Ruhr-Universität Bochum, Fakultät für Sozialwissenschaft
Seminar: Das politische System der BRD und das europäische Mehrebenensystem
4. Semester
Die Allmacht der Parteien
von: Thomas Frank
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Verfassungsrechtliche Stellung der Parteien
3. Der Begriff des Parteienstaates
4. Funktionen der Parteien
5. Zu viel Parteienstaat?
5.1. Situation des Parteienstaates
5.2. Funktionserfolge und Funktionsmisserfolge
6. Fazit
7. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
In der Bundesrepublik Deutschland spielen Parteien weit mehr als in anderen westlichen Demokratien eine zentrale Rolle. Sie sind für das Funktionieren des parlamentarischen Systems unentbehrlich. Das Funktionieren des parlamentarischen Systems wird dadurch gewährleistet, dass Parteien bestimmte Funktionen erfüllen, die ihnen von der Verfassung zugeschrieben werden. Aber erfüllen Parteien in der Bundesrepublik ihre Funktionen überhaupt noch ordnungsgemäß? Diese Frage ist aufgrund zweier jüngster politischer Ereignisse wieder aufgekommen: Im Dezember 2004 kam an die Öffentlichkeit, dass der damalige CDU-Generalsekretär Laurenz Meyer - zusätzlich zu den Bezügen als Generalsekretär der CDU, als Bundestagsabgeordneter, aber auch zuvor, als Vorsitzender der CDU-Fraktion, dann Vizepräsident des nordrhein-westfälischen Landtags - Gehälter von seinem Arbeitgeber, den Vereinigten Elektrizitätswerken (VEW), jetzt Rheinisch- Westfälische Elektrizitätswerke (RWE), bekommen hatte (Frankfurter Rundschau 20.12.2004: 3). Kurz zuvor war bekannt geworden, dass der Vorsitzende der CDUArbeitnehmerschaft Hermann-Josef Arentz jährlich 60 000 Euro von einer Tochter der RWE ohne entsprechende Gegenleistung bezog (Frankfurter Rundschau 20.12.2004: 3; Frankfurter Rundschau 21.12.2004: 2). Die Affären Arentz und Meyer sind Fortsetzungen der politischen Skandale aus jüngster Zeit wie die Parteienfinanzierungsaffäre der CDU im Winter 1999/2000, der Parteispendenskandal der Kölner SPD oder die Finanzaffäre um Jürgen W. Möllemann in Nordrhein-Westfalen im Herbst 2002. Solche Affären schaffen ein negatives Bild des öffentlichen Lebens. Sie wirken abschreckend auf alle Staatsbürger, führen zu einem Glaubwürdigkeitsverlust der politischen Parteien im Bewusstsein des Bürgers und letztendlich zur Parteienverdrossenheit. Anlässlich dieser Ereignisse stellt sich die Frage, ob die Parteien ihre gesetzlich zugewiesenen Funktionen nicht unzulässig ausweiten und eine zu große Rolle auf der politischen Bühne der Bundesrepublik Deutschland spielen. Mit anderen Worten, haben wir es mit einer Allmacht der Parteien bzw. einem "Parteienstaatsübermaß" (Tsatsos 1994: 397 ff.; Tsatsos 1997: 152 f.) zu tun? Um diese Frage angemessen beantworten zu können, soll im ersten Kapitel die verfassungsrechtliche Stellung der deutschen Parteien und sich daraus ableitend im zweiten Kapitel der Begriff des "Parteienstaates" näher erläutert werden. Im dritten Kapitel werden die Funktionen der Parteien dargestellt, die im deutschen Parteienstaat von der Verfassung zugeschrieben werden.
Aufgrund dieses Funktionenkatalogs der Parteien soll im vierten Kapitel überprüft werden, inwieweit die Parteien ihre Funktionen noch erfüllen. Aufgrund dieser Überprüfung wird die Frage danach, ob wir es in der Bundesrepublik mit einem "Parteienstaatsübermaß" zu tun haben, beantwortet. Zum Thema "Parteienstaat" existieren ganze Bibliotheken an Forschungsliteratur. In dieser Arbeit soll es jedoch ausschließlich um die Frage gehen, ob die Bundesrepublik Deutschland aktuell von einer Allmacht der Parteien gekennzeichnet ist. Historische Betrachtungen sowie Lösungsvorschläge zu Funktionsdefiziten der Parteien können hier nicht berücksichtigt werden.
2. Die verfassungsrechtliche Stellung der Parteien
Die Bundesrepublik Deutschland zählt zu den wenigen demokratischen Staaten, in denen die Stellung der Parteien in der Verfassung besonders hervorgehoben wird. Sowohl Art. 21 des Grundgesetzes als auch das Parteiengesetz vom 24. Juli 1967 regeln die Stellung, organisatorische Prinzipien und Aufgaben der politischen Parteien. Dieser exponierten Stellung der Parteien in der Verfassung liegen zwei Ursachen zugrunde. Einerseits beabsichtigten die Gründungsväter der Verfassung, politische Parteien zu verbieten, die darauf aus sind, die demokratische Ordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Das verfassungsrechtlich verankerte Verbot von Parteien, die gegen das demokratische System arbeiten, ist als eine Lehre aus der Weimarer Republik zu sehen, in der die Verfassung ein Parteienverbot nicht vorsah. Dies führte zur Unterhöhlung und schließlich zur Beseitigung der demokratischen Ordnung durch die Nationalsozialisten. Andererseits sahen es die Schöpfer des Grundgesetzes als unerlässlich an, den politischen Parteien als Organe der politischen Willensbildung eine verfassungsrechtliche Legitimation zuzusprechen. Denn in der Weimarer Republik war unter einigen Rechtswissenschaftlern die Auffassung verbreitet, die Parteien seien extrakonstitutionelle Institutionen, also außerhalb der Staatsverfassung stehende Institutionen. Man sah bei den Debatten im Parlamentarischen Rat einen Widerspruch darin, dass die Parteien zwar das gesamte Leben durchdringen, aber in der (Weimarer) Verfassung gar nicht vorkommen (Sontheimer/Bleek 2002: 216). Da man in Deutschland jedoch öffentlich nur das akzeptiert, was rechtlich geregelt ist, war es notwendig, die Parteien zu "konstitutionalisieren".
3. Der Begriff des Parteienstaates
Aus dem neuen rechtlichen Faktum der "Konstitutionalisierung" haben einige Vertreter der Rechtswissenschaft, darunter insbesondere der Staatsrechtler Gerhard Leibholz, eine Theorie vom "Parteienstaat" konzipiert. Leibholz fungierte lange Jahre als Mitglied des Bundesverfassungsgerichts und hat somit dessen Rechtsprechung in erheblichem Maße beeinflusst. Die Theorie vom "Parteienstaat" beinhaltet, dass wir in einem "Parteienstaat" oder zumindest in einer parteienstaatlichen Demokratie leben, in der die Allgegenwart der Parteien als Scharniere der politischen Willensbildung zwischen Wahlbürgern und Staat gewollt und unvermeidlich sei (v. Alemann 2003: 82). Parteien, die bislang freie Assoziationen der Gesellschaft gewesen waren, seien durch ihre Konstitutionalisierung in den Rang von Verfassungsorganen (wie z.B. Bundesregierung und Bundestag) aufgestiegen (Sontheimer/Bleek 2002: 217). Diese Aspekte der Leibholzschen Parteienstaatstheorie wurden vom Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Verfassungsrechtsprechung über Parteien weit übernommen (v. Alemann 2003: 83).
[...]
Arbeit zitieren:
Thomas Frank, 2005, Die Allmacht der Parteien, München, GRIN Verlag GmbH
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