Inhaltsverzeichnis
Seite
Abk ürzungsverzeichnis. III
Abbildungsverzeichnis. IV
1 Einleitung 1
2 Der Sportverein 2
2.1 Definition „Verein“ 2
2.2 Abgrenzung: Idealverein und wirtschaftlicher Verein 2
2.3 Rechtsfähiger und nichtrechtsfähiger Verein 3
3 Gemeinnützigkeit 5
3.1 Definition „Gemeinnützigkeit“ 5
3.2 Gemeinnützige Zwecke 6
3.3 Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit. 9
3.3.1 Selbstlosigkeit. 9
3.3.2 Ausschließlichkeit 11
3.3.3 Unmittelbarkeit 11
3.3.4 Steuerlich unschädliche Betätigungen. 11
3.4 Satzung 13
3.5 Tatsächliche Geschäftsführung. 14
4 Steuerliche Sonderstellung gemeinnütziger Vereine 15
4.1 Ideeller Bereich. 16
4.2 Vermögensverwaltung. 16
4.3 Zweckbetrieb 17
4.4 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 18
5 Anerkennung und Aberkennung der Gemeinnützigkeit. 20
5.1 Die Anerkennung und ihre Folgen 20
5.2 Die Aberkennung und ihre Folgen 22
6 Schlussbetrachtung. 24
Anhang 25
Literaturverzeichnis
Verzeichnis der Internetquellen
II
Abkürzungsverzeichnis
AO Abgabenordnung
Abb. Abbildung
Abs. Absatz
AEAO Anwendungserlass zur Abgabenordnung
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGH Bundesgerichtshof
bzw. beziehungsweise
d.h. das heißt
EStG Einkommensteuergesetz
EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
ff folgende
GewSt Gewerbesteuer
GewStG Gewerbesteuergesetz
i.S.d. im Sinne des
KSt Körperschaftsteuer
Nr. Nummer
RG Reichsgerichtshof
u.a. unter anderem
u.ä.m. und ähnliches mehr
USt Umsatzsteuer
UStG Umsatzsteuergesetz
vgl. vergleiche
z.B. zum Beispiel
III
Abbildungsverzeichnis
Seite
Abb. 1: Gemeinnützige Zwecke
Abb. 2: Voraussetzungen der Selbstlosigkeit
Abb. 3: Unverzichtbare Satzungsinhalte.
Abb. 4: Überblick über die Vereinsbesteuerung.
Abb. 5: Besteuerung für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
IV
1 Einleitung
„Gemeinnutz geht vor Eigennutz“ schrieb bereits Mitte des 18. Jahrhunderts der französische Schriftsteller und Denker Charles Montesquieu. Von dem Begriff Gemeinnutz ist die Gemeinnützigkeit abgeleitet. Gemeint ist damit eine Tätigkeit, die der Allgemeinheit und nicht nur dem Wohle eines Einzelnen dient. Auch Sportvereine leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines lebendigen Gemeinwesens und streben nach der Gemeinnützigkeit. Ein Verein, der die Gemeinnützigkeit erlangen will, ist eine so genannte „Non profit Organisation“, d.h. das Ziel des Vereins dient nicht der Erwirtschaftung eines Gewinns, sondern die erwirtschafteten Mittel dienen lediglich dem Vereinszweck.
Zum Aufbau der Studienarbeit sei gesagt, dass in Kapitel 2 zunächst einmal der „Verein“ an sich näher erläutert wird, ehe in Kapitel 3 der Hauptteil in Anbetracht der „Gemeinnützigkeit“ beginnt. Mit den Fragen „Warum es Vereine für notwendig betrachten die Gemeinnützigkeit zu beantragen“ und „welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen“, beschäftigt sich dieses Kapitel ausführlich. Besondere Aufmerksamkeit müssen Vereine dabei auf ihre Satzung und tatsächliche Geschäftsführung legen. Im 4. Kapitel wird ein Überblick über die steuerliche Sonderstellung von gemeinnützigen Vereinen gegeben. In diesem Zusammenhang werden die verschiedenen Tätigkeitsbereiche eines Vereines und deren steuerlichen Folgen in verkürzter Form dargestellt. Das fünfte und zugleich letzte Kapitel der Arbeit befasst sich letztendlich damit, wie die Anerkennung bzw. die Aberkennung durch das Finanzamt von statten geht und welche Vorteile bzw. Nachteile sich für die Sportvereine daraus ergeben können. Abschließend folgt in Kapitel 6 die Schlussbetrachtung.
Alle angegeben §§ aus den verschiedenen Gesetzestexten sind im Anhang in den Anlagen 3 - 5 nachzulesen.
1
2 Der Sportverein
2.1 Definition „Verein“
Das Reichsgericht für Zivilsachen hat im Jahre 1934 den Begriff des Vereins, da das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in den §§ 21 ff. BGB nur Vorschriften zur Regelung des Vereinsrechts enthält, wie folgt definiert: „Der Verein ist eine auf Dauer berechnete Verbindung einer größeren Anzahl von Personen, zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, die nach ihrer Satzung körperschaftlich 1 organisiert ist, einen Gesamtnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist“ (vgl. RG 143 S. 214; BGH 25 S. 311) 2 . Vereine sind auf Dauer angelegte Rechtsgebilde. Sie zählen neben Kapitalgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG), Genossenschaften und Stiftungen zu den Körperschaften. Vereine stellen dabei die größte Gruppe der Körperschaft. Die vorliegende Arbeit bezieht sich hauptsächlich auf Sportvereine. Ein Sportverein ist ein Verein, dessen Ziel es ist, am Sport begeisterten Menschen Zugang zu Sportgeräten (z.B. Bock, Ringe etc.) und Flächen (Fußballfelder für Feldsportarten und Turnhallen für Hallensportarten) zu ermöglichen. Sportvereine sind nicht selten in Ligen oder Turnieren zu finden, wo sie sich gegen andere Sportvereine im Wettkampf zu behaupten versuchen 3 .
1 Unter Körperschaften i.S.d. § 51 AO (Abgabenordnung) sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i.S.d. Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen, wozu auch rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine zu zählen sind. Eine Körperschaft ist eine mitgliedschaftlich verfasste und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisation.
2 Vgl. Dauber, H., 2000, S. 1
3 Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Sportverein (Stand: 4.1.06)
2
2.2 Abgrenzung: Idealverein und wirtschaftlicher Verein
In den § 21 ff. unterscheidet das BGB zwischen Vereinen ohne wirtschaftlichen Zweck (Idealverein, ideeller Verein) und Vereinen, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist (wirtschaftlicher Verein).
Entscheidendes Kriterium bei der Abgrenzung ist die Zielsetzung beider Vereinsformen. Während der Idealverein einen nicht wirtschaftlichen, so genannten ideellen Zweck, wie z.B. die Förderung des Sports, als Hauptaufgabe verfolgt, so beschränkt sich der wirtschaftliche Verein darauf, einen Geschäftsbetrieb zur Erreichung eines wirtschaftlichen Zweckes zu unterhalten. Deshalb ist es ihnen auch nicht möglich die Gemeinnützigkeit zu erlangen. Wirtschaftliche Vereine sind z.B. freie Sparkassen, Konsumvereine oder auch Buchclubs. Nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass auch der Idealverein in gewissem Umfang wirtschaftlich tätig werden kann, um das durch den ideellen Zweck vorgegebenen Betätigungsgebiet finanziell zu unterstützen 4 . Wirtschaftliche Tätigkeiten sind gemeinnützigen Vereinen deshalb nicht untersagt, weil sie ein so genanntes Nebenzweckprivileg genießen. Voraussetzung für dessen Vorliegen ist, dass der Verein sich nach wie vor hauptsächlich ideell betätigt und die unternehmerische Betätigung nur eine untergeordnete Rolle spielt. Die wirtschaftliche Tätigkeit muss aber mit der gemeinnützigen Tätigkeit eng zusammenhängen 5 . Es ist wichtig, dass sie die ideelle Betätigung ergänzt und sich als sinnvolles Mittel zur Förderung des Vereinszwecks darstellt. Wirtschaftliche Tätigkeiten dürfen aber nie Satzungszweck sein. Nur so kann ein Verein folglich auf Gewinnerzielung gerichtete wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 14 Abgabenordnung (AO)) unterhalten 6 . Für die Bewertung der untergeordneten Rolle solcher wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe gibt es keine festen Kriterien. Eine kritische Grenze ist aber in jedem Fall erreicht, wenn die Umsätze in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben größer sind als die Einnahmen aus dem ideellen Bereich 7 .
4 Vgl. www.vereinsknowhow.de/besteurg/index.html (Stand: 3.1.06); Dauber, H., 2000, S. 3
5 Vgl. Geckle, G., 2001, S. 121; www.vereinsknowhow.de/besteurg/index.html (Stand: 3.1.06)
6 Vgl. Dauber, H., 2000, S. 33; Geckle G., 2001, S. 122
7 Vgl. http://www.vereinsknowhow.de/besteurg/index.html (Stand: 3.1.06); http://www.wir-im-sport.de/vibss/live/vibssinhalte/powerslave,id,268,nodeid,50.html (Stand: 3.1.06)
3
2.3 Rechtsfähiger und nichtrechstfähiger Verein
Die typische und häufigste Form des Vereins ist der Idealverein. Idealvereine können dabei als rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Vereine organisiert sein. Unter der Rechtsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Gem. § 21 BGB erlangt der ideelle Verein die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Er führt dann die Bezeichnung „eingetragener Verein (e.V.)“. Für die Eintragung bedarf es eines Antrages, der von allen Vorstandsmitgliedern vor einem Notar zu unterzeichnen ist und dem die Satzung beizufügen ist (§§ 59 Abs. 2 Nr. 1, 77, 129 BGB) 8 .
Jeder Verein, der nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgt, kann eingetragen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere, dass der Verein aus mindestens 7 Mitgliedern besteht (§ 56 BGB) 9 . Der rechtsfähige Verein kann eigenes Vermögen erweben, tritt im Rechtsverkehr als eigenständige Rechtspersönlichkeit auf und einzelne Mitglieder haften grundsätzlich nicht für Vereinsschulden. Wird ein gegründeter Verein nicht in das Vereinsregister eingetragen, so ist er auch nicht rechtsfähig. Gemäß § 54 BGB sind auf einen nichtrechtsfähigen Verein die Vorschriften, die auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten (vgl. §§ 705 ff. BGB), entsprechend anzuwenden, obwohl der nichtrechtsfähige Vereine ein körperschaftlicher Personenzusammenschluss ist. Träger von Rechten und Pflichten ist in diesem Falle nicht der Verein selbst, sondern seine Mitglieder 10 . Daraus folgt, dass gem. § 54 S. 2 BGB jemand der im Namen eines nichtrechtsfähigen Vereins Rechtsgeschäfte mit Dritten vornimmt, persönlich dafür haftet. Nichtrechtsfähige Vereine sind z.B. die Heilsarmee, Studentenverbindungen oder Tarifgemeinschaften. Das Steuerrecht macht keinen Unterschied zwischen den Vereinsformen, so dass beide die Steuerbegünstigung auf Grund der Gemeinnützigkeit (§§ 51 ff. AO) erzielen können 11 .
8 Vgl. Kümpel, A., 2001, S. 12
9 Vgl. www.vereinsknowhow.de/besteurg/index.html (Stand: 3.1.06)
10 Vgl. Dauber, H., 2000, S. 5 bzw. 4
11 Vgl. Dauber, H., 2000, S. 4
4
3 Gemeinnützigkeit
Eingetragene und nicht eingetragene Vereine unterliegen grundsätzlich der Besteuerung nach dem Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuergesetz. Verfolgt ein Verein jedoch gemeinnützige Zwecke, so räumt der Staat ihm erhebliche Steuervergünstigungen ein 12 . Demnach ist die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft und ihre Anerkennung durch das Finanzamt ein steuerrechtlicher Tatbestand, der eine Reihe steuerlicher und weiterer Vergünstigungen nach sich zieht.
3.1 Definition „Gemeinnützigkeit“
Von Gemeinnützigkeit spricht man bei Unternehmen oder anderen Organisationen, wenn diese nicht das Ziel haben, Gewinne zu machen, sondern der Allgemeinheit nützlich sind 13 . Die Gemeinnützigkeit für Körperschaften definiert sich aus den Grundsätzen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO). Zur Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft muss ein Sportverein demnach folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Der Verein muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 52 - 54 AO).
2. Der Zweck muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden (§§ 55 - 57 AO).
3. Alle Voraussetzungen der Steuerbegünstigung müssen aus der Satzung klar und eindeutig ersichtlich sein. Die Satzung muss die Art der Zweckverwirklichung angeben (§§ 59 - 61 AO).
4. Bei Auflösung des Vereins muss das Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Zweck zugute kommen.
5. Die tatsächliche Geschäftsführung muss den Satzungsbestimmungen entsprechen (§ 63 Abs. 1 AO).
12 Vgl. Ministerium der Finanzen Rheinland Pfalz, 2004, S. 29
13 Vgl. www.banktip.de/lexikon_steuern.asp?id=745&letter=G&Stichwort=Gemeinn% C3%BCtzigkeit (Stand: 17.12.05)
5
3.2 Gemeinnützige Zwecke
Per gesetzlicher Definition verfolgt ein Verein gemeinnützige Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abs. 1 S. 1 AO).
Die Förderung der Allgemeinheit bedeutet, dass die Vereinsaktivitäten generell für alle Personen zugänglich sein müssen. Es darf keine räumliche, berufliche oder sonstige Abgrenzung erfolgen. Eine für die Gemeinnützigkeit schädliche Begrenzung kann beispielsweise darin liegen, dass durch hohe Aufnahmegebühren (über 1.534 € je Neumitglied) oder Mitgliedsbeiträge (über 1.023 € je Mitglied) der Allgemeinheit der Zugang zu dem Verein praktisch verwehrt wird 14 . Eine Begrenzung kann aber anerkannt werden, wenn es aus finanziellen, technischen oder anderen Gründen nicht möglich ist, eine breite Förderung zu gewähren. Ein Tennisverein kann z.B. in seiner Satzung bereits eine Aufnahmebeschränkung vorsehen, weil die Mitgliederzahl aufgrund der begrenzten Spielmöglichkeiten (z.B. eine geringe Anzahl an Tennisplätzen) eingeschränkt ist 15 .
Im 2. Absatz (Nr. 1-4) des § 52 AO sind die wichtigsten gemeinnützigen Förderzwecke aufgelistet. Es handelt sich dabei allerdings nur um eine beispielhafte nicht abschließende Aufzählung gemeinnütziger Zwecke. Wegen der vielen weiteren denkbaren Betätigungsfelder vgl. das ABC gemeinnütziger Zwecke (Anlage 1). Für Sportvereine ist wichtig, dass insbesondere die Förderung des Sports (s. Abb. 1) zu den gemeinnützigen Zwecken gehört. Hier wird aber im weitesten Sinne lediglich der Amateursport anerkannt. Die Förderung des bezahlten Sports ist dagegen kein gemeinnütziger Zweck, weil dadurch eigenwirtschaftliche Zwecke der bezahlten Sportler gefördert werden. Jedoch ist die Förderung des bezahlten Sports im Rahmen der Vorschriften der §§ 58 Nr. 9 und § 67 a AO als unschädlich zu betrachten 16 .
14 Vgl. Finanzministerium BW, 2004, S. 10
15 Vgl. Geckle, G., 2001, S. 122
16 Vgl. www.vibss.de/vibss/live/vibssinhalte/powerslave,id,980,nodeid,41.html (Stand: 1.1.06); Neufang, B., 2000, S.47
6
Arbeit zitieren:
Kathrin Kargl, 2006, Die Bestimmung der Gemeinnützigkeit von Sportvereinen, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Verhaltenswissenschaftliche Entscheidungstheorie - Eine Diskussion im ...
Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte
Hausarbeit (Hauptseminar), 15 Seiten
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Max Webers Analyse der Bürokratie - ein Überblick
Soziologie - Klassiker und Theorierichtungen
Hausarbeit, 19 Seiten
Der Strukturationstheoretische Ansatz von Anthony Giddens
Soziologie - Klassiker und Theorierichtungen
Seminararbeit, 21 Seiten
Bewerten und Zensieren im Sportunterricht
Sport - Sportpädagogik, Didaktik
Hausarbeit (Hauptseminar), 22 Seiten
EU und Türkei - Passt die Türkei zur EU?
Politik - Internationale Politik - Region: Naher Osten, Vorderer Orient
Seminararbeit, 29 Seiten
Kathrin Kargl hat den Text Die Bestimmung der Gemeinnützigkeit von Sportvereinen veröffentlicht
Kathrin Kargl hat einen neuen Text hochgeladen
Sportmanagement in Sportvereinen und -verbänden
Annäherung an ein unbekanntes ...
Christoph Niessen
Anspruch und Wirklichkeit. Ein...
Wolf-Dietrich Brettschneider, Torsten Kleine
Führungssysteme für Sportvereine
Die Managementpraxis im deutsc...
Thorsten Wirkes, Stefan Göke
Professionelle Vermarktung von Sportvereinen
Potenziale der Rechtevermarktu...
Florian Riedmüller
Hauptberuflichkeit im Sportverein
Voraussetzungen und Hinderniss...
Ansgar Thiel, Heiko Meier, Klaus Cachay
Gestaltung der Zukunft im Sportverein
Planung und Organisation als W...
Verena Glanzmann, Paul Senn, Peter Thomas Senn
Ergebnisse zum Modellprojekt "...
Sebastian Braun, Sebastian Finke
0 Kommentare