Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Grundsätze der Pauschalversteuerung 3
2.1 Grundsätze nach dem Lohnsteuerrecht 3
2.2 Gründsätze nach dem Sozialversicherungsrecht 3
2.2.1 Definition des Arbeitsentgeltes 3
2.2.2 Verknüpfung des Begriffs „Arbeitsentgelt“ mit dem Steuerrecht 4
3. Pauschalversteuerung 5
3.1 Pauschalierung der Lohnsteuer 5
3.2 Vorraussetzungen 5
3.2 Vorraussetzungen 6
3.3 Rechtsgrundlagen 6
4. Pauschalierung mit festen Pauschsteuerbeträgen i.H.v. 25 7
4.1 Mahlzeiten: 7
4.2 Betriebsveranstaltungen 8
4.3 Erholungsbeihilfen 9
4.4 Computerübereignung und Zuschüsse zur Internetnutzung 9
4.5 Sozialversicherungsrechtliche Aspekte 10
5. Pauschalierung mit festen Pauschsteuerbeträgen i.H.v. 20 10
5.1 Zukunftssicherungsleistungen 10
5.1.1 Begriffsbestimmung 10
5.1.2 Pauschalierung von Direktversicherungen/Pensionskassen (Vorraussetzung) 10
5.1.3 Pauschalversteuerung bei Direktversicherungen 11
5.1.4 Pauschalversteuerung bei Pensionskassen 13
5.1.5 Pauschalversteuerung bei Gruppenunfallversicherungen 13
5.1.6 sozialversicherungsrechtliche Aspekte 15
6. Pauschalierung mit festen Pauschsteuerbeträgen i.H.v. 15
6.1 Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte, Fahrtkostenzuschüsse und Job-Tickets 15
6.2 Sozialversichungsrechtliche Aspekte 16
7. Pauschalierung mit festen Pauschsteuerbeträgen (2 , 20 , 25 ) 16
7.1 Allgemein: 16
7.2 Pauschalierung bei 400,00 Euro-Jobs mit 2 (lohnsteuer- und sozialversr.) 17
7.3 Pauschalierung bei 400,00 Euro-Jobs mit 20 (lohnsteuer- und sozialversr.) 18
7.4 Pauschalierung bei Teilzeitbeschäftigten mit 25 (lohnsteuer- und sozialversr.) 18
7.5 Pauschalierung bei Teilzeitbeschäftigten mit 5 (lohnsteuer- und sozialversr.) 18
7.6 Auswirkungen der Pauschalierung auf eine Veranlagung zur Einkommensteuer 19
8.1 Pauschalierung m. besonders ermittelten Pauschsteuersätzen 19
8.1.1 Pauschalierungsvorrausetzungen 19
1
8.1.2 Berechnung des Pauschsteuersatzes 19
8.1.3 Pauschalierung der Kirchensteuer 20
8.1.4 Erhebung des Solidaritätszuschlages 20
8.1.5 Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen 20
8.2. Pauschalierung m. besonders ermittelten Pauschsteuersätzen bei der Nachholung der
Lohnteuer durch das Finanzamt 20
8.2.1 Berechnung der Lohnsteuer 20
8.2.2 Erhebung des Solidaritätszuschlages 21
8.2.3 Pauschalierung der Kirchensteuer 21
8.2.4 Verfahren bei der Nachholung von Steuern 21
8.2.5 Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen 21
9. Fazit 22
Abk ürzungs- und Symbolverzeichnis II
Quellenangaben / Internetlinks III
2
1. EINLEITUNG
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der der Thematik der Pauschalversteuerung nach den Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht. Nach einer kurzen Vorstellung der Grundsätze der Pauschalversteuerung nach lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Aspekten, werden verschiedene Möglichkeiten der Pauschalversteuerung näher aufgezeigt. Ein kurzes Fazit am Ende dieser Arbeit rundet die Thematik der Pauschalversteuerung ab.
2. GRUNDSÄTZE DER PAUSCHALVERSTEUERUNG
2.1 Grundsätze nach dem Lohnsteuerrecht
Grundsätzlich richtet sich die Besteuerung des Arbeitslohnes nach den allg. Vorschriften gem. der §§ 39 b bis 39 d EStG. Das EStG sieht jedoch für bestimmte Fallgruppen ein alternatives Besteuerungsverfahren vor, die sog. Lohnsteuer-Pauschalierung gem. §§ 40, 40 a und 40 b EStG. Dies bedeutet, dass unter bestimmten Vorrausetzungen die Lohnsteuer pauschal erhoben werden kann. Eng mit der Pauschalierung der Lohnsteuer ist auch die pauschale Erhebung des Solidaritätszuschlages sowie der Kirchensteuer (der sog. Annexsteuern) verbunden. 1
2.2 Gründsätze nach dem Sozialversicherungsrecht
Die vielfältigen Möglichkeiten der pauschalen Versteuerung von Arbeitsentgelt haben jedoch im Bereich der Sozialversicherung nicht die gleiche Bedeutung wie im Steuerrecht. Schon im Hinblick auf die Beitragsbemessungsgrenze scheidet eine pauschale Beitragsberechnung, die individuell für jeden Beschäftigten zu beachten ist, aus. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass durch die pauschale Versteuerung eines Bezuges, der grundsätzlich zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gerechnet wird, die Arbeitsentgelteigenschaft wieder entfällt. Einzelheiten hierzu regelt § 2 ArEV. 2
2.2.1 Definition des Arbeitsentgeltes
Durch die Aufnahme des Begriffs „Arbeitsentgelt“, unter welchem die für die Sozialversicherung maßgeblichen Einkommen von Arbeitnehmern zusammengefasst
1 Vgl. Schönfeld W.; Lexikon für das Lohnbüro; Ausg. 2006; Pauschalierung der Lohnsteuer, S. 450
2 Vgl. http://www.haufe.de (Details siehe Quellenangabe!)
3
werden, in die sowohl für die Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gültigen gemeinsamen Vorschriften des Sozialgesetzbuches wird erreicht, dass verschiedene Bezeichnungen wie Gehalt, Lohn, Verdienst, Entgelt, Arbeitsentgelt, Arbeitslohn etc. in den einzelnen Versicherungszweigen einheitlich nach § 14 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) beurteilt werden müssen. Diese einheitliche Regelung ist insoweit von Bedeutung, dass der Begriff „Arbeitsentgelt“ Anknüpfungspunkt für die Vorschriften über Versicherungspflicht, Leistungen und Beiträge ist. 3 Nach § 14 Abs. 1 SGB IV gehören zum Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Hieraus folgt, dass der Begriff Arbeitsentgelt eine Zusammenfassung aller denkbaren Einnahmearten bzw. Vermögenswerte darstellt, die für die aufgrund einer Beschäftigung geleisteten Arbeiten, unabhängig davon, ob als Geld-, Sachbezüge oder sonstige geldwerte Vorteile (z. B. Rabatte, Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung, Nettolohnvereinbarungen), gewährt werden. Der § 14 Abs. 2 SGB IV trifft zudem die Aussage, dass sofern ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart ist, die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung als Arbeitsentgelt gelten. Sofern bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden sind, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. 4
2.2.2 Verknüpfung des Begriffs „Arbeitsentgelt“ mit dem Steuerrecht
Der Begriff Arbeitsentgelt wurde durch § 14 SGB IV sehr weitgehend gefasst, denn es fallen ohne nähere Begrenzung praktisch alle Einnahmen eines Arbeitnehmers, die er aus dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis erzielt, unter die Regelungen des SGB IV. Dies führt dazu, dass bestimmte Zuwendungen des Arbeitgebers zum Arbeitsentgelt gehören, obwohl sie ihrem Sinn und Zweck nach nicht hierzu gehören sollten. Ausgenommen werden in § 14 SGB IV jedoch ausdrücklich steuerfreie Auf-
3 Vgl.Bundesknappschaft (Details siehe Quellenangabe!); S. 7
4 Vgl. Bundesknappschaft (Details siehe Quellenangabe!)
4
wandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen. 5
3. PAUSCHALVERSTEUERUNG
3.1 Pauschalierung der Lohnsteuer
Zum einen unterscheidet man bei der Pauschalierung der Lohnsteuer zwischen einer Pauschalierung des gesamten Arbeitslohns, welche nur bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten möglich ist, und der Pauschalierung von Teilen des Arbeitslohns. Eine weitere Unterscheidung verdeutlicht folgende Abbildung:
5 Vgl. Bundesknappschaft (Details siehe Quellenangabe!)
5
3.2 Vorraussetzungen
Für den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit für bestimmte Bezüge die Lohnsteuer mit festen Pauschsteuersätzen zu berechnen. Der Vorteil des Lohnsteuerpauschalierungsverfahren liegt darin, dass es für einzelne Arbeitnehmer sowie eine größere Zahl von Fällen angewendet werden kann. Folgende Vorraussetzungen sind bei der Pauschalversteuerung mit 15%, 20% bzw. 25% zu beachten: 1. Es ist kein Antrag beim Finanzamt für die Pauschalierung erforderlich 2. Die Pauschalierung ist auch dann zulässig, wenn nur wenige Arbeitnehmer betroffen sind
3. Die Pauschalierung ist auch dann möglich, wenn mehr als eine Mahlzeit angeboten wird.
4. Zusätzlich fallen zur Pauschalsteuer noch 5,5% Solidaritätszuschlag an. 5. Im Falle der Pauschalversteuerung mit besonders ermittelten Pauschsteuersätzen wird der Arbeitgeber sozusagen zum Steuerschuldner und der Arbeitnehmer erlangt einen sog. geldwerten Vorteil, welcher der Lohnsteuer zu unterwerfen ist. Die pauschale Lohnsteuer richtet sich nach dem sog. Nettosteuersatz. Dieser wird wie folgt ermittelt: 6
3.3 Rechtsgrundlagen
Im wesentlichen bildet für die Pauschalversteuerung der § 40 EStG (Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen), der § 40a EStG (Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte) sowie § 40b EStG (Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen). Die Vorschriften der Steuerbefreiung bezüglich der Pauschalversteuerung bei Direktversicherungen regelt § 3 Nr. 63 EStG. § 1b Abs. 3 Satz 1, bzw. § 18 (öffentlicher Dienst) des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bildet die Rechtsgrundlage bei der Pauschalversteuerung bei Pensionskassen. Sozialversicherungsrechtlich bildet § 14 SGB IV in Bezug auf das zu versteuernde Arbeitsentgelt eine entscheidende Rolle. Ausnahmen für Leistungen des Arbeitgebers, die nicht zum Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, werden in den §§ 1 und 2 der ArEV geregelt. Für geringfügig Beschäftigte bilden der § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI (Rentenversiche-
6 Vgl.Fromme T.; Neues Lohnsteuerrecht 2002; Pauschalierung der Lohnsteuer; Aufl.10, 2002, S. 184
6
Arbeit zitieren:
Wilhelm Bernhard Dülm, 2006, Pauschalversteurung nach dem Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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