Gliederung NKF Haushalte: Ergebnis- und Finanzplan
von Manuel Oyen
FH ÖV NRW Abteilung Duisburg
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung 3
2. der neue kommunale Haushalt 4
2.1 der Haushaltsplan 4
2.1.1 der Aufbau 5
2.1.2 die mittelfristige Planung 6
2.1.3 der Ergebnisplan 7
2.1.3.1 rechtliche Grundlagen 8
2.1.3.2 Aufbau des Ergebnisplans. 8
2.1.3.3 Erläuterungen zu den Positionen des Ergebnisplans. 10
2.1.4 der Finanzplan. 14
2.1.4.1 rechtliche Grundlagen 15
2.1.4.2 Aufbau des Finanzplans 15
2.1.4.3 Erläuterungen zu den Positionen des Finanzplans 16
2.1.5 Teilergebnis- und Teilfinanzpläne 19
3. Zusammenfassung 23
4. Literaturverzeichnis 24
5. Selbstständigkeitserklärung 25
6. Anlagen. 26
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1. Einführung
Das kommunale Haushaltsrecht für Kommunen in Nordrhein-Westfalen hat sich
durch die Einführung des „Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF)“ stark
verändert. Die derzeit noch praktizierte „alte“ kommunale Finanzwirtschaft mit dem
Rechungsstil der Verwaltungskameralistik basiert auf einem Ende der 60iger Jahre
konzipiertem System, dass den heutigen Anforderungen an große Dienstleistungsun-
ternehmen , wie sie nun einmal Gemeinden und Gemeindeverbände sind, nicht mehr
gerecht wird 1
Nach mehreren Jahren der Erprobung des NKF durch die Modellstädte Brühl, Dort-
mund , Düsseldorf, Moers und Münster, die Gemeinde Hiddenhausen sowie des Krei-
ses Gütersloh hat der Landtag am 16.11.2004 das Gesetz für ein „Neues Kommuna-
les Finanzmanagement NRW (NKFEG NRW)“ beschlossen, das am 01.01.2005 in
Kraft getreten ist.
Das Kernstück des NKF ist die Einführung eines neuen Rechnungswesens. Hierbei
handelt es sich um ein in sich geschlossenes Mehr-Komponenten-System, dass den
Ergebnishaushalt , den Finanzhaushalt und eine Bilanz erfasst.
Gem äß §1 des o.g. Gesetzes (NKFEG NRW) haben die Gemeinden und Gemeinde-
verbände spätestens ab dem Haushaltsjahr 2009 ihre Geschäftsvorfälle nach dem
System der doppelten Buchführung in ihrer Finanzbuchhaltung zu erfassen.
Ziel des Neuen Kommunalen Finanzmanagement ist u.a. die Darstellung des Ge-
samtressourcenaufkommens und -verbrauchs durch die Buchung mit den Erfolgsgrö-
ßen Aufwand und Ertrag und die Darstellung des Vermögens der Kommune in einer
Bilanz 2 Mit diesen Neuerungen ist es nun besser möglich, das Ziel der intergenerati-
ven Gerechtigkeit zu erreichen. Das bedeutet, dass nachfolgende Generationen nicht
f ür Verschuldungen älterer Generationen aufkommen müssen, die schon längst ver-
braucht wurden.
Diese Zielsetzung gilt als das Herzstück des Neuen Kommunalen Finanzmanage-
ments.
1 vgl. Bernhardt, Mutschler, Stockel-Veltmann: Kommunales Finanzmanagement NRW,2.A,2004, S.3
2 vgl. Modellprojekt „doppischer Kommunalhaushalt in NRW (Hrsg.)“: Neues Kommunales Finanz-
management ,Haufe,2.A.auf der Basis der Endergebnisse des Modellprojektes,2003, S.26
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2. der neue kommunale Haushalt
Der neue kommunale Haushalt lässt sich in den Haushaltsplan und den Jahresab-
schluss unterteilen (siehe Anlage 1) Beide Rechenwerke bilden das Gegenstück zu-
einander. Während der Haushaltsplan ein Planungsinstrument ist, dass die in der Zu-
kunft liegenden Aufgaben der Gemeinde plant und darstellt, soll der Jahresabschluss
nach Ablauf der Haushaltsperiode Rechenschaft darüber abgeben, was wirklich pas-
siert ist. Zusätzlich zu den Komponenten des Haushaltsplans enthält der Jahresab-
schluss eine Bilanz als stichtagsbezogene Auswertung der Situation des Vermögens
und der Schulden der Gemeinde.
2.1 der Haushaltsplan
Unter dem Haushaltsplan ist die nach den Vorschriften der GO NKF und der
GemHVO NKF festgestellte, für die Wirtschaftsführung der Gemeinde maßgebende,
produktorientierte Zusammenstellung der im Haushaltsjahr zu erbringenden Leistun-
gen und den hierfür veranschlagten Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlun-
gen und Auszahlungen zu verstehen 3
Der Haushaltsplan bleibt somit weiterhin die Grundlage der Haushaltswirtschaft der
Gemeinde (vgl. § 79 III Satz 1 GO) sowie gleichzeitig die Basis der kommunalpoli-
tischen Planungen und Entscheidungen. Satz 2 und 3 der genannten Rechtsvorschrift
stellen in diesem Zusammenhang jedoch klar, dass der Haushaltsplan keine Aussen-
wirkung , sondern nur im Innenverhältnis für die Haushaltsführung eine verbindliche
Wirkung hat.
Daher lässt sich festhalten, dass der Haushaltsplan eine fundamentale Funktion für
die Gemeinde hat. Er übernimmt unter anderem nicht nur eine Kontrollfunktion, da
die Verwaltung (wie oben beschrieben) durch ihn einen verbindlichen Handlungs-
rahmen gesteckt bekommt, sondern er hat auch eine politische Programmfunktion, da
die Ergebnisse zahlreicher Beratungen durch den Rat in ihm enthalten sind. Somit ist
er also auch die praktische Umsetzung des kommunalpolitischen Programms des
Rates.
Seine rechtliche Grundlage findet der Haushaltsplan in § 79 der Gemeindeordnung
i.V.m. § 1 der Gemeindehaushaltsverordnung. Hier sind der Inhalt und die Bestand-
3 Bernhardt, Mutschler, Stockel-Veltmann: Kommunales Finanzmanagement NRW,2.A,2004, S.95
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teile des Haushaltsplans bestimmt, dass unter Punkt 2.1.1 detaillierter beschrieben
wird.
Weiterhin muss im Zusammenhang mit den rechtlichen Grundlagen auf den § 75 II
Satz 1 GO hingewiesen werden, denn gemäß dieser Norm muss der Haushalt in je-
dem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Daher ist dies ebenfalls eine
bedeutende Rechtsvorschrift für den Haushaltsplan.
2.1.1 der Aufbau
Wie bereits oben geschildert, ist § 79 GO die rechtliche Grundlage für den Haus-
haltsplan. Danach enthält der Haushaltsplan alle im Haushaltsjahr anfallenden Erträ-
ge , eingehenden Einzahlungen, entstehenden Aufwendungen, zu leistenden Auszah-
lungen sowie die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen. Diese Größen werden
im Ergebnisplan und im Finanzplan abgebildet, die auch die hauptsächlichen Ele-
mente des neuen Haushaltsplans sind. Diese sind wiederum gemäß § 79 II GO in
Teilpl äne zu untergliedern (Auf die Teilpläne wird an späterer Stelle noch detaillier-
ter hingewiesen) Sollten die Voraussetzungen gemäß § 76 GO für ein Haushaltssi-
cherungskonzept vorliegen, ist dies ebenfalls dem Haushaltsplan beizufügen. Um
dem Rat der Gemeinde einen besseren Gesamtüberblick über die jährliche Haus-
haltswirtschaft zu ermöglichen, müssen ihm zum Haushaltsplan zusätzlich noch An-
lagen gemäß § 79 II GO vorgelegt werden.
Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass sich der Haushaltsplan aus fünf
Hauptbestandteilen und beigelegten Anlagen zusammensetzt.
Die fünf Bestandteile sind: Ergebnisplan, Finanzplan, Teilergebnispläne, Teilfinanz-
pl äne und ein Haushaltssicherungskonzept, falls dieses erstellt werden muss.
Zu den Anlagen gehören: Vorbericht, Stellenplan, Übersicht über die Verpflich-
tungserm ächtigungen, Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlich-
keiten , Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen, Bilanz des Vorvorjahres
und die Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals 4
4 vgl. Modellprojekt „doppischer Kommunalhaushalt in NRW (Hrsg.)“: Neues Kommunales Finanz-
management ,Haufe,2.A.auf der Basis der Endergebnisse des Modellprojektes,2003, S.301
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2.1.2 die mittelfristige Planung
Die Gemeinden können ihre Aufgaben nur ordnungsgemäß erfüllen, wenn Sie sich
über die jährliche Planung hinaus einen Überblick über die weiteren Jahre verschaf-
fen und in Form einer mittelfristigen Planung aufstellen, mit welchen Ausgaben und
Aufwendungen gerechnet werden kann, und welche Erträge und Einzahlungen dem
gegen überstehen. Aus diesem Grund bedarf es gemäß § 84 GO einer solchen mittel-
fristigen Ergebnis- und Finanzplanung, die sich über einen Zeithorizont von 5 Jahren
erstreckt , die sowohl in den Ergebnisplan und Finanzplan, als auch in die Teilpläne
aufzunehmen ist. Diese Rechtsvorschrift steht im Einklang mit § 6 der Gemeinde-
haushaltsverordnung , wobei bereits § 1 III der GemHVO die Zeitreihe der Planungs-
komponenten der Pläne beschreibt.
Wie bisher soll die Gemeinde die mittelfristige Planung in einem fünfjährigen Zeit-
raum vornehmen, in dessen Mittelpunkt das neue Haushaltsjahr steht 5
Demzufolge ergibt sich folgende Kopfspalte der entsprechenden Planung im Haus-
halt , die sowohl den Finanz- und Ergebnisplan als auch die Teilpläne betrifft:
Ergebnis des Ansatz des Planung Planung Planung Ansatz des
Vorvorjah- Vor-jahres Haushalts- Haushalts- Haushalts- Haushalts-
res jahr 1 jahr 2 jahr 3 jahres
2005 2006 2008 2009 2010 2007
An dieser graphischen Darstellung kann man bereits sehr gut und deutlich erkennen,
dass der zu planende Ansatz für das Haushaltsjahr im Mittelpunkt der Betrachtung
steht. Die von mir gewählte Beschriftung in der oberen Darstellung entspricht der in
diesem Jahr (2006) aufzustellenden Plänen für das Haushaltsjahr 2007. In diesem
Fall ist nur mit dem Ergebnis für das Haushaltsjahr 2005 zurechnen, da das Haus-
haltsjahr 2006 während der Aufstellung für den Haushaltsplan 2007 noch nicht abge-
schlossen ist. Bei den anderen Größen handelt es sich lediglich um Plangrößen (An-
s ätze), so dass ein Zeitstrahl von 2005 bis 2010 entsteht. Wichtig ist hierbei noch zu
beachten , dass lediglich die Spalte „ Ansatz des Haushaltsjahres (2007)“ eine bin-
5 Innenministerium, Neues Kommunales Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen: Handreichung
f ür Kommunen,1.Band, S.112
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dende Ermächtigung darstellt. Der Charakter der Planwerte für die Folgejahre ent-
spricht dem der gegenwärtigen Finanzplanung: Bei Bedarf können die Zahlen noch
verändert werden 6
2.1.3 der Ergebnisplan
Ein wichtiges Thema der seit Jahren in den Kommunen Einzug haltenden Verwal-
tungsreform ist die Auflösung der schlichten Geldmittelverwendungsbetrachtung
durch das Ressourcenverbrauchsmanagement.
In der Verwaltungskameralistik werden nur die Geschäftvorfälle im Zeitpunkt, in
dem Zahlungen ausgelöst werden buchungstechnisch und haushaltsrelevant berück-
sichtigt. Der durch die Nutzung vollziehende Werteverzehr (wie zum Beispiel bei
Geb äuden oder Fahrzeugen) wurde in der Kameralistik bisher nicht berücksichtigt.
An dieser Stelle setzt nun das o.g. Ressourcenverbrauchskonzept an, indem es den
Ressourcenverbrauch bzw. den Ressourcenzuwachs in den jeweiligen Haushaltsjah-
ren sichtbar macht. Dies soll letztendlich dem bereits beschriebenen Ziel der interge-
nerativen Gerechtigkeit dienen 7
Um das Ressourcenverbrauchsmanagement bei den Kommunen durchführen zu kön-
nen , bedarf es der Berücksichtigung der Erfolgsgrößen Aufwand und Ertrag in einem
Ergebnisplan , wobei sich das neue kommunale Rechnungswesen stark an das kauf-
m ännische Rechnungswesen anlehnt. In der Privatwirtschaft würde dies als Plan-
Gewinn - und Verlustrechnung (Plan-G.u.V.) bezeichnet werden.
Unter Aufwand versteht man eine periodisierte Erfolgsausgabe, Erträge sind periodi-
sierte Erfolgseinnahmen. Dabei ist unter Periodisierung die erfolgswirksame Bu-
chung eines Betrages zu verstehen und Erfolgszahlungen haben Auswirkungen auf
Gewinn und Verlust. Somit lässt sich festhalten, dass nicht nur gebucht wird, wenn
das Geld fließt, sondern auch dann, wenn der Erfolg (Gewinn bzw. Verlust) berührt
wird. Das ist der Zeitraum, in dem das Gut, für das man Ausgaben getätigt hat, ver-
braucht wird 8
Die neutrale Bezeichnung „Ergebnisplan“ wurde gewählt, da sowohl das Ziel des
Gewinns als auch die Ausweisung von Verlusten nicht zu den Zielen einer Kommu-
6 Modellprojekt „doppischer Kommunalhaushalt in NRW (Hrsg.)“: Neues Kommunales Finanzmana-
gement ,Haufe,2.A.auf der Basis der Endergebnisse des Modellprojektes,2003, S.34
7 Haufe Doppik Office, Computersoftware, Stand Februar 2005, Haufe-Index: 1248739
8 Schuster, Prof. Falko: doppelte Buchführung für Städte, Kreise und Gemeinden,1.A,2001, S.13 u.14
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Manuel Oyen, 2006, Gliederung NKF Haushalte: Ergebnisplan und Finanzplan, München, GRIN Verlag GmbH
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