II
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis. IV
1 Einleitung 1
2 Begriffserläuterungen 4
2.1 Sozialpolitik 4
2.2 Pflegebedürftigkeit 5
2.3 Pflegende Angehörige. 6
3 Situationsbeschreibung Pflegende 7
3.1 Gesellschaftliche Rollenverteilung 7
3.2 Pflegemotive und Motivation 8
3.3 Pflegeaufgaben und Pflegeintensität. 10
4 Belastung und Problematik 11
4.1 Das Belastungserleben 11
4.2 Gefühlsüberflutung. 12
4.3 Persönlichkeitsveränderung der gepflegten Person. 14
4.4 Rollenkonflikte und Beziehungsveränderung 14
4.5 Gesundheitliche Belastung. 15
4.6 Einschränkung der Erwerbstätigkeit 16
4.7 Pflegebedingte Isolation 17
4.8 Finanzielle Belastung 18
5 Das System der sozialen Sicherung. 19
5.1 Hintergründe und Versicherungszweige 19
5.2 Wirkungsweise auf pflegende Angehörige 21
5.3 Die Leistungen der Pflegeversicherung 23
5.3.1 Hilfsangebote 23
5.3.2 Finanzierung der privaten Pflege 25
5.3.3 Pflegehinzukaufmöglichkeiten. 26
5.3.4 Soziale Sicherung von Pflegepersonen 27
III
5.4 Unterstützungsangebote 28
5.4.1 Information und Beratung. 28
5.4.2 Aktive Unterstützung 29
5.4.3 Patientenberatungsstellen und Selbsthilfegruppen 31
5.4.4 Gesundheitsförderung. 33
5.5 Soziale Mindestsicherung 33
5.6 Weitere staatliche Förderung 36
6 Handlungsoptionen der Sozialpolitik 38
7 Schlussbetrachtung. 42
Literaturverzeichnis 44
Anlage I: Leistungsüberblick der Pflegeversicherung 47
Ehrenw örtliche Erklärung / Verfasserindex 49
IV
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBI. I Bundesgesetzblatt Teil 1 BKK Betriebskrankenkassen bzw. beziehungsweise ca. circa d. h. das heißt Ebd. ebenda e. V. eingetragener Verein EStG Einkommensteuergesetz f. folgende ff. fortfolgende ggf. gegebenenfalls Hrsg. Herausgeber i.V.m. in Verbindung mit Nr. Nummer o. J. ohne Jahresangabe o. V. ohne Verfasser S. Seite SGB I Sozialgesetzbuch, erstes Buch, Allgemeiner Teil SGB II Sozialgesetzbuch, zweites Buch, Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB III Sozialgesetzbuch, drittes Buch, Arbeitsförderung SGB V Sozialgesetzbuch, fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung SGB VI Sozialgesetzbuch, sechstes Buch, Gesetzliche Rentenversicherung SGB VII Sozialgesetzbuch, siebtes Buch, Gesetzliche Unfallversicherung SGB XI Sozialgesetzbuch, elftes Buch, Soziale Pflegeversicherung SGB XII Sozialgesetzbuch, zwölftes Buch, Sozialhilfe u. a. und anderenorts usw. und so weiter vgl. vergleiche WGs Wohngemeinschaften WoFG Wohnraumförderungsgesetz z. B. zum Beispiel
1
1 Einleitung
Der Bedarf an Hilfe und Pflege war noch nie so groß wie heute. Im Rahmen der Pflegeversicherung, bei welcher die soziale und private Pflege-Pflichtversicherung berücksichtigt wird, nehmen ca. 2,03 Millionen Menschen Leistungen in Anspruch. Von diesen pflegebedürftigen Menschen werden rund 70,7 Prozent (1,435 Millionen Menschen) zu Hause von Ihren Angehörigen bzw. Familien betreut und 29,3 Prozent (594.000 Menschen) werden in Pflegeheimen versorgt. 1 Durch die zunehmende Alterung der Gesellschaft ist auch von einem Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen auszugehen. So werden im Jahr 2010 2,36 Millionen Pflegebedürftige und im Jahr 2020 etwa 2,83 Millionen Pflegebedürftige erwartet. 2
Hinzukommt, dass in früheren Jahrhunderten die Dauer der Pflege oft nur wenige Wochen oder höchstens Monate betrug. Heute liegt die durchschnittliche häusliche Pflegedauer zwischen drei und fünf Jahren, mit steigender Tendenz. In Verbindung mit dem demographischen Fak-tor führt eine längere Pflegespanne dazu, dass für die Pflege von immer mehr Menschen immer weniger Angehörige zur Verfügung stehen. 3
Auch die Anzahl der Menschen, die Hilfe und Betreuung bei Aktivitäten des täglichen Lebens durch Ihre Angehörigen erfahren, liegt bei weitem höher als die Zahl derer, die Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen. Denn nicht jeder ist im engeren Sinne pflegebedürftig, nach den Kriterien der Pflegeversicherung. 4
1 Vgl. Statistisches Bundesamt, Sonderbericht: Lebenslagen der Pflegebedürftigen,
2004, S. 7.
2 Vgl. Statistisches Bundesamt, Sozialhilfe in Deutschland 2003 - Entwicklung, Um-
fang und Strukturen, 2003, S. 41.
3 Vgl. Hedtke-Becker, A., Die Pflegenden pflegen, 1990, S. 19.
4 Vgl. Blom, M., Duijnstee, M., Wie soll ich das nur aushalten?, 1999, S. 7.
2
Die Pflege eines Familienmitgliedes stellt für viele Angehörige eine große Belastung dar. Auch wenn professionelle Hilfe in Anspruch genommen wird, müssen die pflegenden Angehörigen die Hauptlast tragen. Traditionell werden die Pflegebedürftigen in den Fokus der Betrachtung gestellt und nicht die pflegenden Angehörigen. Diese sind oftmals der verlängerte Arm der beruflich Pflegenden, auf der anderen Seite werden Sie jedoch zumeist nur als Kommandoempfänger und Ausführender betrachtet und selten als gleichwertiger Ansprechpartner gesehen. 5
Die Pflege eines Angehörigen kann sowohl physisch als auch psychisch sehr belastend sein. Diese stressreiche Aufgabe kann einerseits sehr befriedigen sein, aber auch zu viel Kummer und Schmerz führen. Es ist keine Seltenheit, dass es bei Pflegenden zu Gesundheitsproblemen kommt. 6
Im Rahmen dieses Referates wird die Situation von Pflegepersonen dargestellt. Dabei wird auf die Rolle des Pflegenden 7 eingegangen und mögliche Gründe und Motive für die Übernahme der Pflege erläutert. Durch die Übernahme einer Pflege treten Belastungen auf, welchen die pflegenden Angehörigen ausgesetzt sind. Diese Belastungen werden in diesem Referat benannt und beschrieben. Im zweiten Teil des Referates wird eine Verbindung zwischen den Maßnahmen der Sozialpolitik und den bestehenden Belastungen der Pflegenden verdeutlicht. Speziell die Leistungen der Pflegeversicherung als Teildisziplin der sozialen Sicherung werden herausgearbeitet und somit mögliche Lösungswege und Hilfsangebote durch die Sozialpolitik ausgezeigt.
5 Vgl. Arnold, K., Koltermann W., Schnetz, D., Dir zu Liebe - pflege in einer Familie,
1997, S. 66 und vgl. Blom, M., Duijnstee, M., Wie soll ich das nur aushalten?, 1999,
S. 11 f.
6 Vgl. Buijssen, H., Die Beratung von pflegenden Angehörigen, 1997, S. 22.
7 Im Folgenden wird in der gesamten Arbeit das generische Maskulinum verwendet.
3
Aufgrund der Vielzahl von tarifvertraglichen Möglichkeiten und Einzelabsprachen zwischen Unternehmern und Beschäftigten, die keine Allgemeingültigkeit haben, liegt der Schwerpunkt des Referates auf der staatlichen und nicht der betrieblichen Sozialpolitik. Auffällige betriebliche Maßnahmen werden zwar zum Teil genannt, eine nähere, inhaltliche Vertiefung wird jedoch nicht angestrebt. Des Weiteren wird wegen der teilweise umfassenden Problematik im Zuge der Abgrenzung von gesunden und pflegebedürftigen Kindern bzw. hieraus resultierenden Leistungsvarianten, nicht im Speziellen auf den Bereich der pflegenden Erziehungsberechtigten eingegangen. Vorab werden wichtige Begrifflichkeiten aus diesem Bereich geklärt, um eine Basis für das gewählte Thema zu schaffen.
4
2 Begriffserläuterungen
2.1 Sozialpolitik
Sozialpolitik umfasst alle staatlichen Maßnahmen des Staates, die darauf abzielen, erstens die wirtschaftliche Lage und soziale Stellung bedürftiger Menschen zu verbessern und zweites die Personenmehrheiten abzusichern, welche keine Vorsorge gegen den Eintritt von existenzgefährdenden Risiken treffen können.
Den bekanntesten und finanziell am bedeutendsten Teil der Sozialpolitik bildet das System der Sozialen Sicherung. Alle Einrichtungen und Maßnahmen werden unter dem Begriff der Sozialen Sicherung verstanden, die das Ziel haben, die Bürger gegen die Risiken zu schützen, die verbunden sind mit dem Verlust des Arbeitseinkommens durch Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Alter oder Arbeitslosigkeit, mit dem Tod des Ernährers und mit unplanmäßigen Ausgaben im Falle von Krankheit, Mutterschaft, Unfall oder Tod. Zentrale Bestandteile bilden dabei die Sozialversicherungszweige mit der Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Unfallversicherung. Neben den Sozialversicherungen umfasst das System der sozialen Sicherung auch noch die sozialen Dienste, die Sozialhilfe, die berufsständische Sicherung sowie andere Sozialtransfers. 8
Zur staatlichen Sozialpolitik gehören neben dem System der sozialen Sicherung noch weitere Bereiche, die sich mit dem Arbeitsmarkt, dem Bildungswesen, der Wohnungs- oder der Vermögenspolitik befassen. Solche Teildisziplinen sind z. B. der Arbeitnehmerschutz und deren Mitbestimmungsrechte oder auch die Wohnraumförderung.
8 Vgl. Boeckh, J., Huster, E., Benz, B., Sozialpolitik in Deutschland, 2004, S.148 ff.
und vgl. Ribhegge, H., Sozialpolitik, 2004, S. 13 ff.
5
Bedürftige Personen, d. h. Menschen, die als wirtschaftlich und bzw. oder sozial schwach gelten, beschreibt in diesem Zusammenhang einen relativen und auch subjektiven Begriff, da die Definition der Empfangsberechtigten nur anhand des weltanschaulichen Urteils der Politikbestimmenden zu sehen ist. 9
Seit dem 19. Jahrhundert ist die Sozialpolitik in Deutschland jedoch nicht an den wirtschaftlich und sozial Schwächsten ausgerichtet, sondern konzentriert sich auf die im Erwerbsleben tätigen Personen. Viele Sozialleistungen staffeln sich nach Arbeitseinkommen bzw. nach Versicherungszeit. Dies ist ein Indiz dafür, dass langjährig Beschäftigte mit relativ hohem Einkommen recht einfach Ansprüche aufgrund sozialer Sicherung erwerben, während anderer Gruppen, wie zum Beispiel Behinderte, Obdachlose oder nur zeitweise erwerbstätige Hausfrauen und Mütter, Leistungsansprüche verwehrt bleiben oder viel geringer ausfallen. Als Ursache bzw. Hintergrund dieses Problems kann angenommen werden, dass Beschäftigte einen höheren Organisierungsgrad als andere Gruppen aufweisen und somit das Wählerpotenzial sowie der Macht-faktor stärker beachtet werden. 10
2.2 Pflegebedürftigkeit
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird seit 1995 durch das Elfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI 11 ) geregelt. Wer aufgrund einer Krankheit und/oder Behinderung dauerhaft Hilfe bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens benötigt, ist pflegebedürftig (§ 14 SGB XI).
9 Vgl. Lampert, H., Althammer, J., Lehrbuch der Sozialpolitik, 2004, S. 3 f.
10 Vgl. Lampert, H., Althammer, J., Lehrbuch der Sozialpolitik, 2004, S. 132 f.
11 SGB XI, BGBl. I 1994 S. 1014, 1015, zuletzt geändert durch Gesetz vom
21.03.2005, BGBI. I 2005 S. 818.
6
Es erhalten nur diejenigen Personen Leistungen aufgrund Pflegebedürftigkeit 12 , die erheblich pflegebedürftig sind. Maßgeblich für die Beurteilung sollen die erforderlichen Hilfen sein, welche mittels eines 21 Verrichtungen umfassenden Katalogs klassifiziert werden (§ 14 SGB XI i.V.m. § 15 SGB XI).
Es werden jedoch nicht alle Tätigkeiten, die erfahrungsgemäß von einer Pflegekraft bei der täglichen Pflege geleistet werden müssen, erfasst. Notwendige psychosoziale Beaufsichtigungen und Betreuung von Dementen ohne körperliche Einschränkungen, die Beziehungspflege oder therapeutische Maßnahmen werden nicht oder nur im sehr begrenzten Umfang berücksichtigt. 13
2.3 Pflegende Angehörige
Auch der Begriff der Pflegeperson wird rechtlich im Rahmen des SGB XI definiert. Im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in häuslicher Umgebung pflegen, Pflegende. Nicht erwerbsmäßig bedeutet, dass die Pflege ehrenamtlich, also im Rahmen familiärer, nachbarschaftlicher oder freundschaftlicher Hilfe ausgeübt wird. Die Pflegetätigkeit gilt auch dann noch als ehrenamtlich, wenn daneben in begrenztem Umfang - maximal 30 Stunden wöchentlich - eine Berufstätigkeit besteht (§ 19 Abs. 1 SGB XI).
12 Ein Leistungsüberblick der Pflegeversicherung liegt als Anlage I an.
13 Vgl. Gültekin, J. E., Liebchen, A., Pflegerische Begutachtung - Datenerhebungs-
methoden, Pflegebedarfs- und Pflegequalitätsermittlung, 2003, S. 29 und vgl. Har-
gens, W., Drouve, G., Angehörigenintegration in der ambulanten Pflege, 2003, S.
147 sowie vgl. Dühring, A., Grundpflege und Beziehungspflege, 1996, S. 88.
7
Das SGB XI unterscheidet jedoch auch hier wieder zwischen einer generellen Begriffsbestimmung und einem leistungsfähigen Personenkreis. Leistungen zur sozialen Sicherung aufgrund der Pflegetätigkeit erhalten Pflegepersonen, wenn sie wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen (§ 19 Abs. 2 SGB XI).
Die pflegenden Angehörigen sind nicht nur die wichtigsten Bezugspersonen der Pflegebedürftigen, sondern sind gleichzeitig die bedeutendsten Ansprechpartner für Ärzte, Therapeuten und professionelle Pflegekräfte. 14
3 Situationsbeschreibung Pflegende
3.1 Gesellschaftliche Rollenverteilung
Erkrankte Personen senden oftmals Hilfeappelle aus. Diese werden am ehesten von demjenigen Angehörigen gefühlt, welcher die engste Beziehung zu dem Erkrankten hat. Partner, Mutter oder Vater, Tochter oder Sohn, Bruder oder Schwester werden die meiste Pflege leisten, falls es die Gesundheit zulässt. 15
Die Frauen stellen dennoch die wichtigsten pflegenden Angehörigen dar. Bei der Betreuung von Kindern nimmt meistens die Frau den Pflegedienst auf, denn Hausmänner sind eher selten. Bei Ehepartnern wird die Pflege in der Regel durch den gesunden Ehepartner vorgenommen. Bei hilfsbedürftigen, allein stehenden Elternteilen wird die Pflege oftmals durch die Kinder sichergestellt. Sind sowohl Söhne als auch Töchter vorhanden, wird die Pflege in den meisten Fällen durch eine Tochter erfolgen. Die Wohnortnähe und die Zahl der Verpflichtungen, wie Ehegatte, Kinder, Berufstätigkeit, haben einen wichtigen Einfluss.
14 Vgl. George, W., George, U., Angehörigenintegration in der Pflege, 2003, 13.
15 Vgl. Buijssen, H., Die Beratung von pflegenden Angehörigen, 1997, S. 13.
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Ralf Babuke, 2005, Sozialpolitik - Problematik und Situation von pflegenden Angehörigen, München, GRIN Verlag GmbH
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