Selbständigkeitserklärung
Eidesstattliche Erklärung
Hiermit versichere ich, dass ich die vorliegende Hausarbeit selbstständig verfasst und keine anderen Hilfsmittel als die angegebenen verwendet habe. Die Stellen, die andere Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entlehnt worden sind, habe ich in jedem einzelnen Fall durch Angabe der Quelle bzw. der benutzten Sekundärliteratur kenntlich gemacht.
Konstanz, 01.April 2006
2
1. Einleitung
John Lockes Werk „Two Treatises of Government“ zu deutsch „Zwei Abhandlungen über die Regierung“ wird als eines der wichtigsten Werke der politischen Philosophie eingestuft. Man geht sogar davon aus, dass diese Schrift maßgeblich die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten von Amerika, den französischen Verfassungsentwurf von 1791 und die Bildung von Verfassungsstaaten in Europa beeinflusst hat. 1
John Lockes Staatsauffassung geht auf die Bildung eines Vereinigungsvertrags zurück. Dieser Vereinigungsvertrag ist eine Mischung aus dem Gesellschaftsvertrag auf der einen Seite und dem Herrschaftsvertrag auf der anderen Seite. Die freien und gleichen Individuen schließen sich auf freiwilliger Basis zu einer staatlichen Gemeinschaft zusammen (Gesellschaftsvertrag), und der Einzelne gibt einen Teil seiner Rechte an die Gemeinschaft ab. Die gewählte Vertretung soll nun dafür sorgen, dass naturrechtlichen Prinzipien, wie Freiheit, Gleichheit, körperliche Unversehrtheit und Schutz des Eigentums gewährleistet werden.
2. Illegitime Herrschaft
Illegitime Herrschaft kommt zu Stande, wenn eine Person unrechtmäßig und ohne die Zustimmung des Volkes in Besitz der Staatsgewalt kommt. Locke führt hier drei Fälle an: Die Eroberung, die Usurpation und die Tyrannei.
2.1. Die Eroberung
Die Eroberung, die erste Erscheinungsform der illegitimen Herrschaft, kann wiederum unterteilt werden. Locke differenziert zwischen Eroberung als Folge eines ungerechten und eines gerechten Krieges. 2
1
Vgl. Joachim Kaiser: Das Buch der 1000 Bücher, Dortmund 2002
2
Vgl. John Locke : Zwei Abhandlungen über die Regierung, Frankfurt am Main 1977, § 176
4
2.1.1 Der ungerechte Eroberer
Der ungerechte Eroberer erlangt die Macht meist unter Einsatz von Waffengewalt. Die Eroberung und die Tatsache, dass es ihm gelingt, ein Volk zu unterwerfen, sichert ihm jedoch keinen Rechtsanspruch und kann dem Eroberer nicht die legitime Herrschaft einbringen. Locke fasst dies folgendermaßen zusammen: „Und somit wird klar, dass der Sieger in einem ungerechten Krieg mit seinem Sieg keinerlei Rechtsanspruch auf die Unterwerfung und den Gehorsam der Besiegten haben kann.“ 3 Laut Locke kann nur unter einer Bedingung eine rechtmäßige Regierung gegründet werden. Diese Bedingung ist die Zustimmung des Volkes. 4 Dies ist folgendermaßen zu erklären: Im Naturzustand sind alle Menschen vollkommen frei, gleich und unabhängig, und der Eintritt in eine Gesellschaft ist nur auf freiwilliger Basis möglich. Der Mensch erklärt sich bereit einen Teil seiner Rechte, zum Beispiel das Recht auf Bestrafung nach eigenem Ermessen, an die Gemeinschaft abzugeben und sich nach dem mehrheitlich festgesetzten positiven Gesetz zu richten.
2.1.2 Der gerechte Eroberer
Bei dem Eroberer in einem gerechten Krieg stellt sich die Lage schwieriger dar. Der Eroberer hat keine Macht über die, die mit ihm kamen, gemeinsam kämpften und somit ihren Teil zum Sieg beitrugen. 5 Über Teile der Bewohner des eroberten Gebietes dagegen hat er eine despotische Gewalt, was aber nicht heißt, dass er berechtigt ist, sie zu Sklaven zu machen. 6 Ausgeschlossen von dieser despotischen Gewalt ist außerdem der Teil der Bevölkerung, der nicht am Krieg beteiligt war, und ebenso die Kinder und Angehörigen der Kriegsteilnehmer. 7 Sie haben nicht zu dem Unrecht beigetragen, und somit gibt es auch keine Begründung, mit der sie unterworfen werden können. Darüber hinaus können auch nur die bestraft werden, die aus freiem Wille der ungerechten Gewalt zugestimmt und sie unterstützt haben, denn das gemeine Volk
3
Locke § 176
4
Vgl. Locke § 95
5
Vgl. Locke §177
6
Vgl. Locke § 177
7
Vgl. Locke § 196
5
kann nichts dafür, dass ein ungerechter Krieg geführt wird. Man kann nicht davon ausgehen, dass die Macht des Einzelnen so groß ist, dass er die Regierung von einem ungerechten Krieg abhalten könnte. Die Personen, die ungerechten Gebrauch von Gewalt 8 gemacht haben, versetzen sich mit diesem Handeln in den Kriegszustand und verwirken dadurch ihr Leben.
Darüber hinaus erlangt der Eroberer zwar die Gewalt am Leben der Besiegten, aber nicht an deren Besitz. Er kann lediglich eine Wiedergutmachung für seinen entstandenen Schaden fordern, aber nicht den Besitz im Ganzen beanspruchen, da beispielsweise Frau und Kinder ebenso Anspruch an den Gütern des Mannes haben und diese sich dem Eroberer gegenüber nicht in einen Kriegszustand versetzt haben. 9 Vielmehr sei es sogar so, dass der Eroberer selbst sich durch das Beanspruchen von ihm nicht zustehenden Gütern sich in einen Kriegszustand versetzen würde.
2.2 Usurpation
Neben der Eroberung nennt Locke die Usurpation als weiteren Typus illegitimer Herrschaft. Unter Usurpation versteht man die widerrechtliche, gewaltsame Besitz- und Machtergreifung und die Verdrängung eines legitimen Herrschers. Im Gegensatz zur Eroberung kann ein Usurpator niemals rechtmäßig handeln. 10 Es ist immer Unrecht, dass er den Platz einnimmt, der nicht ihm, sondern einer anderen Person zusteht. Bei einer Usurpation kommt es zu keiner Änderung des Staatensystems, und auch die Gesetze bleiben erhalten, es findet lediglich ein unrechtmäßiger Personenwechsel statt. Trotzdem kann sich der Usurpator nicht auf die Gesetze und die darin festgelegten Regeln stützen, da das Volk nicht seiner Herrschaft zustimmen konnte und Locke betont: „Niemand kann die Gewalt haben, der Gesellschaft Gesetze zu geben, es sei denn auf Grund ihrer eigenen Zustimmung und der Autorität, die ihr von ihren Gliedern verliehen wurde.“ 11 Daraus folgt, dass die Herrschaft des Usurpators nur illegitim sein kann.
8
Locke § 181
9
Vgl. Locke § 183
10
Vgl. Locke §197
11
Locke: § 136
6
Quote paper:
Svea Oberg, 2006, Illegitime Herrschaft und gerechtfertigter Widerstand bei John Locke, Munich, GRIN Publishing GmbH
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