Inhalt
Einleitung 3
1. Die Kompetenzen des EP in der Außenpolitik der EU 3
1.1. Die erste Säule der EU 3
1.2. Die zweite Säule der EU die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik 4
1.3 Das Beitrittsverfahren 5
2. Historische Entwicklung der Kompetenzen 6
2.1. Die erste Säule 6
2.2. Die zweite Säule 7
2.3. Das Beitrittsverfahren 7
3. Defizite und Möglichkeiten des EP 8
3.1. Defizite 8
3.1.1. Demokratiedefizit 8
3.1.2. Transparenzdefizit 8
3.2. Möglichkeiten 9
3.2.1. formell 9
3.2.2. informell 9
4. Fazit 10
Literaturverzeichnis 12
Anlage: Handout der Präsentation am 26 5 2004 13
2
Einleitung
Die Hauptakteure in den Außenbeziehungen der EU sind der Rat und die Kommission. Den- noch hat das Europäische Parlament (EP) einen stetigen Bedeutungszuwachs erfahren. Ziel dieser Arbeit ist es, die Kompetenzen des EP sowohl in den außenpolitisch relevanten Bereichen der ersten Säule, der europäischen Gemeinschaften, wie auch in der GASP, die in der zweiten, intergouvernementalen, Säule angesiedelt ist, dazustellen. Anschließend wird die historische Entwicklung beleuchtet.
Anschließend werden die Probleme, die sich aus der noch schwachen Rolle des EP ergeben, erörtert, des Weiteren die Handlungsspielräume, um diesem Problemen zu begegnen.
1. Die Kompetenzen des EP in der Außenpolitik der EU
1.1. Die erste Säule der EU
Bei internationalen Abkommen muss das EP nach Art. 300 (2) EGV 1 über alle in diesem Be- reich gefassten Beschlüsse umfassend und unverzüglich unterrichtet werden. Darüber hinaus ist der Rat nach Abs. 3 zur Anhörung des EP verpflichtet. Zusätzlich kann das EP nach Abs. 6 ein Gutachten des EuGH 2 einholen. Bei ablehnendem Votum kann ein Abkommen nur durch Vertragsänderung nach Art. 48 EUV 3 im Rahmen einer Regierungskonferenz in Kraft treten. Das Anhörungsrecht gilt aber nicht für Handelsabkommen nach Art. 133. Hier kommt aller- dings das Luns-Westerterp-Verfahren zum Einsatz. Danach verpflichtet sich der Rat in geeig- neten Fällen bereits vor dem Abschluss eines Abkommens eine Debatte mit dem Parlament zu führen. Die Formulierung „geeigneten Fällen“ bleibt aber unklar. Es handelt sich letztlich nur um eine Selbstverpflichtung des Rates. (Krauß: 2000, S.56/57, 76) Über das Informationsrecht hinaus besteht nach Art. 300 (3) bei Assoziierungsabkommen eine Zustimmungspflicht des EP. Für eine Entscheidung reicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. (Krauß: 2000, S. 79) Das Zustimmungsverfahren gilt weiterhin für Abkommen, die durch Einführung von Zusam- menarbeitsverfahren einen besonderen institutionellen Rahmen schaffen, für Abkommen mit erheblichen finanziellen Folgen und für solche, die eine Änderung eines nach dem Verfahren des Art. 251 EGV 4 angenommenen Rechtsaktes bedingen.
Das Zustimmungsverfahren besteht nur aus einer Lesung mit der Möglichkeit der Ablehnung oder Annahme, eine Änderung von Vertragsbestimmungen ist nicht möglich.
1 Vertrag über die Europäischen Gemeinschaften
2 Europäischer Gerichtshof
3 Vertrag über die Europäische Union
4 Mitentscheidungsverfahren
3
Bei der Aussetzung von Abkommen, d.h. der Verhängung von Sanktionen hat das EP aller- dings weder ein Anhörungs- noch ein Zustimmungs-, sondern ein bloßes Informationsrecht (Krauß: 2000, S. 76) In der Entwicklungspolitik werden nach Art. 177 EGV Richtlinien für die Entwicklungszu- sammenarbeit nach dem Mitentscheidungsverfahren angenommen, allerdings nach Abs. 3 nicht für die EG-AKP-Abkommen 5 und damit nicht für die Mehrzahl der Entwicklungsländer. Schließlich kann das EP nach Art. 249 EGV Empfehlungen an den Rat und die Kommission aussprechen. Hierbei handelt es zwar nur um Appellationen, allerdings ist kaum zu erwarten, dass der Rat oder die Kommission vollständig gegen die Parlamentsposition arbeiten werden. Zudem besitzt das EP das Hauhaltsrecht, d.h. seine Zustimmung zum Haushaltsplan ist nach Art. 272 EGV zwingend erforderlich. Bei den nicht-obligatorischen Ausgaben, zu denen etwa Entwicklungshilfeausgaben gehören, kann es zudem Änderungsvorschläge einbringen. Eine Sanktionierung der Politik ist also über das Haushaltsrecht sehr wohl möglich.
Die Kommission, die die Verhandlungskompetenz für internationale Abkommen besitzt, wird zudem vom EP ernannt und kann nach Art. 201 EGV durch ein Misstrauensvotum mit einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder des EP gestürzt werden. Sie kann also für ihr Verhalten direkt sanktioniert werden. Daneben ist die Kommission nach Art. 197 EGV verpflichtet, Anfragen des EP oder einzelner Angeordneter zu beantworten.
Um die Politik der EU zu überwachen hat das EP zwei Ausschüsse für Außenwirtschaft und für Entwicklung geschaffen. (Viola: 2000, p. 26)
1.2. Die zweite Säule der EU – die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
Art. 21 EUV definiert die Rechte des EP in der GASP:
Der Vorsitz hört das Europäische Parlament zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstel- lungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und achtet darauf, dass die Auffassungen des Europäi- schen Parlaments gebührend berücksichtigt werden. Das Europäische Parlament wird vom Vorsitz und von der Kommission regelmäßig über die Entwicklung der Außen- und Sicherheitspolitik der Union unterrichtet. Das Europäische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal jährlich führt es eine Aussprache über die Fortschritte bei der Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
Das EP besitzt also ein Anhörungs- und Informationsrecht. Allerdings enthält Art. 21 EUV viele unbestimmte Rechtsbegriffe, wie z.B. „wichtige Aspekte“ oder „grundlegende Weichen- stellungen“. Die Interpretation dieser Begriffe obliegt dabei dem Rat. Ebenso bleibt unklar, was das Wort „regelmäßig“ bedeuten soll. Zumindest muss aber einmal jährlich eine Aus-
5 AKP = afrikanische, karibische und pazifische Staaten
4
sprache stattfinden. Die imperative Formulierung macht jedoch klar, dass der Rat verpflichtet ist, das EP anzuhören und seine Auffassungen zu berücksichtigen. (Wessels: 1999, p. 215) Sanktionen, die unter dem Dach der GASP erlassen werden, unterliegen wie in der ersten Säule demnach ebenfalls keiner Zustimmungspflicht durch das EP. (Viola: 2000, p. 35) Seit Oktober 1993 existieren einige Richtlinien des Rates, um enge Beziehungen mit dem EP im Bereich der GASP zu etablieren. (Wessels: 2000, p. 216) Allerdings wurden auch dadurch keine Überwachungsmöglichkeiten geschaffen. In der Praxis erreichen Informationen des EP oft zu spät, um noch seine Auffassung abgeben zu können. Die jährliche Aussprache be- schränkt sich auf den Austausch von Stellungnahmen und eine Kontrolle der Aktivitäten des Europäischen Rates auf Grundlage der Berichte nach Art. 4 kann nur ex post facto, also nach- träglich, erfolgen. (Wessels: 2000, p. 217) Eine Kontrolle der Kommission ist auch hier durch Art. 197 und 201 EGV möglich. Nach Art. 192 EGV kann sie zudem aufgefordert werden, Vorschläge zur Ausführung des Vertra- ges zu unterbreiten. Allerdings ist der Einfluss der Kommission auf die GASP beschränkt, so dass durch Sanktionen nicht der richtige Akteur getroffen würde. (Wessels: 2000, p. 217/218) Eine sehr wichtige Einflussmöglichkeit des EP bietet das Haushaltsverfahren. Nach Art. 28
EUV gehen die Verwaltungs- und die operativen Ausgaben zu Lasten des EG-Haushalts.
Letztere können jedoch durch eine Entscheidung des Rates durch die Mitgliedsstaaten getra- gen werden. Ausgaben der ESVP 6 werden allerdings keinesfalls aus dem EG-Haushalt finan- ziert. Für alle anderen Ausgaben findet somit auch das Verfahren für die Verabschiedung des Haushalts nach Art. 272 EGV Anwendung. Der Einfluss des EP ist erheblich, da die GASP- Ausgaben nicht zu den obligatorischen Ausgaben zählen. Hier ist hat das EP also eine klare Überwachungsfunktion. (Wessels: 2000, p. 223) Als Überwachungsorgan fungiert der Außen- und Sicherheitsausschuss mit seinen Unteraus- schüssen zu Sicherheit und Entwaffnung und zu Menschenrechten. (Viola: 2000, p. 26)
1.3 Das Beitrittsverfahren Im Beitrittsverfahren genießt das EP große Bedeutung. Nach Art. 49 des EU-Vertrages kann ein Staat nur dann der EU beitreten, wenn auch das EP mit der Mehrheit seiner tatsächlichen Mitglieder zustimmt. Das EP hat ein klares Veto-Recht. (Krauß: 2000, S. 79) Es ist aber fraglich, ob das EP jemals sein Veto-Recht gebrauchen wird. Entscheidungen über einen Beitritt sind keine ad-hoc-Entscheidungen. Eventuelle Probleme, die eine Zustimmung des EP verhindern könnten, können so schon im Vorfeld ausgeräumt werden. Der außenpoli- tische Schaden für die EU wäre zudem immens.
6 Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik
5
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Georg Schwedt, 2004, Das europäische Parlament und die GASP, Munich, GRIN Publishing GmbH
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