Inhaltsverzeichnis Seite
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I. Vorwort.
15
II. Einleitung.
21
III. Thema und Leitgedanke.
Eigentum im Wandel - Praktische Relevanz und Ziele der
vergleichenden Studie.
25
IV. Allgemeine Begriffsbestimmungen.
25
4.1. Eigentum.
26
4.1.1. Der privatrechtliche (bürgerlich-rechtliche) Eigentumsbegriff.
28
4.1.2. Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff.
33
4.1.3. Ein Rückblick auf die historische Entwicklung des Eigentums.
35
4.1.4. Vom Individuum ausgehende Eigentumstheorie.
36
4.1.5. Kollektivistische Eigentumstheorien.
38
4.1.6. Das sogenannte "gesellschaftliche" oder "vergesellschaftete
Eigentum "
46
4.1.7. Im speziellen: Begriff und Bedeutung des Eigentums im sozialistischen
Jugoslawien und deren Nachfolgestaaten von 1945 bis heute.
51
4.2. Terminologischer Exkurs: Transition und Transitionsstaat.
55
4.3. Rechtsstaat versus Transitionsstaat.
64
4.3.1. Exkurs: Zum aktuellen Status der Reformen in Richtung Rechtsstaat in
der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro.
73
V. Der Konnex zwischen Eigentum und Demokratisierung in
den Transitionsstaaten, mit besonderer Berücksichtigung
der Rechtslage in der Republik Serbien.
73
5.1. Eigentumsschutz als Grundwert einer demokratischen Gesellschaft:
Privateigentum als essentielle Voraussetzung für die Schaffung eines
liberalen Rechtsstaates.
78
5.2. Die in der EMRK vorgegebenen Standards des Eigentumsschutzes.
79
5.2.1. Was ist Eigentum?
83
5.2.2. Wer ist Grundrechtsträger?
83
5.2.3. Die Zulässigkeit von Eigentumseingriffen.
88
5.2.4. Die Entschädigungspflicht.
90
5.2.5. Der Schutz des Eigentums im Gemeinschaftsrecht der Europäischen
Union , und das Verhältnis von Eigentumsfreiheit nach EU-Recht
versus EMRK-Standards.
97
5.3. Die Einflussnahme der Spruchpraxis des EGMR auf die Handhabung
der Eigentumsgarantie in den Transitionsstaaten.
108
5.4. Die Bedeutung des Transitionsprozesses für das Eigentum bzw. die
Eigentumsfreiheit in den Balkanstaaten.
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Jugoslawiens nach 1945 bis zur aktuellen
Montenegro, Bosnien und Herzegowina sowie Bulgarien:
tumsgarantie in der Verfassungsordnung der Staatengemeinschaft
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Abkürzungen
ABGB Abl. Abs. AG ALR Anm. a.o. AP Art. AT ATS AVNOJ Bd.
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leg. cit.
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lit.
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op. cit.
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s.u.
u.a. u.ä. UdSSR
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I. Vorwort.
Die Idee zur Befassung mit der Eigentumsfreiheit in den Balkanstaaten -primär in der Republik Serbien- ist im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit in der Region des Balkan entstanden. Den Anstoß für eine eingehende Studie über die Handhabung des Grundrechtes auf Eigentum gaben mir die Ergebnisse, die im Zuge einer von der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) am 14./15.11.2002 in Belgrad organisierten Internationalen Konferenz mit dem Titel "Die Reform des integrierten Katasters in Serbien" erzielt wurden. Die Erstellung einer vergleichenden Studie mit dem Titel "Comparative Analysis and Review of Real Property Registration and Cadastre Systems in Eastern and South-Eastern Europe", die ich im Februar 2004 in Kooperation mit Herrn Dipl.Ing. Stevan Marošan (Universität Belgrad, Bautechnische Universität, Institut für Geodäsie) für die Weltbank erstellt habe, hat mir, aufgrund der direkten Rechtsvergleichung der Rechtslage in vier Transitionsstaaten und drei westeuropäischen Staaten, die unterschiedliche Handhabung der Eigentumsgarantie vor Augen geführt.
Bereits der Eigentumsbegriff scheint aufgrund des unterschiedlichen politischen Systems, in welchem die einzelnen Staaten gewachsen sind, nicht als einheitlicher, allgemein gültiger Rechtsbegriff Verwendung zu finden, sondern wird im Kontext des jeweils geltenden, "gereiften" sozio-politischen Systems gesehen. Allein diese Tatsache verdient meines Erachtens eine eingehende Beleuchtung und Prüfung des Begriffs, der Bedeutung und Handhabung des Grundrechtes auf Eigentum in ausgewählten Transitionsstaaten des Balkan, gemessen an den objektiv geltenden und in jahrzehntelanger Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etablierten Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention.
In der Diskussion mit Vertretern verschiedenster Berufsgruppen (Juristen, Geodäten, Politikern aus dem Bereich Städteplanung und Bauwesen, Betriebswirten und Volkswirten) aus verschiedensten Herkunftsländern und als Repräsentanten diverser Internationaler Organisationen und Institutionen haben sich v.a. zwei Aspekte herauskristallisiert: Zum einen haben die einzelnen Vertreter jeweils verschiedene Auffassungen und Vorstellungen über den Eigentumsbegriff an sich, über die Formen des Eigentumserwerbs und die Registrierung von Rechten an Liegenschaften, und zum anderen existiert ein unterschiedlicher Zugang im Hinblick auf die Art und Weise, wie man Transitionsstaaten am besten in "europäische Standards" und die EU integrieren könnte, und diese Vorstellungen werden auch propagiert. Dabei ist eine gewisse Neigung für jene eigentumsrechtlichen Lösungen unverkennbar, die im Staat des einzelnen Repräsentanten jeweils praktiziert wird, teilweise ohne Rücksicht auf das Rechtssystem, das im Transitionsstaat gehandhabt wird und noch "Spurenelemente" der kommunistischen bzw. sozialistischen Vergangenheit aufweist und erst schrittweise und möglichst harmonisch in die Standards westeuropäischer liberaler Staaten
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eingeführt werden muss, immer unter Berücksichtigung der vorherrschenden Mentalität.
Mein besonderes Anliegen ist, zu betonen, dass wir uns bei der Unterstützung der Transitionsstaaten in der Durchgangsphase, die auf den Aufbau des Rechtsstaates abzielt, so verhalten müssen, dass die Menschen vor Ort nicht den Eindruck haben, sie würden zu sehr von außen bestimmt. Schließlich haben auch die westlichen Staaten viele Jahre gebraucht, um nach dem Zweiten Weltkrieg planwirtschaftliche und lenkungsrechtliche Vorschriften zu eliminieren, die Kriegsfolgen zu verarbeiten und ein Rechtsstaatsbewusstsein wieder aufzubauen. Auch den Transitionsstaaten ist eine Stabilisierungsphase zuzugestehen, um ihren eigenen Weg hin zur rechtsstaats-konformen Handhabung von Grundrechten und damit auch der Eigentumsfreiheit zu finden.
Mein Dank gilt an erster Stelle Herrn Prof. Dr. Ewald Wiederin und insbesondere Herrn Prof. Dr. Heinz Schäffer, die trotz des nicht alltäglichen Themas an einer österreichischen Juridischen Fakultät die Betreuung der Arbeit übernommen und mir wertvollen Input für die fachgerechte Bearbeitung des Themas gegeben haben. Danken möchte ich ferner Herrn Mag. Ratomir Slijepčević (Präsident des Multidisziplinären Zentrums zur Förderung des Integrationsprozesses und der Rechtsharmonisierung, Belgrad, Rat des Verfassungsgerichtshofs der Republik Serbien a.D. und Generalsekretär der Juristenvereinigung Serbiens) und Herrn Prof. Dr. Ilija Babić (Wirtschaftsakademie Novi Sad, Serbien); Frau Prof. Dr. Vera VratušaŽunjić (Universität Belgrad, Philosophische Fakultät); Frau Prof. Dr. Jelena Vilus (European Center for Peace and Development, UN University for Peace); Frau Prof. DDr. Michaela Strasser (Juridische Fakultät Salzburg, Fachbereich Sozial- und Wirtschaftswissenschaften) und schließlich Frau Dipl. Jur. Ljiljana Matić (Zweitinstanzliches Handelsgericht Belgrad).
Danken möchte ich weiters Frau Karin Kai Horner (Wien), die in bewährter Präzisionsarbeit das Lektorat übernommen und mir wichtige Hinweise für eine bessere Lesbarkeit und Verständlichkeit der Arbeit gegeben hat.
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Einleitung. II.
Die Rechtsordnungen der europäischen Staaten bieten üblicherweise einen umfassenden rechtlichen Schutz des Eigentums, woraus die Bedeutung des Eigentums für Staat und Gesellschaft ersichtlich wird. Das Rechtsinstitut Eigentum genießt nicht nur den Schutz des Privatrechts, sondern gerade auch des öffentlichen Rechts 1 . Die modernen Grundlagen für den Eigentumsschutz basieren auf naturrechtlichem Gedankengut unter Heranziehung antiker Rechtsgrundlagen. John Locke sieht als Ziel des Staates den Schutz der natürlichen Rechte durch Gesetzeheute würde man dieses Postulat wohl als Forderung nach Rechtssicherheit verstehen-, sowie den Schutz des Eigentums, allerdings unter dem Vorbehalt des Gemeinwohls 2 . Eigentum soll als Garant von Freiheit dienen.
Wie eng Eigentum und Freiheit miteinander verbunden sind, mag, wenn man das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums als rein "ökonomisches", d.h. Grundrecht mit wirtschaftlichem Bezug betrachtet, zunächst nicht einleuchten. Das Eigentumsrecht soll als liberales Grundrecht und Abwehrrecht nicht nur vor staatlichen Eingriffen in die grundrechtliche Freiheitssphäre schützen. - Darüber hinaus und tatsächlich ist es jenes fundamentale Recht, das es dem Einzelnen erlaubt, als Individuum im Staat zu agieren und seine Autonomie in die Tat umzusetzen, und zwar sowohl gegenüber dem Staat, als auch gegenüber Dritten. Der deutsche Bundesgerichtshof 3 hat die These vom Freiheitswert des Eigentums seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt und ausgeführt, dass "der in den Staat eingegliederte Einzelne" […], um unter seinesgleichen als Person, das heißt: frei und selbstverantwortlich leben zu können und um nicht zum bloßen Objekt einer übermächtigen Staatsgewalt zu werden, also um seiner Freiheit und Würde willen, einer rechtlich streng gesicherten Sphäre des Eigentums bedarf“. Darüber hinaus verleiht das Recht auf Privateigentum gewisse "Kontrollrechte", und zwar insofern, als es dem Eigentümer nicht nur erlaubt, sein Eigentum exklusiv - im Wege des Ausschlusses Dritter - zu nutzen, sondern auch, von seinem Eigentum sozial nützlichen Gebrauch zu machen, und zwar durch den selektiven Ausschluss Dritter 4 .
Der Konnex zwischen Eigentum und Freiheit wird immer deutlicher, wenn man die Anfänge der wissenschaftlichen Abhandlungen über das Eigentum, beginnend bei Thomas von Aquin, über Johannes Calvin und John Locke bis zu Maurice Cranston, als Quelle der Rechtfertigung von Eigentum heranzieht. Im Gegensatz dazu sieht Karl Marx gerade in der Abschaffung des Privateigentums den Weg zur Verwirklichung von Freiheit und Gleichheit.
1 Neben Verfassungsrecht auch Verwaltungsrecht, Völkerrecht, Europarecht und Strafrecht.
2 Locke, John, Zwei Abhandlungen über die Regierung, herausgegeben und eingeleitet von Euchner, W., Frankfurt 1967 (Textausgabe), Buch II, § 142.
3 BGHZ 6, 270, 276.
4 Penner, J., "Bundle of Rights Picture of Property" 43 UCLA Law Review 711, in Çoban, A. R., Protection of Property Rights within the European Convention on Human Rights [2004], 18.
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Vorweg sei betont, dass diese Studie nicht dazu dienen soll, diverse Anschauungen zu propagieren oder zu verdammen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Studie im Rahmen des Verfassungsrechtes sein, Urteile darüber abzugeben, in welcher Form ein Staat das Grundrecht auf Eigentum gewähren sollte, ob es neben dem Privateigentum weitere Eigentumsformen geben sollte oder nicht, etc. Genauso wenig soll diese Studie als Anleitung für den Versuch der Verankerung einer Eigentumsgarantie verstanden werden, wie sie von den "westlich orientierten Staaten" praktiziert wird. Keinesfalls will die vorliegende Studie jenes Modell der Eigentumsgarantie als "Vorzeigemodell" einer demokratischen Verwirklichung des Grundrechtes vorführen, welches einzelne europäische Staaten aufgrund jahre- oder jahrzehntelanger Praxis in Konformität mit den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention praktizieren, und damit die von anderen Staaten, in diesem Fall von Transitionsstaaten des Balkan, praktizierte Eigentumsfreiheit als "schlechtere Lösung" undifferenzierter Kritik aussetzen.
Jeglicher Versuch in diese Richtung wäre nicht nur anmaßend und überaus unangebracht, sondern würde auch der Absicht dieser Analyse zuwiderlaufen, nämlich aufzuzeigen, wie die Eigentumsfreiheit in den "EMRK-Staaten", und im Vergleich dazu in den Balkanstaaten verwirklicht ist und in der Praxis gehandhabt wird, welche Faktoren dazu beigetragen haben, dass es gerade zu dieser oder jener Form der Eigentumsgarantie kommen konnte, und welche Rolle das politische System der einzelnen Staaten für die Umsetzung der Eigentumsfreiheit gespielt hat. Die Spruchpraxis der Verfassungsgerichtshöfe der Transitionsstaaten, insbesondere der Republik Serbien, soll aufzeigen, ob und in welchem Ausmaß die Judikatur bei der Behandlung des Grundrechtes auf (Privat-)Eigentum und Eingriffen hierzu der Argumentationslinie folgt, welche vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in gefestigter Übung zur Anwendung gelangt, oder ob und inwiefern spezifische, nur den Transitionsstaaten zuordenbare Argumente Überhand gewinnen, um dieinzwischen in sämtlichen Transitionsstaaten des Balkan verankerte- Eigentumsgarantie zu schützen und Eigentumseingriffe bzw. den Entzug von Eigentum zu legitimieren.
Schließlich sollen die Zusammenhänge zwischen Recht und Gesellschaft und die gesellschaftlichen Bedingungen der Entstehung der einzelnen Normen, mit welchen Privateigentum gewährleistet wird, sowie deren Effektivität untersucht werden. In diesem Sinne soll nicht eine bestimmte legistische Lösung des einen oder anderen Gesetzgebers präferiert werden, es sollen vielmehr die Zusammenhänge zwischen verfassungsrechtlicher Eigentumsgarantie und historischen, politischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen beleuchtet werden, um zu einem Verständnis für die konkrete Ausgestaltung der Eigentumsfreiheit beizutragen.
Wenn man die Medienberichte verfolgt, die von der politischen Lage am Balkan sprechen, könnte man den Eindruck gewinnen, ein geordnetes Rechtssystem, geschweige denn verfassungsgesetzlich gewährte Rechte, werde man in diesen
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Staaten kaum vorfinden. Im Gegenteil, lässt man die Ereignisse der jüngsten Zeitgeschichte des politischen Alltags am Balkan Revue passieren (die Ermordung des ehemaligen Serbischen Premierministers Zoran Đinđić 5 , die immer wieder aufs neue aufflammenden Aufstände zwischen Serben und Albanern im Kosovo, die Berichte über die "Drogenroute" des Balkan u.v.m.), ist man geneigt, dem Balkan generell einen gewissen anti-demokratischen und anarchistischen Charakter zuzuschreiben.
Hösch 6 beschreibt den Terminus Balkan als "Synonym für eine typische Krisenregion und ein sprichwörtliches Pulverfass" und weist auf den weitläufig eingebürgerten Ausdruck "Balkanische Zustände" hin, die üblicherweise eine "archaische Welt der Rückständigkeit, der blutigen Stammesfehden, der politischen Morde […], des Paternalismus und Klientelismus, der verbreiteten Korruption und der mafiösen Strukturen, der mangelnden öffentlichen Ordnung und des Machtmissbrauchs der herrschenden Eliten" 7 umschreiben würden.
Auffallend ist, dass von der Mehrheit der Bevölkerung in der Region Südosteuropas der Begriff Balkan tunlichst vermieden wird und mit diesem von der einheimischen Bevölkerung (insbesondere Serben, Montenegrinern, Bosniern und Kroaten 8 ) eine negative Konnotation assoziiert wird. Kroaten sehen sich überhaupt nur bedingt als Teil Südosteuropas an, wobei Vergleiche mit Serbien und Bosnien üblicherweise als unangebracht empfunden werden. Der Ausdruck Balkan wird sogar durchwegs als Beleidigung angesehen 9 . Im Unterschied zu den Ländern des Westbalkan scheint lediglich in Bulgarien die Bezeichnung Balkan positiv - oder zumindest wertneutralbesetzt zu sein 10 , was sich in zahlreichen bulgarischen Unternehmens- und Produktbezeichnungen 11 widerspiegelt.
5 Attentat vom 12.03.2003 in Belgrad, Serbien.
6 Hösch, Edgar, Geschichte des Balkans, [2004], 7.
7 Ibidem.
8 Lexika zählen zum politisch-historischen Begriff des Balkan im allgemeinen die bis 1878 unter osmanischer Herrschaft stehenden Territorien, i.e. Serbien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Albanien, Makedonien, Bulgarien, Griechenland und die "Europäsche Türkei", wobei letzteres im 19. Jhdt. der Großraumbegriff für die gesamte südosteuropäische Region war (vgl. dazu näher Hösch, E., Geschichte des Balkans [2004], 8). Die Bezeichnung Balkan ist die Kurzbezeichnung für Balkanhalbinsel und stammt ursprünglich vom Balkan-Gebirge in Bulgarien ab; die genaue geographische Eingrenzung des Gebietes, das heute als Balkan bezeichnet wird, ist schwierig und umstritten (vgl. Hösch, E., a.a.O.).
9 So auch Hasslacher, Peter, in Discover Europe, International Business Guide der Wirtschaftskammer Österreich 2004/2005, 22, der über die Wirtschaftsbedingungen in Kroatien spricht und beim Aufbau von Wirtschaftsbeziehungen zu Kroatien nicht nur zur Vermeidung des Begriffs Balkan rät, sondern auch "den Einsatz slowenischer und serbischer Mitarbeiter für die Bearbeitung des kroatischen Marktes […]" für "nicht vorteilhaft" hält.
10 Vgl. Ortner, Hermann, in Discover Europe, International Business Guide der Wirtschaftskammer Österreich 2004/2005, 15, über die Wirtschaftsbedingungen in Bulgarien; vgl. weiters Hösch, E., a.a.O., 7.
11 Balkan Airlines, Balkantourist, Balkanska Banka, etc.
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Diese Studie soll unter anderem auch dazu anregen, die Mythen über die "Gesetzlosigkeit" 12 des Balkan neu zu überdenken und in Frage zu stellen. Auch -oder gerade- ein Transitionsstaat wird bemüht sein, essentielle Merkmale eines Rechtsstaates (Privateigentum, Wettbewerb, gesetzliche Grundlagen im Sinne des Legalitätsprinzips) so rasch als möglich in das Rechtssystem aufzunehmen, nicht zuletzt deshalb, um möglichst rasch in die Internationale Staatengemeinschaft integriert zu werden und damit dem Staat zu wirtschaftlichem Aufschwung zu verhelfen. Insofern verfolgt die vorliegende Arbeit auch den Zweck, objektiv im Sinn eines Leitfadens zu informieren, welche Grundrechtsstandards man in den Balkanstaaten erwarten darf, und wie diese in der Praxis gehandhabt werden.
Kernstück der Analysen in dieser Studie ist auf der einen Seite der Balkan, auf der anderen Seite Serbien im speziellen, das schwerpunktmäßig beleuchtet werden soll. Wo dies aufgrund der Vergleichswerte, die am Beispiel ehemaliger Transitionsstaaten (Ungarn, Tschechien) bzw. Transitionsstaaten aus der Region Osteuropas außerhalb des Balkan (Rumänien) gewonnen werden konnten, nützlich und sinnvoll erscheint, werden zur Veranschaulichung der Lage in den Balkanstaaten bzw. speziell in Serbien marginal auch diese Staaten betrachtet. Zur Veranschaulichung der Rechtslage in den Balkanstaaten und insbesondere in der Republik Serbien bzw. in der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro wurden großteils authentische Gesetzestexte und anderes Material im fremdsprachigen Original (aus Printmedien und Literatur serbischer, kroatischer, bosnischer, britischer sowie US-amerikanischer Autoren) verwendet, die als fremdsprachige Passagen aus dem Serbischen, Kroatischen, Bosnischen und Englischen als Eigenübersetzung ins Deutsche übersetzt wurden und in die Arbeit eingeflossen sind.
Das Motiv, weshalb die Rechtslage im Hinblick auf die Eigentumsgarantie in der Republik Serbien im besonderen dargestellt werden soll, liegt zum einen darin, dass gerade Serbien einer Vielzahl an verschiedenen politischen Regimes und Systemen unterworfen war (Königreich Jugoslawien, 50 Jahre Sozialismus jugoslawischer Spielart mit Dominanz der kommunistischen Partei, elf Jahre Milošević- "Diktatur",und seit 5. Oktober 2000 demokratische Republik), die durchwegs ihre eigenen Vorstellungen von Eigentum verfolgt hatten. Die Darstellung der verschiedenen Systeme bis zur aktuellen Rechtslage ermöglicht eine Erklärung für die heute praktizierte Eigentumsfreiheit.
Zum anderen hat Serbien, nach dem Zusammenbruch der letzten "Diktatur" in Europa, somit als einer der letzten postsozialistischen Staaten, den Transitionsweg
12 Gemeint sind Korruption und Korrumpierbarkeit von staatlicher Verwaltung und Justiz, welche im Rahmen der Justizreform in den Staaten Südosteuropas mit dem Ziel der Einführung einer unabhängigen und unparteiischen Justiz eingedämmt werden sollen (vgl. in diesem Zusammenhang die Bemühungen im Rahmen des Stabilitätspaktes für Südosteuropa, www.stabilitypact.org, 23.01.2002).
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beschritten 13 . Mit Milošević hat, wie es Hösch umschreibt, "der letzte Statthalter stalinistischer Herrschaftsmethoden die Bühne in Südosteuropa […] verlassen" 14 . Die Zeit der Diktaturen des 20. Jahrhunderts, die viele Jahrzehnte das Schicksal der Balkan - Völker geprägt hatten, ist damit endgültig abgelaufen 15 . Als Kernproblem der sozialistischen Eigentumsverfassung hat sich die Ineffizienz dieses Systems erwiesen 16 : Die Dominanz der Politik über Recht und Wirtschaft konnte und kann nicht zu einer adäquaten Achtung vermögensrechtlicher und wirtschaftlich relevanter Interessen des Einzelnen beitragen 17 . Was man mit Sicherheit prognostizieren kann -und was man teilweise auch heute schon miterlebt- ist die Tatsache, dass sich die konkrete Umsetzung von liberalem, marktwirtschaftlich orientiertem Gedankengut in der Gesellschaft als mühsame und arbeitsintensive Aufgabe erweist. Der Transitionsweg beinhaltet die -auch von der Internationalen Staatengemeinschaft eingeforderte- Implementierung von Privateigentum und Marktwirtschaft und orientiert sich an der Verwirklichung der Eigentumsfreiheit nach dem Modell westeuropäischer, kapitalistischer Staaten.
Die Studie soll aufzeigen, inwiefern sich Transitionsstaaten bei diesem Unterfangen an der Rechtslage und Rechtsprechung "kapitalistischer" 18 Staaten und an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Jahrzehnten an Fallrecht erarbeiteten Grundwerten der westeuropäischen Staatengemeinschaft orientieren, und ob diese Werte gleichsam im "Schnellverfahren" 1:1 in den Transitionsstaaten umgesetzt werden sollen.
Besonders berücksichtigungswürdig erscheint der Fall Serbiens insofern zu sein, als sich hier nach praktischer Erfahrung die Bürger nur schwer an die Tatsache gewöhnen,
13 Noch im Jahr 2000 schreibt Stojadinović über Serbien: "Serbien ist der einzige Staat Europas, der die postkommunistische Transition noch nicht eingeleitet hat. In Isolation und Armut, das ist der letzte, aber der ideale Platz für einen Staat nach Maß", womit er die Möglichkeiten anspricht, die sich dadurch für den damaligen Präsidenten auftaten.- Stojadinović,Ljubodrag, "Život posle kraja" [Leben nach dem Ende], EVRO [2000], 63.
14 Hösch, E., Geschichte des Balkans [2004], 93.
15 Ibidem.
16 Tomuschat spricht von einem "Mangel an ökonomischer Effizienz"; Tomuschat, Christian, Eigentum im Zeichen von Demokratie und Marktwirtschaft, in Tomuschat, C. (Hrsg.), Eigentum im Umbruch: Restitution, Privatisierung und Nutzungskonflikte im Europa der Gegenwart [1996], 5.
17 Vgl. zu dieser Problematik aus wirtschaftlicher Sicht Petrović, Tanja / Tiosavljević, Ivana, "Problemi privatizacije društvenog kapitala u Republici Srbiji" [Probleme bei der Privatisierung von gesellschaftlichem Kapital in der Republik Serbien] in "Aktuelna pitanja savremenog zakonodavstva" [Aktuelle Fragen der modernen Gesetzgebung], Sammlung von Beiträgen im Rahmen der Juristentagung vom 31.05.-04.06.2004 in Budva, Montenegro, 163.
18 Die Begriffe kapitalistisch bzw. Kapitalismus werden in der vorliegenden Arbeit keineswegs in negativem Sinn gebraucht und meinen demnach nicht die ausbeutende Klasse nach Marx. Der Begriff des Kapitalismus soll im Sinn einer marktwirtschaftlichen, den Wettbewerbsregeln unterliegenden Wirtschaftsform verstanden werden. In der Republik Serbien wird seit Beginn des Jahres 2003 von Seiten der Politik verstärkt der Begriff des Kapitalismus in die Gesellschaft "verstreut". Die Gesellschaft soll sich, so scheint es, an diesen Begriff gewöhnen und von den negativ behafteten Wesensmerkmalen zu einem positiv behafteten Begriffsinhalt geführt werden, der jedoch nicht die Risken des freien Wettbewerbs beschönigen soll.
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dass sie seit der Oktober-Revolution des Jahres 2000 offiziell im "Kapitalismus" leben. Allerdings sollten die Begriffe Kapitalismus und Eigentum nicht gleichgesetzt werden, wie dies häufig von den Bürgern der Transitionsstaaten gehandhabt wird. Tatsächlich ist jener Faktor, der den Kapitalismus definiert, das Eigentum. Das, was einst gesellschaftliches Eigentum war, wird jetzt zu Privateigentum. Nicht nur wegen der Privatisierung, sondern auch wegen der neuen Unternehmen, die gegründet werden, spricht heute niemand mehr davon, dass die Gesellschaft verwaltet werden müßte. Anderseits sollte man den Kapitalismus nicht zur Idealgesellschaft proklamieren, in der jegliche Probleme gelöst sind. Die meisten Transitionsstaaten sehen sich heute mit gravierenden wirtschaftlichen Problemen konfrontiert 19 , was häufig dazu führt, dass der Kapitalismus in den Transitionsstaaten an Popularität verliert, sobald gewisse negative Eigenschaften, die der Reformprozess mit sich bringt, mit dem Kapitalismus gleichgesetzt werden: Armut, Ungleichheit bzw. ungleiche Startbedingungen bei der Akquirierung von Eigentum, Arbeitslosigkeit, etc. Aber auch diese erwähnten Faktoren sind "unangenehme" Begleiterscheinungen des Kapitalismus, die man in Kauf nehmen wird müssen, will man für den Einzelnen das Grundrecht auf Privateigentum effizient und durchsetzbar gestalten.
Wenn die vorliegende Studie dazu beiträgt, der Eigentumsfreiheit nicht nur einen besonderen Stellenwert in der Zivilgesellschaft zu attestieren, sondern Eigentum als "mit der Freiheit untrennbar verbundenes 20 Grundrecht“ und damit Privateigentum als "wichtige Institution einer offenen Gesellschaft freier Menschen" 21 anzuerkennen, so hat sie ihren Zweck erfüllt.
19 In Serbien und Montenegro lag die Arbeitslosenquote im Jahr 2002 (laut AWO Länderprofil, Stand April 2002) bei 28% und im Jahr 2003 bei 28,1%; die Inflationsrate lag 2002 bei 20%, und im Jahr 2003 bei 9,0% (AWO Länderprofil, Stand Dezember 2003); in Bulgarien lag die Arbeitslosenquote mit Stand 2004 immer noch bei 14% (AWO Länderprofil, Stand Jänner 2004).
20 Cranston, Maurice, in Donnelly, Jack, Universal Human Rights in Theory and Practice [2], USA [2003], 31: "... property is inseparable from liberty".
21 Schwarz, G. in Hayek, F. A. v., Der Weg zur Knechtschaft (Vorwort zur Neuauflage 2003), 4.
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III. Thema und Leitgedanke.
Eigentum im Wandel -
Praktische Relevanz und Ziele der vergleichenden Studie.
Die Verfassung eines Staates ist häufig entweder das Resultat der Rechtstradition, des ideologischen Erbes oder eines politischen Kompromisses. Diese Tatsache spiegelt sich gerade in der Verankerung der Eigentumsfreiheit, im Umgang mit Privateigentum von Seiten des Staates, und in der Handhabung des Eigentums durch den einzelnen Bürger wider. Die Fragen, die sich beim Studium der Rechtslage und Handhabung des Grundrechtes auf Eigentum in den Transitionsstaaten des Balkan primär stellen, lassen sich wie folgt vereinfacht formulieren:
Darf der Staat in das Recht auf friedliche Nutzung des Eigentums eingreifen, und wenn ja, in welchem Ausmaß?
Ist sich der Bürger der Reichweite des Grundrechtes auf Eigentum bewusst, will er - angesichts der über Jahrzehnte hindurch betriebenen Indoktrinierung der "Verabscheuungswürdigkeit von Privateigentum" 22 im sozialistischen bzw. vordemokratischen Staat - dieses überhaupt durchsetzen? Glaubt er realistischerweise an die Durchsetzbarkeit seines Rechtes?
Diese Fragen sollen primär vom verfassungsrechtlichen Standpunkt aus beleuchtet werden, jedoch wird eine Thematisierung des gesellschaftlichen Rahmens, also die Wirksamkeit und Einflussnahme des verfassungsrechtlichen Gerüstes auf die Gesellschaft, nicht ausbleiben können, will man eine umfassende und objektive Analyse der gegenständlichen Problematik erreichen.
Der Reformprozess in den Transitionsstaaten des Balkan hat weitreichenden Einfluss nicht nur auf die jeweils benachbarten Balkanstaaten in Südosteuropa, sondern auch auf Europa allgemein, und zwar sowohl in wirtschaftlicher, als auch in politischer und
22 Dragor Hiber beschreibt die "Diskriminierung" von Privateigentum, die intentionale Belegung dieser Eigentumsform mit negativen Eigenschaften, und im Gegensatz dazu den besonderen rechtlichen Schutz des gesellschaftlichen Eigentums im sozialistischen Jugoslawien in seinem Werk "Svojina u tranziciji" [Eigentum im Wandel] aus dem Jahr 1998. Die Befassung mit der Problematik des Grundrechtes auf Eigentum hat in den Balkanstaaten zu unterschiedlichen Zeitpunkten begonnen, parallel zum politischen Umbruch und Implementierung demokratischer Regierungsformen. In Serbien hat die Befassung mit der Eigentumsproblematik erst spät eingesetzt, wobei Prof. Ljubomir Madzar diese Thematik erstmals 1995 in seinem Werk "Svojina i reforma" [Eigentum und Reform] aufgreift. In seinem Werk untersucht er die Rolle des Eigentums im Sozialismus und seine Unzulänglichkeiten, indem er für eine umfassende Eigentumsreform und Privatisierung plädiert. Er betont v.a. die Bedeutung der Eigentumsrechte für das Endergebnis des Transitionsprozesses in Jugoslawien. Erst nach 1998 erscheinen in der BRJ weitere Publikationen, die sich mit der Eigentumsproblematik im Transitionsprozess im Rahmen des Projektes "Die Umgestaltung Serbiens hin zum Rechtsstaat" befassen, wovon als eines der bedeutendsten Werke wohl "Eigentum im Wandel" von Prof. Dragor Hiber zu nennen ist. Dies ist deshalb relevant und erwähnenswert, da sich die juristischen Lehrbücher der BRJ bis dato kaum mit der Eigentumsfrage befassen und diese sogar insofern umgehen, als diese die bis zum Jahr 2000 dominante Eigentumsform des gesellschaftlichen Eigentums nur marginal thematisieren, oder lediglich vom "Eigentumsrecht" sprechen. Vgl. Stanković, O. / Orlić, M., "Stvarno pravo" [Das Sachenrecht], 60.
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rechtlicher Hinsicht. Obwohl die Reformen, die seit dem politischen Umbruch in den Balkanstaaten ab 1989 eingeleitet wurden, heute häufig mit negativen Begleiterscheinungen assoziiert werden, so wird man doch geneigt sein, die Reformen in Richtung Demokratie und Rechtsstaat so rasch als möglich zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Als eine negative Begleiterscheinung des Transitionsprozesses in den Staaten Südosteuropas wird häufig das Phänomen der "Kolonialisierung" der Balkanstaaten 23 in der Verfolgung geo-strategischer Interessen genannt 24 . Tatsächlich sind in der Realität des Transitionsprozesses diverse negative Begleitumstände festzustellen, die nicht unerwähnt bleiben sollten und bei der Befassung mit dem vorliegenden Thema der Eigentumsfreiheit besondere Relevanz haben:
Parallel zur Transformation dominanter gesellschaftlicher Normen ist eine verfassungsrechtliche Betrachtungsweise auf die Prozesse, die sich heute in Südosteuropa abspielen, von enormer Bedeutung. Aus diesem Blickwinkel erscheinen viele Dinge, die sich im Rahmen des "unkonventionellen" Privatisierungsprozesses bewegen, als unvereinbar mit der Verfassung der betroffenen Staaten. Diverse Gesetze, die u.a. die Eigentumsthematik betreffen, stellen zuweilen in Paragraphen gegossene Interessen hegemonistischer gesellschaftlicher Gruppierungen mit dem Zweck der Lösung eines gerade aktuellen politischen Problems dar. Es ist beispielsweise verwunderlich, dass in Serbien oder in Makedonien kaum jemand ein Problem darin zu sehen scheint, dass die realen Verhältnisse in einigen Bereichen nicht mit der geltenden Verfassung im Einklang stehen 25 . Die Bürger der Balkanstaaten gewinnen häufig den Eindruck, als hätte die Zersplitterung Jugoslawiens und das NATO-Bombardement auf Serbien und den Kosovo u.a. den Zweck verfolgt, den Prozess der "Zwangsprivatisierung" strategisch wichtiger Unternehmen voranzutreiben, und zwar zum Vorteil des transnationalen Finanzkapitals auf einem Terrain, in welchem das System der Selbstverwaltung tiefe Wurzeln hinterlassen hat. Natürliche Ressourcen, und durch die "gesellschaftliche Arbeit" geschaffene Ressourcen werden so praktisch der einheimischen Bevölkerung entzogen, wie dies vormals von den Kolonialmächten des 19. Jahrhunderts (und davor) in Gebieten außerhalb der Grenzen Europas praktiziert worden war. Tatsächlich drängen sich hier bei der Betrachtung realer Alltagsgeschehen in den Balkanstaaten Parallelen auf, sodass vielfach der Anschein einer "Kolonialisierung des Balkan 26 " entsteht. Andererseits werden zu dieser Methode real-politisch kaum gangbare Alternativen bestehen, sodass man die im
23 Hofbauer, Hannes, Balkankrieg. Zehn Jahre Zerstörung Jugoslawiens, 153 ff.
24 Vratuša-Žunjić, Vera, "Globalization of Democratic Participation and Self-Governance versus Globalization of Oligopolistic Markets and Totalitarism", in "Sociologija" [Die Soziologie], Nr. 4/2002, Belgrad, Oktober-Dezember 2004, 294 ff.
25 Hier ist beispielsweise an die Unvereinbarkeit des PBG der Republik Serbien ["Zakon o planiranju i izgradnji"] aus 2003 mit der Verfassung der Republik Serbien aus 1990 zu denken: gem. Art. 60 der serbischen Verfassung ist nämlich städtisches Bauland vom Privateigentum ausgenommen und ausschließlich staatlichem Eigentum vorbehalten, während das (einfachgesetzliche) PBG durchaus Privateigentum auch an städtischem Bauland zulässt. Ausführlicher zu dieser Problematik s. ad 7.3.
26 So Hofbauer, H., a.a.O., 153 ff.
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Rahmen der Privatisierung gewählten Methoden in Kauf nehmen wird müssen, will man Kapital ins Land bringen.
Der Privatisierungsprozess stellt für potentielle Investoren wohl den höchsten Stellenwert dar, wenn es um die Frage der Rechtssicherheit und des Schutzes von Privateigentum bei der Platzierung von Kapital geht. Ein Investor wird nur dann geneigt sein, in ein Land zu investieren, wenn der Eigentumstitel sicher (im Sinn von gewährleistet / gesetzlich hinreichend geschützt) ist. Insofern kann diese Studie auch als Leitfaden, nicht nur über die legislative Verankerung des Grundrechtes auf Eigentum, sondern auch die Durchsetzbarkeit dieses Rechtes in der Praxis der Gerichte der beleuchteten Transitionsstaaten dienen.
Die Eigentumsproblematik wirft darüber hinaus Fragen im Bereich der Liegenschaftsregistrierung auf, die jedoch im Rahmen dieser verfassungsrechtlichen Analyse nicht im Detail erörtert werden sollen. In diesem Zusammenhang ist lediglich festzuhalten, dass etwa der Gedanke, die Grundbücher aufzugeben, in den sozialistischen Staaten (so auch im ehemaligen Jugoslawien) als natürliche Fortsetzung der Grundidee von der Abschaffung des Privateigentums und anderer Rechtsinstitute eines Systems entstand, wobei man Privateigentum, wie eingangs angedeutet, mit ausgesprochen negativem Beiklang als "Recht der Bourgeoisie" bezeichnete 27 .
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) vom 04.11.1950 28 "wird in allen Mitgliedstaaten des Europarates und damit weit über die derzeitige EU hinaus als zentraler Grundpfeiler der sich entwickelnden europäischen Verfassungsordnung und als deren menschenrechtlicher Kernbestand anerkannt, sie verkörpert unbestritten die grundlegenden menschenrechtlichen Wertvorstellungen und Verpflichtungen, die ihren […] Konventionsstaaten gemeinsam sind 29 ."
Der Vergleich der Rechtslage vom Blickwinkel des Verfassungsrechts in jenen Staaten, die -häufig seit Jahrzehnten- in der Tradition der Europäischen Menschenrechtskonvention verwurzelt sind, mit jener von Transitionsstaaten soll sich nicht auf eine rein rechtsvergleichende Betrachtungsweise beschränken. Die Bearbeitung des Themas aus dem Blickwinkel der Rechtsvergleichung würde lediglich eine deskriptive Betrachtung ermöglichen. Es bliebe jedoch verwehrt, aus einer rein rechtsvergleichenden Studie Schlüsse darüber zu ziehen, inwiefern der historische, politische und
27 Ausführlich zum Thema Liegenschaftsregistrierung in SMN s. Orlić, Miodrag, "Einführung und Erneuerung von Grundbüchern" in Grundbücher und einheitliche Liegenschaftsevidenz, Beiträge und Gesetzestexte, Annalen der Juridischen Fakultät Belgrad [2003], 52.
28 BGBl. 1958/210, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, am 04.11.1950 in Rom unterzeichnet, nach Ratifizierung durch die erforderlichen zehn Staaten am 03.09.1953 in Kraft getreten.
29 Pache, Eckhard, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die deutsche Rechts-ordnung, in EuR, Heft 3, [2004], 395.
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gesellschaftliche Rahmen auf die Erlassung bestimmter Rechtsnormen Einfluss hatte, bzw. inwieweit Recht (d.h. das Sollen) und Gesellschaft (d.h. das tatsächliche Sein) miteinander korrespondieren. Dies war der Anlass dafür, die verfassungsrechtliche Komponente mit einer rechtssoziologischen Komponente zu verbinden. Eine vergleichende Betrachtung der in den "EMRK-Staaten" einerseits, und in den Transitionsstaaten des Balkan andererseits praktizierten Gewährleistung des Privateigentums unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Gegebenheiten kann das Verständnis auch für die eigene Sichtweise in Bezug auf Eigentum vom Blickwinkel eines westlich orientierten Staates schärfen und der Eigentumsgarantie einen (noch) höheren Stellenwert einräumen.
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IV. Allgemeine Begriffsbestimmungen.
4.1. Eigentum.
Die Verfassungen der europäischen Staaten eröffnen die vom Eigentum handelnden Normen meist mit dem Satz, dass "das Eigentum gewährleistet" 30 bzw. "geschützt" werde oder, dass "das Eigentum unverletzlich" 31 sei, ohne näher darauf einzugehen, was die jeweilige Verfassungsordnung unter "Eigentum" versteht. Der Begriff des Eigentums soll daher zunächst abgegrenzt werden.
Unter Eigentum versteht man zumeist das absolute dingliche Recht, über eine Sacheinnerhalb der von der Rechtsordnung gezogenen Grenzen- frei zu verfügen. Das kroatische Gesetz über das Eigentum und andere dingliche Rechte 32 enthält in Art. 30 Abs. 1 eine Definition, die sowohl die mit dem Eigentumsrecht verbundenen Befugnisse, als auch die damit verbundenen Grenzen anspricht, wenn es heißt, dass das Eigentumsrecht ein "dingliches Recht an einer bestimmten Sache" ist, "das seinen Träger dazu berechtigt, mit dieser Sache und ihren Nutzungen nach Belieben zu verfahren und jeden anderen davon auszuschließen, wenn dies weder fremden Rechten noch gesetzlichen Beschränkungen widerspricht."
Das Eigentumsrecht gewährt eine umfassende Herrschaftsmacht und ermächtigt den Eigentümer zum Besitz (also zur tatsächlichen Sachherrschaft über die Sache), zu tatsächlichen Einwirkungen auf die Sache sowie zur - meist rechtsgeschäftlichen -Verfügung über sein Recht 33 . Zu dieser abstrakten Definition gelangt man u.a. auch bei Heranziehung der Umschreibung des grundrechtlichen Eigentumsschutzes, die das deutsche Bundesverfassungsgericht anwendet, wonach dem "grundrechtlichen Schutz […] das Recht" unterliegt, "den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen und Dritte von Besitz und Nutzung auszuschließen, ebenso wie die Freiheit, den Eigentumsgegen-stand zu veräußern und aus der vertraglichen Überlassung zur Nutzung durch andere den Ertrag zu ziehen, der zur finanziellen Grundlage für die eigene Lebensgestaltung beiträgt […]" 34 .
30 Vgl. Art. 14 Abs. 1 des deutschen Grundgesetzes; Art. 1 S 1 der Schwedischen Verfassung; Art. 62 Abs. 1 der portugiesischen Verfassung; Art. 33 der slowenischen Verfassung.
31 So etwa Art. 5 des österreichischen StGG; Art. 16 S 1 der Verfassung der Republik Montenegro normiert, dass "die [in der Verfassung verankerten] Freiheiten und Rechte unverletzlich" sind.
32 "Zakon o vlasništvu i drugim stvarnim pravima", Abl. der Republik Kroatien Nr. 91/96, 68/98, 137/99, 22/00, 73/00, 114/01.
33 Vgl. Pejovich, S., The Economics of Property Rights: Towards a Theory of Comparative Systems, Kluwer Academic Publishers, Dordrecht, (1990), zitiert in Mijatović, B., "Mogućnost privatizacije" [Die Möglichkeiten der Privatisierung] in Sociologija [Die Soziologie], Vol. 35, Nr. 1, Januar-März 1993, 23. Vgl. ferner die elf Komponenten des Eigentums (eleven incidents of ownership) nach Honoré, A.M., zitiert in Çoban, Ali Rıza, a.a.O., , 16: "[…] eleven incidents of ownership which include the right to possess, to use, to manage, to the income of the thing, to capital, to security, the rights of incidents of transmissibility and absence of term, the prohibition of harmful use, liability to execution, and […] residuary character".
34 BVerfG, 1 BvR 995/95 vom 14.7.1999, C-113.
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Nach Milović 35 "bestimmt das Eigentum gesellschaftliche Beziehungen, zumal dieses die Grundbeziehung jeder Gesellschaftsordnung ist." Eigentum ist, so Milović, "der 'Kern' der Wirtschaft und des Rechtssystems jedes Staates". Privateigentum setzt notwendigerweise das einzelne Individuum und dessen persönliche Freiheiten in den Vordergrund, während es eine "Massengesellschaft" zurückdrängt. Das Recht auf Privateigentum trägt zur Entfaltung der individuellen Freiheit und Initiative bei, die wiederum die Ausübung anderer Menschenrechte und Grundfreiheiten fördern und bestärken 36 ; das Eigentumsrecht ist ein vielschichtiges Gebilde, das nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftliche, soziologische und philosophische Fragestellungen tangiert.
Beim Eigentumsbegriff ist zunächst zwischen Eigentum im privatrechtlichen, und Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinn zu unterscheiden.
4.1.1. Der privatrechtliche (bürgerlich-rechtliche) Eigentumsbegriff,
demnach Eigentum im Sinn der bürgerlichen Rechtsordnung, wird in der jeweiligen Rechtsordnung im Rahmen des Sachenrechtes geregelt. Mijatović definiert Privateigentum als "ein Konvolut an Rechten, welche die Gesellschaft, im Wege verschiedener gesetzlicher Sanktionen, dem Einzelnen überträgt." 37 Der Eigentümer hat das Recht, seine Sache zu nutzen, andere von deren Nutzung auszuschließen, den Nutzen aus der Sache für sich zu beanspruchen, Erscheinungsbild und Inhalt der Sache zu ändern, und diese an Dritte zu übertragen 38 .
Für die österreichische Rechtsordnung definiert § 353 ABGB Eigentum im objektiven Sinn und meint damit die Sache selbst, wenn es heißt:
"Alles, was jemandem zugehört, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigentum."
Wenn Eigentum im Sinn von "Eigentumsrecht" gebraucht wird, so ist damit Eigentum im subjektiven Sinn gemeint. Eigentum wird als die weitreichendste rechtliche Befugnis über eine Sache (in den Schranken der jeweiligen Rechtsordnung) verstanden, welche das Recht umfasst, eine Sache zu besitzen, zu nutzen und über sie zu verfügen. Eine ähnliche Formulierung bzw. ein relativ einheitlicher Begriff des
35 Milović, Rajko M., "Savremeni modeli preduzetničke djelatnosti u svijetu" [Moderne Modelle unternehmerischer Tätigkeit weltweit], in "Das Igalo Symposium" GTZ [2004], 96.
36 Vgl. Lawson, Edward, Encyclopedia of Human Rights [1996], 1209.
37 Mijatović, B., "Mogućnost privatizacije" [Die Möglichkeiten der Privatisierung] in Sociologija [Die Soziologie], Vol. 35, Nr. 1, Januar-März 1993, 23.
38 Ähnlich Pejovich, S., The Economics of Property Rights: Towards a Theory of Comparative Systems, Kluwer Academic Publishers, Dordrecht, (1990), zitiert in Mijatović, B., "Mogućnost privatizacije" [Die Möglichkeiten der Privatisierung] in Sociologija [Die Soziologie], Vol. 35, Nr. 1, Januar-März 1993, 23.
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Eigentumsrechtes ist in allen kontinentaleuropäischen Zivilrechtskodifikationen zu finden 39 .
Die Ermächtigung des Eigentümers, mit seinem Eigentum nach Willkür zu verfahren, es beliebig zu gebrauchen, zu zerstören, darüber rechtsgeschäftlich zu verfügen, etc., bezeichnet man als "positive Seite" des Eigentumsrechtes. Als "negative Seite" des Eigentumsrechtes wird jene Befugnis des Eigentümers verstanden, jeden anderen von seinem Eigentumsrecht auszuschließen. So betrachtet, ist das Eigentumsrecht ein absolutes, unbeschränktes, gegen jedermann geschütztes Herrschaftsrecht 40 .
Allerdings werden, wie bereits oben erwähnt, der freien Verfügungsbefugnis über das Eigentum von der Rechtsordnung meist Grenzen gesetzt, die ihren Grund in der Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit haben. Daraus resultieren Beschränkungen des Eigentumsrechtes, die sich insbesondere als Beschränkungen von Grundeigentum in der Form von Enteignungen darstellen. Der Eigentümer ist also - trotz seines prinzipiell geltenden, absoluten Herrschaftsrechtes - insofern in seiner Verfügungsbefugnis über sein Eigentum eingeschränkt, als er zum einen die Rechte Dritter (oftmals von Nachbarn) und damit gleichrangige Eigentumsrechte, und zum anderen die Interessen der Allgemeinheit berücksichtigen muss 41 . Sofern der Eigentümer im Interesse Dritter bzw. im Interesse der Allgemeinheit Beschränkungen unterworfen ist, so lebt sein unbelastetes Eigentumsrecht dennoch wieder auf, sobald diese Beschränkungen wegfallen. Dieses Prinzip spiegelt die Elastizität des Eigentums wider 42 , was nichts anderes bedeutet, als dass nicht das Eigentumsrecht als solches durch etwaige Beschränkungen untergeht, sondern dass dieses bei Wegfall oder Reduktion der "höherrangigen" Interessen in vollem Umfang wieder auflebt.
Wenn Eigentum nicht einer Person alleine (Alleineigentum), sondern mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht, so liegt Miteigentum vor, sofern jeder Miteigentümer einen Anteil (einen Bruchteil bzw. eine Quote) an der Sache hat, über den er frei verfügen kann. Quantitätseigentum als Unterfall des Miteigentums liegt vor, wenn an einem Gemenge vertretbarer Sachen Eigentum an einem bestimmten Quantum der Gesamtsache besteht. Gesamthandeigentum liegt vor, wenn -im Unterschied zum schlichten Miteigentum- keiner der Gesamthandeigentümer über seinen Anteil alleine verfügen kann, sondern alle Gesamthandeigentümer nur gemeinschaftlich über die Sache verfügen können. Praktisch kommt die letztgenannte
39 ZB § 354 des österreichischen ABGB; § 544 des französischen Code Civil; § 832 des italienischen ZGB; § 903 des deutschen BGB.
40 Vgl. Koziol, H. / Welser, R., Bürgerliches Recht II [8], 38.
41 Über das Spannungsverhältnis der Eigentumsfreiheit des Einzelnen und des Umweltschutzes als entgegengesetzte Interessen s. Backes, C., Der grundrechtliche Eigentumsschutz in den Niederlanden, in Tomuschat, C., Eigentum im Umbruch, (1996), 195 ff.
42 Vgl. Koziol, H. / Welser, R., Bürgerliches Recht II [8], 38.
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Eigentumsform beim Eigentum an Handelsgesellschaften vor, einigen Lehrmeinungen zufolge liegt Gesamthandeigentum auch beim Ehegatten-Wohnungseigentum vor 43 .
Wird jemandes Eigentum (also die Sache selbst) oder dessen Eigentumsrecht durch einen Dritten oder den "Staat" (also die öffentliche Gewalt) verletzt, so stehen dem Eigentümer Abwehrrechte oder (zumindest) Ausgleichsrechte zur Verfügung.
4.1.2. Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff
geht über den privatrechtlichen hinaus und umfasst alle vermögenswerten Privatrechte 44 . Eigentum als einer der höchsten Grundwerte und ein Merkmal zur Verwirklichung einer freiheitlichen, demokratischen Gesellschaft wird in der Form der "Eigentumsgarantie" von allen demokratischen Rechtsstaaten als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht im besonderen geschützt, wobei als Eigentumsgarantie die verfassungsrechtliche Gewährleistung des einer Privatperson konkret gehörenden Eigentums und des Eigentums als Institut der Rechtsordnung gemeint ist.
Das deutsche Bundesverfassungsgericht 45 hat Eigentum als "elementares Grundrecht" definiert, "das in einem inneren Zusammenhang mit der Garantie der persönlichen Freiheit steht. Ihm kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sicherzustellen und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen".
Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention statuiert:
"Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.
Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält."
In der österreichischen Verfassungsordnung ist die Eigentumsgarantie sowohl im Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger 46 (Art. 5 StGG), als auch -als unmittelbar anwendbare Norm im Verfassungsrang- in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte
43 Koziol, H. / Welser, R., a.a.O., 47ff
44 Vgl. Öhlinger, Theo, Verfassungsrecht [5], 375; Ermacora, Felix, Handbuch der Grundfreiheit und der Menschenrechte, 135; Mayer, H., B-VG [2], 480 f.
45 BverfGE 24, 367, 389.
46 Staatsgrundgesetz [StGG] von 1867, verlautbart unter dem Titel "Staatsgrundgesetz vom 21. December 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder".
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und Grundfreiheiten 47 bzw. im Ersten Zusatzprotokoll zur EMRK (Art. 1, 1. ZPzEMRK) verankert; Art. 5 StGG wurde durch die EMRK-Bestimmung materiell derogiert 48 .
Art. 5 StGG statuiert:
"Das Eigentum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt."
Eigentum wird im österreichischen Recht ohne weitere "Bedingungen" gewährleistet und unterliegt nicht etwa, im Gegensatz zum deutschen Recht, einer expliziten Sozialpflichtigkeit bzw. Sozialbindung. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Eigentum nach österreichischem Verständnis oder nach dem Verständnis jener Rechts-ordnungen, die keinerlei Sozialbindung des Eigentums positivrechtlich verankert haben, vom Eigentümer "rücksichtslos" ausgeübt werden darf, vielmehr unterliegt es ja den Beschränkungsmöglichkeiten, die bereits erwähnt wurden. Ein ausdrückliches Postulat wie im Deutschen Recht, wonach "Eigentum verpflichtet", kennt die österreichische (Verfassungs-) Ordnung allerdings nicht.
Art. 14 des Deutschen Grundgesetzes statuiert, unter dem Titel
"Eigentum, Erbrecht und Enteignung:
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich zum Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen."
Der deutsche Gesetzgeber hat mit Art. 14 Abs. 2 eine Sozialbindung des Eigentums statuiert, wobei die Sozialpflichtigkeit des Eigentums ihre Bedeutung insbesondere hinsichtlich des Eigentums an Grund und Boden entfaltet, wie das Deutsche Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12.12.1967 betont hat 49 : "Die Tatsache, dass der Grund und Boden unvermehrbar und unentbehrlich ist, verbietet es, seinen Nutzen dem unübersehbaren Spiel der freien Kräfte und dem Belieben des Einzelnen vollständig zu überlassen; eine gerechte Rechts- und Gesellschaftsordnung zwingt vielmehr dazu, die Interessen der Allgemeinheit beim Boden in weit stärkerem Maße zur Geltung zu bringen als bei anderen Vermögensgütern. Der Grund und Boden ist weder volkswirtschaftlich noch in seiner sozialen Bedeutung mit anderen
47 "Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04. November 1950" [EMRK] sowie "Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten". In Österreich wurden die EMRK sowie das 1. ZPzEMRK durch BVG 04.03.1964, BGBl. 59 mit Verfassungsrang ausgestattet.
48 Öhlinger, T., Verfassungsrecht [5], Rz 867.
49 BVerfGE 21,73; 52,1.
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Vermögenswerten ohne weiteres gleichzustellen; er kann im Rechtsverkehr nicht wie eine mobile Ware behandelt werden."
Wie noch näher ausgeführt werden soll, steht dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Nutzungsregelung von Eigentum ein weiter Ermessensspielraum zu, sodass sich Einschränkungen des Rechts auf Privateigentum zum Wohl der Allgemeinheit legitimerweise ergeben können, ohne dass eine Enteignung vorläge. Solcherart hinzunehmende Verfügungsbeschränkungen können etwa aufgrund des über-geordneten Interesses des Umweltschutzes oder anderer bedeutender gesellschaftlich gerechtfertigter Faktoren (Besteuerung, Erbrecht, berufsrechtliche oder mietrechtliche Bestimmungen, etc.) resultieren. Wie das deutsche Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 2000 festgehalten hat, lasse sich aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Grundeigentums kein Anspruch auf Einräumung solcher Nutzungsmöglichkeiten herleiten, die dem Eigentümer den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprächen 50 . Das verfassungsgesetzlich garantierte Recht auf Eigentum verschafft also keine Basis für einen Anspruch auf eine wirtschaftlich größtmögliche "Ausbeute", die der Eigentümer aus seinem Eigentumsobjekt im günstigsten Fall lukrieren könnte 51 .
Als Folge dieses Verständnisses von der Eigentumsgarantie resultiert, dass beispielsweise preisrechtliche Vorschriften, die sozialpolitische Ziele verfolgen, verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen sind. Wie das deutsche Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung aus 1999 ausgeführt hat, gewährleistet "die Eigentumsgarantie nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Dies gilt insbesondere für Grundstücke, die nicht vermehrbar sind, eine große soziale Bedeutung haben und bei denen es deshalb notwendig sein kann, die Interessen der Allgemeinheit durch gesetzliche Regelungen zur Geltung zu bringen und die Nutzung nicht völlig dem freien Spiel der Kräfte und dem Belieben des Einzelnen zu überlassen." 52
Eine äußerst weit gefasste Sozialpflichtigkeit des Eigentums normiert die Verfassung der Republik Kroatien, die sich offenbar an der deutschen Verfassung orientiert hat und eingangs normiert, dass Eigentum und Erbrecht gewährleistet werden, jedoch gleichzeitig festlegt, dass Eigentum verpflichtet, und fordert, dass "der Träger eines Eigentumsrechtes und deren Nutzer verpflichtet sind, zum allgemeinen Besten beizutragen" 53 .
Die Möglichkeit der Enteignung ist, bei Vorliegen gewisser Bedingungen und, sofern diese restriktiv gehandhabt wird, wohl in jeder europäischen Rechtsordnung ein
50 BVerwG Beschluss vom 17.01.2000, in NVwZ-RR 2000, 339.
51 Vgl. auch den Standpunkt des EGMR in der E Mellacher u.a. gegen Österreich, Urt. v. 19.12.1989, Beschwerden Nr. 10522/83, 11011/84, 11070/84.
52 BVerfG, 1 BvR 995/95 vom 14.7.1999, C-178.
53 Art. 48 der Verfassung der Republik Kroatien.
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"logisches Institut"; allerdings ist zu betonen, dass gerade dieses Institut für die Eigentumsgarantie eine Bedrohung darstellen kann, sofern die jeweilige Verfassung und das Gesetz der Enteignung zu weiträumige Grenzen setzen.
Der EGMR hat, im Sinne einer Kontrolle von staatlichen Maßnahmen bei der Beschränkung von Eigentum, einen klaren Standpunkt bezogen und die drei kumulativen Erfordernisse bzw. Normen für eine Beschränkung von Eigentum in diversen Entscheidungen 54 (beginnend mit Sporrong und Lönnroth gegen Schweden im Jahr 1982) bereits mehrfach erläutert; auf der Ebene der EMRK-Staaten herrscht insofern Klarheit darüber, unter welchen Bedingungen eine Beschränkung des Grundrechtes auf Eigentum legitim sein kann (s. dazu ausführlich ad 5.2.3.). An dieser Stelle ist vorweg lediglich festzuhalten, dass der EGMR sich unmissverständlich dahingehend geäußert hat, dass die Notwendigkeit eines gerechten Ausgleichs (fair balance) zwischen dem Individualinteresse des Einzelnen auf sein Grundrecht auf Eigentum und die Interessen der Allgemeinheit nur dann erfüllt ist, sofern die ergriffene Maßnahme (gegen das Eigentum) das "Legalitätsprinzip berücksichtigt hat und nicht willkürlich erfolgt" 55 ist. Der Gerichtshof stellt demnach das Prinzip der rule of law (Legalitätsprinzip bzw. rechtsstaatliche Grundsätze) über das Verhältnismäßigkeitsprinzip, was bedeutet, dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip subsidiär ist im Verhältnis zur rule of law.
Obwohl einige europäische Rechtsordnungen eine Sozialpflichtigkeit des Eigentums nicht statuiert haben, so unterliegt Eigentum an Immobilien auch hier naturgemäß bzw. seinem Wesen nach gewissen stärkeren, sozialen Bindungen als Eigentum an beweglichen Sachen. Der Grundeigentümer kann sein Eigentum an Grund und Boden niemals völlig schrankenlos genießen, er hat in der Ausübung seines Eigentumsrechtes vielmehr Normen zu beachten, die beispielsweise Nachbarrechte, das Baurecht oder Aspekte der Raumordnung betreffen. Bei allen Bindungen, denen der Grundeigentümer unterliegt, und obwohl der Gesetzgeber Eigentumsbeschränkungen vorsehen kann, darf letzterer jedoch keinesfalls den Wesensgehalt des Grundrechtes auf Eigentum verletzten oder auf andere Weise "gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz" verstoßen 56 .
54 Vgl. EGMR, Sporrong und Lönnroth gegen Schweden, Urt. v. 23.09.1982, Rz 61.
55 EGMR, Iatridis gegen GR, Urt. v. 25.03.1999, Rz 58. Die Willkürkontrolle hebt auch Merten hervor, indem er als kleinsten gemeinsamen Nenner von Rechtsstaatlichkeit bzw. rule of law auf internationaler Ebene folgende Elemente nennt: Bindung an Verfassung und Gesetz (Willkürkontrolle); effektiver Rechtsschutz durch unabhängige und unparteiliche Gerichte und das Recht auf ein faires Verfahren.
Merten, Detlef, Rule of law am Scheideweg von der nationalen zur internationalen Ebene, ZÖR, Bd 58, Nr. 1 [2003], 17.
56 Vgl. Adamovich, L. / Funk, B.C. / Holzinger, G., Österreichisches Staatsrecht, Bd 3, Grundrechte, 42; VfSlg 4486/1963, 5208/1966, 6316/1970, 6780/1972, 7306/1974, 8195/1977, 8212/1977, 8981/1980, 9189/1981, VfGH 16.12.1983, G 46/82.
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Alle Verfassungen der Staaten der Europäischen Union kennen das Recht auf Privateigentum. Allerdings erkennt man an der jeweiligen Ausgestaltung des Rechtes auf Privateigentum sowie an den Einschränkungsmöglichkeiten, inwieweit die jeweilige Verfassung der konservativ-liberalen Tradition verbunden ist oder sich aufgrund sozialer Entwicklungspotentiale gewandelt hat. Von den Mitgliedstaaten der EU hat Schweden wohl die weitreichendste Eigentumsgarantie in Art. 18 der Schwedischen Verfassung verankert, zumal nicht nur die Art des Eigentumsschutzes, sondern auch die Entschädigungspflicht näher definiert werden 57 . Darüber hinaus wird im Falle von Enteignungen nicht nur das Vorliegen eines öffentlichen Interesses, sondern sogar eines dringenden öffentlichen Interesses 58 gefordert:
"Das Eigentum jedes Bürgers ist dergestalt geschützt, dass niemand gezwungen werden kann, mittels Enteignung oder im Wege solcherart anderer Verfügung, sein Eigentum an die staatliche Verwaltung oder an eine Privatperson auszuhändigen, oder Beschränkungen der Nutzung des Eigentums an Grundstücken oder Gebäuden durch die staatliche Verwaltung zu dulden, ausgenommen bei Bestehen einer Notwendigkeit, um dringende öffentliche Interessen zu erfüllen.
Jeder Person, die durch Enteignung oder solcherart Verfügung gezwungen ist, ihr Eigentum aufzugeben, steht eine Entschädigung für ihren Verlust zu. Eine Entschädigung ist desgleichen an eine Person zu leisten, deren Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden dergestalt durch die öffentliche Verwaltung beschränkt wird, dass eine andauernde Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden in Bezug auf den betroffenen Eigentumsteil durch die staatliche Verwaltung wesentlich beeinträchtigt wird, oder wenn hieraus eine Verletzung resultiert, die im Verhältnis zum Wert des betroffenen Eigentumsteils bedeutend ist. Die Entschädigung wird gemäß den im Gesetz niedergelegten Grundsätzen bestimmt." 59
57
Vgl.
Manthorpe, J.,
Study on Key Aspects of Land Registration and Cadastral Legislation (UNECE WPLA), 9.
58 Die kroatische Verfassung fordert im Gegensatz dazu (und im Gegensatz zu den meisten Enteignungsregelungen) für die Rechtmäßigkeit von Enteignungen nicht etwa das Vorliegen eines Allgemein- bzw. öffentlichen Interesses, sondern das Vorliegen von Interessen der Republik Kroatien.- Vgl. Art. 50 der Verfassung der Republik Kroatien, sowie § 33 des kroatischen Enteignungsgesetzes (Abl. der Republik Kroatien Nr. 9/94 und 114/01).
59 Englische Übersetzung des schwedischen Originaltextes in Manthorpe, J., Study on Key Aspects of Land Registration and Cadastral Legislation (UNECE WPLA), 9: "The property of every citizen is protected in such a way that no-one may be compelled, by means of expropriation or any other such disposition, to surrender his property to the public administration or to any private person, or to tolerate restriction by the public administration of the use of land or buildings, other than when necessary to satisfy urgent public interests. Any person who is compelled to surrender property by means of expropriation or other such disposition shall also be guaranteed compensation for his loss. Such compensation shall also be guaranteed to any person whose use of land or buildings is restricted by the public administration in such a way that ongoing land use in the affected part of the property is substantially impaired or injury results which is significant in relation to the value of that part of the property concerned. Compensation shall be determined according to principles laid down in law."
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4.1.3. Ein Rückblick auf die historische Entwicklung des Eigentums
erweitert das Verständnis für die Handhabung des Rechtes auf Privateigentum nicht nur in der "westlichen, entwickelten Welt", sondern insbesondere in den postkommunistischen Balkanstaaten. Berücksichtigt man die historische Entwicklung sowie die ursprüngliche Bedeutung des Eigentums, so lässt sich leicht erklären, weshalb sich bereits seit den Anfängen der Menschheit mehrere Eigentumsformen herauskristallisieren konnten. Eine besondere Bedeutung hat die Spaltung des Eigentums in jenen Staaten des Balkan erlangt, die sich nach dem Zweiten Weltkrieg am sowjetischen Eigentumsmodell orientiert haben und somit Privateigentum, staatliches Eigentum und gesellschaftliches [=vergesellschaftetes] Eigentum als Eigentumsformen entwickelt und praktiziert haben.
Im mitteleuropäischen Raum (neben Österreich insbesondere Deutschland, Schweiz und Frankreich) wurde die juristische Eigentumsordnung primär von zwei Traditionen beherrscht: Von der römisch-rechtlichen (romanischen) und von der deutschrechtlichen (germanischen) Tradition. Neben diesen beiden Traditionen war für Österreich die naturrechtliche Eigentumstheorie der Aufklärung von Bedeutung. Das österreichische Recht ist ein Ausdruck dieser drei Einflüsse, wobei zum Teil sowohl die Eigentumsauffassung des älteren germanischen und deutschen Rechtes, als auch die römisch-rechtliche Eigentumslehre, und nicht zuletzt die naturrechtliche Eigentumstheorie der Aufklärung eine wesentliche Rolle bei der Ausarbeitung des endgültigen (und noch heute angewandten) Eigentumsbegriffs gespielt haben 60 .
Das materielle Sachenrecht der Balkanstaaten (v.a. die Staaten, die aus der SFRJ hervorgegangen sind) hat seinen Ursprung im kontinentaleuropäischen Sachenrecht. Positivrechtliche Bestimmungen sind unter dem Einfluss jener Länder entstanden, die dem germanischen und romanischen Rechtskreis angehören, wobei das Vertragsrecht im wesentlichen dem romanischen Recht entspricht (beeinflusst durch französisches, schweizerisches und italienisches Recht), während das Sachenrecht primär dem germanischen (österreichischen und deutschen) Recht entspricht 61 . Heute gibt esentgegen der Empfehlung des Lehrkörpers diverser juridischer Fakultäten in den Balkanstaaten- eine Tendenz zum anglo-amerikanischen Rechtskreis (insbesondere im Bereich Finanzrecht, Aktienwesen, einheitlicher Liegenschaftsregister u.a.). Im positiven Recht der Balkanstaaten, insbesondere in Serbien, Bosnien und
60 Vgl. Sacco, R., Einführung in die Rechtsvergleichung, 109 ff. Im Mittelalter hatte der einzelne Bürger zwar durchaus "Besitztümer", allerdings war das System des absoluten Eigentums äußerst beschränkt. Grund und Boden, die zentrale Produktionsressource der mittelalterlichen Gesellschaft, war nur selten in Privateigentum, nicht einmal im Eigentum von Fürsten bzw. Adeligen. Besitztümer waren ferner i.d.R. nicht uneingeschränkt veräußerbar, was in klarem Kontrast zum modernen Verständnis vom Eigentumsrecht steht.- Vgl. dazu Donnelly, J., a.a.O., 77, FN 9.
61 Vgl. auch Zweigert, Konrad / Kötz, Hein, Einführung in die Rechtsvergleichung [3], [1996], 154.
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Herzegowina, Makedonien und Bulgarien, sind heute noch vereinzelt Gesetze in Kraft, die sich als Relikte des alten (sozialistischen) Systems gehalten haben, andererseits werden (v.a. seit 2000) verstärkt Gesetze erlassen, die mit EU-Recht kompatibel sind 62 .
Das als dominium oder proprietas bezeichnete Eigentum des römischen Rechtes war ein dingliches Vollrecht und demnach absolut, frei und allumfassend. Als iura in re aliena galten dingliche Teilrechte (bzw. Teilbefugnisse) als Teilhabe an einer fremden Sache. Eigentum war entweder in der Form des dominium directum (Vollrecht) oder des dominium utile (Nutzungsrecht) denkbar. Mithilfe einer actio utilis konnte der in seinen iura in re aliena Geschädigte seine Rechte einklagen, wohingegen dem Eigentümer einer Sache eine actio directa auf Herausgabe der Sache zustand.
Nach deutsch-rechtlicher Tradition gab es keinen allgemeinen Eigentumsbegriff 63 . Als bedeutendster Begriff hat sich jedoch die sogenannte gewere herausgebildet, die allerdings nicht das Recht, sondern lediglich ein faktisches Verhältnis zur Sache umschrieb und heute daher üblicherweise mit dem Ausdruck "Besitz" übersetzt wird 64 . Im Zuge der Rezeption des römischen Rechtes bürgerte sich der Begriff possessio ein, wenn man das Rechtsinstitut des Besitzes meinte. Erst allmählich entwickelte sich der "eigen"-Begriff als Oberbegriff für allod (Voll-Eigentum) sowie für Nutzungs- und Leiherechte. Die Unterscheidung zwischen Eigengut, das sich nicht von einem höheren Recht eines anderen ableitete, und Lehensgut, das auf dem höheren Recht eines anderen beruhte, blieb im Lehensrecht bestehen. Vom Eigentum wurden nicht nur bewegliche und unbewegliche Sachen, sondern auch sogenannte gerechtsame umfasst, also zB Gerichtsherrlichkeit oder Regalien. Die Rezeption des römischen Rechtes brachte schließlich eine Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht (imperium) und Privatrecht (dominium). Eigentum wurde dem Bereich der Privatrechtsordnung zugeschrieben, an der jedoch der Staat (Fiskus) teilhaben konnte.
Die liberale Eigentumstheorie, die sich gegen den absolutistischen Eigentumsbegriff 65 durchsetzte, spiegelt sich in § 362 des österreichischen ABGB wider, wenn klargestellt wird, dass Eigentum das Recht ist, "…die Sache nach Willkür zu benutzen…" Eine ähnliche Definition von Eigentum finden wir schon in Bd. 2, Kap. 2, § 1 des Codex Maximilianeus Bavaricus civilis aus dem Jahr 1756. Diesem "schrankenlosen" Eigentumsbegriff steht erstmals der französische Code Civil von 1804 entgegen,
62 Dazu ausführlicher Slijepčević, R. / Babić, I., Real Property Rights in Serbia [Immobiliarsachenrecht in Serbien], CLC, [2005] 40, 47.
63 Vgl. Staatslexikon Recht · Wirtschaft · Gesellschaft [7], 162.
64 Allerdings kann die Tatsache, dass der im germanischen Sachenrecht gebräuchliche Begriff der gewere nicht nur die tatsächliche, sondern auch die rechtlich geschützte Sachherrschaft (v.a. bei Grundstücken) meint, gewere auch als eigentumsnahes Institut verstanden werden, zumal dieses eine scharfe Trennung zwischen Besitz und Eigentum nicht zieht.
65 Der absolutistische Eigentumsbegriff legte den dominium - Begriff so aus, dass dem Fürsten das Primäreigentum über alles Individualeigentum zukam, vgl. Staatslexikon Recht · Wirtschaft · Gesellschaft [7], 162.
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wenn er in Art. 544 leg. cit. normiert, dass "Eigentum …das Recht [ist], eine Sache völlig unbeschränkt zu benutzen und über sie zu verfügen, soweit dies nicht gesetzlich verboten ist."
Diese Norm warf die Frage auf, ob der Staat Einfluss nehmen bzw. Zugriff haben sollte auf das Privateigentum, und falls ja, in welcher Rechtsform. Dies führte schließlich zur Entwicklung der Lehre vom Rechtsstaat (s.u. ad 4.3.), die sich in der Mitte des 19. Jahrhunderts zu entfalten begann 66 . Neben dem österreichischen ABGB galt als weitere große Kodifikation des Zeitalters der Aufklärung ("Vernunftrechtszeitalter") das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR) von 1794, das in Deutschland bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Jahre 1900 in den altpreußischen Gebietsteilen Deutschlands Gültigkeit hatte 67 . Das ALR statuierte in § 75 der Einleitung bereits den allgemeinen Grundsatz der Entschädigung für Rechtsverluste zugunsten des Gemeinwohles. Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 sah bereits sowohl die Möglichkeit der Eigentumsbeschränkung, das Prinzip der Entschädigungspflicht und die Sozialpflichtigkeit des Eigentums vor:
Art. 153 Weimarer Reichsverfassung
"Das Eigentum wird von der Verfassung gewährleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen. Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgt gegen angemessene Entschädigung, soweit nicht ein Reichsgesetz etwas anderes bestimmt…Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein für das Gemeine Beste."
In der Vergangenheit haben sich im wesentlichen zwei Eigentumstheorien entwickelt, die jeweils von verschiedenen Ansätzen ausgehen. Von Bedeutung ist zum einen die
4.1.4. vom Individuum ausgehende Eigentumstheorie,
die dem Einzelnen "um seiner Personenwürde willen ein subjektives Recht auf Eigentum" 68 zuspricht. Besonders das Zeitalter der Aufklärung, und hier insbesondere John Locke, propagierte die individuelle Komponente des Eigentums und betrachtete letzteres als unverletzliches subjektives Recht 69 . Zwecks Begründung dieses Ansatzes bediente man sich verschiedener Begründungslinien 70 . Der englische Philosoph und
66 Staatslexikon Recht · Wirtschaft · Gesellschaft [7], 163.
67 Der französische Code civil blieb jedoch im Rheinland in Kraft; vgl. dazu ausführlicher Sacco, R., Einführung in die Rechtsvergleichung, 225, sowie Zweigert, K. / Kötz, H., Einführung in die Rechtsvergleichung [3], 135.
68 Staatslexikon Recht · Wirtschaft · Gesellschaft [7], 167.
69 Hierbei ist allerdings zu bedenken, dass Locke die universelle Sprache der "Naturrechte" nutzte, um eine politische Theorie zu kreieren, die vorwiegend darauf abzielte, besitzende, männliche, christliche Europäer zu schützen. Frauen, "Unfreie", Sklaven, ebenso wie Lohnarbeiter, hatte Locke als Träger von Naturrechten nie auch nur in Betracht gezogen. Die universell anmutende Formulierung "life, liberty and estates" erfährt damit eine drastische Einschränkung. Vgl. dazu näher Donnelly, J., Universal Human Rights in Theory and Practice, a.a.O., 31, 60, 227.
70 Eigentum als unverletzliches subjektives Recht wurde mithilfe verschiedener Theorien begründet. Als Theorien sind zu nennen: Okkupationstheorie, Arbeitstheorie, Freiheitstheorie.
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Begründer des Empirismus und der Erkenntniskritik der Aufklärung, John Locke (1632 - 1704) erklärte in seinem Werk "Two treaties on Government" 71 von 1690 Gleichheit, Freiheit und das Recht auf Unverletzlichkeit von Person und Eigentum zu obersten Rechtsgütern, wobei er das Eigentumsrecht als Naturrecht betrachtete. Locke vertrat die Ansicht, dass das Naturrecht beim Eigentumsrecht seine Wurzeln habe bzw. bei diesem beginne. Jeder Mensch habe ein natürliches Recht auf Privateigentum. Politische Gewalt sei das Recht, zur Regelung und Erhaltung des Eigentums Gesetze zu schaffen, Zweck einer Rechtsordnung sei demnach, das Eigentum -als ultima ratio auch gegen den Willen der Regierenden- zu schützen. Das Eigentumsrecht als Naturrecht des Menschen begründe unveräußerliche bzw. unverfügbare Rechte des Einzelnen. Locke vertrat im Sinne der sogenannten "Arbeitsheorie" die Auffassung, dass die Arbeit des Menschen dessen Eigentumsanspruch - naturrechtlich - begründe und überhaupt die Grundlage des Wertes von Waren und des Bodens bilde.
Die individualistische Eigentumstheorie des klassischen Liberalismus gründet ihre Berechtigung in der Aufklärung. Als Grundgesetze einer "natürlichen Ordnung" galten
die Eigentumsfreiheit,
die Vertragsfreiheit sowie die Wettbewerbsfreiheit.
Diese Begründung des Eigentumsrechtes vom Blickwinkel des Liberalismus wird im Neoliberalismus nach dem Zweiten Weltkrieg dergestalt eingeschränkt, als der Staat nunmehr für Rahmenbedingungen zu sorgen hat und auf eine breitere Streuung des Eigentums Bedacht genommen wird, ohne den Grundsatz aus den Augen zu verlieren, dass Privateigentum Voraussetzung für die persönliche Freiheit des Menschen ist. Das "laissez faire" wird im Neoliberalismus abgelehnt, zugleich werden aber gleiche Startbedingungen für den Wettbewerb gefordert 72 .
Im Gegensatz zu den individualistischen Eigentumstheorien stehen
4.1.5. Kollektivistische Eigentumstheorien,
die auch als sozialistische und/oder kommunistische Eigentumstheorien bezeichnet werden können. Für das Verständnis dieser Theorien ist wiederum ein kurzer Rückblick auf historische Geschehnisse unerlässlich:
Die Entwicklung der handwerklichen Produktion, die schließlich in die Industrialisierung mündete, war eng mit dem Privateigentum an Produktionsmitteln verbunden. Dies führte v.a. im 19. Jahrhundert zu einer zunehmenden Ungleichheit in der Verteilung des Eigentums, und damit in den Lebensbedingungen der Menschen. Diese ungleichen Lebensbedingungen und das krasse Missverhältnis zwischen Unter- und
71 „Zwei Abhandlungen über die Regierung“.
72 Staatslexikon Recht · Wirtschaft · Gesellschaft [6], 1067.
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Oberschichte endeten schließlich in der sozialkritischen Forderung nach Abschaffung des Privateigentums.
Karl Marx und Friedrich Engels griffen diese Ideen bzw. Forderungen -als ein Teil der Lehre des Marxismus- auf und machten es sich zum Ziel, die Wirtschaft mit dem "Volks-Eigentum" [= gesellschaftlichen Eigentum] an Produktionsmitteln aufzubauen. Grundlegend ist hier die Unterscheidung zwischen Volks-Eigentum an Produktionsmitteln (Produktionsgütern), und persönlichem Eigentum [= Privateigentum] an Konsum- bzw. Gebrauchsgütern. Zumindest die Produktionsmittel sollten der privaten Verfügungsgewalt des Einzelnen entzogen und dergestalt "vergesellschaftet" werden, dass letztere in die gemeinsame Verwaltung "des Kollektivs" fielen. Kapitalistisches Eigentum wurde als Quelle der Ausbeutung und der Entfremdung (sogenannte "Selbstentfremdung") der Arbeiter angesehen. Marx ging davon aus, dass die Macht, die vom Privateigentum ausging, letztendlich nicht zur Freiheit aller, sondern durch einen fortschreitenden Prozess der Kapitalakkumulation vielmehr zur Herrschaft der Reichen über die Armen, zur Ausbeutung und Unterdrückung der Armen und damit zur Spaltung der Gesellschaft in Klassen führen müsse. Der einfachste, bzw. für Marxisten der einzige Zugang zur Macht ist das Eigentum ("Vermögen") 73 . Rehbinder nennt neben Persönlichkeit und Organisation als dritten Faktor, auf welchem sich Macht gründet, das Eigentum 74 . Das wichtigste Mittel der Machtausübung sei heute die Organisation, auch wenn deren Macht mitbestimmt werde durch die Persönlichkeiten, die sie vertreten, und das Eigentum, das diese repräsentieren 75 .
Der Kommunismus als eine der beiden Hauptrichtungen des Sozialismus vertrat den Klassenkampf und zeichnete sich durch eine strenge Eigentumsfeindlichkeit aus. Die kommunistische Doktrin ging folglich von der Prämisse aus, dass der Privateigentümer zwangsläufig andere ausbeute, weshalb man eine neue, sozialistische Gesellschaftsordnung errichten müsse. Die Marxistische Ansicht, dass die Privateigentumsordnung die Menschen voneinander trenne, sie egoistisch 76 , habgierig und unsozial werden lasse, sollte, wie diese Studie aufzeigen wird, in den Balkanstaaten bis zum heutigen Tag einen tiefen Eindruck hinterlassen und einen
73 Rehbinder, Manfred, Rechtssoziologie [5], 244, Rz 193.
74 Ibidem.
75 Ibidem.
76 Auf eine ideologisch behaftete und von der sozialistischen Gesellschaftsordnung noch immer inspirierte Terminologie stößt man etwa in einer Entscheidung des polnischen Verfassungsgerichtes aus dem Jahr 2000, wenn es um die Frage der sozialen Pflichten des Eigentümers geht: "Das Verständnis des Eigentumsrechts als ein absolut geschütztes Recht könnte sich […] wieder gegen den Eigentümer selbst wenden, denn die uneingeschränkte Nutzung von Sachen könnte zur Verletzung der Interessen anderer Eigentümer und damit letztlich zu Konflikten führen, die den sozialen Frieden nicht gerade fördern. Ein derartiges Verständnis des Eigentums könnte zur Grundlage eines übermäßigen Individualismus und Egoismus werden [sic!] und die Selbstvernichtung dieses Instituts bewirken." (Verfassungsgericht Polen, zitiert in Jarosz-Żukowska, Sylwia, Das Eigentumsrecht in der Verfassung der Republik Polen, in Osteuropa Recht, 51. Jg., 08/2005, Nr. 4/05, 323).
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Hauptgrund dafür bilden, dass Privateigentum - im Gegensatz zum gesellschaftlichen Eigentum - als etwas "Fremdes, Entartetes, das aus der Welt des Kapitalismus herrührt" betrachtet wird. Eine Folge dieser Haltung gegenüber Privateigentum ist die schleppende und problematische Bewältigung der Privatisierung in den Staaten Südosteuropas.
Faktisch erwies sich jedoch gerade die sozialistische Gesellschaftsordnung als ein System neuer Klassen, neuer Ausbeutung und neuer Unfreiheiten. 77 Die Utopie einer Rechtsordnung, in welcher alle wesentlichen Güter gemeinsames Eigentum sind, konnte nie verwirklicht werden.
4.1.6. Das sogenannte "gesellschaftliche" oder "vergesellschaftete Eigentum",
vielfach auch als "Volkseigentum" oder "Staatseigentum" bezeichnet, und das sich als Resultat sozialistischer bzw. kommunistischer 78 Anschauungsweisen in vielen Balkanstaaten bis zum heutigen Tag beharrlich gehalten hat und nunmehr im Wege mühsamer Reform- und Privatisierungsprozesse aus dem Rechtsbestand der Transitionsstaaten eliminiert werden soll, galt während des kommunistischen Regimes als "Patentrezept" zur Überwindung der "Entfremdung" der Arbeiter. Darüber hinaus sollte diese Entfremdung der Arbeiter mithilfe der Arbeiter-Selbstverwaltung verhindert werden.
Ähnlich wie die tschechoslowakischen Beneš-Dekrete, wurde die "Entprivatisierungswelle" mit dem Ziel der Vergesellschaftung von Eigentum in Jugoslawien im Wege von Dekreten eingeläutet, die der "Antifaschistische Rat der Volksbefreiung Jugoslawiens (AVNOJ) 79 " 1944 erlassen hatte (sogenannte "AVNOJ-Dekrete"). Erwähnenswert ist hier v.a. der "AVNOJ-Beschluss vom 21.11.1944 über den Übergang feindlichen
77 Staatslexikon Recht · Wirtschaft · Gesellschaft [6], 1067.
78 Obwohl die FVRJ, und später die SFRJ offiziell als "sozialistischer Staat" galt, wird in dieser Studie auch der Begriff "kommunistischer Staat" bzw. "kommunistisches Regime" verwendet, im Hinblick auf die drei Stützen des ehemaligen Staates Jugoslawien: diese waren 1. die Armee, 2. die kommunistische Partei, und 3. Tito. Wie Jean-Arnault Dérens in der Schweizer Wochenzeitung WoZ vom 20.02.2003 in seinem Artikel "Jugoslawien ist tot - ein Nachruf" richtig feststellt, wurde "das politische Leben im sozialistischen Jugoslawien […] vom Gegeneinander der verschiedenen kommunistischen Bürokratien in jeder Teilrepublik geprägt."
79 Der AVNOJ gilt als die Grundlage des "neuen Jugoslawien". Tito berief während des vier Monate dauernden Aufenthaltes in der bosnischen Stadt Bihać am 26.11.1942 eine Versammlung aller an der Volksbefreiungsfront beteiligten Gruppen ein. Es kamen 54 Delegierte aus allen Teilen des Landes. Auf dieser Versammlung konstituierte sich der AVNOJ. In der Zweiten AVNOJ-Tagung in der bosnischen Stadt Jajce wird Tito Präsident des Nationalkomitees und mit dem Titel Marschall Jugoslawiens ausgezeichnet. In der AVNOJ-Tagung vom 29.11.1945 wird die Monarchie (das Königreich Jugoslawien) aufgelöst, Jugoslawien wird eine föderative Volksrepublik, bestehend aus sechs Republiken und zwei Autonomen Provinzen. Vgl. dazu ausführlich Mønnesland, Svein, Land ohne Wiederkehr. Ex-Jugoslawien: die Wurzeln des Krieges, 252, 496. Für die Eigentumsproblematik sind v.a. die AVNOJ-Beschlüsse vom 21.11.1944 von Relevanz, anlässlich welcher eine Reihe von Dekreten mit dem Ziel der Konfiskation, Sequestration und Enteignung von Eigentum gewisser Personen bzw. Personengruppen erlassen wurde. Vgl. dazu ausführlich Slijepčević, R. / Babić, I., Real Property Rights in Serbia, CLC [2005], 53.
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Vermögens in staatliches Eigentum, über die staatliche Verwaltung von Vermögen abwesender Personen und über die Sequestration von Vermögen, das die okkupatorischen Mächte zwangsweise veräußert haben" 80 .
Konfiskationen hatten im Nachkriegs-Jugoslawien einen spezifischen Charakter, zumal diese nicht nur als begleitende Strafsanktion für verübte Straftaten, sondern auch als eigenständige Strafe gegen bestimmte, nach Kategorien "klassifizierte" Personen (gruppen) ausgesprochen wurde, wobei es eines vorherigen Strafverfahrens nicht bedurfte, wie dies beispielsweise mit Personen geschehen ist, auf die der AVNOJ-Beschluss vom 21.11.1944 abzielt. In diesem Fall ging das Eigentum bzw. das gesamte Vermögen der in Jugoslawien lebenden Minderheit deutscher Nationalität 81 am 06.02.1945, d.h. dem Tag des Inkrafttretens des AVNOJ-Beschlusses vom 21.11.1944, ex lege in Staatseigentum über 82 . Im Übrigen wurden Entscheide über Eigentumskonfiskationen nicht nur von Gerichten, sondern auch von Verwaltungs-organen erlassen. Das zuvor genannte Dekret ist nur eine von insgesamt 37 gesetzlichen Grundlagen (Gesetzen, Verordnungen, Erlässen, Dekreten), die entweder primär oder als Begleitmaßnahme die Vergesellschaftung von Eigentum ermöglicht hatten. Auch die jugoslawische Königsfamilie Karađorđević fiel der Konfiskation von Eigentum durch den Staat zum Opfer, was mithilfe eines gesonderten Gesetzes im Jahr 1947 83 positiviert wurde. Als weitere Norm, die eine Entprivatisierung von vormals privaten Gütern vorantrieb, ist das "Gesetz über den Übergang feindlichen Vermögens in Staatseigentum und über die Sequestration von Eigentum abwesender Personen" 84 aus 1946 zu nennen.
80 "Odluka AVNOJ-a o prelazu u državnu svojinu neprijateljske imovine, o državnoj upravi nad imovinom neprisutnih lica i o sekvestru nad imovinom koju su okupatorske vlasti prisilno otudjile", Abl. DFJ, Nr. 2/1945.
81 Auf der Basis des AVNOJ-Beschlusses vom 21.11.1944 über den Übergang feindlichen Vermögens in staatliches Eigentum […] wurde u.a. das gesamte Vermögen von Personen deutscher Nationalität enteignet, ausgenommen jener, die sich vom Faschismus distanziert, oder sich auf die Seite des herrschenden jugoslawischen Regimes geschlagen hatten. Konfisziert wurde das Vermögen all jener jugoslawischer Staatsbürger deutscher Nationalität, die sich unter der Okkupation als Deutsche deklariert hatten, oder die als Deutsche galten, ohne Rücksicht darauf, ob diese vor dem Krieg als solche aufgetreten waren, oder ob sie als assimilierte Kroaten, Slowenen oder Serben galten. So hatte man das konfiszierte Gut nicht dahingehend überprüft, ob es tatsächlich aus "deutscher Nationalität" entstammte, sondern diese Eigenschaft wurde anhand des Familiennamens der betroffenen Person attestiert. Dies führte dazu, dass häufig nicht Deutsche, sondern Ungarn, Tschechen und andere Opfer der Konfiskationen wurden, denen aber gegen die fälschliche Annahme einer deutschen Nationalität juristisch keine Handhabe gegeben war. Vgl. dazu ausführlich Matić, Milan, "Povraćaj imovine licima nemačke narodnosti" [Die Restitution von Eigentum an Personen deutscher Nationalität] in Zeitschrift "Pravni život" [Rechtsleben], Pravo i demokratska kultura [Recht und demokratische Kultur], Juristenvereinigung Serbiens, Nr. 10, Belgrad, 2003, Bd. II, 365 f.
82 Matić, M., "Povraćaj imovine licima nemačke narodnosti" [Die Restitution von Eigentum an Personen deutscher Nationalität], a.a.O., 365.
83 "Ukaz o oduzimanju državljanstva i konfiskaciji celokupne imovine članova porodice Karađorđević" [Erlass über den Entzug der Staatsbürgerschaft und die Konfiskation des gesamten Vermögens der Mitglieder der Familie Karađorđević] vom 08.03.1947.
84 "Zakon o prelazu u državnu svojinu neprijateljske imovine i sekvestraciji nad imovinom odsutnih lica", Abl. der FVRJ Nr. 63/1946.
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Wenn die Titel dieser Gesetze einen Übergang von Privateigentum in Staatseigentum suggerieren, so ist diese Formulierung zum Teil irreführend, da es sich in Wahrheit zumeist um den Übergang in allgemeines "Volks-Eigentum" (d.h. Gesellschaftseigentum im Gemeineigentum des gesamten Volkes) handelte, wie etwa aus Art. 1 des Gesetzes über den Übergang feindlichen Vermögens in Staatseigentum und über die Sequestration von Eigentum abwesender Personen hervorgeht 85 . Auch wenn das zuvor entzogene Privateigentum zunächst in Staatseigentum überging, so wurde dieses später, getragen vom Gedanken der Vergesellschaftung 86 , "in die höhere Form des sozialistischen Eigentums" 87 umgewandelt.
Der vormals riesige Pool an Gütern in Gesellschaftseigentum, der praktisch alle Vermögenswerte mit Ausnahme von persönlichem Eigentum umfasste, fand schließlich seinen bestimmten Eigentümer in der Republik Serbien 88 bzw. Jugoslawien. Diese Umwandlung von gesellschaftlichem zu staatlichem Eigentum wurde in Serbien etwa mithilfe der Verabschiedung des "Gesetzes über die Güter im Eigentum der Republik Serbien" aus 1995 89 bewerkstelligt. Dieses Gesetz normiert, dass ein Großteil an Gütern in das Eigentum der Republik Serbien fällt, und zwar Natur- und Bodenschätze (Land, Wälder, Gewässer, Erze, Naturparks, etc.), Güter in Gemeingebrauch (öffentliche Straßen, Parks, Plätze und andere Güter in Gemeingebrauch), sowie weitere Güter von Allgemeininteresse, die in Staatseigentum stehen sollen. Der Staat kann laut diesem Gesetz jedoch Konzessionen oder ein Nutzungsrecht an den genannten Gütern in Staatseigentum erteilen. Auf der Grundlage desselben Gesetzes kann eine "derelinquierte" bzw. verlassene Liegenschaft nicht in niemandes Eigentum (d.h. res nullius) sein, sondern gehört dem Staat Serbien, der in der Erbfolge desgleichen als letzter Erbe auftritt, sofern kein testamentarisch eingesetzter bzw. gesetzlicher Erbe existiert 90 . Darüber hinaus fand in Jugoslawien 1995 eine
85
Diese Norm bestimmt wie folgt:
"In das Eigentum der FVRJ geht über und wird zu allgemeinem Volks-Eigentum (2) das gesamte Vermögen von Personen deutscher Nationalität ungeachtet ihrer Staatsbürgerschaft. Hierunter sind insbesondere all jene Personen zu verstehen, die sich während der Dauer der Okkupation als Personen deutscher Nationalität bekannt haben, ohne Rücksicht darauf, ob diese vor dem Krieg als solche aufgetreten sind oder als assimilierte Kroaten, Slowenen oder Serben gegolten haben."
86 Diese Grundhaltung wird v.a. anhand des Gesetzes über die Verwaltung von Betrieben aus dem Jahr 1950 deutlich, vgl. Krbek, Ivo, Die Verfassung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 7.4.1963, in JöR, Bd 13 [1964], 244.
87 Krbek, Ivo, Die Verfassung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 7.4.1963", in JöR, Bd 13 [1964], 245.
88 Parivodić, Milan, An Outline of Yugoslav Civil Law, Juridische Fakultät Belgrad [2002], 11. Die ursprüngliche Fassung von Art. 46 Abs. 3 des Gesetzes über die Grundlagen eigentumsrechtlicher Verhältnisse sah für herrenlose Grundstücke den Übergang des Eigentums in gesellschaftliches Eigentum vor. Nach der nunmehr geltenden Fassung dieser Vorschrift geht das Eigentum des aufgegebenen Grundstücks in Staatseigentum über. Somit kann es kein herrenloses Grundstück geben. Vgl. von Schuckmann, Hans-Joachim, Gutachten zur Ergänzung des Gutachtens zu den landregisterrechtlichen Regelungen im geltenden Katastergesetz der Republik Serbien vom Oktober 2003, GTZ [08/2004], 13.
89 "Zakon o sredstvima u svojini Republike Srbije", Abl. der RS Nr. 53/95, 3/96, 54/96, 32/97, 44/99.
90 Parivodić, Milan, An Outline of Yugoslav Civil Law, Juridische Fakultät Belgrad [2002], 11.
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"Neuauflage der Nationalisierung" von zuvor bereits nationalisiertem Eigentum statt, und zwar im Wege der Umwandlung von gesellschaftlichem Eigentum in staatliches Eigentum an inner-städtischem Bauland 91 .
Das Rechtsinstitut des gesellschaftlichen Eigentums (Gesellschaftseigentums), wie es v.a. im Jugoslawien nach 1945 praktiziert wurde, wirft allerdings nicht unerhebliche Schwierigkeiten auf. Das Belgrader Wörterbuch juristischer Fachausdrücke und Termini 92 definiert gesellschaftliches Eigentum, in weitestem Sinn, als "Eigentum der gesamten Gesellschaft". Erklärt wird diese vage Definition so, dass Sachen, die als Objekte in gesellschaftlichem Eigentum stehen, jedem Subjekt der jeweiligen Gesellschaft zugänglich sein müssen, bzw. jedes Subjekt einer Gesellschaft (Bürger oder juristische Personen) kann Objekte in gesellschaftlichem Eigentum unter denselben Bedingungen nutzen und über diese verfügen. Interessanterweise führt das genannte Wörterbuch bei der Erläuterung zum Begriff des gesellschaftlichen Eigentums an, dass "es diverse Güter gibt, die vom Blickwinkel der Nutzung allen zugänglich sind, und die alle Gesellschaften als Güter in Gemeingebrauch (res communes omnium) kennen, und welche staatlichem Regime unterworfen sind". Diese Definition scheint die Grenzen zwischen Objekten in gesellschaftlichem Eigentum und Objekten in Gemeingebrauch zu verwischen. Tatsächlich war Gesellschaftseigentum in "jedermanns und zugleich niemandes Eigentum", hatte aber tatsächlich "offiziell" keinen Titular.
Laut Krbek begann sich in Jugoslawien ab 1950 das sogenannte "Gesellschaftseigentum herauszubilden, das nicht nur dem Staatseigentum, sondern dem Eigentumsinstitut überhaupt entgegensteht." 93 Zum Gesellschaftseigentum (im Sinn der Verfassung der SFRJ von 1963) gehörten i.d.R. die Bodenschätze und die sonstigen Naturreichtürmer, wobei das Verfügungsrecht über die sich in Gesellschaftsbesitz befindlichen Gegenstände und alle sonstigen Rechte hinsichtlich dieser Mittel nach Maßgabe ihrer Natur und ihres Bestimmungszwecks durch Gesetz festgelegt wurden. Obwohl das bürgerliche Eigentumsrecht (i.S.d. Instituts des Privateigentums) beibehalten wurde, unterlag es Sonderbestimmungen. Den Bürgern wurde das Eigentumsrecht auf Gegenstände verbürgt, die zum persönlichen Verbrauch, Gebrauch oder zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse dienten (so Art. 23 Abs. 1 der Verfassung der SFRJ von 1963). Einer besonderen Normung unterlag das Eigentumsrecht auf Wohngebäude und Wohnungen. Sonderregelungen galten desgleichen für das Eigentumsrecht der gesellschaftspolitischen Organisationen und Bürgervereinigungen 94 .
91 Vgl. Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über städtisches Bauland ["Zakon o građevinskom zemljištu"], Abl. der RS Nr. 44/95, 16/97, 23/01 und Abl. der BRJ Nr. 16/01.
92 Bogdanović, Rusidor, "Rečnik pravnih reči i izraza" [Wörterbuch juristischer Fachausdrücke und Termini], NOMOS (Hrsg.), Belgrad, (2000), 38.
93 Krbek, I., Die Verfassung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 7.4.1963, a.a.O., 245.
94 Vgl. Krbek, I., a.a.O., 251.
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Dr. iur. Daniela Jetzinger, 2005, Begriff, Bedeutung und Handhabung des Grundrechtes auf Eigentum in den Transitionsstaaten des Balkan, verdeutlicht anhand der Rechtslage und Spruchpraxis in Serbien und Montenegro, Bosnien und Herzegowina, Kroatien sowie Bulgarien, München, GRIN Verlag GmbH
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