I. Perspektiven im 15. Jahrhundert: Der Untersuchungsgegenstand 3
II. Die Goldene Bulle und das Zeremoniell: Pflichten und Rechte der Kurfürsten 4
III. Geistliche Perspektive: Doyen de S. Thiébaut de Metz 6
IV. Weltliche Perspektive: Jaique Dex und sein Sohn - Stadtbürger aus Metz 7
V. Rechtshistorisch gelehrte Perspektive: Peter von Andlau 9
VI. Das Kurfürstenbild: Geistliche, weltliche und gelehrte Perspektive 10
VII. Literatur 11
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I. Perspektiven im 15. Jahrhundert: Der Untersuchungsgegenstand Nachdem die Zeitgenossen scheinbar die Bedeutung der Goldenen Bulle für die Herrschaft im Reich nicht absahen, stieg das Interesse nach dem Jahr 1400 bedeutend an. 1 Von großem Interesse für die Forschung muss daher sein, in welcher Weise verschiedene soziale Gruppen zu dieser Zeit die Regularien der Goldenen Bulle rezipierten und in welcher Art sie ihren Inhalt verschriftlichten. Als Grundlage der vorliegenden Arbeit dienen die Regularien, wie sie die Goldene Bulle Karls IV. 1356 vorsah. 2 Hierbei soll ein besonderes Augenmerk auf die Rolle der Kurfürsten gelegt werde, um den Inhalt betreffender Passagen im Anschluss mit den vorzustellenden Textabschnitten dreier Quellen des 15. Jahrhunderts zu vergleichen.
Aus der Feder eines Kanonikers des Stiftes St. Theobald von Metz stammt die „Chronique, ou Annales du Doyen de S. Thiébaut de Metz“ 3 . Diese Chronik, die nach dem Jahre 1429 entstanden sein muss, gibt einen Einblick in die geistliche Perspektive auf die Goldene Bulle. Für eine stadtbürgerliche, weltliche Perspektive werden „Les coroniques parlans de l’empereur Hanrey cuien de Luxembourg et de sa descendue“ 4 von Jaique Dex und seinem Sohn vorgestellt, die zwischen 1434 und 1438 in Metz entstanden. Zuletzt wird auf die juristische Arbeit von Peter von Andlau hingewiesen, der als Rechtsgelehrter im Jahre 1460 eine erste rechtshistorische Arbeit über das Alte Reich unter dem Titel „Libellus de Cesarea Monarchia“ unter Verwendung der Goldenen Bulle verfasst hat und damit als Begründer des deutschen Staatsrechtes gelten kann. 5 Sein Text soll einen Aspekt der Sicht der juristischen Gelehrtenschaft damaliger Zeit repräsentieren.
Die Frage nach der Perspektive dieser Schriften auf die Goldene Bulle wird auf die Rolle der Kurfürsten in den Schilderungen der Metzer Chroniken über den Besuch Kaiser Karls IV. in der Stadt (1356/57) fokussiert. Daher werden sich die Untersuchungen an der Goldenen Bulle und der rechtshistorischen Schrift an den relevanten Ereignissen orientieren, welche
1 Fritz, Wolfgang D.: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. vom Jahre 1356, Weimar 1972; S. 12.
2 hier nach Fritz: Goldene Bulle in der Böhmischen Ausfertigung der Nürnberger Fassung und der Trierer Ausfertigung der Metzer Ergänzung - beide auf lateinischer Sprache. Online beim Münchener Digitalisierungszentrum der Bayerischen Staatsbibliothek: http://mdz1.bib-bvb.de/~db/bsb00000666/images/index.html?seite=3 [Stand: 1.2.2006]..
3 Hier die Ausgabe bei Calmet, Augustin: Chroniques, ou Annales du Doyen de S. Thiébaut de Metz, in: Ders. (Ed.): Histoire de Lorraine qui comprend ce qui s’est passé de plus memorable dans l’Archevêche de Trèves, & dans les Evêches de Metz, Toul et Verdun, depuis l’entrée de Jules César dans les Gaules, jusqu’ á la Cession de la Lorraine, arrivée en 1737 inclusivement, Bd. 5, Nancy 1752 ; Sp. V-CXVI.
4 Wolfram, Georg (Hg.): Die Metzer Chronik des Jaique Dex (Jacques D’Esch) über die Kaiser und Könige aus dem Luxemburger Hause, Metz 1906; S. 302-308, 309-312.
5 In der Edition bei Hürbin, Joseph: Peter von Andlau. Der Verfasser des ersten deutschen Reichsstaatsrechtes. Ein Beitrag zur Geschichte des Humanismus am Oberrhein im XV. Jahrhundert, Straßburg 1897; S.129-219
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zunächst der Einzug des Kaisers und seines Gefolges in die Stadt Metz, dann die Messe zum Heiligen Abend und schließlich das Festbankett auf dem Champ-à-Sailles der Stadt Metz sind.
II. Die Goldene Bulle und das Zeremoniell: Pflichten und Rechte der Kurfürsten Bei dem Besuch des Kaisers und seiner Gattin in Metz sind vor allem die zeremoniellen Regeln, welche die Goldene Bulle Karls IV. festgeschrieben hat, bedeutsam. Offenbar waren die Fragen der Ranghierarchie und der Zuständigkeiten innerhalb des Kurfürstenkollegiums für alle Beteiligten von ebenso hoher Bedeutung wie die anderen Verfassungsfragen des Reiches. 6 Die Goldene Bulle, 1356 in Nürnberg erstellt und bis nach 1357 hinein in Metz ergänzt, schrieb diesbezüglich in vielen Kapiteln detaillierte Ordnungen für diverse Anlässe vor.
Kapitel XXI legt fest, dass bei gemeinsamer Versammlung des Kaisers und der Kurfürsten dem Kaiser die Reichskleinodien vorangetragen werden müssen, wobei der Erzbischof von Trier voranschreitet. Verzichtet der Kaiser auf die Reichskleinodien, so geht der Kurfürst von Trier allein voran. Die beiden übrigen geistlichen Kurfürsten sollten ihre Plätze gemäß dem Rang ihrer Erzbistümer einnehmen. In XXII werden die weltlichen Kurfürsten bezüglich ihrer Rangunterschiede bei festlichen Anlässen behandelt, so dass sich ein klares Bild ergibt, wer welches Reichssymbol zu tragen hatte. 7
In der Rang- und Sitzordnung bei Angelegenheiten des Reiches wie zum Beispiel Gerichtssitzungen, Belehnungen oder Festmählern ist nach Kapiteln III und IV folgende Sitzordnung zu beachten: im Wesentlichen hatte der Erzbischof von Trier gegenüber dem Kaiser zu sitzen, der Mainzer und der Kölner Erzbischof hingegen nahmen jeweils innerhalb ihrer eigenen Diozöse zur rechten Seite des Kaisers Platz. Der Mainzer Kurfürst saß dort bei Hoftagen im gesamten Bereich seines deutschen Kanzleramtes mit Ausnahme der Kölner Provinz, der Kölner Kurfürst wechselte für Italien und Gallien auf diese Position. Weil er ein gekrönter und gesalbter Fürst sei, folgte in dieser Ordnung der König von Böhmen zur Rechten des Kölner Erzbischofs. Daneben ist der Sitzplatz des Pfalzgrafen vorgesehen. Zur linken Seite neben dem nicht rechts verbliebenden Erzbischof werden der Herzog von Sachsen und nach ihm der Markgraf von Brandenburg positioniert. Kapitel VI besteht energisch auf der Einhaltung dieser Regelungen, da kein Kurfürst dem anderen vorzuziehen sei. Es müssten die Rechte, Fürstentümer und Ehren der Kurfürsten, wie von der Goldenen
6 Kunisch, Johannes: Formen symbolischen Handelns in der Goldenen Bulle von 1356, in: Barbara Stollberg-Rilinger (Hg.): Vormoderne politische Verfahren (=Zeitschrift für Historische Forschung. Vierteljahresschrift zur Erforschung des Spätmittelalters und der frühen Neuzeit 25); S. 263-280, hier S. 265.
7 Nach dem Kurfürst von Trier in erster Reihe von links nach rechts: Brandenburg: Szepter; Sachsen: Schwert; Pfalzgraf: Apfel; in zweiter Reihe: Köln: Reichskrone; Mainz: Siegel (nach einem Schema von Wolf, Armin: Das „Kaiserliche Rechtbuch“ Karls IV. (sogenannte Goldene Bulle),in: Ius Commune 2 (1969); S. 1-32, hier S. 15. Der Kaiser schreitet dem böhmischen Kurfürst voran, es folgen Kaiserin und Gefolge.
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Arbeit zitieren:
Nico Nolden, 2006, Die "Goldene Bulle von 1356" im Spiegel der Handschriften, der Historiographie und des gelehrten Rechts. Am Beispiel des Kurfürstenbildes bei drei verschiedenen Rezipienten des 15. Jahrhunderts, München, GRIN Verlag GmbH
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