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INHALTSVERZEICHNIS
I. Einleitung
II. Die EG-Kompetenzen für den Rundfunk und ihre Umsetzung in
europ äisches Sekundärrecht
1. Kompetenzen
1.1. Dienstleistungsfreiheit (Art.49 ff. EGV)
1.2. Kultur (Art. 151 EGV)
1.3. Protokoll Nr. 32 des Vertrags von Amsterdam
1.4. Grenzen der Kompetenzen
1.4.1. Art. 10 EMRK
1.4.2. Art. 11 Charta der Grundrechte der EU
1.4.3. Das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 EGV)
1.4.4. Kompetenzkonflikt (Art. 49 ff. bzw. 151 EGV)
2. Das Europäische Sekundärrecht
2.1. Die EG - Fernsehrichtlinie
2.2. Die E - Commerce - Richtlinie
2.3. Die Fernabsatzrichtlinie
2.4. Die Sattelitenrichtlinie
2.5. Die Fernsehübertragungsrichtlinie
III. Schlussbemerkungen
Literaturverzeichnis
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I. Einleitung
Seit der Unterzeichnung der Römischen Verträge ist die Europäische Union (EU) im Verlauf der knapp letzten fünfzig Jahre von einer zunächst rein wirtschaftlichen Gemeinschaft zu einer politischen Union gewachsen. Der Einfluss auf die inzwischen ca. 450 Millionen Bürger der EU ist in vielen Bereichen des gemeinsamen Lebens zu spüren. Dies betrifft dabei nicht nur die gemeinsame Währung in der Eurozone oder den Wegfall der Grenzkontrollen im Schengenraum. Gerade die Errungenschaften, deren Auswirkungen nicht so ausführlich in der breiten Öffentlichkeit kontrovers diskutiert werden, sind oft nicht auf deren Ursprung im Europäischen Parlament oder im Ministerrat der EU, den beiden gesetzgebenden Organen innerhalb der Gemeinschaft, zurückzuführen. So ist sogar eher das Gegenteil der Fall. Dadurch dass negative Entwicklungen in einem Mitgliedsstaat gerne auf die Bürokratie der EU geschoben werden und positive Initiativen gerne für den Erfolg nationaler Politik hervorgehoben werden, nimmt ein Großteil der EU-Bürger die Arbeit in Brüssel als überregulativ und über ihre Köpfe hinweg beschließend wahr. Die beiden gescheiterten Referenden zur neuen EU-Verfassung in Frankreich und den Niederlanden zeigen ein weiteres Mal das negative Gesamtbild der Europäischen Union in der Bevölkerung. Dabei ist vielen Menschen gar nicht bewusst, in wie weit sie zum Beispiel von den vier Grundfreiheiten der EU (freier Personen-, Kapital-, Waren- und Dienstleistungsverkehr) profitieren. Oft werden die Dimensionen, die Richtlinien der EU auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten hat, gar nicht wahrgenommen. Diese Auswirkungen, die das sogenannte europäisches Sekundärrecht auf die einzelnen Bürger der EU hat, soll anhand der Dienstleistungsfreiheit in den Medien dargestellt werden. Dazu wird zunächst der Begriff Dienstleistungsfreiheit, wie im Artikel 49 ff. des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) 1 niedergeschrieben, definiert. Danach ist ein weiterer Blick auf die Kulturkompetenzen der EU laut Artikel 151 EGV notwendig. Des weiteren werden die Grenzen dieser und weiterer Kompetenzen mit Hilfe des Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), sowie des Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und weitere Zuständigkeitskonflikte im EGV näher betrachtet. Schließlich wird durch die Erläuterung einiger Richtlinien die Umsetzung der Dienstleistungsfreiheit in den Medien in europäisches Sekundärrecht und die damit verbundenen Folgen auf innerstaatliches Recht veranschaulicht.
1 alle Artikel bezüglich EGV entnommen aus: Beck Texte: EU-Vertrag. EG-Vertrag in den Fassungen von Amsterdam und Nizza mit Protokollen, Schlussakten und Erläuterungen, 5.Auflage 2001
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II. Die EG-Kompetenzen für den Rundfunk und ihre Umsetzung in europäisches Sekundärrecht
1. Kompetenzen
Um sich die Umsetzung der Dienstleistungsfreiheit in Europäisches Sekundärrecht genauer betrachten zu können, gilt es zunächst den Begriff Dienstleistungsfreiheit legal zu definieren. Danach werden die kulturellen Kompetenzen erläutert und geklärt, ob Medien respektive der Rundfunk unter die Kompetenz der EU fällt. Schließlich werden noch die Grenzen dieser Kompetenzen aufgezeigt. 1.1. Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 ff. EGV)
Die Umsetzung des Binnenmarkprojekts am 1. Januar 1993 sichern insbesondere die vier Grundfreiheiten der EU. Sie sind im dritten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geregelt. Die Grundfreiheiten unterteilen sich in (1) den freien Warenverkehr (Art. 23 ff. EGV) (2) die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 ff. EGV) (3) den freien Kapitalverkehr (Art. 56 ff. EGV) und (4) den freien Personenverkehr (Art. 61 ff. EGV)
Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehr für Bürger der EU sind nach Artikel 49 EGV verboten. Dies kann auch auf Bürger von Drittstaaten per Ratsbeschluss mit qualifizierter Mehrheit ausgeweitet werden, wenn diese innerhalb der Gemeinschaft ansässig sind. Im folgenden Artikel 50 des EGV sind Dienstleistungen definiert als gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten (lit. a-d), für die in der Regel ein Entgelt erwartet wird und die nicht bereits dem freien Waren-, Kapital- oder Personenverkehr unterliegen. Man unterscheidet dabei aktive bzw. positive, passive bzw. negative oder personenunabhängige Dienstleistungsfreiheit. Es handelt sich dabei um die Unterscheidung, ob die Dienstleistung selbst erbracht wird (aktiv), man Empfänger einer Dienstleistung ist (passiv) oder ob nur die Dienstleistung selbst die Grenze überschreitet (personenunabhängig). Es versteht sich dabei von selbst, dass auch die ersten beiden Arten der Dienstleistungen nur der Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) unterliegen, wenn diese von einem Mitgliedstaat aus in einem anderen Mitgliedstaat erbracht
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wird. Der Rundfunk ist seit EuGH, Slg. 1-1980, S. 833, 856 [Debauve] 2 als Dienstleistung unabhängig von grenzüberschreitender Finanzierung anerkannt und fällt unter letztgenannte, die personenunabhängige Dienstleistungsfreiheit.
Keine Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind sogenannte Schutzbereichsbeschränkungen. Diese liegen dann vor, wenn Beschränkungen weder den Marktzugang für ausländische Dienstleistungen behindern, noch das Erbringen und Empfangen von inländischen Dienstleistungen und von Dienstleistungen aus anderen Mitgliedstaaten nicht tatsächlich und in gleicher Weise betreffen. Außerdem müssen diese Beschränkungen für alle Wirtschaftsteilnehmer ausnahmslos gelten. (vgl. EuGH, Slg. I-1993, S. 6097, 6131 [Keck] 3 , EuGH, Slg. I-1995, S. 1141, 1177 ff. [Alpine Investments]) 4 . Des weiteren liegen ebenfalls keine Beschränkungen bei zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (sogenannte Cassis -Rechtsprechung) 5 sowie Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 55 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 EGV) vor. Alle Maßnahmen zur Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen (EuGH, Slg. I-1991, S.4007 [Gouda] 6 ).
1.2. Kultur (Art. 151 EGV)
Nachdem die Legaldefinition der Dienstleistungsfreiheit gegeben worden ist und auch geklärt worden ist, dass es sich bei Rundfunk um eine Dienstleistung handelt, gilt es nun die Kompetenzen der EU im Bereich Kultur näher zu betrachten.
Eine Gemeinschaftstätigkeit im Sinne von Artikel 2 EGV ist ein Beitrag zur Entfaltung des Kulturlebens in den Mitgliedstaaten (Art. 3 Abs. 1 lit. q EGV). Dieser Beitrag soll die nationale und regionale Vielfalt wahren und gleichzeitig das gemeinsame Erbe hervorheben (Art. 151 Abs. 1 EGV). Des weiteren soll unter anderem das künstlerische und literarische Schaffen gefördert werden, einschließlich des im audiovisuellen Bereichs (Art. 151 Abs. 2 EGV). Die Europäische Union ist allerdings auf diese unterstützende und ergänzende Tätigkeit beschränkt. Anders als zum Beispiel bei der Bildungspolitik, darf sie keine eigene Kulturpolitik entwickeln.
2 Vgl.: o.A. : EUR-LEX. Das Portal zum Recht der Europäischen Union. Online im Internet: ULR: http://www.europa.eu.int/eur-lex/lex/Notice.do?val=82513:cs&lang=de&list=82513:cs,74821:cs,&pos=1&page=1&nbl=2&pgs=10&checktex te=checkbox&visu=#texte [Stand: 20.06.2005]
3 Herdegen, M.: Europarecht, 2003, Rdnr. 290
4 König/Haratsch: Europarecht, 2000, S.220
5 Herdegen, M.: Europarecht, 2003, Rdnr. 294
6 Hummer/Vedder: Europarecht in Fällen, S.621
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Fördermaßnahmen und Empfehlungen unterliegen nach Art. 151 Abs. 5 EGV dem Einstimmigkeitsprinzip 7 . Neben diesem Prinzip ist bei Fördermaßnahmen der Ausschuss der Regionen anzuhören und die Harmonisierung jeglicher Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuschließen.
Die Europäische Union hat also einen klaren Auftrag zur kulturellen Förderung des audiovisuellen Bereichs. Allerdings soll sie dabei nur unterstützend tätig werden und der Plural „Kulturen“ in Artikel 151 Abs. 1 EGV macht deutlich, dass die Kulturpolitik in der Kompetenz der Mitgliedstaaten verbleiben soll.
Gegen die Umsetzung der später noch zu behandelnde Fernsehrichtlinie 89/552/EWG klagte der Freistaat Bayern mit Unterstützung weiterer Bundesländer vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Der Freistaat stütze seine Klage zum einen auf die Gesetzgebungskompetenz der Länder hinsichtlich des Rundfunks und der Presse nach Artikel 30 in Verbindung mit Artikel 70 Absatz 1 des deutschen Grundgesetzes (GG). Darüber hinaus sah der Freistaat keinen ausreichend vorhandenen Rechtsetzungsbefugnisse der damaligen EG in Sachen Kultur gegeben. Somit wurde beantragt, festzustellen, dass die Bundesregierung mit der Zustimmung zu der Richtlinie die Rechte des Freistaates Bayern nach Artikel 30 GG verletzt hat und dass des weiteren diese Richtlinie im Freistaat Bayern nicht anzuwenden ist. Zwar erkannte das BVerfG in seinem Urteil vom 22.März 1995 8 an, das der Bund die Rechte des Freistaates nach Artikel 30 GG verletz hat, wies allerdings den Antrag zurück anzuerkennen, das die Fernsehrichtlinie nicht anwendbar auf deutsches Recht und somit im Freistaat Bayern ist. Das BVerfG kritisiert somit die Art, wie der Beschluss zu Stande gekommen ist, sieht aber die Befürchtung des Freistaates Bayern, nach der Bereich Kultur nun auch unter die unter Artikel 49 EGV stehende Dienstleistungsfreiheit ausgedehnt wird, als unbegründet an. Die Bundesregierung hat dem bundesstaatlichen Prinzip der Bundestreue Rechnung getragen, indem sie das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung im Grundsatz auch bei ihrer Mitwirkung an der Fernsehrichtlinie verfochten hat.
7 Herdegen, M.: Europarecht, 2003, S.351
8 Vgl.: A. Tschenscher : Deutsches Fallrecht. BverfGE 92, 203 - EG - Fernsehrichtlinie, 7. März 2005, Online im Internet: ULR: http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv092203.html [Stand: 20.06.2005]
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1.3. Protokoll Nr.32 des Vertrags von Amsterdam
Zu erwähnen ist an dieser Stelle noch das dem Vertrag von Amsterdam angehängte Protokoll Nr. 32 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten von 1997. Demzufolge ist der Pluralismus in den Medien ist zu wahren, da dieser erforderlich mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft verknüpft ist. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann von den Mitgliedstaaten finanziert werden, sofern dieser Auftrag der Mitgliedstaaten an die Rundfunkanstalten erfüllt und nicht den Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse entgegenläuft. Den Erfordernissen der Erfüllung dieses Auftrags ist dabei Rechnung zu tragen.
1.4. Grenzen der Kompetenzen
Da nun die Zuständigkeit der Union hinsichtlich des Rundfunks sowohl
gemeinschaftsrechtlich, als auch kulturell geklärt ist, gilt es die Grenzen der Kompetenzen der EU in diesem Bereich aufzuzeigen. Dabei wird zunächst die Europäische Menschenrechtskonvention, danach die Charta der Grundrechte der EU näher betrachtet und schließlich noch auf das Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 EGV genauer eingegangen.
1.4.1. Art. 10 EMRK
Die vom Europarat ausgearbeitete Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) tritt 1953 nach der Ratifizierung durch zehn Staaten in Kraft. Der Europarat ist kein Organ der EU und umfasst weit mehr als die heutigen 25 Mitgliedstaaten der Union. Er ist nicht mit dem Europäischen Rat oder dem Rat der Europäischen Union zu verwechseln, die beide im EGV verankert sind. Es besteht zwar keine unmittelbare Bindung der EU an die EMRK, allerdings verweist Art. 6 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ausdrücklich auf sie:
„Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der [...] Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen
Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.“
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Die EU kann momentan laut Art. 59 Abs. 1 EMRK dieser nicht beitreten, da der Beitritt bisher nur Staaten vorbehalten ist. Gleichzeitig hat der EuGH in einem Gutachten (EuGH, Gutachten 2/94, Slg. 1996, I-1759 Rdnr. 35) festgestellt, dass ein Beitritt eine vorige Änderung des EGV erfordern würde. Rechtsakte der EU können also momentan nicht von den Organen der EMRK, zu denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zählt, angegriffen werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit, nach Umsetzung eines Rechtsaktes der EU in nationales Recht, gegen diesen Ausführungsakt vor dem EGMR zu klagen. Dies wäre überall in der EU möglich, da alle Mitgliedstaaten der EU ebenfalls der EMRK angehören 9 .
Als veranschaulichendes Beispiel dient dafür der Fall Melchers (ZaöRV 50 [1990] S.836 f.). Dabei hat ein deutsches Unternehmen Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland (BRD) wegen Verletzung des Artikel 6 Absatz 2 der EMRK (Missachtung der Unschuldsvermutung) eingereicht. Die BRD vollzog einen Bußgeldbescheid des Europäischen Gerichtshofs, die nach Artikel 244 und 256 des EGV in Deutschland als vollstreckbar erklärt worden war. Zwar wird die Beschwerde abgewiesen, da die Rechtssprechung des EuGH zum Grundrechtsschutz auf Gemeinschaftsebene dem Standard des Individualrechtsschutzes, veranschaulicht aber die „dreidimensionale“ Perspektive des Grundrechtsschutzes in Europa. So wurde neben der EMRK auch der EuGH und diverse deutsche Gerichte, unter anderem das Bundesverfassungsgericht, angerufen 10 . Der nun für die weitere Betrachtung wichtige Artikel 10 der EMRK lautet wie folgt:
(1) Jeder hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die
Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriff öffentlicher Behörden und
ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel-
oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom
Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafandrohungen unterworfen
werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der
nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der
Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten
Rufes oder der Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das
Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich sind 11 .
9 Herdegen, M.: Europarecht, 2003, S. 34 ff.
10 ebd., S. 35
11 Vgl.: o. A.: Council of Europe. Online im Internet: ULR: http://www.echr.coe.int/Convention/webConvenGER.pdf [Stand: 18.06.2005]
Arbeit zitieren:
M.A. Sebastian Schäffer, 2005, Die EG-Kompetenzen für den Rundfunk und ihre Umsetzung in europäisches Sekundärrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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