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1. Einleitung 2
2. Die typische GmbH Co. KG 2
3. Das Kapitalgesellschaften- Co.-Richtlinie-Gesetz KapCoRiLiG 3
4. Besonderheiten des Jahresabschlusses der GmbH Co. KG 5
4.1. Die Jahresabschluss-Unterlagen 5
4.1.1. Vorschriften zur Bilanz 7
4.1.1.1. Ansatzvorschriften 7
4.1.1.2. Bewertungsvorschriften 7
4.1.1.3. Ausweisvorschriften 8
4.1.2. Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung 9
4.1.3. Vorschriften zum Anhang 9
4.1.4. Vorschriften zum Lagebericht 10
4.2. Vorschriften zur Prüfung 10
4.3. Vorschriften zur Offenlegung 10
4.4. Sanktionen 11
5. Fazit 11
6. Literaturverzeichnis 12
1
1. Einleitung
Die Rechtsform der GmbH & Co. KG ist im deutschen Mittelstand sehr verbreitet. Gerade bei Familienunternehmen erfreut sich die GmbH & Co. KG großer Beliebtheit, neben steuerlichen Aspekten vor allem wegen der beschränkten Haftung. Die GmbH & Co. KG kombiniert die steuerlichen Vorteile der Kommanditgesellschaft als Personengesellschaft mit der beschränkten Haftung der GmbH. Bis vor einigen Jahren machte auch die fehlende Prüfungs- und Offenlegungspflicht die GmbH & Co. KG zu einer bevorzugten Gesellschaftsform. Das änderte sich durch das im Jahr 2000 in Kraft getretene Kapitalgesellschaften- und Co.- Richtlinie-Gesetz grundlegend. Die nachfolgende Arbeit stellt die durch das Kapital- und Co.- Richtlinie-Gesetz eingeführten Besonderheiten des Jahresabschlusses der GmbH & Co. KG dar. Schätzungen zufolge fallen in Deutschland zwischen 100.000 (Binz/Sorg, 2005, S. 308) und 150.000 (Zwirner, 2001, S. 801) Unternehmen in diese Regelungen.
2. Die typische GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG ist eine besondere Erscheinungsform der Kommanditgesellschaft nach § 161 Abs. 1 HGB und somit eine Personengesellschaft. Nach Haftungsaspekten unterscheidet man zwei Arten von Gesellschaftern, zum einen den mit seinem gesamten Vermögen haftenden Komplementär (Vollhafter), zum anderen die nur mit ihrer Einlage haftenden Kommanditisten (Teilhafter). Ist der alleinige Komplementär eine GmbH, handelt es sich um eine typische GmbH & Co. KG.
Für die GmbH & Co. KG finden in erster Linie die Vorschriften über die Kommanditgesellschaft Anwendung (§§ 161 bis 177 HGB).
Meist sind die Kommanditisten der KG zugleich die Gesellschafter der Komplementär-GmbH und sichern sich so die Geschäftsführungsbefugnis, von der sie andernfalls ausgeschlossen wären (§ 164 und § 170 HGB).
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Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich ausschließlich mit der GmbH & Co. KG in ihrer typischen Form, d.h. die GmbH ist alleiniger Komplementär.
3. Das Kapitalgesellschaften- & Co.-Richtlinie-Gesetz KapCoRiLiG Das Kapitalgesellschaften- und Co.-Richtlinie-Gesetz, kurz KapCoRiLiG, wurde am 16. Dezember 1999 vom Bundestag verabschiedet und trat am 9. März 2000 in Kraft. Beim KapCoRiLiG handelt es sich um Artikelgesetze, d.h. es beinhaltet die Summe von Änderungsvorschriften für 11 bereits bestehende Gesetze (z.B. HGB, PublG, AktG). Die wichtigsten Änderungen betreffen das Handelsgesetzbuch HGB, insbesondere dessen Drittes Buch. Hauptpunkt des KapCoRiLiG ist es, Personengesellschaften, bei denen nicht wenigstens eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist, den strengeren Pflichten zur Erstellung, Prüfung und Offenlegung der Jahresabschlüsse der Kapitalgesellschaften zu unterwerfen. Damit wurde das deutsche Gesellschaftsrecht auf den eingeforderten europäischen Stand gebracht. Die fünf wichtigsten HGB-Änderungen des KapCoRiLiG sind:
1. Personengesellschaften, bei denen nicht wenigstens eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, sind künftig verpflichtet, die für Kapitalgesellschaften g eltenden Regeln für den Jahresabschluss sowie dessen Prüfung und Offenlegung zu beachten.
2. Die Sanktionen bei Verletzung der Publizitätspflicht werden für alle offenlegungspflichtigen Unternehmen verschärft.
3. Der Kreis der zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten Unternehmen wird durch Absenkung der in § 293 Abs. 1 HGB vorgegebenen Schwellenwerte erheblich erweitert.
4. Die Schwellenwerte des § 267 HGB für Bilanzsumme und Umsatzerlöse werden angehoben. Die davon abhängige Unterteilung in kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften entscheidet über Erleichterungen bei der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahresabschlüssen. Durch die Anhebung der Schwellenwerte kommen mehr Unternehmen in den Genuss dieser Erleichterungen.
5. Der Anwendungsbereich des § 292a HGB, der sich bislang nur auf börsennotierte Unternehmen erstreckte, wird erweitert. Dadurch erhalten Unternehmen, die nicht (nur) Aktien, sondern auch andere Wertpapiere ausgeben, die an einem organisierten Markt gehandelt werden, die Möglichkeit, einen befreienden Konzernabschluss aufzustellen.
Durch das KapCoRiLiG geänderte Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten:
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Arbeit zitieren:
Dipl. Wirtschaftsgeographin Ursula Hertlein, 2006, Besonderheiten des Jahresabschlusses der GmbH & Co. KG, München, GRIN Verlag GmbH
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