Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung 3
II. Hauptteil 4
1. Der Begriff der Rechtspersönlichkeit internationaler Organisationen
4
2. Die Rechtsnatur der Europäischen Union 5
3. Die Frage einer einheitlichen Rechtspersönlichkeit unter der Analyse
der Außenbeziehungen der EU bzw. EG 7
4. Änderungsvorschläge im Rahmen des EU- Konvents: Bericht der Ar-
beitsgruppe III „Rechtspersönlichkeit“ 10
4.1 Ausdrückliche Anerkennung einer Rechtspersönlichkeit der Union 10
4.2 Auswirkungen einer einheitlichen Rechtspersönlichkeit der Union auf die
Vereinfachung der Verträge und die Säulenstruktur 12
4.3 Folgen der Anerkennung einer einzigen Rechtspersönlichkeit auf die Au-
ßenbeziehungen der Union 13
4.3.1 Verfahren für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen:
Fall der „gemischten“ Abkommen 13
4.3.2 Verfahren für den Abschluss von Abkommen über Sachbereiche
der Titel V und VI: Artikel 24 EUV 15
4.3.3 Außenvertretung der Union 15
4.4 Empfehlungen der Arbeitsgruppe Rechtspersönlichkeit 16
III. Schluss 18
IV. Literaturverzeichnis 20
2
Die Frage ist, ob die Europäische Union in ihrer jetzigen Ausgestaltung die Merkmale einer internationalen Organisation besitzt und damit die Prämissen für die völkerrechtliche Rechtsfähigkeit erfüllt.
Zunächst liegt nach juristischer Definition eine internationale Organisation mit Völkerrechtsfähigkeit dann vor, wenn das fragliche Gebilde auf Dauer angelegt und durch eine völkerrechtliche Willenseinigung zwischen souveränen Staaten gegründet ist bei dem die betroffenen Länder auf souveräne Rechte verzichten, um gemeinsame Ziele zu erreichen. 3
Zudem müssen zwei weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit von Völkerrechtsfähigkeit gesprochen werden kann.
Dies sind zum einen die Notwendigkeit des Bestehens der Rechtsfähigkeit und zum anderen die Existenz der Geschäftsfähigkeit sowohl im internen als auch im externen Verhältnis, also zwischen der international agierenden Organisation und ihren Mitgliedstaaten, sowie gegenüber Drittländern. Zu differenzieren ist zwischen der Rechtspersönlichkeit nach Völkerrecht und der nach innerstaatlichem Recht der Mitgliedstaaten. Inwieweit diese Voraussetzungen innerhalb des bestehenden Systems in der Europäischen Union bzw. der Gemeinschaft erfüllt sind, gilt es im folgenden Kapitel zu analysieren.
2. Die Rechtsnatur der Europäischen Union
Im folgendem ist es nun das Ziel die Diskussion in der Literatur wiederzugeben die sich mit der Konfliktfrage auseinandersetzt, ob die Europäische Union eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht. 4 Bei der Bestimmung der Rechtsnatur der Europäischen Union muss zunächst auf deren Prozesscharakter hingewiesen werden.
Der Unionsvertrag ist hierbei als eine weitere Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas zu betrachten. 5 Auf diesen soll jetzt auch einen genauen Blick geworfen werden, um die Frage der eigenen Rechtspersönlichkeit der EU zu klären:
Ein Problem des Unionsvertrags aus rechtlicher Sicht besteht in der Tatsache, dass der Union im demselben explizit keine Rechtspersönlichkeit verliehen wurde und es daher schwer zu entscheiden ist, ob trotz fehlender vertraglicher Erwähnung die Europäische Union trotzdem eine solche besitzt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine fehlende ausdrückliche vertragliche Regelung kompensiert werden kann. Eine eigene Rechtspersönlichkeit kann sich auch implizit aus der Verleihung von Aufgaben und Kompetenzen ergeben, die das Bestehen einer Rechtspersönlichkeit zwingend voraussetzen. Solche Voraussetzungen wären beispielsweise das Vorliegen einer auf Dauer angelegten völkerrechtlichen Vereinigung, die Fähigkeit der Union zur eigenständigen Willensbildung, die Fähigkeit die Mitgliedstaaten zu binden, sowie die Fähigkeit zu rechtserheblichen Handeln im Außenverhältnis. Die Europäische Union erfüllt die genannten Prämissen jedoch nicht bzw. nicht vollständig 6 , so dass es notwendig erscheint neben den genannten juristischen Kriterien für das Bestehen einer eigenen Rechtspersönlichkeit auch andere Faktoren zu berücksichtigen, beispielsweise wie andere Institutionen die Frage einer eigenen Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union beurteilen. Die Frage nach der Existenz einer eigenen Rechtspersönlichkeit der EU ist nicht nur in der deutschen Rechtsprechung umstritten: Das Bundesverfassungsgericht sieht die Union als „kein eigenständiges Rechtssubjekt, sondern als Bezeichnung für die gemeinsam handelnden Mitgliedstaaten“. 7
Auch die Kommission und ein überwiegender Teil des Schrifttums gehen von der fehlenden Rechtspersönlichkeit und Völkerrechtsfähigkeit der Europäischen Union aus. 8
Nach Abwägung aller Argumente, die für bzw. gegen das Bestehen einer eigenen Rechtspersönlichkeit der EU sprechen, lässt sich resümieren, dass eine endgültige Beantwortung dieser Frage in der Literatur nach wie vor umstritten ist, da es ebenso viele Befürworter wie Gegner gibt. Ich möchte der Argumentationslinie von Bretherton und Vogler folgen, die die Europäische Union „as an actor sui generis“ bezeichnet haben 9 , also als einen Handelnden, den es so auf der Welt noch nicht gegeben hat. Daraus resultieren die rechtlichen Unsicherheiten die, wie ausgeführt, bei der Frage nach der Existenz einer eigenen Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union aufgetreten sind, da beispielsweise mehrere Vertragswerke 10 nebenein-ander bestehen und die Bestimmungen darin nicht eindeutig formuliert sind und Interpretationsspielräume zulassen.
Eine Beantwortung der Frage des Bestehens einer eigenen Rechtspersönlichkeit der EU erscheint mir daher im Rahmen dieser Ausführungen nicht möglich.
Es gilt jedoch festzuhalten, dass durch die fehlende ausdrückliche Anerkennung einer eigenen Rechtspersönlichkeit der EU im Unionsvertrag die rechtlichen Unsicherheiten erst entstanden sind, die durch Verleihung einer solchen im Rahmen des Europäischen Konvents kompensiert werden könnten. Unumstritten ist hingegen die Frage nach der Existenz einer eigenen Rechtspersönlichkeit der Europäischen Gemeinschaften, da diese- im Gegensatz zur Europäischen Union- die völkerrechtliche Subjektfähigkeit in Art. 281 EGV verliehen bekommen haben 11 , was in der Analyse der Außenbeziehungen der EU bzw. der EG noch eine Rolle spielen wird.
Es erscheint mir sinnvoll neben der bloßen Überprüfung der juristischen Kriterien auch eine Analyse der EU Außenbeziehungen durchzuführen, da dies den bisher rein theoretischen Blickwinkel erweitert, indem Probleme der bestehenden Regelung anhand eines „praktischem“ Politikfeld illustriert werden.
Arbeit zitieren:
Diplom Volkswirt; M.A. Jan Henkel, 2003, Die Rechtspersönlichkeit der EU, München, GRIN Verlag GmbH
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