wir sie heute in einem föderalen Aufbau der Exekutive mit unterschiedlichen Aufgaben wiederfinden. Eine spezielle rechtliche Ausgestaltung von deutschen Nachrichtendiensten zeigt sich im sogenannten Trennungsgebot. Der Wirkungskreis des Verfassungsschutzes soll in diesem Trennungsgebot zwischen Verfassungsschutz und Polizei seine Grenzen finden. Diese ausdrückliche Trennung findet ihre Grundlage bereits im Polizeibrief der alliierten Militärgouverneure vom 14.04.1949: „... 2. Der Bundesregierung wird es ebenfalls gestattet, eine Stelle zur Sammlung und Vorbereitung von Auskünften über umstürzlerische, gegen die Bundesregierung gerichtete Tätigkeiten einzurichten. Diese Stelle soll keine Polizeibefugnisse haben...“. Im Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) werden dem Verfassungsschutz daher auch polizeiliche Befugnisse ausdrücklich abgesprochen: 1. Dem BfV (Bundesamt für Verfassungsschutz) sind polizeiliche Befugnisse versagt. 2. Es stehen ihm Weisungsbefugnisse gegenüber anderen vor allem polizeilichen Dienststellen nicht zu. 3. Es ist untersagt, das BfV einer polizeilichen Dienststelle anzugliedern. Diese explizite Einschränkung der verfassungsschützerischen Tätigkeit ist zunächst eine Konsequenz aus den historischen Erfahrungen des Dritten Reiches. Die Gestapo vereinte in sich Exekutiv- und Überwachungsfunktionen, die willkürlich ohne jede Beschränkung im Namen des diktatorischen Regimes tätig war. Vergleichbare Kompetenzen hatte ebenfalls das Ministerium für Staatssicherheit, der Geheimdienst der DDR. Nach dem historischen Grundprinzip war das Trennungsgebot vor den Terroranschlägen längst zu einem wichtigen Element des Selbstverständnisses unserer rechtsstaatlichen Ordnung geworden, obwohl diese Vorschrift nach dem Polizeibrief weder im Deutschlandvertrag von 1955 noch im Einigungsvertrag von 1990 verfassungsrechtlich normiert worden ist. Entgegen häufig vertretenen Auffassungen besitzt das Trennungsgebot also keinen ausdrücklichen Verfassungsrang, zudem stellt es auch keinen Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips dar. Eine weitere Einschränkung erfährt das Trennungsgebot in den meisten Bundesländern, denn soweit die Länder das Trennungsgebot nicht in ihre jeweiligen
Landesverfassungsschutzgesetze, aufgenommen haben wie, z.B. NRW, unterliegen diese nach BVerfSchG nicht dem Trennungsgebot. Auf Länderebene erhalten die
Verfassungsschutzbehörden und Polizeibehörden somit die Befugnis sich organisatorisch miteinander zu verbinden oder das Recht Zwangsmittel einzuräumen. Kompetenzgerangel und Aufschiebungen wie in dem für alle beteiligten Behörden unglücklichen Vorgehen im Kaplan Fall wären durch ein aufgabengebundenes Länder - GTAZ (Gemeinsames Terroranalysezentrum) leicht zu entflechten. Des weiteren müßte über eine gesetzliche
Änderung und bundesweite Vereinheitlichung nachgedacht werden - positiver Nebeneffekt: man bietet den ausländischen Diensten nur eine „Telefonnummer“ an. Darüber hinaus ist das Trennungsgebot nicht als Verbot jeglicher Zusammenarbeit zwischen unterschiedlichen Behörden zu verstehen, es zwingt jedoch zu Regelungen über das „Wie“. Diese bezieht sich nach heutiger Gesetzeslage auf die organisationsrechtlichen Behördenausgestaltungen. Folgendermaßen läßt sich das praktisch angewandte Gebot auf einen Nenner bringen: Wer (fast) alles weiß, soll nicht alles dürfen; und wer (fast) alles darf, soll nicht alles wissen. Fraglich bleibt weiterhin, ob eine gänzlich einheitliche Behördenstruktur nicht dem Grundsatz der Gewaltenteilung widerspricht. Befürchtungen das GTAZ könnte eine solche Behörde darstellen, sind nicht ersichtlich, auch wenn eine räumliche Trennung aufgrund zunehmenden Handlungsdruckes in Zukunft aufgehoben wird, liegt hier eine Konzentration auf ein bestimmtes Gefährdungsfeld vor und nicht die Gründung der vielfach gefürchteten „Mammutbehörde“.
Hauptsächlich ist der Verfassungsschutz bei Anhaltspunkten für eine eventuell bestehende Bedrohung präventiv tätig (Opportunitätsprinzip). Im Gegensatz hierzu wirken Polizeieinsätze stets gefahrenbezogen und punktuell am Tatort (Legalitätsprinzip). Nach dem Grundsatz des Trennungsgebotes sammelt und wertet der Verfassungsschutz Informationen also lediglich aus und leitet die analysierten Lagebilder dann an die zuständigen Behörden, also StA und Polizeibehörden, weiter. In der Vergangenheit mangelte es oftmals u.a. aufgrund des Kompetenzgerangels an einem schnellen Informationsfluß. Eine mögliche Zusammenarbeit zwischen den Behörden kann zudem aus ermittlungspraktischen Gründen nicht immer reibungslos durchgeführt werden, denn die Behörden behindern sich in bestimmten Fällen aufgrund unterschiedlicher Zielverfolgung gegenseitig in ihrer Arbeit. So ist bekannt, daß der Verfassungsschutz zum Teil deshalb der Polizei keine Mitteilungen über Straftaten macht, weil er durch dessen sofortige Strafverfolgungsmaßnahmen die Möglichkeit gefährdet sieht, an weitere Informationen zu gelangen. Die Kooperation wird außerdem durch den gesetzlichen Quellenschutz und oftmals fragwürdige Quellenqualität erschwert (Stichwort: Schwierigkeit der Anwerbung von islamistischen V-Männern; im Gegensatz zum bayerischen Innenminister Günter Beckstein kann der Verfasser von einer publizierten Erfolgsquote nicht überzeugt werden). Zudem entstehen oftmals Irritationen beim „Sich berühren“ von V-Leuten von Verfassungsschutz und Polizeibehörde im Einsatz.
Die Arbeit des Verfassungsschutzes beginnt folglich weit im Vorfeld von Straftaten. Die polizeilichen Aufgaben setzen zwar erst später ein, gehen dann jedoch einen Schritt weiter. Während der Verfassungsschutz darauf gerichtet ist, Informationen zu sammeln, hat die Polizei zugleich die Aufgabe, festgestellte Gefahren selbst abzuwehren oder durch anderweitig zuständige Behörden bereinigen zu lassen. Ein wichtiges Kriterium ist dabei, daß die Arbeit der Polizei, im Gegensatz zum Verfassungsschutz, grundsätzlich für den Bürger überwiegend transparent bleibt.
Mit dieser Unterscheidung von Aufgaben sind folglich die Kompetenzen und Grenzen der verfassungsschützerischen Tätigkeit klar umrissen. Gefahren für die Trennung entstehen auch nicht originär durch den Verfassungsschutz, sondern durch Kompetenzerweiterungen und Reformansätze der Polizeibehörden.
Eine erste Vermischung von Kompetenzen durch die Polizeibehörden deutete sich zunächst in den Bereichen der Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Rechtsextremismus an. Bis zum Volkszählungsurteil vom 15.12.1983 war die Aufgabentrennung weitestgehend klar. Dieses Urteil stellte jedoch eine Zäsur für die präventiven Ermittlungsmöglichkeiten der Polizei dar. Pikanterweise unterliegen die deutlich intensiveren Eingriffsmöglichkeiten der Polizei in der Vorfeldermittlung nicht wie der Verfassungsschutz erheblichen Kontrollmechanismen (wie z.B. der parlamentarischen Kontrolle, G10-Kommission), sondern lediglich einem Behördenleiter- oder Richtervorbehalt. Die mit den „Vorbeugungs-Methoden“ einhergehende Heimlichkeit widerspricht zudem tendenziell dem Gebot der Offenheit und Erkennbarkeit polizeilichen Handelns. Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß infolgedessen eine Aushöhlung des Trennungsgebotes nicht von Seiten des Verfassungsschutzes zu analysieren ist, sondern vielmehr von Seiten der politisch gewollten Kompetenzerweiterung der Polizei. An dieser Stelle scheint sich ein Kulturwandel im praktischen Behördenalltag abzuzeichnen, welcher nicht zu einem ermittlungsbehindernden Element durch ein Konkurrenzverhältnis anschwellen darf. Der generelle Bestandsschutz muß für beide Behörden gelten, ansonsten laufen die Reformen ins Leere oder werden blockiert. Eine mögliche Lösung des Dilemmas könnte in einem beschränkten und themenbezogenen Wissens- und Informationstransfer in den bereits eingerichteten Schnittstellen der Behörden liegen. Dieser überlebenswichtige Transfer als präventive Antwort auf die neuen Herausforderungen sind durch eine praktische Konkordanz ins Verhältnis zu setzen, wobei sowohl der behördlichen Trennung als auch der sinnvollen und geforderten Zusammenarbeit Rechnung getragen wird. Konkrete Ermittlungserfolge (z.B. Straßburg) geben diesem Modell recht. Auf die internationale Dimension dieser beschriebenen Problemkreise kann in dieser
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Lars Normann, 2005, Terrorprävention im Spannungsfeld Verfassungsschutz und Polizei, München, GRIN Verlag GmbH
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