Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung S.1
II. Medienwissenschaftliche Einordnung des Untersuchungsgegenstandes „Reality- TV“ S.2
III. Rechtsgrundlagen für das Fernsehen S.4
1. Die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG S.4
2. Einfachgesetzliche Umsetzung der Vorgaben des BVerfG S.6
IV. Die Menschenwürde aus Art.1 Abs. 1 GG S.7
1. Grundrechtscharakter der Menschenwürde S.7
2. Schutz der Menschenwürde durch den Staat? S.7
3. Schutzpflicht gegenüber dem Rundfunk? S.8
4. Erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Menschenwürde im Rundfunk. S.9
5. Schutzbereich der Menschenwürde S.9
a) Unantastbarer Höchstwert der Verfassung S.9
b) Positive Bestimmung des Schutzbereichs S.10
c) Negative Bestimmung des Schutzbereichs S.11
6. Menschenwürdeverletzung S.13
a) Gefährdungslage S.13
b) Verletzungsintensität S.13
c) Verletzungszusammenhang S.14
V. Schutz der Menschenwürde durch allgemeine Programmgrundsätze S.15
1. Was sind Programmgrundsätze? S.15
2. Einfachgesetzliche Verankerung der Programmgrundsätze S.16
3. Programmgrundsätze als Schranken der Rundfunkfreiheit? S.16
4. Sind Programmgrundsätze „allgemeine Gesetze“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG? S.17
5. Materiell-rechtlicher Inhalt der Programmgrundsätze zum Schutze der Menschenwürde S.18
VI. Mögliche Verletzungen der Menschenwürde durch Reality-TV S.19
1. Unterschiedliche Schutzgüter S.19
2. Teilnehmerschutz S.20
a) Problem der Einwilligung S.20
aa) Zur Disponibilität der Menschenwürde am Beispiel der Diskussion um „Big Brother“ S.20
bb) Überschaubarkeit des Einwilligungsinhalts. S.21
b) Konkrete Verletzungslagen. S.22
aa) Zwang als Voraussetzung für eine subjektive Menschenwürdeverletzung S.22
bb) Unzulässige Kommerzialisierung des Menschen S.22
cc) Kontrollverlust und Verächtlichmachung bzw. Herabwürdigung S.23
dd) Selbstbezichtigung S.25
ee) Gewaltdarstellung S.26
3. Schutz der grundgesetzlichen Werteordnung S.26
4. Rezipientenschutz S.28
II
Interventionsmöglichkeiten bei Verletzungen der Menschenwürde in Rundfunkprogrammen……………….. S.31 VII.
1. Verhältnis RSTV und Landesmedien- Rundfunkgesetze……….………………………………………… S.31
2. Unterschiedliche Kontrollsysteme…………………..…………………………………………………….. S.32
a) Öffentlich-rechtlicher Rundfunk……………………………….…………………………………… S.32
b) Privater Rundfunk…………………………………………………………….…………………….. S.35
3. Staatliche Aufsicht über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und die Landesmedienanstalten ……..….. S.38 VIII. Zusammenfassung……………….…………………………………………………………………………….. S.39 Literaturverzeichnis……….…………………………………………………………………………………… S.42 IX.
1. Monographien und Sammelwerke……………………….……………………………………………….. S.42
2. Aufsätze…………………….……………….…………………………………………………………...... S.43
3. Zeitungsartikel……………………………….……………………………………………………………. S.44
4. Sonstiges…………………………………….…………………………………………………………….. S.44
III
I. Einleitung
Der Medienwissenschaftler Lothar Mikos konstatiert eine steigende lebensweltliche Orientierung des Fernsehens. Es gewinnen immer stärker solche Formate an Bedeutung, die das Verhalten und die Selbstdarstellung „authentischer“ Personen in den Mittelpunkt stellen. Es lässt sich also ein Trend zu Formen mit einem hohen „Authentizitätsanspruch“ ausmachen. 1 Hickethier hält fest, dass „der Anteil der fiktionalen Unterhaltung zugunsten der nicht fiktionalen Unterhaltung langfristig abnimmt“ 2 . Ein Großteil dieser Entwicklung wird bestimmt durch die stetig steigende Anzahl an Formaten, die der Genrefamilie des Reality-TV´s zuzuordnen sind.
Diese Art der Fernsehunterhaltung wird seit ihrem ersten Erscheinen auf den bundesdeutschen Bildschirmen in Form von Talk-Shows Anfang der neunziger Jahre von einer heftigen gesellschaftlichen Debatte begleitet. Kritisiert wird an diesen Sendungen vor allem immer wieder, dass Menschen zu Schauobjekten degradiert würden, dass sie Beschimpfungen und Diskriminierungen ausgesetzt würden und dass die Grenze zwischen Öffentlichkeit und Privatssphäre aufgehoben würde 3 . Aus rechtlicher Sicht steht bei all diesen Problemen im Mittelpunkt vor allem die Frage nach der Achtung der Menschenwürde. Ihren vorläufigen Höhepunkt erreichte der Diskurs sowohl in gesellschaftlicher als auch in juristischer Hinsicht 1999 mit der Einführung des Formats „Big Brother“ durch RTL 2. Verschiedene Rechtswissenschaftler setzten sich in Aufsätzen und Gutachten mit der Frage der medienrechtlichen Zulässigkeit der Sendung auseinander, die mehrheitlich bejaht wurde 4 . Doch die Frage nach den rechtlichen Grenzen, die dem Reality-TV auf-grund der Menschenwürde gesetzt sind, ist angesichts der Programmentwicklung in jüngster Vergangenheit weiterhin von Bedeutung. Zwar ist die einst sehr hitzig geführte Debatte mittlerweile etwas abgekühlt, doch ist beim Entstehen neuer Formate ein ständiges Absenken der Hemmschwelle auf Seiten der Programmveranstalter zu beobachten.
1 Vgl. Mikos, Lothar: Big Brother als performatives Realitätsfernsehen. In: Weber, Frank: Insze-
nierte Banalität zur Prime Time, Münster 2000, S. 168.
2 Hickethier, Knut: Genre oder Format? Veränderungen in den Fernsehprogrammformen der Un-
terhaltung und Fiktion. In: Joachim von Gottberg/Lothar Mikos/Dieter Wiedemann (Hrsg.): Matt-
scheibe oder Bildschirm. Ästhetik des Fernsehens. Berlin 1999, S. 211.
3 Vgl. z.B. Bericht der Dokumentationsstelle Talkshows für die Gesamtkonferenz der LMAen
vom 23.03.1999, im Internet veröffentlicht unter: www.alm.de:
4 Vgl z.B. Gersdorf, Hubertus: Medienrechtliche Zulässigkeit des TV-Formats „Big Brother“.
Rostock 2000; Dörr, Dieter: Big Brother und die Menschenwürde. Frankfurt am Main 2000.
1
Der ehemalige Intendant des ZDF Dieter Stolte sieht in dieser Entwicklung gar die Gefahr einer Veränderung des Menschenbildes durch das Fernsehen 5 . Großes öffentliches Aufsehen erregte 2004 die Dschungel-Show „Ich bin ein Star - holt mich hier raus“. Der Vorsitzende der SPD-Medienkommission, Kurt Beck, warf der Produktionsfirma ENDEMOL vor, „die Menschenwürde mit Füßen zu treten“ und die „Grenzen bei weitem zu sprengen“ 6 . Im Fernsehprogramm der USA ist zu beobachten, dass in Hinblick auf die Menschenwürde auch noch sehr viel problematischere Formate möglich sind.
In dieser Hausarbeit soll gezeigt werden, welche rechtlichen Grenzen dem Reality-TV aufgrund der im Grundgesetz als höchstem Rechtsgut verankerten Menschenwürde gesetzt werden. Es soll dargelegt werden, inwieweit der Gesetzgeber aufgrund von Art.1 Abs.1 GG verpflichtet ist, im Rundfunkbereich zum Schutz der Menschenwürde tätig zu werden. Des Weiteren wird es darum gehen, wie der Staat seine grundgestzlichen Pflichten auf einfachgesetzlicher Ebene umgesetzt hat und welche konkreten Folgen das für die Rundfunkveranstalter hat. Gezeigt werden soll vor allem, wo die Grenze zwischen noch hinnehmbaren Verfehlungen und unzulässigen Menschenwürdeverletzungen liegt: Wie weit kann ein Veranstalter von Rundfunk gehen bis eine Menschenwürdeverletzung vorliegt und was kann wer in diesem Fall gegen ihn unternehmen?
II. Medienwissenschaftliche Einordnung des Untersuchungsgegenstandes
„Reality-TV“
In der Medienwissenschaft ist nicht eindeutig und einheitlich geklärt, welche Merkmale das Programmgenre Reality-TV im Einzelnen definieren. Neben dieser Bezeichnung sind auch vereinzelnd andere Begrifflichkeiten wie z.B. Intime Formate 7 oder Affektfernsehen 8 vorgeschlagen worden, die jeweils andere Schwerpunkte setzen.
Auf die einzelnen Unterschiede der verschiedenen Konzeptionen soll nicht weiter eingegangen werden. Vielmehr soll eine allgemeine Definition von Reality-TV an dieser Stelle ausreichen, um den Untersuchungsgegenstand anschaulich zu machen. Denn für die rechtliche Bewertung von Sendungen dieses Genres kommt es
5 Vgl. Stolte, Dieter: Wie das Fernsehen das Menschenbild verändert. München 2004.
6 Vgl. Welche Menschenwürde denn? In: TZ München vom 3.2.2004.
7 Vgl. Fromm, Bettina: Privatgespräche vor Millionen. Fernsehauftritte aus psychologischer und
soziologischer Perspektive. Konstanz 1999, S. 19.
8 Vgl. Bente, Gary/ Fromm, Bettina Affektfernsehen. Motive, Angebotsweisen und Wirkungen.
Opladen 1997.
2
nicht auf eine scharfe Definition an, da alle Programmgenres und Formate die Menschenwürde gleichermaßen zu achten haben. Aus rechtlicher Sicht gibt es diesbezüglich für die verschiedenen Sendungsformen keine unterschiedlichen Anforderungen 9 . Reality- TV steht aus einem anderen Grund im Mittelpunkt dieser Arbeit, und zwar deshalb, weil einige Formen dieses Genres in Bezug auf die Menschenwürde als besonders problematisch einzustufen sind und mit ihnen spezifische rechtliche Probleme verbunden sind. Dabei geht es im Wesentlichen um die so genannten „Real-life-daily-soaps“ wie die vieldiskutierte Sendung „Big Brother“ sowie um „Daily Talks“.
Festhalten lässt sich, dass Reality-TV eine Genrefamilie ist, die zahlreiche Genres in sich vereint, darunter z.B. das "Gerichts-TV", "Daily Talks", "Personal Help-Shows", "Casting-Shows“ "Reality Soaps“ und "Docu Soaps“ 10 . Kennzeichnend für „Reality-TV“ ist vor allem die Rolle der auftretenden Akteure. Diese sind im Vergleich zu rein fiktionalen Sendungen gekennzeichnet durch ein anderes Referenzverhältnis zur vormedialen Wirklichkeit 11 . So treten die Akteure in der Rolle ihrer selbst auf und es stehen ihre eigenen alltägliche Probleme und Handlungen im Vordergrund. Aufgrund dieser Tatsache wird den Inhalten solcher Sendungen ein hoher Grad an Realitätsnähe zugeschrieben. „Der Authentizitätseindruck entsteht, weil der zugleich inszenierte und gelebte Alltag den Zuschauern bekannt ist, so dass sie sich zu dem Geschehen auf dem Bildschirm in Beziehung setzen können.“ 12 Die Konzeption und feste Dramaturgie solcher Sendungen lässt die auftretenden Personen jedoch oftmals in die Nähe zu fiktionalen Figuren rücken. Denn die teilnehmenden Personen übernehmen innerhalb der Show Rollen, deren Funktionen sowie deren Handlungsspielraum genau bestimmt sind. “Die im Saal inszenierten Situationen sind aufgrund allgemeiner Verhaltensregeln und Spielregeln klar definiert, so dass die einzelnen Beteiligten (Modera-tor/Showmaster, Gäste, Kandidaten) klar eingegrenzte Funktionsrollen haben.” 13 Die Kandidaten werden in eine Situation gebracht, die zur Ausstrahlung im Medium inszeniert wurde.
9 Der RSTV, die Landesmedien- und Rundfunkgesetze unterscheiden bei den Programmgrundsät-
zen zum Schutze der Menschenwürde nicht nach unterschiedlichen Formaten oder Genres.
10 Klaus, Elisabeth / Lücke, Stephanie: Reality TV - Definition und Merkmale einer erfolgreichen
Genrefamilie am Beispiel von Reality Soap und Docu Soap. M&K 2/2003, S.9.
11 Zur näheren Unterscheidung zwischen fiktionalen und nichtfiktionalen Medientexten: Hi-
ckethier; Knut: Einführung in die Medienwissenschaft. Stuttgart 2004, S. 133.
12 Mikos, Lothar: Big Brother als performatives Realitätsfernsehen. In: Weber, Frank: Inszenierte
Banalität zur Prime Time, Münster 2000, S. 166.
13 Mikos (1993), S.56.
3
„In ein für die mediale Darbietung arrangiertes soziales Setting wird eine Anzahl von Akteuren gesetzt, das Geschehen wird gefilmt und gesendet.“ 14 In dieser Situation müssen die Kandidaten dann gemeinsam mit anderen handeln. Im Allgemeinen wird ein Format dem „Reality-TV“ zugeordnet, wenn es sich bei den Protagonisten um unprominente, medienunerfahrene „Normalbürger“ handelt, die in der Rolle ihrer selbst agieren und wenn Privatheit und Intimität besonders betroffen sind 15 . Aufgrund dieser Konzeption ist auch das Auflösen der Grenzen zwischen Öffentlichkeit und Privatssphäre kennzeichnend für Reality-TV. Des Weiteren hebt vor allem die Sozialwissenschaftlerin Angela Keppler als Charakteristika hervor, dass die Sendungen das alltägliche Leben der Protagonisten verändern und somit konkret auf deren Alltagswirklichkeit Einfluss nehmen 16 .
III. Rechtsgrundlagen für das Fernsehen
1. Die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG Um zu klären, inwieweit die Fernsehsendungen zum Schutze der Menschenwürde beschränkt werden können, muss zunächst bestimmt werden, welchen verfassungsrechtlichen Status der Rundfunk hat.
Das Grundgesetz misst dem Rundfunk einen außerordentlich hohen Stellenwert zu. Zunächst ist festzuhalten, dass das Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art.5 Abs.1 Satz 2 GG die Veranstaltung von Rundfunk umfassend schützt. Jegliche Kontrolle der Rundfunkkommunikation ist demnach an diesem Grundrecht zu messen. Die rundfunkrechtliche Ordnung der Bundesrepublik wurde maßgeblich von der Auslegung des Art.5. Abs.1 Satz 2 GG durch das BVerfG ausgestaltet. Denn das BVerfG legt das Grundgesetz für die Staatsgewalten verbindlich aus. Sowohl der Gesetzgeber als auch die Fachgerichte haben sich, wenn Sie Regelungen des Grundgesetzes auslegen, an der Rechtsprechung des BVerfG zu orientieren 17 .
Die besondere verfassungsrechtliche Stellung des Rundfunks beruht auf dessen essentieller Bedeutung für den Prozess der individuellen und öffentlichen Mei-
14 Müller,Eggo: Television Goes Reality. Familienserien, Individualisierung, Fernsehen des Ver-
haltens. In: Montage/AV, 4, 1, 1995, S.85.
15 Vgl. Klass, Nadine: Rechtliche Grenzen des Realitätsfernsehens. Tübingen 2004, S. 9.
16 Vgl. Keppler, Angela: Wirklicher als die Wirklichkeit. Das neue Realitätsprinzip der Fernsehun-
terhaltung. Frankfurt am Main 1994, S.9.
17 Vgl. Dörr (2000), S. 25.
4
nungsbildung 18 . Die freie Meinungsbildung des Volkes ist eine grundlegende Voraussetzung für eine Demokratie 19 . Wegen dieser wichtigen demokratischen Funktion des Rundfunks bezeichnet das BVerfG den Rundfunk auch als konstitutiv für die Freiheitlich Demokratische Grundordnung 20 . Da im Wesentlichen die Gestaltung des Programms Einfluss auf den Meinungsbildungsprozess hat, ist Rundfunkfreiheit im Kern Programmfreiheit 21 . Das heißt, die Freiheit der Rundfunkanstalten, Programminhalte unbeeinflusst von dritter Seite zu bestimmen 22 . Das Rundfunkprogramm soll frei von staatlichem oder einseitigem gesellschaftlichem Einfluss sein. Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks folgt aus der Abwehrfunktion der Rundfunkfreiheit, dem Verständnis von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Institutsgarantie eines freien Rundfunks aber auch aus dem verfassungsrechtlichen Demokratieprinzip aus Art. 20 GG.
Dass es sich bei Reality-TV um Unterhaltungssendungen handelt, ändert am grundrechtlichen Schutz dieser Sendungen nichts 23 . Vielmehr sind alle Programmsparten gleichermaßen durch die Rundfunkfreiheit geschützt. Das BVerfG hat dies in Bezug auf die Pressefreiheit eindeutig hervorgehoben 24 und dieses Grundrecht ist von seiner Funktion her der Rundfunkfreiheit gleichzusetzen 25 . Auch Unterhaltungssendungen können meinungsbildend sein, indem sie z.B. bestimmte Weltanschauungen und Werte vermitteln. Dies passiert gerade in der oft als belanglos betrachteten Unterhaltung auf suggestive und damit sehr wirkungsvolle Weise.
Das BVerfG hebt aufgrund der demokratischen Funktion des Rundfunks die objektiv-rechtliche Seite der Rundfunkfreiheit besonders hervor und interpretiert die Rundfunkfreiheit nicht als Privileg einzelner, sondern als funktionsbedingtes Recht 26 . Diese ist demnach eine „dienende Freiheit“, die dem Träger des Grundrechtes nicht „zum Zwecke der Persönlichkeitsentfaltung oder der Interessenverfolgung eingeräumt ist“ 27 , sondern sie dient dem Zweck, die freie und umfassende
18 Vgl Ricker, Reinhart; Schiwy, Peter: Rundfunkverfassungsrecht. München 1997., S.83.
19 Vgl. Hesse, Albrecht: Rundfunkrecht. München 2003, S.61.
20 BVerfGE 73, 118 (157).
21 BVerfGE 59, 231 (258).
22 Vgl. Jarass, Hans D.: Die Freiheit des Rundfunks vom Staat. Berlin 1981, S.31., BVerfGE 90,
60 (87).
23 Dies hat auch Gersdorf in seinem Gutachten zur Reality- Show „Big Brother“ festgestellt: Vgl.
Gersdorf (2000), S.10.
24 BVerfGE 97, 228 (257).
25 Vgl. Gersdorf (2000), S.10/11.
26 Vgl. Ricker/Schiwy (1997), S.86.
27 BVerfGE 87, 181 ff.
5
Meinungsbildung zu gewährleisten 28 . Dazu ist eine gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit nötig, die einen freien Kommunikationsprozess sicherstellt. Es sind „materielle, organisatorische und Verfahrensregelungen erforderlich, die an der Aufgabe der Rundfunkfreiheit orientiert und deshalb geeignet sind zu bewirken, was Art.5 Abs. 1GG gewährleisten soll.“ 29 Diese Regelungen dienen also der Sicherung der Rundfunkfreiheit und stellen indessen keinen Grundrechtseingriff dar. Davon zu unterscheiden sind jedoch „Regelungen, welche die Rundfunkfreiheit beschränken“ und daher nur auf der Grundlage des Gesetzesvorbehalts aus Art.5 Abs.2 GG oder in Fällen der Beschränkung der Rundfunkfreiheit unmittelbar durch die Verfassung zulässig sind 30 .
2. Einfachgesetzliche Umsetzung der Vorgaben des BVerfG
Dem Erfordernis der Schaffung einer positiven Ordnung für den Rundfunk sind die Bundesländer nachgekommen. Auf Basis der Vorgaben durch das BVerfG haben die Ministerpräsidenten der Länder mit dem Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens vom 3.April 1987 die gesetzliche Grundlage für den Rundfunk geschaffen 31 . Der Rundfunkstaatsvertrag (RSTV) wird aufgrund seiner essentiellen Bedeutung auch als Grundgesetz des Rundfunks bezeichnet 32 und wurde in der Zwischenzeit des Öfteren novelliert 33 . Er ist das einzige länderübergreifende Gesetz, das für alle Bereiche des Rundfunks, sowohl für den öffentlichrechtlichen als auch für den Privaten, grundsätzliche Regelungen schafft. Vor allem sind jedoch die landesrechtlichen Bestimmungen der Mediengesetze (z.B. Hamburgisches Mediengesetz) für den privaten Rundfunk bedeutend und für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk die zwischen einzelnen Ländern geschlossenen Staatsverträge (z.B. Staatsvertrag über den NDR) oder die von einzelnen Ländern erlassenen Rundfunkgesetze (z.B. Gesetz über den Hessischen Rundfunk).
28 BVerfGE 57, 295ff.
29 BVerfGE 73, 118.
30 BVerfGE 78, 118 (166).
31 Vgl. Harstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner: Rundfunkstaatsvertrag Kommentar 1, Teil B3, S. 1.
32 Vgl. Ebd.
33 Zuletzt durch den 7. Rundfunkänderungsvertrag, der zum 01.04.2004 in Kraft getreten ist.
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IV. Die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG 1) Grundrechtscharakter der Menschenwürde
Vereinzelt wird in der Literatur die Auffassung vertreten, die Menschenwürde begründe kein subjektives Recht, sondern sei ein rein objektives Rechtsgut 34 . Zum einen wird diese Ansicht mit dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 begründet, der nur von den nachfolgenden Grundrechten spricht. Außerdem wird angeführt, dass der Rechtsgehalt der Menschenwürde nicht von Fall zu Fall ermittelt werden dürfe, sondern einen statischen Charakter habe, der die Grundlage des Menschen überhaupt, also sein Wesen, erfasse und zum rechtlichen Grundprinzip erhebe. Diese Ansicht soll hier jedoch nicht näher dargestellt werden, denn das BVerfG versteht die Menschenwürde eindeutig als subjektives Recht 35 . Auch die herrschende Auffassung in der Literatur bejaht die Grundrechtsqualität der Menschenwürde 36 .
2.) Schutz der Menschenwürde durch den Staat?
Fraglich ist, inwieweit dem Staat eine Schutzpflicht durch Art.1 Abs.1 auferlegt wird. In diesem Fall geht es nicht darum, den Grundrechtsträger vor Eingriffen des Staates zu schützen, sondern darum, inwieweit sich der Staat bei Grundrechtsverletzungen durch Dritte schützend vor das Grundrechtssubjekt stellen muss. Das BVerfG hat ausgeführt, dass sich aus dem GG eine Pflicht für den Staat ergibt, zum Schutze des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit tätig zu werden 37 . Begründet hat das Gericht diese Tatsache mit der objektiv-rechtlichen Funktion der Grundrechte. Demnach sind die Grundrechte nicht nur als Abwehrrechte zu verstehen, sondern begründen auch eine objektiv-rechtliche Werteordnung 38 , die den Staat verpflichte, die durch die Grundrechte gewährleistete Freiheit aktiv zu schützen. „Die Schutzpflicht des Staates ist Bestandteil des Grundrechtssystems.“ 39 Dabei muss die Schutzpflicht des Staates umso weitreichender sein, desto höher das Schutzgut im grundrechtlichen Wertesystem einzuordnen ist. Da die Menschenwürde als höchstes Schutzgut des Grundgesetzes bewertet wird, gilt die Schutzpflicht für dieses Rechtsgut in hohem Maße. Die besondere Schutzpflicht des Staates für die Menschenwürde wird allerdings auch schon anhand des
34 Vgl. Dürig (1959), S. 259ff..
35 BVerfGE 30, 173 (194).
36 Vgl. z.B. Pieroth/Schlink: Grundrechte; Schmidt, Rolf: Grundrechte. Grasberg bei Bremen
2004, S.117.
37 BVerfGE 39, 1 (41).
38 BVerfGE 7, 198 (205); 49, 89 (141 f.).
39 Dörr (2000), S. 41.
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Johan-Till Broer, 2005, Rechtliche Grenzen des Reality-TV vor dem Hintergrund der Menschenwürde, München, GRIN Verlag GmbH
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