb als solchen dar. Durch den § 3 (die sog. „kleine Generalklausel“) wird der Anwendungsbereich eingeschränkt. Diese Klausel enthält ein umfassendes Verbot irreführender Angaben, die im geschäftlichen Verkehr, zu Zwecken des Wettbewerbs gemacht werden. §§ 1 und 3 UWG stehen selbständig nebeneinander, wenngleich ein Verstoß gegen § 3 UWG in aller Regel zugleich auch ein sittenwidriges Wettbewerbsverhalten im Sinne von § 1 UWG darstellt. Andererseits deckt § 3 UWG nur solche irreführende Verhaltensweisen ab, bei denen ein Gewerbetreibender irreführende Angaben über geschäftliche Verhältnisse macht. Die Beweislast der Irreführung trägt grundsätzlich der Kläger. Nur in Ausnahmefällen kann den Werbenden die Beweislast treffen. Geschieht die Irreführung nicht durch „Angaben“ oder
beziehen sie sich nicht auf geschäftliche Verhältnisse, greift nur § 1 UWG. 1
1 Gerhard Speckmann. Wettbewerbsrecht. Köln, Berlin, Bonn, München 2000. S.252/253.
1.3 Irreführende Angaben
Irreführende Angaben über geschäftliche Verhältnisse beziehen sich insbesondere auf die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart, Bezugsquelle, Herkunft etc. einzelner Waren, gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots. Diese Punkte werden unter Gliederungspunkt 3 mit der Darstellung von Einzeltatbeständen in der Werbung näher beleuchtet. Angaben werden dann als irreführend angesehen, wenn die Gefahr nicht von der Hand zu weisen ist, dass sie von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Kundenkreises falsch verstanden werden können. Dabei reicht die reine Gefahr aus, dass es zu Irrtümern kommen könnte. Was nun ein „nicht unerheblicher Teil“ ist, ist umstritten. Als Faustregel gilt dabei eine Irreführungsquote von 10 %. Dem Laien mag die Warnung reichen, dass man schon in die Gefahr einer Verurteilung läuft, wenn nur jeder 10. Kunde die
Werbung falsch versteht. 2 Demgegenüber reichen reine Werturteile und bloße Anpreisungen wie „Das strahlendste Weiß meines Lebens“ (Waschmittel), „Mutti gibt mir nur das Beste“ (Fertigbrei) nicht unter Angaben im Sinne des
Gesetzes. 3
1.4 Besondere Rolle der Werbung
In aller Regel ist irreführende Werbung unwahr, d.h. die Werbeaussage stimmt nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein. § 3 soll irreführender Werbung möglichst umfassend begegnen. Werbung hat die Aufgabe, die Sach-und Dienstleistung eines Unternehmens bekannt zu machen, die Einstellungen zu betrieblichen Angeboten zu beeinflussen, die Beschaffung zu unterstützen
und diese Maßnahmen aufeinander abzustimmen. 4 Der Paragraph 3 des UWG stellt dabei die Generalklausel, d.h. eine ganz allgemein gehaltene
2 http://www.kanzlei-wbk.de 21.03.03
3 http://www.feil-weigmann.de/gewerschutz3.htm 22.03.03
4 Brockhaus. Enzyklopädie. 24.Bd. S.66 f..
Rechtsvorschrift, für jede Werbung dar, unabhängig davon ob es sich um Einzelwerbung oder öffentliche Werbung handelt.
1.5 Prüfungsschema
Die Prüfung, ob eine Angabe und somit eine Werbung irreführend ist, erfolgt üblicherweise in folgenden Schritten:
Zuerst ist festzustellen, ob überhaupt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs vorliegt, weil nur dies die Anwendbarkeit des § 3 UWG eröffnet. Maßgebliche Verkehrskreise
Die maßgeblichen Verkehrskreise sind zunächst die vom Werbenden angesprochenen. Es kommt demnach auf die Kreise an, die von der Angabe des Werbenden voraussichtlich tatsächlich erreicht werden, also die tatsächlichen und potenziellen Kunden. Die Ermittlung der maßgeblichen Verkehrskreise ist von großer Bedeutung, da von ihr auf das Verständnis geschlossen wird. Unterschieden wird hierbei zwischen Privatkunden und Händlern bzw. Fachleuten. Diese beiden Gruppen unterscheiden sich zum einen in ihrem Wissensstand und zum anderen in ihrem Sprachgebrauch.
Privatkunden Fachleute / Händler
Werden beide Gruppen von einer Werbung angesprochen, genügt Irreführung einer dieser Gruppen.
Arbeit zitieren:
2003, Irreführung (Wettbewerbsrecht), München, GRIN Verlag GmbH
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