Inhaltsverzeichnis 2
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 6
2 Der Stabilitäts- und Wachstumspakt. 10
2.1 Entstehung 10
2.2 Ziele. 11
2.3 Ausgestaltung 13
2.4 Anwendung 16
2.4.1 Multilaterale Überwachung und präventiver
Fr ühwarnmechanismus 16
2.4.2 Verfahren bei übermäßigem Defizit 18
3 Theoretische Modellansätze zur Begründung des Stabilitäts- und
Wachstumspakts 22
3.1 Überblick über wichtige theoretische Modellansätze 22
3.2 Das Modell von Beetsma und Uhlig (1997) 23
3.2.1 Grundlagen. 23
3.2.2 Das Modell ohne Stabilitäts- und Wachstumspakt 25
3.2.3 Das Modell mit Stabilitäts- und Wachstumspakt. 29
3.2.4 Schlussfolgerung und Beurteilung. 30
4 Der Stabilitäts- und Wachstumspakt: Entwicklung und Anwendung in
der WW.U 32
4.1 Öffentliche Haushaltslage in Europa. 32
4.2 Defizitverfahren in der WW.U 35
5 Der Stabilitäts- und Wachstumspakt in der Diskussion: Kritik und
Reformvorschl äge 39
5.1 Mangelnde Flexibilität 39
5.2 Asymmetrische Ausgestaltung 41
5.3 Fehlender Automatismus. 42
5.4 Differenzierung von öffentlichen Ausgaben 43
5.5 Budgetdefizit-Kriterium vs. Schuldenstand-Kriterium 45
5.6 Ausgabenziele statt Defizitbeschränkung 48
Inhaltsverzeichnis 3
5.7 Finanzpolitikkomitees 50
6 Die Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts 51
6.1 Vorschläge der EU-Kommission. 52
6.2 Akteurspositionen. 53
6.3 Änderungen am Stabilitäts- und Wachstumspakt 56
6.3.1 Änderung der präventiven Komponente 56
6.3.2 Änderung der korrektiven Komponente 57
6.4 Bewertung der Reform 60
6.5 Theoretischer Modellansatz zur Reform des Stabilitäts- und
Wachstumspakt von Beetsma und Jensen (2003) 63
6.5.1 Grundlagen. 64
6.5.2 "Moral Hazard" und "Fiscal Effort" 65
6.5.3 Schlussfolgerung. 66
7 Schlussbetrachtung. 67
Literaturverzeichnis 70
Abbildungsverzeichnis 4
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Die Struktur des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gemäß
SWP. 22
Abbildung 2: Finanzierungssalden der Euro-Länder im Jahr 2004 35
Abbildung 3: Verschuldungsspielraum. 56
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Indikatoren zur Situation der öffentlichen Haushalte im Euro-Raum 34
Tabelle 2: Positionen und Akteure in der Debatte um den SWP 57
Tabelle 3: Ursprüngliche und künftige Regelungen des SWP 60
Abkürzungsverzeichnis 5
Abkürzungsverzeichnis
BIP Bruttoinlandsprodukt
Ecofin-Rat Rat der Europäischen Union in der Zusammensetzung der Wirtschafts-und Finanzminister der Mitgliedstaaten
EG Europäische Gemeinschaft
EGV Vertrag über die Europäische Gemeinschaft
EU Europäische Union
EuGH Europäischer Gerichtshof
EZB Europäische Zentralbank
OECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Cooperation and Development)
SWP Stabilitäts- und Wachstumspakt (der Europäischen Union)
UN Vereinte Nationen (United Nations)
WFA Wirtschafts- und Finanzausschuss
WWU (Europäische) Wirtschafts- und Währungsunion
Einleitung 6
1 Einleitung
Im Juni 1997 wurde der Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP) 1 vom Europäischen Rat der Staats- und Regierungschefs in Amsterdam unterzeichnet. Seine Bestimmungen wurden einbezogen in den EG-Vertrag (EGV), der in seiner geänderten Fassung am 01. Januar 1999 in Kraft trat. Der SWP hat eine klare Zweckbestimmung: die Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) zu finanzpolitischer Disziplin durch ein wirksames Überwachungsverfahren zu sichern und damit eine unabdingbare Grundlage für die Stabilität der gemeinsamen Währung zu schaffen.
Die Idee zum SWP entstand nach den Erfahrungen mit hohen Haushaltsdefiziten in mehreren EU-Ländern. In den achtziger und neunziger Jahren wiesen neben Italien auch andere Staaten Haushaltsdefizite auf, die zeitweise sogar 10% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) erreichten. Mit der Implementierung des SWP wollte man sicherstellen, dass es, nachdem die Mitgliedstaaten zunächst beim Eintritt den Referenzwert von 3% eingehalten hatten, nicht zu hohen Haushaltsdefiziten bzw. einer kräftig ansteigenden Staatsverschuldung nach Beginn der WWU kommt. Dabei stützte man sich auf die Erfahrung, dass hohe Haushaltsdefizite tendenziell mit hohen Realzinsen und niedrigem Wirtschaftswachstum einhergehen. Ferner erwartete man, dass die Europäische Zentralbank (EZB) das Ziel der Preisniveaustabilität leichter erreichen könne, wenn hohe Haushaltsdefizite ausblieben.
Rückblickend lässt sich feststellen: Der SWP war in der Begrenzung der Haushaltsdefizite nicht besonders erfolgreich. Im Zuge der schwachen Konjunktur ab 2001 verschlechterte sich die Budgetsituation beträchtlich. Insbesondere die beiden größten an der WWU teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Deutschland und Frankreich, verzeichnen seit bereits vier Jahren übermäßige Haushaltsdefizite. Der SWP ist inzwischen vielen Politikern lästig geworden. So hat sich die deutsche Bundesregierung als eigentlicher Initiator des SWP im Februar 2002 erfolgreich gegen eine Frühwarnung aus Brüssel zur Wehr gesetzt. Es folgte die Äußerung des Präsidenten der
1 Im folgenden wird die Bezeichnung SWP für das gesamte fiskalpolitische Regelwerk der Europäischen
Union (EU), also dem Maastrichter EG-Vertrag (EGV) und dem eigentlichen SWP, verwendet, es sei
denn, die Unterscheidung ist wichtig.
Einleitung 7
Europäischen Kommission, Romano Prodi, der SWP sei „dumm“ (FAZ vom 18.10.2002), womit quasi der offizielle Startschuss für eine politische und wissenschaftliche Diskussion über die künftige Anwendung des SWP gegeben war. Die Meinungen dazu gingen weit auseinander. Sie reichen von: Der SWP wäre zu unflexibel und durch die prozyklische Wirkung würde die wirtschaftliche Erholung gefährdet; bis: Der SWP sei flexibel genug und die Defizitsünder hätten die Probleme aufgrund struktureller Schwächen selbst verschuldet. Unabhängig von den geäußerten Meinungen ist festzuhalten, dass der SWP nicht die ihm zugedachte Wirkung zu haben scheint.
Zum Eklat kam es im November 2003. In einem beispiellosen Vorgang hat der Ecofin-Rat 2 die von der EU-Kommission empfohlenen Defizitverfahren gegen Deutschland und Frankreich durch einen Mehrheitsbeschluss ausgesetzt. Selten trat ein Institutionenkonflikt als Systemkrise der Europäischen Union an der Nahtstelle zwischen Wirtschaft und Politik deutlicher zu Tage als in diesem Fall. Das vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Juli 2004 erlassene Urteil im Eilverfahren zur Klärung einer möglichen Vertragsverletzung durch den Ecofin-Rat legt die institutionellen Spannungen offen, denen die Überwachung und Sanktionierung der Haushaltspolitik ausgesetzt ist. Der SWP wird daraufhin als faktisch tot bezeichnet (Welfens 2004, S. 18). Es bestand nun die politisch essentielle Aufgabe, den SWP wieder zur von allen Mitgliedstaaten allgemein akzeptierten und respektierten Richtlinie für die nationalen Haushalte zu machen. So fordert der Europäische Rat im Juni 2004 die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Vorschläge zur Stärkung und Klärung der Regelungen des SWP vorzulegen. Der SWP soll entsprechend rehabilitiert werden und von den Verhandlungen der Mitgliedstaaten soll das Signal ausgehen, dass die Mitgliedstaaten sich wieder einer verbindlichen Abmachung der Kontrolle und Überwachung der nationalen Haushalte unterwerfen.
Im Januar 2005 beginnen mit dem ersten Treffen der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU die offiziellen Verhandlungen um die Zukunft des SWP. Die Reformdebatte war geprägt vom Konflikt zwischen der Rückgewinnung der Glaubwürdigkeit des SWP und der Schaffung von mehr finanzpolitischer Flexibilität. Vertreter der Position mehr Glaubwürdigkeit wie der Position mehr Flexibilität gab es sowohl in den europäischen Institutionen als auch in den Mitgliedstaaten. Die Länder mit Budgetproblemen hegten
2 Rat der Europäischen Union in der Zusammensetzung Wirtschaft und Finanzen.
Einleitung 8
vor allem die politische Sorge, dass der Akzent der Finanzpolitik zu sehr auf die (gesicherte) Preisstabilität und zu wenig auf das (anhaltend schwache) Wirtschaftswachstum gelegt wird. Der damalige deutsche Bundeskanzler Gerhard Schröder äußert sich dazu wie folgt:
„Reformansätze müssen sich an der Tatsache orientieren, dass der Pakt sowohl ein Stabilitäts- als auch ein Wachstumspakt ist. Eine richtige Finanzpolitik, die Stabilität und Wachstum gleichermaßen fördert, kann nicht alleine an dem Einhalten der Drei-Prozent-Defizitgrenze gemessen werden…Wir müssen vielmehr anerkennen, dass kurzfristig durchaus Zielkonflikte zwischen der Notwendigkeit zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte und staatlichen Maßnahmen zur Anhebung des Wachstumspotenzials einer Volkswirtschaft bestehen können. Diesem Zielkonflikt und dem Gebot, bessere Wachstums- und Beschäftigungschancen und gesunde öffentliche Haushalte langfristig in Übereinstimmung zu bringen, muss ein reformierter Pakt Rechnung tragen.“ (FTD vom 17.01.2005).
Auf seiner Frühjahrstagung am 22. und 23. März 2005 hat der Europäische Rat nun eine Reihe von Änderungen des SWP beschlossen. Während die Ziele des SWP (ein mittelfristig ausgeglichener Haushalt sowie Referenzwerte von 3% des BIP für das Haushaltsdefizit bzw. 60% des BIP für die Gesamtverschuldung) unverändert bleiben, werden die Regeln hinsichtlich eines übermäßigen Haushaltsdefizits erheblich gelockert; ferner werden die Fristen zu seiner Korrektur verlängert.
Die Diskussion um den SWP, die Änderungen des Regelwerks und die möglichen Auswirkungen der Reform sollen in dieser Diplomarbeit aufgegriffen und ökonomisch weitsichtig aufgearbeitet werden. Das heißt, es wird versucht, einen breiten Überblick über viele relevante Aspekte der Problematik zu geben. Um die Vorgehensweise in die Diskussion über den SWP einordnen und die dort vorgebrachten Argumente beurteilen zu können, ist es notwendig, sich zuerst mit den institutionellen und ökonomischen Grundlagen des SWP auseinanderzusetzen.
Kapitel 2 beschreibt die Umstände, die zur Entstehung des SWP führten. Des Weiteren werden die Ziele des SWP erläutert sowie die institutionelle Ausgestaltung dargestellt. In Kapitel 3 wird mittels eines einfach gehaltenen formalen Modells die Existenz des SWP begründet. Kapitel 4 gibt einen Überblick über die Entwicklung der öffentlichen Finanzen in der EU und die bisher eingeleiteten Defizitverfahren. Hier werden insbe-
Einleitung 9
sondere die Verfahren gegen die beiden größten WWU-Mitgliedsländer, Deutschland und Frankreich, beschrieben. Der Hauptteil der Arbeit beginnt in Kapitel 5. Ansatzpunkte der Kritik am ursprünglichen SWP und Änderungsvorschläge im Vorfeld der Reform werden dargestellt und bewertet. Die Darstellung bildet somit eine Basis für eine spätere Beurteilung der Reform. Kapitel 6 stellt die Reformvorschläge der EU-Kommission und die Ausgangslage der Mitgliedstaaten zu Beginn der Verhandlungen um die Reform des SWP vor. Anschließend werden die beschlossenen Änderungen am SWP vorgestellt und bewertet. Eine Erweiterung des formalen Modells aus Kapitel 3 soll dabei die Auswirkungen einer Flexibilisierung des SWP untersuchen. Die Diplom- arbeit endet mit einer Ausblick gebenden Schlussbetrachtung.
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt 10
2 Der Stabilitäts- und Wachstumspakt
Dieses Kapitel soll ein umfassendes Bild des Untersuchungsgegenstands dieser Arbeit vermitteln. Zunächst werden die Hintergründe, die zur Entstehung des SWP beitrugen, beleuchtet, und die sein Entstehen begünstigenden Umstände geschildert. In Abschnitt 2.2 werden die politischen Zielsetzungen des SWP herausgearbeitet. Abschnitt 2.3 befasst sich detailliert mit der institutionellen Ausgestaltung des SWP. Anschließend wird in Abschnitt 2.4 die Anwendung des SWP anhand des präventiven Frühwarnmechanismus und des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit dargelegt. Das Kapitel bildet somit die Voraussetzung für das spätere Verständnis der einzelnen Argumentationsansätze.
2.1 Entstehung
Die Existenz des SWP ist darauf zurückzuführen, dass mit dem Beitritt zur WWU die Konvergenzkriterien irrelevant würden. Es entstanden Zweifel, ob die unter den Konvergenzkriterien erzwungene solide Fiskalpolitik nach der Aufnahme in die WWU beibehalten würde. Vor allem das stabilitätsorientierte Deutschland hatte bezüglich seiner europäischen Partner ein gewisses Maß an Misstrauen (Heipertz/Verdun 2003, S. 7). Man hatte das Bedenken, dass mit der Einführung einer gemeinsamen Währung und der gleichzeitigen Beibehaltung nationaler Finanzautonomie, die expansive Finanz- und Fiskalpolitik eines Teilnehmerstaates negative Inflations- und Zinssteigerungswirkungen initiieren könnte. Dies würde als Resultat Wachstumseinbußen in der gesamten WWU mit sich bringen (Weiland 2000, S. 99). Der damalige deutsche Bundesfinanzminister, Dr. Theodor Waigel, sah Handlungsbedarf und brachte im Jahre 1995 in Abstimmung mit dem damaligen Bundesbankpräsidenten Hans Tietmayer den Vorschlag eines “Stabilitätspakt für Europa“, auch Waigel-Plan genannt, ein (Weidenfeld/Wessels 2000, S. 103). Dieser betont, dass geringe Defizite und Schuldenquoten Voraussetzung für Wachstum, Arbeitsplätze und Wohlstand sind. Der Waigel-Plan fordert unter anderem, die Wachstumsraten der Staatsausgaben mittelfristig möglichst unter dem Zuwachs des nominellen Bruttoinlandprodukts zu halten und die Defizitgrenze von Maastricht nicht zu überschreiten (Sutter 2000, S. 29-31). Um den Zweifel an der Stabilität des Euro zu zerstreuen, sollte eine “Quasi-Automatik“ der Sanktionen einsetzen, wenn Mit- glieder der Euro-Zone nach Einführung der WWU von den Konvergenzkriterien abwei-
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt 11
chen sollten. Ein neu zu schaffendes Organ, ein Europäischer Stabilitätsrat, soll die Umsetzung dieser Selbstverpflichtung der WWU-Mitgliedsstaaten überwachen. Die spezifische Form des Waigel-Vorschlags für einen „Stabilitätspakt für Europa“ war allerdings innerhalb der EU nicht konsensfähig. Es war jedoch ein Anstoß zu mehreren Verhand-lungsrunden, bei denen Änderungen eingebracht wurden. Frankreich drängte, hauptsächlich aus innenpolitischen Motiven, auf eine Formulierung bezüglich Wachstumsorientierung und auf politischen Entscheidungsspielraum. Im Vergleich zum Waigel-Plan orientierte man sich näher an den Vorgaben des EG-Vertrages. Auf dem EU-Gipfel in Amsterdam im Juni 1997 wurde ein SWP beschlossen, der in gewisser Hinsicht einen Kompromiss zwischen den ursprünglichen Bestimmungen des Maastricht-Vertrages und den Forderungen des Waigel-Plans darstellt. Der SWP präzisiert die im EGV festgelegten Regelungen zur gemeinsamen Überwachung der wirtschaftlichen Entwicklung und das für den Fall eines übermäßigen Haushaltsdefizits in einem oder mehreren der Mitgliedstaaten vorgesehene Verfahren.
2.2 Ziele
Eine WWU mit einer gemeinschaftlichen Geldpolitik und nationalen Fiskalpolitiken benötigt institutionelle Rahmenbedingungen, die einen finanzpolitischen Konsens zwischen den teilnehmenden Staaten gewährleistet (Ohr/Schmidt 2003, S. 4-6). Dieser Konsens muss darin bestehen, dass die Haushaltspolitik der einzelnen Mitgliedsstaaten so gestaltet wird, dass die jeweiligen Staatshaushalte nachhaltig solide und auf Dauer tragfähig sind. Es soll damit verhindert werden, dass Mitgliedsstaaten eine Finanzpolitik zulasten anderer Mitgliedsstaaten bzw. entgegen der Zielrichtung der gemeinsamen Währungspolitik betreiben.
Die Zielsetzung der Begrenzung des öffentlichen Finanzierungsdefizits pro Jahr und damit des SWP besteht darin, die Europäische Zentralbank gegen politischen Druck der Mitgliedsstaaten, eine laxe Finanzpolitik zu betreiben, abzuschirmen (Siebert 2002, S. 2). Ein solcher Druck wäre von Mitgliedsstaaten zu erwarten, die in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind, etwa in einer konjunkturellen oder sonstigen Krise stecken. Eine hohe Staatsverschuldung kann die Stabilität einer Währung beeinträchtigen. Je höher der Schuldenstand ist, umso größer ist die Gefahr, dass die verantwortliche Regierung versucht sich über eine Inflation zu entschulden. Eine höhere Inflationsrate bringt für diese Länder eine Entlastung ihrer Haushaltssituation mit sich, da die Schulden real
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt 12
entwertet werden. Auch eine institutionell unabhängige Notenbank kann dabei zumindest unter moralischen Druck geraten, die Finanzpolitik expansiver als geplant zu gestalten. Das Problem besteht nicht so sehr darin, dass eine Regierung absichtlich eine Politik übermäßiger Defizite verfolgen wird, um eventuell später die Europäische Zentralbank strategisch zu zwingen, als „lender of last resort“ einzuspringen. Das Problem liegt vielmehr darin, dass sich ein langfristiger Prozess der Schuldenakkumulation, eine so genannte Schuldenspirale, als Resultat politischer Entscheidungen einstellen kann mit der Folge, dass letztlich die Europäische Zentralbank keine andere Option hat, als dem Druck nachzugeben und eine höhere Inflationsrate in Kauf zu nehmen. Darüber hinaus führt eine anhaltend hohe Neuverschuldung zu einem Anstieg der Kapitalmarktzinsen und kann hierdurch privatwirtschaftliche Investitionstätigkeiten verdrängen. Je länger eine solche defizitäre Haushaltspolitik andauert, umso wahrscheinlicher wird ein Vertrauensverlust gegenüber der Volkswirtschaft. Dies kann zu Kapitalabflüssen und zu einer Abwertung der Währung führen. Die Wirtschaftsgeschichte zeigt, dass unsolide Staatsfinanzen Währungen destabilisieren können. Die Zentralbank kann das Preisniveau nur dann kontrollieren, wenn die Finanzpolitik derart an Regeln gebunden ist, dass die intertemporale Budgetrestriktion erfüllt ist (Siebert 2002, S. 3). Folglich ist der Erfolg einer Notenbank an die Solidität der Staatsfinanzen gekoppelt.
Innerhalb einer WWU bewirkt ein hohes Haushaltsdefizit in einem Mitgliedsland negative externe Effekte in Form von Zinserhöhungen und Wechselkursänderungen in der gesamten Union. Eine WWU ist geprägt durch eine hohe Substituierbarkeit der Kapitalanlagen. Das Kapital fließt daher in das Land mit der hohen Neuverschuldung. Es kommt zu einer monetären Alimentierung der Fiskaldefizite in diesem Land, allerdings zulasten des finanziellen Spielraums der anderen Mitgliedstaaten. Zudem wird das Mit-gliedsland mit einem hohen Haushaltsdefizit versuchen, Druck auf die gemeinschaftliche Notenbank auszuüben, damit sie eine zinssenkende und somit expansivere Finanzpolitik einleitet. In einer WWU übernimmt also die Gemeinschaft einen Teil des Crowding Out- Effekts der Staatsverschuldung eines Mitgliedslandes und sie trägt auch mögliche inflationäre Folgen mit. Die Abwälzung der negativen Folgen eines hohen Haushaltdefizits auf die anderen Mitgliedsstaaten senkt aber auch die nationalen Grenzkosten der Nettoneuverschuldung und kann daher dazu führen, dass die Motivation zur Ver- schuldung wächst.
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt 13
Ein weiterer Grund für eine möglicherweise laxe Haushaltsdisziplin ist dass so genannte Trittbrettfahrerverhalten. Nationale Regierungen werden sich die negativen Folgen ihres Haushaltsgebaren auf die Währungsstabilität nicht mehr zurechnen lassen, sondern die Verantwortung dafür allein der Europäischen Zentralbank in die Schuhe schieben. Eine Regierung mit nationaler Geldpolitik und nationaler Währung ist einem größeren Druck ausgesetzt, eine stabilitätsorientierte Politik zu betreiben. Die Qualität der Währung - abzulesen an Indikatoren wie Inflationsraten und Zinsen - wird auch als Indiz für die Qualität der Regierungspolitik angesehen. In einer WWU ist dieser Mechanismus des Währungswettbewerbs dagegen ausgeschaltet, so dass die Regierung die Verantwortung für die Währungsstabilität von der nationalen Ebene hin zur Gemeinschaftsebene verschieben kann.
Somit wird deutlich, dass zwar grundsätzlich ein Konsens darüber besteht, dass ein ausgeglichener Staatshaushalt ein generell anzustrebendes Ziel ist, jedoch steht dem gegenüber der begrenzte zeitliche Horizont politischen Handelns und die kurzfristige Nutzen-orientierung der politischen Entscheidungsträger. Die Aufgabe des SWP besteht demnach darin, durch konkrete Regeln und Budgetgrenzen sowie Sanktionen bei deren Nichteinhaltung eine institutionelle Absicherung nationaler Haushaltsdisziplin in der WWU zu gewährleisten.
2.3 Ausgestaltung
Die Basis für den SWP wurde bereits mit der Verabschiedung der WWU im Vertrag von Maastricht geschaffen. Der damals neu eingefügte Art. 104c (heute Art. 104) EGV verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Vermeidung öffentlicher Defizite und regelt die Kompetenzen von Europäischer Kommission und Ecofin-Rat für den Fall, dass sich Staaten nicht an diese Verpflichtung halten (Singer 2005, S. 16). Ausgangspunkt der haushaltspolitischen Überwachung in der WWU ist das Verbot übermäßiger öffentlicher Defizite nach Art. 104 Abs.1 EGV. Diesem vorangestellt sind eine Reihe von besonderen Beschränkungen für die Finanzierung des Kreditbedarfs der öffentlichen Hand (Art. 101-103 EGV). Überwacht wird die Defizitentwicklung in den Mitgliedstaaten durch die Kommission, welche die Haushaltsdisziplin anhand von zwei Referenzwerten überprüft, die im „Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit“ und der geltenden Fassung der Verordnung über die Anwendung dieses Protokolls, Verordnung Nr. 3605/93, aus dem Jahr 1992 festgelegt sind:
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt 14
• ein Referenzwert von 3% für das Verhältnis des Haushaltsdefizit zum Bruttoin-
landsprodukt (BIP) eines Mitgliedstaats;
• ein Referenzwert von 60% für das Verhältnis des Schuldenstands der öffentlichen Hand zum BIP. 3
Die Referenzwerte gelten jedoch nicht als strenge Grenzwerte in dem Sinn, dass ihr Überschreiten zwingend zu einem Verfahren führen muss. Der Vertrag sieht ausdrücklich einen gewissen Spielraum vor. Ein Defizit kann hingenommen werden, wenn es den Kriterien „ausnahmsweise“ und „vorübergehend“ genügt (Art. 104 Abs. 2). Zu beachten ist auch, „ob das öffentliche Defizit die öffentlichen Ausgaben für Investitionen übertrifft; berücksichtigt werden ferner alle sonstigen einschlägigen Faktoren, einschließlich der mittelfristigen Wirtschafts- und Haushaltslage des Mitgliedstaates“ (Art. 104 Abs. 3). Ein Überschreiten der Grenzwerte macht deshalb eine weitere Prüfung erforderlich, ob eine Ausnahmesituation vorliegt. Dazu wurde der Ordnungsrahmen der WWU mit dem Maastrichter Vertrag durch zwei Prozeduren ergänzt, dem eigentlichen SWP.
Der SWP stützt sich auf drei Säulen (Görgens/Ruckriegel/Seitz 2003, S. 323). Den beiden rechtsverbindlichen Verordnungen 1466/7 und 1467/97 des Ecofin-Rats vom 07. Juli 1997 und der rechtlich nicht verbindlichen Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997. Somit findet sich der eigentliche SWP nicht in den primärrechtlichen Regelungen des EG-Vertrages, sondern in den sekundärrechtlichen Regelungen, wie sie Art. 104 Abs. 14 EGV explizit vorsieht. Mit der Einordnung des SWP zu den sekundärrechtlichen Regelungen darf jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass diesem nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Im Europarecht besteht weitgehender Konsens dahingehend, dass Verordnungen, die auf Grundlage geänderter Vertragsbestimmungen erlassen worden sind, den Rang primären Gemeinschaftsrechtes einnehmen (Ohr/Schmidt 2003, S. 6). Damit ist der SWP verbindlich im EU-Recht verankert.
3 Die gewählten Referenzwerte sind aus ökonomischer Sicht nicht zwingend, sondern eher willkürlich
festgesetzt. Zu berücksichtigen ist freilich, dass sie sich an der ökonomischen Situation in der EU zur
Zeit der Verhandlungen über den Maastricht-Vertrag orientiert. Die Verschuldung der öffentlichen
Hand sollte mit der 3 %-Defizit-Grenze langfristig auf maximal 60 % des BIP begrenzt werden. Diese
Faustregel gilt aber nur, wenn gleichzeitig - wie es in jenen Jahren der Fall war - die nominellen
Wachstumsraten bei jährlich etwa 5 % liegen. Mit dem Rückgang der Inflationsraten und dem Absin-
ken der realen Wachstumsraten hat sich das nominelle Wachstum in Europa seither jedoch deutlich
vermindert. Vgl. dazu Deroose/Langedijk (2005), S. 6-7.
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt 15
In der Verordnung 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken ist „das mittelfristige Ziel eines nahezu ausgeglichenen Haushalts oder einen Überschuss aufweisenden Haushalt“ festgeschrieben. Die Verordnung präzisiert das in Art. 99 EGV vorgesehene präventive Verfahren der gemeinschaftlichen Koordinierung und Überwachung der Wirtschaftspolitiken in der EU. Das Verfahren wird in Abschnitt 2.4.1 ausführlich dargelegt.
Die Verordnung 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit regelt das korrektive Verfahren zur Sanktionierung mangelnder Haushaltsdisziplin nach Art. 104 Abs. 6-11 EGV. Das Verfahren wird in Abschnitt 2.4.2 erläutert.
Die „Entschließung des Europäischen Rates über den Stabilitäts- und Wachstumspakt“ gibt den Mitgliedstaaten, dem Ecofin-Rat und der Kommission feste politische Leitlinien zur energischen und raschen Umsetzung des SWP an die Hand. Sie soll es den Mitgliedstaaten ermöglichen, auch nach Beginn der dritten Phase der WWU eine tragfähige Haushaltspolitik zu betreiben.
Mit den drei Säulen des SWP sind also drei seiner darin enthaltenen Schlüsselelemente gegeben: Erstens das mittelfristige Ziel eines nahezu ausgeglichenen oder einen Überschuss aufweisenden Haushalts, zweitens der Überwachungs- und Frühwarnmechanismus mittels Stabilitätsprogrammen und drittens das Defizitverfahren.
Der SWP regelt auch die möglichen Ausnahmen vom 3%-Kriterium in Ausnahmesituationen (Singer 2005, S. 21). Wie schon angesprochen kann ein Defizit von mehr als 3% hingenommen werden, wenn es den Kriterien „ausnahmsweise“ und „vorübergehend“ genügt (Art. 104 Abs. 2 EGV). Ausnahmesituationen können ein außergewöhnliches Ereignis (beispielsweise eine Naturkatastrophe) oder eine schwere Rezession (ein Sinken des realen BIP durchschnittlich um mehr als 2% pro Jahr) sein. Zusätzlich muss dabei auch das Kriterium der vorübergehenden Überschreitung erfüllt sein, damit von der Einleitung eines Defizitverfahrens abgesehen werden kann. Dies gilt dann, wenn die Haushaltsvorausschätzungen der Kommission darauf hindeuten, dass das Defizit unter den Referenzwert sinken wird, wenn das außergewöhnliche Ereignis nicht mehr vorliegt oder die Rezession beendet ist (Verordnung 1467/97 Art. 2). Als Mindestvoraussetzung für das Vorliegen eines schwerwiegenden Wirtschaftsabschwungs - bei dem kein über- mäßiges Defizit im Sinn des Art. 104 Abs. 1 EGV vorliegt - gilt, dass der Wachstums-
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt 16
rückgang „in der Regel“ in der Nähe von mindestens 0,75% liegt. Ist dies der Fall, muss im Sinn einer Gesamtbewertung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände geprüft werden, in welchem Zusammenhang die Abwärtsentwicklung zur längerfristigen Trendentwicklung steht (Verordnung 1567/97 Art. 3). Bei einem Rückgang des BIP zwischen 0,75% und 2% entscheidet der Ministerrat, ob ein „übermäßiges“ Defizit besteht. Für den Fall, dass das BIP um weniger als 0,75% sinkt, haben sich die Mitgliedsländer verpflichtet, „in der Regel“ keine Ausnahmesituationen für sich geltend zu machen.
Verordnung 1466/97 verlangt zudem, dass die an der WWU teilnehmenden Mitgliedstaaten dem Ecofin-Rat und der Kommission jährlich Stabilitätsprogramme und die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten Konvergenzprogramme übermitteln. Diese Programme sind Teil der multilateralen Überwachung durch den Ecofin-Rat. Die Kommission besitzt dabei ein - vom EuGh im Sommer 2004 bekräftigtes - Initiativrecht, um ein rasches und effektives Funktionieren des Paktes zu gewährleisten. Sie erstellt Berichte und gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, um dem Ecofin-Rat zu ermöglichen, Entscheidungen gemäß den Verfahren nach Art. 99 und 104 anzunehmen.
2.4 Anwendung
2.4.1 Multilaterale Überwachung und präventiver Frühwarnmechanismus
Durch die Verordnung (EG) Nr.1466/97 des Rates vom 07. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken wurde insbesondere die Informationspflicht der einzelnen Mitgliedsländer und das Verfahren der Überprüfung konkretisiert und präzisiert. Zweck der Verordnung ist es, durch die Festlegung der Regeln für den Inhalt, die Vorlage und die Prüfung der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme das Auftreten übermäßiger Haushaltsdefizite bereits in einem frühen Stadium zu verhindern. Dieser Teil stellt somit die präventive Komponente dar.
Mitgliedstaaten der WWU haben ab dem Jahr 1999 jährlich Stabilitätsprogramme vor- zulegen, „nicht an der WWU teilnehmende EU-Mitgliedsstaaten“ vergleichbare Kon-
Arbeit zitieren:
Patrick Etter, 2006, Der Stabilitäts- und Wachstumspakt und seine Reformen, München, GRIN Verlag GmbH
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Einbetten
DOI
Zur Diskussion um den Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt
Diplomarbeit, 158 Seiten
Der Euro - Eine Zwischenbilanz
Politik - Internationale Politik - Thema: Europäische Union
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Automatische Fiskalpolitische Stabilisatoren - Der Weg zur Konsolidier...
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