Die BRD weißt vor allem vier Merkmale auf, die zugleich die Staatsqualität des Bundes als auch der Länder aufzeigen. Beide verfügen über eine eigene Verfassung, eigene Verfassungsinstitutionen, eigene Amtsträger und jeweils eigene Zuständigkeiten. Bis die heutige Form des Bundesstaates entstanden ist, gab es viele Reformen, geographische Verschiebungen und Verfassungsänderungen. Selbst die jetzige Form des Bundesstaates muss aufgrund von politischen Veränderungen wie etwa der Weiterentwicklung der Europäischen Union ständig reformiert und umgestaltet werden. Der Bundesstaat der BRD ist somit kein festes Gebilde, sondern besteht aus einem Rahmen, in dem verschiedene Umgestaltungen stattfinden.
Geschichtlicher Rückblick der bundesstaatlichen Entwicklungen
Die bundesstaatliche Struktur der Bundesrepublik Deutschland erwies sich im historischen Prozess als geeignetes Instrument um (einen gewissen Grad an) nationaler Einheit zu erlangen. Vielerseits wurde eine föderative Ordnung als Notwendigkeit angesehen, um dieses Ziel zu erreichen. Im historischen Rückblick erkennt man, dass die Zeit bis zur heutigen bundesstaatlichen Ordnung von vielen Zensuren und Brüchen gekennzeichnet ist. (vgl. MÜNCH-MEERWALDT 2002, S. 9)
Erste Entwicklungen im 19. Jahrhundert.
(Um die Anfänge der bundesstaatlichen Entwicklung in Deutschland zu finden), muss man zurückgehen bis ans Ende des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation von 1806. In diesem Jahr gab es die ersten Versuche Deutschland auf der Grundlage eines föderativen Systems politisch neu zu gestalten.
Zu Anfang entstand der Rheinbund, bei dem sich 16 süd- und westdeutsche Reichsstände unter dem Protektorat Napoleons zusammenschlossen. Im darauf folgenden Jahr schlossen sich noch zahlreiche weitere Staaten diesem „losen Staatenbund“ an. Jedoch zerfiel dieser Rheinbund 1813 als sich die meisten Mitgliedsstaaten in den Kriegen gegen Napoleon dem Bündnis von Preußen, Russland und Österreich anschlossen. (vgl. MÜNCH-MEERWALDT 2002, S. 9) Nach dem Sturz Napoleons entstand mit der Bundesakte vom 8. Juni 1815 ein Staatenbund aus 35 souveränen Fürstentümern und vier freien Städten Deutschlands, der Deutsche Bund. Dieser Bund sollte für eine äußere und innere Sicherheit Deutschlands sorgen und die Unabhängigkeit der einzelnen deutschen Staatsterritorien erhalten. Es entstand das erste gemeinschaftliche Organ, der Bundestag, in dem sich die Gesandten der Mitgliedsstaaten trafen. Dieses Organ besaß jedoch nicht die Kompetenz in die Souveränität der Einzelstaaten einzugreifen. Auch der Deutsche Bund zerbrach. Gründe waren vor allem, dass die einzelnen Bundesglieder, weiterhin ihre eigenen
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außenpolitischen und wirtschaftlichen Interessen verfolgten. Es gelang somit nicht den Deutschen Bund zu einer Wirtschaftsgemeinschaft zu vereinen und das vor-föderative Gebilde zu reformieren und zu einem handlungsfähigen Bundesstaat umzugestalten.
Nach der März Revolution von 1848 erarbeite die Nationalversammlung den Verfassungsentwurf eines Bundesstaates. In diesem Entwurf ging es vor allem darum, zu klären, wie das Verhältnis einer deutschen zentralen Regierungsgewalt zu den Einzelstaaten gestaltet werden sollte und wie die territoriale Abgrenzung des zu schaffenden deutschen Nationalstaates auszusehen habe. Nach einigen Verhandlungen beschloss die Nationalversammlung die Schaffung eines kleindeutschen Nationalstaates unter preußischer Führung und verwarf die Idee einer großdeutschen Lösung mit der Einbeziehung Österreichs. Nach den Vorstellungen der Nationalversammlung sollten Kaiser, Reichstag und Reichsgericht als Reichsorgane fungieren. Desweiteren sollten die staatlichen Zuständigkeiten zwischen dem Reich und den Bundesstaaten aufgeteilt werden. Scheitern musste diese Idee, welche schon zur damaligen Zeit rechtsstaatliche und demokratische Merkmale aufwies, an der Weigerung des preußischen Königs, die ihm zugedachte Krone aus den Händen der Bürger anzunehmen. Letztendlich blieb die Verfassung für einen neuen deutschen Bundesstaat nur ein Entwurf.
Nach dem Ausschluss Österreichs aus Deutschland aufgrund des preußisch-österreichischen Kriegs von 1866 und der damit verbundenen Auflösung des formellen deutschen Bundes, gründeten 1867 alle nördlich des Mains gelegenen deutschen Staaten den Norddeutschen Bund unter der Führung Preußens. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorherrschaft Preußens handelte es sich beim Norddeutschen Bund um einen hegemonialen Bundesstaat. (vgl. MÜNCH-MEERWALDT 2002, S. 10)
Die darauf folgende Gründung des deutschen Reiches durch den Beitritt der süddeutschen Staaten, nach dem deutsch-französischen Krieg, und deren Verfassung von 1871 basierte auf der Grundlage der von Bismarck geprägten Verfassungsstruktur des Norddeutschen Bundes. Durch diese Verfassung war das deutsche Reich ein Bundesstaat. Die Einzelstaaten behielten jedoch durch diese Verfassung eine enorme Eigenkompetenz und Verantwortung. So konnten sie zum Beispiel selbst entscheiden ob ihre Regierungsstruktur eine Monarchie oder Republik sein sollte. Andererseits lag aber die Entscheidung über Fortdauer und Entwicklung des Reiches nicht mehr bei den Gliedstaaten, sondern bei den Organen des Reiches.
Mit der Entstehung des deutschen Reiches entstand auch das wichtigste föderative Organ, der Bundesrat, als Vertretung der bisher unabhängigen Einzelstaaten. Aufgabe des Bundesrates war es, über die dem Reichstag zu vermittelnden Vorlagen als auch über dessen Gesetzesbeschlüsse zu entscheiden. Er war an der Ausübung der Bundesaufsicht beteiligt und entschied bei Kriegserklärungen mit. Zu dem bedurften Verfassungsänderung das Einverständnis einer
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Dreiviertelmehrheit seiner Abgeordneten. Trotz der relativ klaren Aufteilung der Kompetenzen zu dieser Zeit war der Föderalismus im deutschen Reich von 1871 in einigen Punkten sehr verzehrt. Das Reich war enorm von Ländern aufgrund der Finanzverfassung abhängig. Zu dem herrschte keine Gleichheit zwischen den Ländern. Die süddeutschen Staaten nahmen einige Sonderrechte für sich in Anspruch. Desweiteren führte die Vorrangstellung Preußens im Bundesrat zu einer einseitigen politischen Gewichtung zu Gunsten des Königreichs Preußens. Zusammenfassend kann man sagen, dass vertikale Kontrollmöglichkeiten, ausgleichende föderative Kräfteverhältnisse und ein politisches Gleichgewicht zwischen dem Reich und den Einzelstaaten sowie unter diesen, im System fehlten. (vgl. MÜNCH-MEERWALDT 2002, S. 10)
Entwicklung zur Zeit der Weimarer Republik
Nach dem Ende des Ersten Weltkrieges zerbrach neben der Monarchie auch das bundesstaatliche System Deutschlands. Im Jahr 1919 kam es zur Einberufung der Nationalversammlung nach Weimar, wo sich die unitaristischen und zentralistischen Kräfte gegenüber den Kräften, die den Neuaufbau der bisherigen bundesstaatlichen Ordnung bevorzugten, durchsetzten. Daraus folgte, dass die Weimarer Reichsverfassung die Grundlage für den „Scheinföderalismus“ der Weimarer Republik wurde. Deutlich wurden die neuen Vorstellungen der Weimarer Republik an den Regelungen, dass die deutschen Einzelstaaten zu Ländern herabgestuft und weitestgehend entmachtet wurden, die Gesetzgebungskompetenz des Reiches zu Lasten der Länder ausgeweitet und die Reichsverwaltung erheblich ausgebaut und ihre Kompetenzen deutlich erweitert wurden. Zu dem trat an Stelle des Bundesrates der Reichstag, in dem die Länder mit einer bestimmten Anzahl von Abgeordneten, je nach Einwohnerzahl, vertreten waren. Der Reichsrat verfügte über erheblich weniger Mitwirkungsmöglichkeiten und besaß nur das Recht eines aufschiebenden Vetos, welches vom Reichstag mit einer Zweidrittelmehrheit überstimmt werden konnte. Aufgrund des Krieges und der darauf folgenden Reparationszahlungen, steckte das Deutsche Reich in einer schweren Finanziellen Lage. Aus diesem Grund besaß das Reich im Bereich der öffentlichen Finanzen das fast ausschließliche Gesetzgebungsrecht, während die Länder kaum in der Lage waren ihren Finanzbedarf durch selbst festzusetzende Steuern zu bestimmen. Letztendlich führte dies zu einer finanziellen Abhängigkeit der Länder gegenüber dem Reich und der fast kompletten Übernahme der Landessteuerverwaltung vom Reich.
An diesen Entwicklungen lässt sich deutlich erkennen, dass der Föderalismus in der Weimarer Republik erheblich an verfassungsrechtlichen und institutionellen Schwächen litt. Als letztendlich die preußische Regierung, welche als einzige noch als Opposition gegenüber dem Reich fungierte, von ihrem Amt enthoben wurde, begann der Föderalismus in der Weimarer Republik völlig zu
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Arbeit zitieren:
Christian Altkemper, 2005, Die Bundesstaatliche Entwicklung, München, GRIN Verlag GmbH
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