Einleitung
Das Maßgeblichkeitsprinzip zählt zu den fundamentalen und kodifizierten Grundprinzipien des Bilanzsteuerrechts und bestimmt grundlegend das Verhältnis von Handels- und Steuerbilanz.1 Im Mittelpunkt steht die Forderung, dass die gebotene und angewandte handelsrechtliche Bilanzierungsweise mit ihren Ansatz- und Bewertungsvorschriften grundsätzlich auch für die Steuerbilanz ausschlaggebend ist.2 Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, das Maßgeblichkeitsprinzip und seine Umkehrung darzustellen und anhand von Beispielen die Tragweite der Verbindung von Handelsund Steuerbilanz zu erläutern.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Die einkommensteuerrechtliche Gewinnermittlung
3. Geltungsbereich des § 5 Abs. 1
3.1. Persönlicher Geltungsbereich
3.2. Sachlicher Geltungsbereich
4. Der Maßgeblichkeitsgrundsatz
4.1. Materielle Maßgeblichkeit
4.2. Formelle Maßgeblichkeit
4.3. Umgekehrte Maßgeblichkeit
5. Begrenzung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes
5.1. Begrenzung durch übergeordnete Gewinnermittlungsgrundsätze
5.2. Begrenzung durch Bilanzierungs- oder Bewertungsvorbehalte
6. Die Tragweite der direkten Maßgeblichkeit
6.1. Die Auswirkungen handelsrechtlicher Bilanzierungsgebote und –verbote
6.1.1. Aktivierung von Bilanzpositionen
6.1.2. Passivierung von Bilanzpositionen
6.1.3. Durchbrechung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes
6.2. Die Auswirkungen handelsrechtlicher Bilanzierungswahlrechte
6.3. Die Auswirkungen handelsrechtlicher Bilanzierungshilfen
6.4. Die Auswirkungen handelsrechtlicher Bewertungsgebote und –verbote
6.5. Die Auswirkungen handelsrechtlicher Bewertungswahlrechte
7. Die Tragweite der umgekehrten Maßgeblichkeit
7.1. Beispiel für den Ansatz dem Grunde nach
7.2. Beispiel für den Ansatz der Höhe nach
8. Kritische Würdigung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes
9. Schlussbetrachtung und Ausblick
Anhang
1. Arten der einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlung
2. Persönlicher Geltungsbereich des § 5 Abs. 1 in der Praxis
3. Maßgeblichkeitsgrundsatz gem. § 5 Abs. 1 im Überblick
4. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
4.1. Rechtsnatur und Ermittlungsverfahren der GoB
4.2. Die normierten Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung
4.3. Reichweite des § 5 Abs. 1 Satz 1
5. Überblick über kodifizierte Bilanzierungsvorbehalte
6. Ansatz von Rückstellungen in der Steuerbilanz
7. Bewertung von Wirtschaftsgütern zu Herstellungskosten
7.1. Handelsrechtliche Bewertungsgebote und -verbote
7.2. Handelsrechtliche Bewertungswahlrechte
8. Abhängigkeiten von Handels- und Steuerbilanz
9. Anwendungsbeispiele des § 5 Abs. 1 Satz 2
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Maßgeblichkeit und umgekehrte Maßgeblichkeit
Abb. 2: Normierte Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung
Abb. 3: Zusammenhang zwischen handels- und steuerbilanziellen Regelungen
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Das Maßgeblichkeitsprinzip zählt zu den fundamentalen und kodifizierten Grundprinzipien des Bilanzsteuerrechts und bestimmt grundlegend das Verhältnis von Handels- und Steuerbilanz.[1] Im Mittelpunkt steht die Forderung, dass die gebotene und angewandte handelsrechtliche Bilanzierungsweise mit ihren Ansatz- und Bewertungsvorschriften grundsätzlich auch für die Steuerbilanz ausschlaggebend ist.[2]
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, das Maßgeblichkeitsprinzip und seine Umkehrung darzustellen und anhand von Beispielen die Tragweite der Verbindung von Handels- und Steuerbilanz zu erläutern.
2. Die einkommensteuerrechtliche Gewinnermittlung
Die Steuerbilanz dient der periodengerechten Ermittlung des vollen Gewinns als Indikator für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mit dem Ziel einer gesetzmäßigen und gleichmäßigen Besteuerung.[3] § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG definiert diesen Gewinn als Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Hieran knüpft § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG an und verweist bei buchführenden Gewerbetreibenden für die grundlegende Frage, was als Betriebsvermögen anzusehen ist, auf die „handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“.[4] Insoweit macht sich das Steuerrecht für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung ein außersteuerrechtliches Regelwerk zu nutzte.[5] Diese als „Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz“ bezeichnete Verknüpfung von Handelsrecht und steuerrechtlicher Gewinnermittlung wird in den folgenden Abschnitten näher erläutert.
3. Geltungsbereich des § 5 Abs. 1
3.1. Persönlicher Geltungsbereich
Grundsätzlich umfasst der persönliche Geltungsbereich des Maßgeblichkeitsgrundsatzes nur einen bestimmten Teil von Steuerpflichtigen. So spricht § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG von „(…) Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen (…)“.[6] Gewerbetreibender ist nur, wer ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1-3 EStG betreibt. Demnach betrifft diese Vorschrift unmittelbar natürliche Personen, die als Gewerbetreibende unbeschränkt (§ 1 Abs. 1-3 EStG) oder beschränkt (§ 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 EStG) einkommensteuerpflichtig sind.[7] Über die Verweisvorschriften des § 7 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG gilt sie auch für juristische Personen (Körperschaften).[8]
Eine gesetzliche Buchführungspflicht kann sich aus den handelsrechtlichen (z. B.
§§ 238, 242 HGB) oder aus den steuerrechtlichen Vorschriften (§ 141 AO) ergeben.[9]
3.2. Sachlicher Geltungsbereich
Durch die knappe, interpretationsfähige Formulierung des § 5 Abs. 1 EStG wird die Eingrenzung der inhaltlichen Tragweite des Maßgeblichkeitsprinzips erheblich erschwert.[10] Die folgenden Abschnitte geben einen Überblick über den sachlichen Bindungsumfang des Maßgeblichkeitsprinzips und seiner Umkehrung, sowie den daraus resultierenden Auswirkungen für Ansatz und Bewertung der Bilanzpositionen.
4. Der Maßgeblichkeitsgrundsatz
Die Literatur unterscheidet 3 Arten der Maßgeblichkeit: Es wird zwischen materieller, formeller und umgekehrter Maßgeblichkeit differenziert.[11]
4.1. Materielle Maßgeblichkeit
Der Grundsatz der materiellen Maßgeblichkeit ist explizit in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG geregelt. Er besagt, dass „(…) für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen ist, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist.“ Folglich sind die abstrakten handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) für die Erstellung einer Steuerbilanz maßgeblich und – soweit dem nicht spezielle steuerrechtliche Regelungen (z. B. aus § 5 Abs. 6 EStG) entgegenstehen – auch für die einkommensteuerrechtliche Gewinnermittlung verbindlich.[12]
4.2. Formelle Maßgeblichkeit
Spätestens seit der Einführung des § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG im Jahre 1989 gehen Literatur[13] und Rechtsprechung[14] davon aus, dass § 5 Abs. 1 EStG auch die formelle Maßgeblichkeit verlangt. Während die materielle Maßgeblichkeit die (abstrakte)
Übernahme von Handelsbilanzrecht in das Steuerbilanzrecht fordert, so erklärt die formelle Maßgeblichkeit die Bindung der Steuerbilanz an die konkrete Handelsbilanz.[15] Damit wird die Bindung des Steuerrechts an handelsrechtliche Normen um die gleichförmige Nutzung der offen bleibenden Entscheidungsspielräume erweitert. Auch die formelle Maßgeblichkeit gilt sowohl für den Ansatz als auch für die Bewertung von Bilanzpositionen.[16] Ob darüber hinaus die konkrete handelsrechtliche Gliederung auch für das Steuerrecht bestimmend ist, ist eher umstritten.[17]
Da sich die formelle Maßgeblichkeit unmittelbar aus der materiellen ergibt, sind die jeweiligen Handelsbilanzansätze nur (formell) maßgeblich, wenn sie entsprechend der materiellen Maßgeblichkeit GoB - konform sind und nicht gegen vorrangiges Steuerrecht (z. B. § 5 Abs. 2 bis 5 EStG) verstoßen.[18] Demzufolge ergeben sich die gleichen Ableitungsvorschriften für den Ansatz dem Grunde sowie der Höhe nach wie bei der materiellen Maßgeblichkeit.[19]
4.3. Umgekehrte Maßgeblichkeit
Die sog. umgekehrte Maßgeblichkeit bestimmt die Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Handelsbilanz. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG sind bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung ausgenutzte Wahlrechte „(…) in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben.“ Soweit das Steuerrecht bei der Gewinnermittlung Ansatz- oder Bewertungswahlrechte einräumt, darf das Wahlrecht in der Steuerbilanz nur ausgeübt werden, wenn in der Handelsbilanz kongruent verfahren wird, falls nicht ausdrücklich im Steuerrecht (wie bspw. in § 4d Abs. 2 Satz 4 EStG) darauf verzichtet wird.[20] Derartige korrespondierende Wahlrechte beziehen sich zum einen auf inhaltsgleiche handelsrechtliche Wahlrechte (Umkehrmaßgeblichkeit i. w. S.) und zum anderen auf die sog. handelsrechtlichen Öffnungsklauseln[21] (Umkehrmaßgeblichkeit i. e. S.).
[...]
[1] Vgl. Federmann (Bilanzierung), S. 182.
[2] Ebenda.
[3] Vgl. BFH 07.08.2000, BStBl. II 2000, S. 632.
[4] Hennrichs (Maßgeblichkeitsgrundsatz), S. 138 (siehe Anhang 1).
[5] Ebenda.
[6] Die Literatur geht allerdings davon aus, dass mit Ziel einer gleichmäßigen Besteuerung die handelsrechtlichen GoB auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sind.
Vgl. Kirchhof (EStG), Rn 1 zu § 5.
[7] Bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen gilt § 5 für inländische und grds. auch für ausländische Gewerbebetriebe, bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen nur für inländische Gewerbebetriebe (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG, BFH 20.07.1988, BStBl. II 1989, S. 140).
[8] Vgl. Kirchhof (EStG), Rn 27 zu § 5.
[9] Weitere Erläuterungen können Anhang 2 entnommen werden.
[10] Vgl. Schmidt (Maßgeblichkeitsprinzip), S. 41 f.
[11] Vgl. Sittel (Grundsatz), S. 31 (grafische Darstellung siehe Anhang 3).
[12] Vgl. Sittel (Grundsatz), S. 32, siehe Anhang 4.1 bis 4.3.
[13] Vgl. Kirchhof (EStG), Rn 22 zu § 5.
[14] Vgl. BFH 25.04.1985, BStBl. II 1986, S. 350 ff.
[15] Vgl. Schütz (Maßgeblichkeitsgrundsatz), S. 60.
[16] Vgl. Sittel (Grundsatz), S. 34.
[17] Vgl. Lademann / Söffing (Kommentar), Rn 363 zu § 5, Schmidt (EStG), Tz 306 zu § 5.
[18] Vgl. Sittel (Grundsatz), S. 34.
[19] Die formelle Maßgeblichkeit begründet hierbei lediglich die aus der materiellen Maßgeblichkeit resultierenden Folgen für den konkreten Wertansatz in der Steuerbilanz. Vgl. Schütz (Maßgeblichkeitsgrundsatz) S. 70.
[20] Vgl. Kirchhof (EStG), Rn 58 zu § 5.
[21] Z. B. §§ 247 Abs. 3, 254 Abs. 1, 273, 279 Abs. 2, 280 Abs. 2 HGB.
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