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Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1. Gesetzlicher Rahmen
1.1 Heimgesetz
1.2 Sozialgesetzbuch XI
1.3 Infektionsschutzgesetz
1.4 Unfallverhütungsvorschrift (BGV C8)
2. Definitionen
2.1 Hygiene
2.2 Infektion
3. Einteilung der Infektionen
4. Häufige Infektionen im Alten- und Pflegeheim
4.1 Ursachen
4.2 Infektionen der Haut
4.3 Infektionen des Magen-Darm-Traktes
4.4 Harnwegsinfektionen
4.5 Infektionen des Atemtraktes
4.6 MRSA
5. Hygienemaßnahmen
5.1 Allgemeine Prävention
5.2 Desinfektion
5.3 Impfungen
5.4 Sterilisation
6. Der Hygienebeauftragte
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6.1 Bedeutung
6.2 Aufgaben
7. Die Hygienebegehung
8. Der Hygieneplan
Schlusswort
Literaturverzeichnis
1.1. Heimgesetz (HeimG)
Das Heimgesetz vom 07. August 1974, in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. November 2001, gilt für Heime, „die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.“ (Thomas Klie, 2003, S. 309).
Im weiteren Textverlauf des Heimgesetzes ist unter § 11, Abs. 9, geregelt, dass ein Heim nur betrieben werden darf, „wenn der Träger und die Leitung einen ausreichenden Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleisten und sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden…“ (Thomas Klie, 2003, S. 315)
Dabei wird dem Träger eines Heimes freigestellt, wie ein erforderlicher Hygieneschutz zu gewährleisten ist. Als Orientierung werden in der amtlichen Begründung des Heimgesetzes die Richtlinien des RKI (Robert-Koch-Institut) angegeben.
Des Weiteren besteht die Verpflichtung des Trägers zu gewährleisten, dass alle Mitarbeiter die hygienischen Vorschriften nicht nur kennen, sondern auch entsprechend einhalten und über neue, aktuelle Erkenntnisse im Bereich der Hygiene unterrichtet und geschult werden. Dies kann im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen geschehen, aber auch durch die Ernennung und Ausbildung eines Hygienebeauftragten. 1.2. Sozialgesetzbuch (SGB) XI
In § 112, Abs.1 des SGB XI wird die Verantwortung des Trägers einer Pflegeeinrichtung „für die Qualität der Leistungen…einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität“ (Thomas Klie, 2003, S. 674)
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beschrieben. Dies bedeutet im Einzelnen, dass jedes Heim (nach § 1, HeimG) verpflichtet ist, stetig Maßnahmen zur Qualitätssicherung vorzunehmen und fortzuführen; diese auch weiter zu entwickeln und auch nachzuweisen (vgl. § 112, Abs.2, SGB XI).
Und auch wenn sich dieser Nachweis lediglich auf Unterkunft und Verpflegung, sowie Zusatzleistungen bezieht, so kann doch davon ausgegangen werden, dass die nachweisbare Pflegequalität ein Minimum an hygienischen Grundsätzen voraussetzt.
Auch in den Paragraphen § 80 und § 80a werden Leistungs- und Qualitätsmaßstäbe und Grundsätze, sowie Vereinbahrungen bindend festgelegt. Damit gehört es zu den wichtigen und gesetzlich geregelten Aufgaben eines Trägers bzw. der Leitung eines Alten- und Pflegeheimes durchzusetzen, dass Fragen der Hygiene ein unverzichtbarer Bestandteil aller Arbeitsbereiche sind. 1.3. Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) löste im Jahr 2001 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000) das Bundesseuchengesetz ab. § 1: „Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.“ (Thomas Klie, 2003, S. 186).
Im Einzelnen enthält dieses Gesetz 16 Abschnitte, in welchen neben den allgemeinen Vorschriften auch die Meldepflicht und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, die Vorschriften für Gemeinschaftseinrichtungen, der Umgang bei Tätigkeiten mit Krankheitserregern, sowie Gesundheitliche Anforderungen aufgeführt und geregelt sind.
Ein wesentlicher Bestandteil dieses Gesetzes ist jedoch der Abschnitt 4 (§ 16 - § 23), welcher sich mit der Verhütung übertragbarer Krankheiten beschäftigt. Damit bietet das Infektionsschutzgesetz eine wesentliche rechtliche Grundlage für die Infektionshygiene.
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1.4. Unfallverhütungsvorschrift (UVV BGV C8) Die Unfallverhütungsvorschrift (UVV - BGV C8) gilt nach § 1 „für Unternehmen…in denen bestimmungsgemäß Menschen stationär medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden“ (BGW, 1997, S. 3). Somit wird bereits in diesem § 1 deutlich, dass die Unfallverhütungsvorschrift Anwendung für alle Alten- und Pflegeheime findet.
Im Weiteren ist in § 5 geregelt, dass der Träger einer Einrichtung dafür zu sorgen hat, dass in einem Arbeitsbereich aufgetretene übertragbare Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ordnungsgemäß zum Schutz anderer Beschäftigter gemeldet werden.
In den folgenden Paragraphen werden u.a. die Vorschriften zur Händedesinfektion (§ 6), zum Umgang mit Schutzkleidung (§ 7), zum Tragen von Schmuck (§ 22), zur Reinigung und Desinfektion von Fußböden (§24) und benutzter Wäsche (§ 25) und zur Abfallbeseitigung (§ 27) erläutert. Als wichtiger Bestandteil ist § 9 anzusehen, welcher die schriftliche Festlegung und Überwachung von Hygienemaßnahmen der einzelnen Arbeitsbereiche für den Unternehmer und damit die Pflicht der Institutionen zur Durchführung der Maßnahmen regelt. Somit ist die Unfallverhütungsvorschrift ein weiterer rechtlicher Grundstein für die Hygiene und die korrekte Umsetzung dieser Vorschrift ein wesentliches und wichtiges Qualitätsmerkmal für Alten- und Pflegeheime.
2.1. Hygiene
Der Begriff Hygiene entstammt dem griechischen Begriff „Hygieia“. Hygieia war die Tochter des Asklepios, dem Gott der Heilkunde und der Epione. Sie galt im Griechenland des 5. Jahrhunderts v. Chr. als Göttin der Gesundheit. Galenos von Pergamon (129-199), der berühmteste Arzt des alten Rom lieferte uns die erste Beschreibung von Hygiene, in dem er sagte: „Hygiene heißt die Lehre von der Erhaltung und Förderung der Gesundheit…“ (Jürgen P. Großer, 2001)
Im Laufe der Zeit wurde Hygiene von den verschiedensten Menschen und Institutionen definiert.
Die Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) fand 1985 folgende, sehr ausführliche und detaillierte Definition: „Hygiene ist die Lehre von der Verhütung der Krankheiten und der Erhaltung und Festigung der Gesundheit. Sie befasst sich mit den belebten und unbelebten Faktoren, die auf die Gesundheit in fördernder oder schädigender Weise einwirken. Sie untersucht diese Faktoren vor Ort und im Laboratorium, klärt ihre Wirkungsweise auf und bewertet sie aus ärztlicher Sicht. Sie entwickelt Grundsätze für den Gesundheitsschutz und erarbeitet vorbeugende Maßnahmen für die Allgemeinheit und den Einzelnen. Hierzu bedient sie sich einer Vielzahl wissenschaftlicher Methoden aus den Gebieten der Medizin, der Naturwissenschaften und der Technik.“ (Jürgen P. Großer, 2001). Zusammenfassend kann man sagen, dass sich Hygiene im Wesentlichen damit beschäftigt, einen jeden Menschen durch entsprechende Maßnahmen gesund zu erhalten, seine Gesundheit aufrecht zu erhalten und Krankheiten an und in ihm zu verhüten bzw. zu verhindern.
Arbeit zitieren:
Enrico Frohs, 2004, Infektionshygiene als Merkmal der Qualitätssicherung in Alten- und Pflegeeinrichtungen, München, GRIN Verlag GmbH
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