Universität Düsseldorf
Seminar „Ein „schlanker Staat“ in Zeiten knapper Kassen“
WS 2005/2006, 3. Semester
Abschied von der Wehrpflicht?
von: Niema Movassat
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung 9
II. Skizzierung der derzeitigen Rechtslage 10
III. Wehrpflicht in anderen Staaten 11
1.) Überblick 11
2.) Probleme für die Armee 12
3.) Probleme für den sozialen Bereich 12
IV. Die sicherheitspolitische Lage und die Konsequenzen für die Wehrpflicht 13
1.) Die sicherheitspolitische Lage 13
2.) Sicherheitspolitische Argumentationslinien 13
3.) Entscheidung 15
V. Wehrgerechtigkeit 15
1.) Einleitung 15
2.) Statistisches zur Wehrpflicht 16
a.) Anzahl der Erfassten 16
b.) Anzahl der Gemusterten 16
c.) Kapazitätsauslastung der Kreiswehrersatzämter 17
d.) Kriegsdienstverweigerung 17
e.) Verfügbare für den Wehrdienst 17
f.) Wer leistet tatsächlich Wehrdienst? 17
g.) Zusammenfassung 18
3.) Rechtsprechung zur Wehrgerechtigkeit 18
a.) Verwaltungsgericht Köln am 21.04.2004 18
b.) Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2005 19
aa.) Keine willkürliche Diskriminierung 19
bb.) Wehrgerechtigkeit gegeben 19
c.) Reaktion des VG Köln am 15.04.2005 20
4.) Gibt es Wehrgerechtigkeit? - Stellungnahme 21
VI. Finanzielle Erwägungen- schlanker Staat ohne Wehrpflicht? 22
1.) Einleitung 22
2.) Wehrpflicht vergleichbar einer Naturalsteuer 23
a.) Warum die Wehrpflicht vergleichbar einer Naturalsteuer ist 23
b.) Höhe der „Naturalsteuer“ Wehrpflicht 24
c.) Probleme 24
3.) Kosten der Wehrpflicht 25
a.) Die Verbilligung des Faktors Arbeit 25
b.) Wohlfahrtsverluste durch Zufallsauswahl 25
c.) Profis effizienter als Wehrpflichtige 26
d.) Dynamische Kosten 27
e.) Rechnungen zu den Opportunitätskosten 28
4.) Opportunitätskosten Freiwilligenarmee 29
a.) Marktgerechte Entlohnung der Soldaten 29
b.) Personalkostenerhöhung unter zwei Gesichtspunkten 29
c.) Zwischenergebnis: Budgetwirksame Mehrkosten 30
d.) Gesamtkosten unter Berücksichtigung der Opportunitätskosten der Freiwilligenarmee 31
5.) Gesamtrechnung und Entscheidung 31
VII. Politische Argumentationslinien 32
1.) Argumentationsmuster 32
a.) Wehrpflicht „legitimes Kind der Demokratie“/ Wehrpflicht als „Erziehung“ der Jugend? 32
b.) „Staat im Staate“? 33
c.) Zurückhaltung hinsichtlich Auslandseinsätzen durch Wehrpflichtarmee? 34
d.) Freiwilligenarmee Sammelbecken für Extremisten? 34
2.) Positionen der Parteien 35
a.) CDU/CSU 35
b.) SPD 35
c.) FDP 35
d.) Linkspartei.PDS 35
e.) Bündnis 90/Die Grünen 36
3.) Entscheidung 36
VIII. Gesamtabwägung 36
Literaturverzeichnis
I. Einleitung
Allgemeine Wehrpflicht- Ja oder Nein? Diese mithin leicht aufgeworfene Frage ist nicht neu, wird aber weiterhin intensiv diskutiert. Vor kurzem erst hat der aus dem Amt geschiedene Bundesinnenminister Struck vehement für die Wehrpflicht geworben1. Auch in der großen Koalition soll sie fortbestehen. Dabei sind die Stimmen, die ihre Abschaffung und Umwandlung in eine Freiwilligenarmee fordern, seit dem Ende des Ost-West- Gegensatzes stärker geworden. Dies hat insbesondere mit den veränderten Anforderungen an die Bundeswehr zu tun. Als die allgemeine Wehrpflicht am 1.02.1956 eingeführt wurde, sollte sie in erster Linie der Inlandsverteidigung dienen. Sie war mehr oder minder eine Reaktion auf die dauernde Bedrohung durch den „Kalten Krieg“. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion und damit des Endes des Ost-West-Gegensatzes ist dieser Grund entfallen. Heute ist die Bundeswehr in erster Linie eine weltweite agierende Armee, was auch durch den Transformationsprozess der Streitkräfte deutlich wird. Neben diesen sicherheitspolitischen Erwägungen wird auch insbesondere das zunehmende Fehlen der Wehrgerechtigkeit ins Feld geführt. So leisteten aus dem Geburtsjahrgang 1983 nur 15,38% aller Erfassten den Dienst an der Waffe. Aus dem gleichen Jahrgang leisteten 61,28% aller Erfassten gar keinen Dienst. Demnach müssen aktuell rund 2/3 der Männer eines Jahrganges weder Wehr- noch Zivildienst leisten. Auch leisten insgesamt mehr junge Männer Zivildienst als den Dienst an der Waffe2. Es fragt sich, ob unter diesen Umständen noch von Wehrgerechtigkeit die Rede sein kann.
Auch finanzielle Erwägungen spielen zunehmend eine Rolle. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegenwärtig 1.469.909.264.012 € Schulden3. Dem Staat droht unter dieser gewaltigen Schuldenlast zunehmend die politische Handlungsunfähigkeit. Dass dann auch die Wehrpflicht zur Disposition gestellt wird mit der Hoffnung, durch ihre Abschaffung beträchtliche Einsparungen vornehmen zu können, erscheint nachvollziehbar. Die Frage ist letztendlich, ob eine Freiwilligenarmee nicht mehr Kosten würde und demnach eine Abschaffung der Wehrpflicht für den Staat nicht eher kontraproduktiv wäre. Die Befürworter der Wehrpflicht jedoch fürchten bei einer Freiwilligenarmee nicht nur, dass diese sich verselbstständigen könnte wie die Reichswehr in der Weimarer Republik. Sie sehen die Wehrpflicht auch als Opferbereitschaft an die Gemeinschaft, was es auch in der Demokratie geben müsse. Nicht zu verkennen ist ebenfalls die wachsende Bedeutung des Zivildienstes für die sozialen Sicherungssysteme. Faktisch ist es so, dass viele soziale Einrichtungen ohne Zivildienstleistende in Bedrängnis kämen. Auch von dieser Seite wird für die Wehrpflicht geworben.
Am Ende bleibt die Frage: Wehrpflichtarmee oder Freiwilligenarmee? Kann ein schlankerer, besser funktionierender Staat durch das Abschaffen der Wehrpflicht erreicht werden? Diesen Fragen unter anderem will diese Arbeit nachgehen. Sie erhebt dabei keinesfalls den Anspruch den mannigfaltige Diskussionsprozess, an dem unterschiedlichste gesellschaftliche Kräfte beteiligt sind, in Gänze wiederzugeben. Vielmehr soll es darum gehen, die wesentlichen, vor allem sachlichen, Erwägungen darzustellen und am Ende eine vorläufige Antwort auf die aufgeworfenen Fragen zu geben.
II. Skizzierung der Rechtslage
Die Wehrpflicht in Deutschland wird grundgesetzlich begründet durch Art.12 a I GG. Hiernach können Männer ab dem vollendeten 18.Lebensjahr zum Wehr- oder Ersatzdienst verpflichtet werden. Im Wehrpflichtgesetz (WPlfG) finden sich dazu die Umsetzungsreglungen. Wer den Dienst an der Waffe aus Gewissensgründen verweigern will, kann dies nach Art. 12 a II GG. Für diesen Personenkreis ist dann das Zivildienstgesetz einschlägig (ZDG). Nicht alle Männer ab dem 18.Lebensjahr müssen Wehrdienst leisten. Bestimme Personengruppen sind nach § 10 WPlfG ausgeschlossen, so bspw. Männer die wegen eines Verbrechens zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden sowie Personen, die durch Richterspruch das Recht verloren haben öffentliche Ämter zu bekleiden. Nach § 11 WPlfG müssen Geistliche und Schwerbehinderte keinerlei Dienst leisten, auch wer zwei Geschwister hat, die bereits Wehrdienst geleistet haben, ist von der Wehrpflicht befreit. Gleiches gilt für Verheiratete und Männer mit Kindern. Wer sich auf ein geistliches Amt vorbereitet, das dritte Semester eines Studiums erreicht hat, eine Berufsausbildung absolviert usw., kann nach § 12 WPlfG einen Antrag auf Zurückstellung stellen.
Außerdem besteht die Möglichkeit, sich sechs Jahre zum Dienst im Katastrophenschutz, beim Technischen Hilfswerk, bei der Freiwilligen Feuerwehr oder beim Deutschen Roten Kreuz zu verpflichten, auch dann findet eine Befreiung von Wehrdienst statt. Die derzeitige Einberufungsgrenze beträgt 23 Jahre, vorher betrug sie 25 Jahre. Die Dienstdauer beträgt neun Monate. Bei der Musterung werden die jungen Männer in verschiedene Tauglichkeitsstufen eingruppiert. T1 bedeutet verwendungsfähig ohne Einschränkung, T2 verwendungsfähig mit Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten, T4 vorübergehend nicht wehrdienstfähig und T5 nicht wehrdienstfähig. Der alte Tauglichkeitsgrad T3, nach welchem man verwendungsfähig außer für bestimmte Tätigkeiten auch im Grundwehrdienst war, wurde ersatzlos gestrichen. Zukünftig werden Personen, die sonst in diese Stufe gefallen sind, mit T5 gemustert. Die Feststellung der Tauglichkeit erfolgt durch die Kreiswehrersatzämter. Es handelt sich bei der Tauglichkeitsfeststellung um einen Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch und Anfechtungsklage möglich ist. Die Wehrpflicht endet mit dem 45., bei Offizieren und Unteroffizieren mit dem 60. Lebensjahr. Im Spannungs- und Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet.
III. Wehrpflicht in anderen Staaten
1.) Überblick
Bei der Diskussion über die allgemeine Wehrpflicht lohnt es sich, die Wehrstrukturen anderer NATO und EU-Staaten zu betrachten. Immerhin ist eines der Argumente der Wehrpflichtbefürworter, dass die allgemeine Wehrpflicht die Demokratie stabilisiere und eine Freiwilligenarmee, wie die Reichswehr in der Weimarer Republik es war, eine Brutstätte antidemokratischen Handelns und Denkens sei.
USA: Hier existiert die Wehrpflicht noch nominell. Jedoch ist sie seit dem Vietnamkrieg nicht mehr zur Anwendung gekommen.
Frankreich: Hier wurde die Wehrpflicht zum 31.12.2002 abgeschafft und damit die Freiwilligenarmee eingeführt.
Spanien: In diesem Land wurde die Wehrpflicht ebenfalls 2002 abgeschafft.
Großbritannien: Die Wehrpflicht wurde 1963 aufgehoben.
Italien: 2005 wurde auch hier die Wehrpflicht aufgehoben.
Wie man feststellt, haben alle größeren deutschen Partner die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft oder ausgesetzt. Innerhalb der NATO verfügen neben der BRD nur noch die Türkei, Polen, Norwegen, Griechenland und Dänemark über eine Wehrpflichtarmee. Demnach geht der Trend dahin, Wehrpflichtarmeen durch Freiwilligenarmeen zu ersetzen. Die Einführung von Freiwilligenarmeen in den oben genannten Ländern hat in diesen nicht zu einer Gefährdung demokratischer Strukturen geführt4.
2.) Probleme für die Armee
[...]
1 Vgl. tagesschau.de [Hrsg.]: Struck: Wehrpflicht auch unter großer Koalition, 11.10.2005, Online im Internet: URL: http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID4843212_REF1,00.html [Stand: 13.01.2006].
2 BdV 2005.
3 Vgl.: Bund der Steuerzahler: „Staatsverschuldung in Deutschland“. Online im Internet: URL: http://www.bund-der-steuerzahler.de/webcom/show_softlink.php/_c-33/i.html [Stand: 13.01.2006].
4 Opitz 1994, S.29.
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Niema Movassat, 2006, Abschied von der Wehrpflicht?, Munich, GRIN Publishing GmbH
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