Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung Seite 3
2. Das Normalarbeitsverhältnis Seite 3
3. Gründe für abweichende Beschäftigungsverhältnisse Seite 5
3.1 Aus Arbeitnehmersicht Seite 5
3.2 Aus Unternehmenssicht Seite 7
4. Atypische Beschäftigungsverhältnisse Seite 8
4.1 Teilzeitarbeit Seite 8
4.2 Telearbeit Seite 9
4.3 Befristete Beschäftigungsverhältnisse. Seite 9
4.4 Neue Selbstständige Seite 10
4.5 Arbeitnehmerüberlassung Seite 10
5. Gesellschaftliche Auswirkungen des Beschäftigungswandels Seite 11
5.1 Atypisch Beschäftigte - Arbeiter zweiter Klasse? Seite 12
5.2 Soziale Sicherung. Seite 13
6. Fazit Seite 14
Literatur Seite 16
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1. Einleitung
Seit Mitte der 80er Jahre sind neben dem regulären Normalarbeitverhältnis auch verschiedene atypische Beschäftigungsverhältnisse immer wichtiger geworden. Die vorliegende Arbeit gibt einen Überblick über diese verschiedenen Arbeitsverhältnisse und geht dabei auf die Gründe ein, die diesen Wandel begünstigten. Dies geschieht sowohl aus Sicht der Arbeitnehmer, als auch der Arbeitgeber. Abhängig davon, ob sich die Expansion alternativer Arbeitsformen fortsetzen wird, ergeben sich unterschiedliche Folgen für die arbeitenden Individuen. Angefangen beim Zugang zu sozialen Netzwerken, über die Statuszuweisung in der Gesellschaft, bis hin zu Auswirkungen in der Zukunft, wird jedes Individuum durch seine Arbeitsstelle geprägt. Sollte der Beschäftigungswandel in diesen Bereichen und darüber hinaus auch auf dem Arbeitsmarkt zu einem unerwünschten Zustand führen, können staatliche Eingriffe sinnvoll sein. Deshalb folgt nach der Darstellung atypischer Beschäftigungsformen abschließend eine kritische Diskussion der Auswirkungen auf die Arbeitsgesellschaft und auf das System der sozialen Sicherung.
2. Das Normalarbeitsverhältnis
Bevor man sich jedoch dem Wandel der Beschäftigungsverhältnisse oder atypischen Formen von Beschäftigung zuwenden kann, ist es wichtig, die zu Grunde liegende Kategorie des Normalarbeitsverhältnisses nachzuvollziehen. Zunächst einmal hatte jede bezahlte Arbeit den Lohnerwerb zum Ziel, um als Individuum selbstständig überleben zu können. Erst in den Erwerbsgesellschaften des 20. Jahrhunderts wurden Konsum, soziale Sicherung und Ansehen, aber auch die Familienplanung immer enger mit der Erwerbsarbeit verbunden. Es folgte eine Arbeits- und Sozialpolitik, die sich an dieser Vorstellung orientierte und so das Normalarbeitsverhältnis formen konnte. Obwohl dieser Begriff bereits vor Ulrich Mückenberger verwendet wurde, ist seine Definition des Normalarbeitsverhältnisses bis heute in den Sozialwissenschaften vorherrschend. Der Professor für Arbeitsrecht betrachtet vor allem die juristische Seite von Arbeitsverhältnissen. Er identifiziert das Normalarbeitsverhältnis als „dasjenige Arbeitsverhältnis, das optimal die Kriterien erfüllt, an die die geltende Rechtsordnung vorteilhafte Regelungen knüpft 1 “.
1 Mückenberger, U. 1985: S. 424.
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Diese Kriterien sind dabei in Gesetzen und auch Verträgen festgehalten und beziehen sich auf die verschiedenen Merkmale von Arbeitsverhältnissen.
Nach Mückenberger 2 ist ein solches Merkmal unter anderem die (1) Dauer der Betriebszugehörigkeit. Ist ein Arbeitnehmer kontinuierlich ein in einem Betrieb beschäftigt, erhöht sich sein Kündigungsschutz, aber auch die Abfindungssumme, die er bei einer Kündigung erhält. Ähnlich ist es mit der (2) Dauer von Beschäftigungszeiten, welche sich nicht auf die im Betrieb, sondern auf die im Erwerbsleben verbrachte Zeit bezieht. Bei längerer Dauer steigen
Lohnersatzleistungen und Rentenbezüge entsprechend an. Weiterhin haben Arbeitnehmer mit höherem (3) Lebensalter Vorteile, beispielsweise wenn es ein Entlohnungsmodell mit Altersstufen gibt. Von besonderer Bedeutung ist (4) Vollzeitarbeit, da bei einer zu kurzen Arbeitszeit Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub entfallen können. Ebenso werden mit kürzerer Arbeitszeit die zu zahlenden Beiträge sowie die zu erwartenden Auszahlungen der sozialen Sicherungssysteme geringer. Das Merkmal der (5) betrieblichen Arbeit beinhaltet, dass ein Arbeitnehmer überhaupt erst von arbeitsrechtlichen Regelungen profitieren kann, wenn auch ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Handelt es sich dagegen nur um ein Dienstleistungsverhältnis greifen auch die arbeitsrechtlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse nicht. Ferner ist die (6) Betriebsgröße relevant, da Betriebsräte beispielsweise erst in Unternehmen ab 500 Arbeitnehmern eingesetzt werden müssen. Das letzte Merkmal ist die (7) Einstufung der Arbeit, da für unqualifizierte Arbeit oft weniger Schutzregelungen, wie etwa ein Schutz gegen Versetzungen, existieren.
Im Wesentlichen sind diese Merkmale auch heute noch zutreffend, allerdings fassen neuere Autoren die zum Teil sehr ähnlichen Punkte zusammen oder verzichten auf den Aspekt der Betriebsgröße. Alle Definitionen haben aber die Prinzipien der Vollzeitbeschäftigung und der Kontinuität gemeinsam. So werden Arbeitnehmer in einem Normalarbeitsverhältnis im Laufe der Zeit immer besser durch die gesetzlichen Regelungen geschützt, da nicht nur ihr Lebensalter und ihr Qualifikationsniveau steigen, sondern auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit zunimmt.
2 Vgl. Mückenberger, U. 1985: S. 424 ff.
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Ein Arbeitsverhältnis, das letztlich alle Merkmale vollständig erfüllen kann, ist stabiler als andere Beschäftigungsverhältnisse, weshalb auch die soziale und die finanzielle Sicherheit zunehmen.
3. Gründe für abweichende Beschäftigungsverhältnisse
Nachdem gezeigt wurde, welche Merkmale ein Normalarbeitsverhältnis charakterisieren, sollen nun Gründe für einen Trend hin zu anderen Beschäftigungsverhältnissen erläutert werden. Obwohl das Normalarbeitsverhältnis empirisch am dominantesten ist, handelt es sich nicht um ein universell gültiges Erwerbsmuster. So entfielen Ende Juli 2004 3 von allen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen 83.7% 4 auf Vollzeitstellen. Leider lässt sich nicht feststellen, ob diese Vollzeitstellen auch unbefristet waren, was im Sinne der Kontinuität des Normalarbeitsverhältnisses ein wichtiges Indiz wäre. Dennoch ist ersichtlich, dass auch andere Arbeitsverhältnisse existieren müssen, zudem
Beschäftigte außerhalb der Sozialversicherungspflicht, wie beispielsweise die neuen Selbstständigen, gar nicht erst berücksichtigt werden.
3.1 Aus Arbeitnehmersicht
Betrachtet man Männer und Frauen getrennt, kann man einen Hinweis darauf erhalten, warum auch noch andere Beschäftigungsverhältnisse bestehen. Beispielsweise waren im Juli 2004 3 von allen sozialversicherungspflichtig beschäftigten Männern 95,44% 5 Vollzeitbeschäftigte. Der Anteil von Vollzeitstellen unter den sozialversicherungspflichtigen Frauen betrug dagegen 69,47% 6 . Es besteht also ein deutlicher Geschlechtsunterschied, der sich teilweise durch die Familienplanung erklären lässt. Bei der Frau wird mit der Geburt eines Kindes die Kontinuität des Normalarbeitsverhältnisses durchbrochen und auch nach der Geburt wird die Erziehungsarbeit oft von der Frau geleistet. Da sich solche Familienarbeit aber in der Regel nicht mit dem Normalarbeitsverhältnis vereinen lässt, wird für viele dieser Frauen eine kürzere, atypische Beschäftigung interessant.
3 Bundesagentur für Arbeit. 2005: S. 144.
4 Sozialversicherungspflichtige Stellen: 26.523.982, davon Vollzeitstellen: 22.201.871.
5 Sozialversicherungspflichtige Männer: 14.540.851, davon Vollzeitstellen: 13.877.188.
6 Sozialversicherungspflichtige Frauen: 11.983.131, davon Vollzeitstellen: 8.324.683.
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Arbeit zitieren:
Kristian Stoye, 2006, Wie kam es zum Wandel der Beschäftigungsverhältnisse und welche Auswirkungen könnte dieser auf die Arbeitsgesellschaft haben?, München, GRIN Verlag GmbH
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