- II -
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Abk ürzungsverzeichnis III
Abbildungsverzeichnis V
1 Einleitung 1
2 Veranlagungsarten im Überblick. 2
2.1 Einzelveranlagung 2
2.2 Zusammenveranlagung. 2
2.2.1 Getrennte Veranlagung. 3
2.2.2 Zusammenveranlagung. 3
2.2.3 Besondere Veranlagung. 3
3 Der Splittingtarif im Einzelnen 4
3.1 Entwicklung des Ehegattensplittings 4
3.2 Begründung durch das BVerfG 5
3.3 Kritik an der Besteuerungsform. 6
4 Wirkungen der Zusammenveranlagung 9
4.1 Der Splittingeffekt 9
4.2 Verdoppelung der Höchstbeträge 12
4.2.1 Vorsorgeaufwendungen. 13
4.2.2 Freibeträge 13
4.3 Außergewöhnliche Belastungen 14
4.4 Interpersonelle Verrechnung. 15
5 Alternativen und Vorschläge zur Neuorientierung. 17
6 Zusammenfassung und Ausblick 19
Literaturverzeichnis 20
Verzeichnis der Rechtsquellen 23
Abb. -Abbildung Abs. -Absatz AO -Abgabenordnung Art. -Artikel Aufl. -Auflage BB -Betriebs-Berater Bd. -Band BGB -Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. -Bundesgesetzblatt BStBl. -Bundessteuerblatt Buchst. -Buchstabe BVerfG -Bundesverfassungsgericht BVerfGE -Bundesverfassungsgerichtentscheidungen bzw. -beziehungsweise DB -Der Betrieb ders. -derselben DBW -Die Betriebswirtschaft d.h. -das heißt Dipl. -Diplom DIW -Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung Dr. -Doktor ebd. -ebenda EigZulG -Eigenheimzulagengesetz ErbStG -Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ESt -Einkommensteuer EStG -Einkommensteuergesetz Et al. -et alii EURLUmsG -EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz f. -folgende ff. -fortfolgende GG -Grundgesetz ggf. -gegebenenfalls ggü. -gegenüber Hrsg. - Herausgeber
- IV -Hs. -Halbsatz http -hyper text transfer protocol i.d.R. -in der Regel i.H.v. -in Höhe von i.S.d. -im Sinne des i.S.v. -im Sinne von i.V.m. -in Verbindung mit Kap. -Kapitel Nr. -Nummer Prof. -Professor Rn. -Randnummer S. -Satz, Seite bzw. Siehe in Fußnoten und Verzeichnissen SE -Splittingeffekt StuW -Steuer und Wirtschaft sog. -sogenannte T -(Steuer-) Tarif u.a. -und andere/ unter anderem u.U. -unter Umständen URL -Uniform Resource Locator v. -vom Vgl. -Vergleiche VZ -Veranlagungszeitraum WiSt -Wirtschaftswissenschaftliches Studium WSI -Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut www -world wide web z.B. -zum Beispiel ZvE -Zu versteuerndes Einkommen ZvE ges - gesamtes zu versteuerndes Einkommen
Abb. 1: Darstellung der zu zahlenden Einkommensteuer im Vergleich 10
Abb. 2: Splittingvorteil bei Zusammensetzung der Ehe-10
Abb. 3: Darstellung des absoluten Splittingeffektes in Abhängigkeit 12
- 1 - 1Einleitung
Bei der Frage nach einer sachgerechten und realitätsnahen Besteuerung der Familie gerät das Ehegattensplitting immer wieder in den Fokus der politischen Parteien und in das Schussfeld der Kritik. 1 Reformvorschläge werden diskutiert und eine Umgestaltung anvisiert. 2
Das geltende deutsche Einkommensteuerrecht sieht nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes im Jahre 1957 die Zusammenveranlagung in Form des Ehegatten-Splittings vor. Kritiker bezweifeln, dass die Zusammenveranlagung dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit folgt. Sie sehen in diesem Verfahren vielmehr eine unbegründete Steuervergünstigung oder ungerechtfertigte Subvention der Ehe ggü. eheähnlichen Lebensgemeinschaften oder auch getrennt veranlagten Ehegatten. 3 Dabei ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob es überhaupt zu einer Besserstellung unter Anwendung des Splittingtarifes kommt oder ob die Nicht-Heirat oder getrennte Veranlagung von Ehegatten zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt.
Im folgenden zweiten Kapitel geht es zunächst darum, die verschiedenen Wahlalternativen zur Einkommensteuer gesondert herauszustellen und einen Überblick über die aktuellen einkommensteuerlichen Veranlagungsarten zu geben. Kapitel 3 umfasst den Splittingtarif im Einzelnen, die Entwicklungsgrundzüge, die Rechtfertigung durch das BVerfG sowie die gegenwärtige Kritik. Der Hauptteil dieser Seminararbeit befasst sich anschließend in Kapitel 4 mit den Anreizwirkungen, die Zusammenveranlagung zu wählen und deren Vorteile ggü. der getrennten Veranlagung. In Kapitel 5 werden Alternativen und Vorschläge zur Neuorientierung in der Familienbesteuerung analysiert. Abschließend erfolgt in der Schlussbetrachtung des sechsten Kapitels eine Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse.
1 Vgl. Spangenberg (2005), S. 6.
2 Vgl. Bach (2003), S. 1.
3 Vgl. Vogel (1999), S. 201.
- 2 - 2Veranlagungsarten im Überblick
Um einen ersten systematischen Einblick in die Besteuerungsformen des deutschen Einkommensteuerrechts zu erhalten, werden zunächst die Veranlagungsarten sowohl von einzelnen natürlichen Personen als auch von verheirateten Steuerpflichtigen unterschieden.
2.1 Einzelveranlagung
Für einzelne Steuerpflichtige, für die nicht die Ehegattenveranlagung gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 in Frage kommt, stellt die grundsätzliche Ermittlungsart im deutschen Einkommensteuerrecht die Einzelveranlagung gemäß § 25 EStG dar. 4 Dabei wird jede natürliche Person wird als eigenständiges Steuersubjekt betrachtet 5 und separat zur Einkommensteuer gemäß dem Grundtarif des § 32a EStG veranlagt. Es gilt der Grundsatz der Individualbesteuerung. 6 Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer bildet das zu versteuernde Einkommen, das der Steuerpflichtige im relevanten Veranlagungszeitraum bezogen hat. 7 Dieses berechnet sich aus der Summe der Einkünfte abzüglich der Altersentlastungsbeträge und Freibetrag für Land- und Forstwirte, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, kindbedingten Freibeträgen und sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge. 8
2.2 Ehegattenveranlagung
Sobald Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG erfüllen, können sie zwischen der getrennten Veranlagung gemäß § 26a EStG, der Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif gemäß § 26b EStG und der besonderen Veranlagung im Jahr der Eheschließung gemäß § 26c EStG wählen. Die Voraussetzungen liegen in der Bestreitung einer zivilrechtlichen gültigen Ehe, 9 unbeschränkter Steuerpflicht beider Ehegatten und kein dauernd getrenntes Leben. Diese müssen entweder zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorliegen oder in dessen Verlauf eintreten. 10
4 Vgl. Niemeier; Schlierenkämper; Schnitter (2005), S. 1139.
5 Vgl. Homburg (2003), S. 91.
6 Vgl. Schneeloch (1986), S. 52.
7 Vgl. Tiedke (1995), S. 653.
8 Vgl. Tipke; Lang (2002), S. 242
9 Vgl. Waterkamp (1993), S. 51.
10 Vgl. Schneeloch (1986), S. 53.
- 3 - 2.2.1Getrennte Veranlagung
Bei der getrennten Veranlagung gemäß § 26a EStG werden beide Ehepartner mit ihren Einkünften individuell veranlagt und jeweils nach dem Grundtarif gemäß § 32a EStG besteuert. 11 Keine Berücksichtigung erfährt dabei der Transfer von Unterhaltsleistungen. Die gesamte Einkommensteuer setzt sich dabei aus den jeweils einzelnen tariflichen Einkommensteuern beider Ehegatten zusammen. Ein interpersoneller Verlustausgleich, die Verrechnung von positiven Einkünften des einen mit den negativen Einkünften des anderen Ehegatten, findet nicht statt. 12
2.2.2 Zusammenveranlagung
Bei der Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingtarifs gemäß § 26b EStG und § 32a Abs. 5 EStG sei das verheiratete Ehepaar die Steuereinheit. 13 Sie schulden gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 AO die Einkommensteuer als Gesamtschuldner. 14 Somit führt die Zusammenveranlagung zu einer Zusammenrechnung, nicht aber zu einer einheitlichen Ermittlung der Einkünfte der Ehegatten. 15 Das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten wird zusammengerechnet, durch den Splitting-Divisor 16 geteilt und dem Grundtarif unterworfen. Die daraus resultierenden Steuerbeträge werden anschließend wieder mit dem Splittingdivisor zur Gesamtsteuerschuld multipliziert. 17 Vereinfacht gesagt werden die Eheleute so besteuert, als hätte jeder von Ihnen genau die Hälfte des gemeinsamen Einkommens verdient. Dem progressiven Tarif wird dann jeder Steuerpflichtige individuell mit diesem halben Betrag unterworfen. 18
2.2.3 Besondere Veranlagung
Bei der Wahl der besonderen Veranlagung gemäß § 26c EStG 19 haben verheiratete Steuerpflichtige im Jahr der Eheschließung die Möglichkeit so behandelt zu werden, als sei die Ehe noch nicht geschlossen worden. 20 Hierbei werden beide unabhängig voneinander individuell veranlagt und sie müssen zwei getrennte Steuererklärungen einreichen. Durch die Einführung dieser Veranlagungsform
11 Vgl. Bach (2003), S. 3.
12 Vgl. Tiedke (1995), S. 656.
13 Vgl. Dingeldey (2002), S. 155.
14 Vgl. Tiedke (1995), S. 658.
15 Vgl. Niemeier; Schlierenkämper; Schnitter (2005), S. 1149.
16 Der Splitting- Divisor beträgt in Deutschland 2.
17 Vgl. Scherf (2000), S. 270.
18 Vgl. Vogel (1999), S. 201.
19 Einführung im Jahre 1986.
20 Vgl. Waterkamp (1993), S.218.
Arbeit zitieren:
Anne Moorbrink, 2005, Untersuchung der Anreizwirkungen des Ehegattensplittings, München, GRIN Verlag GmbH
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