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Inhaltsverzeichnis
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS 4
0. EINLEITUNG 5
0.1 ZIELSETZUNG. 5
0.2 AUFBAU DER ARBEIT 6
1. MARKTSTRUKTUR VOR INKRAFTTRETEN DES GMG 6
1.1 VERSORGUNGSAUFTRAG. 7
1.2 UMSATZDATEN. 7
1.3 APOTHEKENARTEN 7
1.3.1 Öffentliche Apotheken 8
1.3.2 Sonderform: Krankenhausapotheke. 8
1.3.3 Sonderform: Bundeswehrapotheke 8
1.4 APOTHEKENDICHTE. 10
1.4.1 Bundesländer im Vergleich 10
1.4.2 Regionale Struktur. 11
1.5 GESETZLICHE BESTIMMUNGEN. 11
1.5.1 Fremd- und Mehrbesitzverbot. 11
1.5.2 Versandhandelserlaubnis 12
2. DIE ÄNDERUNGEN UND IHRE AUSWIRKUNG 12
2.1 KÜRZUNG DER GKV-AUSGABEN 12
2.1.1 Arzneimittelverordnung 13
2.1.2 Selbstmedikation 13
2.1.3 Strukturelle Veränderung durch GKV-Kürzung 13
2.2 ARZNEIMITTELPREISVERORDNUNG (AMPVO) 14
2.2.1 Abgabehonorar. 14
2.2.2 Indirekte Einfluss-Variable 15
2.2.3 Strukturelle Veränderung durch die AMPVO 15
2.3 LIBERALISIERUNG DES APOTHEKENMARKTES. 17
2.3.1 Mehrbesitz. 17
2.3.2 Strukturelle Veränderung durch Mehrbesitz. 17
2.3.3 Kooperation 18
2.3.4 Strukturelle Veränderung durch Kooperationen 19
2.3.5 Versandhandel. 19
2.3.6 Öffnung der Handelsschranken 20
2.3.7 Strukturelle Veränderung durch den Versandhandel. 20
3. AKTUELLE STRUKTURDATEN. 21
3.1 UMSATZDATEN. 21
3.2 APOTHEKENANZAHL. 21
3.3 NEUE VERTRIEBSKANÄLE. 21
3.3.1 Versandhandelserlaubnis, Botendienste und Filialen. 22
3.3.2 Kooperationen 22
4. EXPERTENMEINUNG 23
4.1 AUFBAU UND AUSWAHL DER BEFRAGUNG 23
4.2 ZUSAMMENFASSUNG DES INTERVIEWS 23
5. FAZIT 25
QUELLENVERZEICHNIS 26
ANHANG 28
ANHANG 1: APOTHEKEN NACH KREISEN DES LANDES SACHSE-N ANHALT 28
ANHANG 2: GESAMTUMSATZ DER APOTHEKEN NACH JAHREN 29
ANHANG 3: APOTHEKENDICHTE IN DEN BUNDESLÄNDERN ZUM 31.12.2004 30
ANHANG 4: EXPERTENINTERVIEW 31
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Darstellungsverzeichnis
Darstellung 1 Apothekenanzahl nach Bundesländern 02/03 S. 09
Darstellung 2 Verordnungen nach Packungsgrößen S. 14
Darstellung 3 Zahl der Apotheken 2003 und 2004 S. 16
Darstellung 4 Die Hälfte im Verbund S. 17
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Abkürzungsverzeichnis
a.F. alte Fassung AAppO Approbationsordnung für Apotheker ABDA Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände AMG Arzneimittelgesetz AMPVO Arzneimittelpreisverordnung ApBetrO Apothekenbetriebsordnung ApoG Apothekengesetz BApoO Bundes-Apothekerordnung BMGS Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung BTMG Betäubungsmittelgesetz BVDVA Bundesvereinigung Deutscher Versandapotheker GKV Gesetzliche Krankenversicherung GMG Gesundheitsmodernisierungsgesetz MVZ Medizinisches Versorgungszentrum OTC Over The Counter PKV Private Krankenversicherung SGB Sozialgesetzbuch
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0. Einleitung
Das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) sieht erhebliche Neuregelungen für Versicherte, Ärzte und auch Apotheker vor.
Der Gesetzgeber hat damit ein Maßnahmenbündel zur Förderung von Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Arzneiversorgung verabschiedet. Nach Berechnungen des Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung (BMGS) sollten die Kassen 2004 damit um insgesamt 9,8 Mrd. € entlastet werden (vgl. Schwabe/Paffrath 2006, S. 192). Nach den Kosten für Krankenhausaufenthalte und ärztliche Behandlungen gilt die Versorgung mit Arzneimitteln als der dritte größte Ausgabenblock der gesetzliche Krankenversicherung (GKV) (vgl. www.die-gesundheitsreform.de, S. 2). Die Nachfrage nach Medikamenten jedoch ist nahezu unelastisch, da sie im Wesentlichen (ausgenommen ist der Kauf von Life-Style-Präperaten u.ä.) nicht vom Verbraucher ausgeht, sondern durch das Verordnungsverhalten der Ärzte bestimmt wird 1 : Arzneimittel werden schließlich hauptsächlich aus krankheitsbedingten Gründen konsumiert und damit meist vom Arzt verschrieben.
0.1 Zielsetzung
Der gesamte Arzneimittelmarkt und somit auch der Apothekenmarkt haben also ganz spezifische Markteigenschaften. Nicht vergessen werden dürfen in diesem Zusammenhang auch nicht die diversen gesetzlichen Vorschriften. Eine Frage, die sich hinsichtlich der Einschätzung dieser Rahmenbedingungen stellt, ist, wie sich die Einführung des GMG auf den Apothekenmarkt auswirkt. Inwiefern werden, so muss man weiter fragen, diese Neuregelungen eine strukturelle Veränderung der deutschen Apothekenlandschaft mit sich bringen? Die Antwort auf diese Frage soll im Rahmen dieser Arbeit erörtert werden.
1 Eine für das Gesundheitswesen typische Situation, die in der Fachliteratur häufig als
„Principal-Agent-Modell“ benannt wird.
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0.2 Aufbau der Arbeit
- Zu Beginn wird die Struktur der deutschen Apothekenlandschaft vor dem Inkrafttreten des GMG dargestellt.
- Im Anschluss daran wird erörtert, welche konkreten Änderungen des GMG besonders starken Einfluss auf die Struktur der Apothekenlandschaft haben.
- In einem anschließenden Kapitel wird aufgezeigt, wie sich die Apothekenlandschaft seit dem 1. Januar 2004 bereits verändert hat bzw. welche Tendenzen sich abzeichnen.
- Zum Abschluss erwartet den Leser eine Zusammenfassung von Interviews mit Experten aus verschiedenen Bereichen der Apothekenbranche; darauf folgt ein kurzer persönlicher Ausblick.
1. Marktstruktur vor Inkrafttreten des GMG
Apotheken haben eine sehr lange Tradition: so schlägt „die Geburtsstunde des Apothekerberufs […] im Jahre 1241. In diesem Jahr wird eine Medizinalordnung erlassen, die erstmals eine Trennung der Berufe von Arzt und Apotheker gesetzlich vorschreibt“ (vgl. www.aponet.de). Auf die Geschichte der Apotheke soll hier aber nicht näher eingegangen werden. Wichtig ist es jedoch zu erwähnen, dass der Apothekenmarkt bis in die heutige Zeit in einem hohen Maße an Gesetze und Verordnungen gebunden ist (dazu gehören AMG, AMPVO, ApoG, AAppO, BApoO, BTMG). Das ist ein wesentlicher Grund, warum gerade die Arzneimittelbranche sich mit der Deregulierung durch das GMG besonders schwer tut.
Im Folgenden wird ein grober Überblick über den Apothekenmarkt und dessen Struktur kurz vor Inkrafttreten des GMG am 01. Januar 2004 vermittelt, um im Anschluß daran die Auswirkungen der Veränderungen leichter nachvollziehen zu können.
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1.1 Versorgungsauftrag
Als Akteur im Gesundheitswesen hat der Apotheker - ähnlich wie der Arzteine besondere Stellung. Auch er hat nämlich die Pflicht, einen Versorgungsauftrag zu erfüllen. So obliegt ihm gemäß § 1 Abs. 1 ApoG die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und der gesamten Bevölkerung. Aus diesem Grund sind Apotheken durch ein gesetzliches Abgabemonopol gesichert (§ 43 Abs.1 Satz 1 AMG). So dürfen verschreibungs- bzw. apothekenpflichtige Arzneimittel nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden (vgl. www.123recht.net).
1.2 Umsatzdaten
Gemeinsam haben die öffentlichen Apotheken 2003 „über eine Milliarde einzelne Arzneimittelpackungen […] aufgrund ärztlicher Verordnung an ihre […] Kunden ausgehändigt, und noch einmal 640 Millionen Packungen gingen im Rahmen der Selbstmedikation über die Apothekentheke“ (www.die-gesundheitsreform.de, S. 1).
Der Gesamtumsatz der Apotheken belief sich dabei auf rund € 33,60 Mrd. (vgl. ABDA, siehe Anhang 2), wobei sich hierbei der positive Trend der vergangenen Jahre fortsetzte.
1.3 Apothekenarten
Die Apotheke ist ein „gewerblicher Betrieb, der zur Herstellung, Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln berechtigt ist“ (Brockhaus Gesundheit 2004, S. 80). Von den etwa 50.000 zugelassenen Arzneimitteln hat jede deutsche Apotheke etwa acht- bis zwölftausend ständig auf Lager. Alle weiteren können binnen weniger Stunden über den pharmazeutischen Großhandel beschafft werden (vgl. www.abda.de).
Unterschiede hinsichtlich der Art der Apotheken ergeben sich wie folgt:
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1.3.1 Öffentliche Apotheken
Die öffentliche Apotheke ist im Besitz eines selbstständigen Apothekers oder sie ist von ihm verpachtet und ist für die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zuständig. In der Offizin können Bürger vom Arzt ausgestellte Rezepte einlösen sowie rezeptfreie Arzneimittel erwerben (vgl. Brockhaus Gesundheit 2004, S. 80).
1.3.2 Sonderform: Krankenhausapotheke
Neben der öffentlichen Apotheke gibt es noch einige Sonderformen, beispielsweise die Krankenhausapotheke (§14 ApoG). Denn „hinsichtlich der Arzneimittelversorgung im Krankenhaus kann der Krankenhausträger eine eigene Krankenhausapotheke einrichten […]“ (Schöffski/Fricke/Guminski 2002, S. 61). Diese sind nicht an die Arzneimittelpreisverordnung (AMPVO) gebunden; es werden vielmehr mit den Pharmaherstellern individuelle Preise vereinbart. Zum Teil bestehen zwischen Krankenhäusern auch
Einkaufsgemeinschaften, um über eine erhöhte Nachfrage Mengenrabatte zu bekommen (vgl. ebenda, S.61). Die Krankenhausapotheke ist in der Arzneimittelversorgung primär beschränkt auf die Versorgung der Patienten des Krankenhauses. 2
1.3.3 Sonderform: Bundeswehrapotheke
Die Bundeswehrapotheke gilt ebenfalls als eine Sonderform der Apotheke. Darunter zählen Sänitätshauptdepos, Bundeswehrkrankenhausapotheken sowie Apotheken der Teilstreitkräfte. Das Sortiment eine Bundeswehrapotheke umfasst daher nicht nur Arzneimittel, sondern auch Verbandmittel, Reagenzien, Diagnostika, weiteres medizinisches Sachmaterial sowie zahnärztliches Verbrauchsmaterial. Versorgt werden die Truppen, die Gesundheitsdienste des Auswärtigen Amtes, die obersten Bundesbehörden und der Bundesgrenzschutz (vgl. www.bundeswehr-karriere.de).
2 Weiterführende Vorschriften finden sich in §26 ff ApBetrO; §§ 116a,116b,140b SGB V.
Arbeit zitieren:
Silvia Böker, 2006, Die strukturellen Veränderungen der deutschen Apothekenlandschaft aufgrund der neuen Apothekengesetze im Zuge des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes 2004, München, GRIN Verlag GmbH
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