- I -
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Wahl des Domainnamens 2
2.1 Technische Hintergründe 2
2.2 Rechtsverletzung durch Domainnamen 3
2.2.1 Verletzung von Kennzeichenrechten 4
2.2.1.1 4 Markengesetz Schutz von Marken 4
2.2.1.2 5 Markengesetz Schutz geschäftlicher Bezeichnungen 5
2.2.1.3 Ansprüche des Rechteinhabers 5
2.2.1.4 Rechtsfolgen bei Verstoß.............................................................8
2.2.1.5 Ausblick 8
2.2.2 Verletzung von Namensrechten gemäß 12 BGB 10
2.2.2.1 Gleichnamigkeit 11
2.2.2.2 Keine Gleichnamigkeit 12
2.2.2.3 Namensrechtliche Ansprüche 12
2.3 Handlungsempfehlungen an ein KMU bzw an einen Existenzgründer 13
3. Impressumpflicht 15
3.1 Anforderungen gemäß 6 TDG 15
3.2 Rechtsfolgen bei Verstoß..................................................................................17
3.3 Anforderungen an die praktische Ausgestaltung der Anbieterkennzeichnung
anhand aktueller Rechtsprechung 17
3.3.1 Leicht erkennbar 17
3.3.1.1 Scrollen 17
3.3.1.2 Verständliche Bezeichnung 18
3.3.2 Unmittelbar erreichbar 19
3.4 Handlungsempfehlungen an ein KMU bzw an einen Existenzgründer 19
4. Urheberrecht im Internet am Beispiel des Schadensersatzes für einen
Stadtplanausschnitt................................................................................................20
4.1 Rechtsgrundlage 20
4.2 Rechtsfolgen bei Verstoß..................................................................................21
4.3 Praktische Bedeutung 23
- II -
5. Werberecht im Internet UWG am Beispiel von E-Mail-Werbung 23
5.1 BGH-Urteil vom 11 03 2004 24
5.2 3 UWG n F Verbot unlauterer Wettbewerbshandlungen 24
5.3 7 Abs 1 UWG n F unzumutbare Belästigungen 25
5.4 Rechtsfolgen bei Verstoß..................................................................................26
5.5 Praktische Bedeutung 27
6. Schlusswort 27
7. Literatur- und Quellenverzeichnis 28
- 1 -
1. Einleitung
„Herr XY, wir müssen ins Internet. Kümmern Sie sich darum!“ So oder so ähnlich könnte die Aufforderung eines mittelständischen Unternehmers an seinen Assistenten oder Marketingverantwortlichen lauten, der erkannt hat, dass der Auftritt eines Unter- nehmens im Internet heutzutage nicht mehr eine herausragende Besonderheit darstellt, sondern ein Muss, um überhaupt noch zeitgemäß erscheinen zu wollen. Zumindest eine rein informatorische Website über das Unternehmen und seine Produkte in ansprechen- der Optik und Benutzerführung als virtuelle Visitenkarte kann mittlerweile als das Mi- nimum angesehen werden. Selbst in wenig internet-affinen Branchen dürfte sich dieser Umstand herumgesprochen haben.
Die zweite Gruppe an Unternehmern, die naturgemäß ein hohes Interesse an einer Un- ternehmenspräsentation im Internet haben, sind die Existenzgründer. Im Vergleich zu anderen Marketinginstrumenten wie beispielsweise einer Anzeige in einer Zeitschrift stellt sich der Unternehmensauftritt im Internet kostengünstig dar.
Doch wer glaubt, mit der Suche eines Zugangsanbieters, der Registrierung eines freien
Domainnamens und der Programmierung einer Website reiche es, „drin zu sein“ 1 , der irrt. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum 2 , und bereits für eine rein als Visitenkarte konzipierte Homepage 3 lauern auf dem Weg vom Konzept ins Netz juristische Fallstri- cke, die es zu beachten gilt.
1
In Anlehnung an einen bekannten Werbeslogan.
2
Statt vieler: Boehme-Neßler, internetrecht.com, 2001, S. V.
3
Weitergehende Werbe- und Vertriebsformen, wie beispielsweise der Betrieb eines e-Shops sowie die rein internetbasierten Werbeformen wie Partnerprogramme, Pop-Ups und Bannerwerbung bleiben bei der Betrachtung außen vor; zu den einzelnen Werbeformen vgl. den Überblick bei Leistner, Wer- berecht im Internet, 2003, Rn. 3 ff..
- 2 -
2. Wahl des Domainnamens
Schon bei der Wahl des Domainnamens liegen die ersten rechtlichen Risiken. Durch die Wahl eines falschen Domainnamens kann ein Unternehmenskennzeichen oder ein Na-
mensrecht verletzt werden. 4
2.1 Technische Hintergründe
Jeder Domainname besteht aus mehreren Bestandteilen, die unterschiedliche Hierar- chien repräsentieren.
Oberste Hierarchieebene bilden die so genannten Top-Level-Domains (TLD), die ent- weder einen Ländercode darstellen (so genannte „country code Top-Level-Domains“ bzw. ccTLD), z.B. „.de“ für Deutschland, oder die so genannten generischen Top- Level-Domains bzw. gTLD, eine Art beschreibende TLD, wie beispielsweise „.net“,
„.info“, „.com“. 5
Die zweite Hierarchieebene stellt die Second-Level-Domain dar, die bei der Registrie- rung durch den Internetnutzer frei wählbar ist. Allerdings kann jeder Name nur einmal vergeben werden, so dass jede Kombination weltweit einmalig ist. Die Vergabe erfolgt
nach dem Prinzip „first come, first served“, also nach dem Grundsatz der Priorität. 6
Beispiel für eine Kombination einer Second-Level-Domain mit einer Top-Level-
Domain 7 :
4
Die Nutzung eines Domainnamens kann auch werktitelrechtliche Ansprüche nach § 15 MarkenG, Ansprüche wegen der Verletzung einer geographischen Herkunftsangabe nach §§ 126 ff. MarkenG, handelsrechtliche Ansprüche nach § 37 Abs. 2 HGB, deliktsrechtliche Ansprüche nach §§ 823 ff. und 1004 BGB sowie wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach § 3 UWG n.F. begründen; Fezer, Marken- recht, § 3 Rn. 324. Die Hausarbeit beschränkt sich auf die Darstellung markenrechtlicher Ansprüche nach § 14 MarkenG und unternehmenskennzeichenrechtlicher Ansprüche nach § 15 MarkenG sowie namensrechtlicher Ansprüche aus § 12 BGB.
5
Bettinger, Kennzeichenkonflikte im Internet, 2003, Rn. 5 ff..
6
Bettinger, a.a.O., Rn. 6.
7
Eigene Darstellung in Anlehnung an Bettinger, a.a.O., Rn. 5; neben einer SLD und einer TLD ist jedoch auch noch eine Third-Level-Domain möglich, die der SLD vorangestellt ist; aus Vereinfa- chungsgründen wurde hier auf die Aufnahme verzichtet; vgl. die Grafik bei Bettinger, a.a.O., Rn. 5.
- 3 -
In Deutschland vergibt die Deutsches Network Information Center e.G. in Frankfurt am
Main, DENIC e.G., die Domains unterhalb der Top-Level-Domain „.de“. 8 Im Rahmen
der Vergabe prüft diese jedoch nicht, ob die gewählte Bezeichnung die Rechte Dritter
verletzt. Vielmehr verpflichtet sich der Registrierende nach den Registrierungsbestim-
mungen 9 , diese Prüfung selbst vorzunehmen, und versichert mit der Antragstellung,
dass durch die Registrierung keine Rechtsverletzungen entstehen. 10
Durch die Vielzahl der technisch registrierbaren, sich gegebenenfalls aber stark ähneln-
den Zeichenfolgen kann es zu Rechtskonflikten kommen. 11
2.2 Rechtsverletzung durch Domainnamen
Die Feststellung, dass ein Domainname noch nicht registriert ist und noch registriert
werden könnte 12 , bedeutet – wie zuvor angeklungen – nicht zwangsläufig, dass dadurch
keine Rechte Dritter verletzt werden. Vorrangig kommen kennzeichenrechtliche und
namensrechtliche Verletzungen in Betracht. 13
8
Es ist möglich, den gewünschten Domainnamen direkt bei der DENIC e.G. registrieren zu lassen und
die künftigen Gebühren an diese zu entrichten; derzeit kosten Neueintrag und Pflege einer Domain für
ein Jahr € 116,-- brutto; darüber hinaus ist es auch möglich, sich an einen Provider zu wenden, der
dann die Registrierung für seinen Kunden vornimmt. Dies ist in vielen Fällen erheblich preiswerter
und daher aus Sicht eines kleinen und mittleren Unternehmens (KMU) und Existenzgründers vorzu-
ziehen, vgl. die Preisliste bei der DENIC unter http://www.denic.de/de/preisliste.html (17.11.2005)
und exemplarisch die Preise bei der Strato AG für die STRATO WebVisitenkarte unter
http://www.strato.de/webhosting/webvisitenkarte/overview/index.html (10.12.2005). Bei Wahl der preisgünstigen Variante ist allerdings unbedingt darauf zu achten, dass der Kunde als
Domaininhaber eingetragen wird und nicht sein Provider. Anderenfalls können Schwierigkeiten auf-
treten, wenn der Kunde seinen Provider später wechseln will. Ist der Provider der Domaininhaber,
kann die Domain nur mit seiner Zustimmung übertragen werden. Zwar ist dieser zur Zustimmung ver-
pflichtet, doch ungeachtet dessen kann dieser erst einmal Ärger bereiten, gegebenenfalls bis hin zum
Rechtsstreit, vgl. zu den rechtlichen Überlegungen Haug, Grundwissen Internetrecht, 2005, 431 ff..
9
Abrufbar unter http://www.denic.de/de/bedingungen.html (17.11.2005).
10 Vgl. § 3 Abs. 1 der DENIC-Domainbedingungen, abrufbar unter http://www.denic.de/de/ bedingungen.html (17.11.2005).
11 Vgl. zu den TLDs, zu den technischen Hintergründen und möglichen Rechtskonflikten Fezer, Mar- kenrecht, § 3 MarkenG, Rn. 297 ff..
12 Feststellbar durch simple Eingabe in die Eingabezeile des Browsers oder im Fall von de-Domains durch Abfrage in der Datenbank der DENIC unter http://www.denic.de/de/whois/index.jsp
(17.11.2005).
13 Ergänzend kommen je nach Fallgestaltung auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche, z.B. wenn eine Domain allein zum Zweck der Behinderung registriert wird, sowie deliktsrechtliche Ansprüche in Be-
tracht; diese Ansprüche sollen hier nicht erörtert werden: vgl. hierzu: Bettinger, a.a.O., 2003,
Rn. 46 ff..
- 4 -
2.2.1 Verletzung von Kennzeichenrechten
Kennzeichen werden in Form eingetragener und nicht eingetragener Marken sowie als geschäftliche Bezeichnung durch das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen
Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) 14 geschützt.
Allgemeine Voraussetzung einer Markenrechtsverletzung durch ein Zeichen ist der kennzeichenmäßige Gebrauch. Darunter versteht der BGH, dass die Verwendung des Zeichens im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Wa-
ren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient. 15
Im Bereich der Internet-Domainnamen entspricht es inzwischen der herrschenden Mei- nung der Literatur und Rechtsprechung, dass Second-Level-Domains Kennzeichen- und
Namensfunktion aufweisen. 16 Wenn ein Domainname aus Namen, Firmenbezeichnun- gen oder Markenwörtern besteht, liegt bei der Wiedergabe auf dem Monitor oder schriftlich ein kennzeichenmäßiger Gebrauch vor, da der Verkehr sie als Angabe des
über die Internet-Adresse erreichbaren Unternehmens auffasst. 17
2.2.1.1 § 4 Markengesetz – Schutz von Marken
Gem. § 4 MarkenG entsteht der Schutz von Marken bei eingetragenen Marken allein
durch die Eintragung in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt 18 , bei Benutzungsmarken durch reine Benutzung im geschäftlichen Verkehr, d.h. im in- ländischen Geschäftsverkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat oder bei notorisch bekannten Marken allein
durch ihre notorische Bekanntheit. 19
14 Vom 25.10.1994 (BGBl. I 1994 S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch Arti-
kel 2 G vom 5.12.2004 (BGBl. I S. 3232).
15 Nordemann, Wettbewerbsrecht, 2004, Rn. 2291 m.w.N..
16 Ekey in: HK-MarkenR, § 4 Rn. 30.
17 Ekey, a.a.O., § 14 Rn. 68.
18 Ekey, a.a.O., § 4 Rn. 35.
19 Ekey, a.a.O., § 4 Rn. 1 und Rn. 31 f..
- 5 -
2.2.1.2 § 5 Markengesetz – Schutz geschäftlicher Bezeichnungen
Abgesehen von Marken im Sinne des § 4 MarkenG werden als geschäftliche Bezeich- nungen gem. § 5 Abs. 1 MarkenG Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. Dabei ist unter einem Unternehmenskennzeichen gem. § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG ein Zeichen zu verstehen, das im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder als besonde- re Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes benutzt wird.
Der Schutz entsteht demgemäß durch tatsächliches und nach außen gerichtetes Handeln, wobei für eine Benutzung z.B. die namensmäßige Benutzung in Rechnungen, Preislis- ten und Geschäftspapieren, ebenso wie die Anmietung von Betriebsstätten oder Schal-
tung eines Telefons, ausreicht. 20
2.2.1.3 Ansprüche des Rechteinhabers
Für Marken finden sich die Ansprüche in § 14 MarkenG, für geschäftliche Bezeichnun- gen sind sie in § 15 MarkenG normiert.
a) Identität mit einer Marke
Ein Markeninhaber kann gegen einen Verletzer gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor-
gehen, wenn dieser ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr 21 ein mit seiner Marke identisches Zeichen für die von der Marke geschützten identischen Waren oder Dienstleistungen benutzt (doppelte Identität). Weitere Voraussetzungen müssen nicht
erfüllt werden; diese Norm findet jedoch nur bei wirklicher Identität Anwendung. 22
b) Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr
Des Weiteren ist es Dritten gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG untersagt, ein mit der Mar- ke ähnliches Zeichen für die von der Marke geschützten ähnlichen Waren oder Dienst
20
Günther, Unternehmenskennzeichenschutz, WRP 2005, 976 f..
21 Die Tatbestandsvoraussetzung „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ grenzt die Benutzung gegenüber der Benutzung zu wissenschaftlichen, politischen, sozialen, kirchlichen oder sonstigen privaten Zwe- cken ab und gilt für markenrechtliche Ansprüche, Ekey, a.a.O., § 14 Rn. 51 ff.; Bettinger, a.a.O., Rn. 53. Außerhalb des geschäftlichen Verkehrs können sich Ansprüche aus §§ 823, 826 BGB sowie aus Namensrecht nach § 12 BGB, siehe hierzu Punkt 2.2.2.
22
Nordemann, a.a.O., 2004, Rn. 2301; ausnahmsweise greift die Vorschrift auch dann, wenn Unter- schiede so geringfügig sind, dass sie dem Durchschnittsverbraucher nicht auffallen.
- 6 -
leistungen zu benutzen, wenn für das Publikum die Gefahr von Verwechslung besteht, einschließlich eines gedanklichen In-Verbindung-Bringens (doppelte Ähnlichkeit).
Verwechslungsgefahr bei Marken und geschäftlichen Bezeichnungen
Als grundsätzliche Voraussetzung für die markenrechtlichen Ansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 sowie nach § 15 Abs. 2 MarkenG muss eine Verwechslungsgefahr zwi- schen der gewählten Domainbezeichnung und der Marke bzw. geschäftlichen Bezeich- nung bestehen. Der Begriff der „Verwechslungsgefahr“ ist ein einheitlicher Begriff, d.h.
inhaltsgleich für Marken und für Unternehmenskennzeichen. 23 Darunter ist die „nahe liegende Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Zeicheninhabers durch Verwechslun-
gen mit gleichen oder ähnlichen Zeichen“ 24 zu verstehen. Dabei ist auf die maßgebliche Verkehrsauffassung des angesprochenen Publikums abzustellen. Auf welche Verkehrs- kreise abzustellen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, beispielsweise ob lediglich Fach-
publikum oder alle Konsumenten angesprochen werden sollen. 25
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr wird anhand drei verschiedener Faktoren vorgenommen:
1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke,
2. Zeichenidentität und Zeichenähnlichkeit,
3. Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen.
Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den einzelnen Faktoren, beispielsweise, dass ein geringerer Grad an Produktähnlichkeit durch einen höheren Grad an Ähnlich-
keit zwischen Domainnamen und Marke ausgeglichen werden kann. 26
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft legt den Schutzumfang einer Marke fest. Demnach genießen Marken mit größerer Kennzeichnungskraft auch einen größeren Schutz. Eine größere Kennzeichnungskraft resultiert aus einer besonderen Eigenart oder Einprägsamkeit oder
23
Nordemann, a.a.O., Rn. 2091; weitere Ausführungen Rn. 2651.
24 Nordemann, a.a.O., Rn. 2092.
25
Ekey, a.a.O., § 14 Rn. 98; grundsätzlich ist von dem durch den EuGH geprägten Verbraucherleitbild eines durchschnittlich informierten, situativ aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrau- cher auszugehen; vertiefend hierzu Ekey, a.a.O., Rn. 99 ff. m.w.N..
26
Nordemann, a.a.O., 2004, Rn. 2325.
Quote paper:
Stefanie Schubert, 2006, Die elektronische Visitenkarte von kleinen und mittleren Unternehmen im Netz - Rechtsgrundlagen und ausgewählte Rechtsprobleme, Munich, GRIN Publishing GmbH
This text can be quoted and accessed from this url:
Embed
DOI
Interne Verrechnungspreise im Konzern - Formen und Methoden der Verrec...
Business economics - Controlling
Diploma Thesis, 63 Pages
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Presentations, Models, Tutorials, Instructions
Elaboration, 25 Pages
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Presentations, Models, Tutorials, Instructions
Elaboration, 35 Pages
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Presentations, Models, Tutorials, Instructions
Elaboration, 15 Pages
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Presentations, Models, Tutorials, Instructions
Elaboration, 25 Pages
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Presentations, Models, Tutorials, Instructions
Elaboration, 20 Pages
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Presentations, Models, Tutorials, Instructions
Termpaper, 14 Pages
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Presentations, Models, Tutorials, Instructions
Script, 46 Pages
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Presentations, Models, Tutorials, Instructions
Elaboration, 39 Pages
Stefanie Jehle's text Die elektronische Visitenkarte von kleinen und mittleren Unternehmen im Netz - Rechtsgrundlagen und ausgewählte Rechtsprobleme is now available as a printed book
Stefanie Jehle has published the text Die elektronische Visitenkarte von kleinen und mittleren Unternehmen im Netz - Rechtsgrundlagen und ausgewählte Rechtsprobleme
Stefanie Jehle has uploaded a new text
Außenwirtschaftsförderung für kleine und mittlere Unternehmen in der B...
Eine empirische Analyse auf de...
Christian Hauser
Kommentar und Handbuch
Hans-Peter Schmieszek, Uwe J. Scherf, Wolfram Viefhues
Beteiligung der Arbeitnehmer im Unternehmen auf der Grundlage des euro...
Kommentar zum: SE-Beteiligungs...
Bernhard Nagel, Gerhild Freis, Georg Kleinsorge
0 comments