Inhaltsverzeichnis:
Seite
I Titelblatt
I
II Inhaltsverzeichnis
II
III Abkürzungsverzeichnis
III
1. Vorwort 1
2. Begriff des kommunalen Eigenbetriebs 2
3. Rechtsgrundlage 2
4. Struktur des Eigenbetriebs 4
Besonderheiten bzw Unterschiede 4
5. Verfassung und Verwaltung des Eigenbetriebes 4
5.1. Werk- Betriebsleitung 5
5.2. Werk- Betriebausschuss 6
5.3. Gemeinderat 7
5.4. Bürgermeister 8
5.5. Hauptverwaltungsbeamter 9
5.6. Kämmerer 9
6. Wirtschaftsführung und Rechnungswesen 9
7. Ziele 11
8. Anwendungsbereiche der Eigenbetriebe 11
9. Fazit 12
IV Literaturverzeichnis IV
V Ehrenwörtliche Erklärung V
II
Abkürzungsverzeichnis:
Abkürzung Erläuterung
§ Paragraph
Abs. Absatz
bzw. beziehungsweise
d.h. dass heißt
hess. hessische
S. Seite
usw. und so weiter
z.B. zum Beispiel
III
1. Vorwort
In dieser wissenschaftlichen Hausarbeit wird der kommunale Eigenbe- trieb dargestellt und analysiert. Diese Arbeit versucht zu erklären, wel- che Aufgaben der kommunale Eigenbetrieb hat, wie er gesteuert wird bzw. von wem. Sie soll zeigen für wen und was ein kommunaler Eigen- betrieb gut ist und welche Organe wichtig für das Bestehen und Funkti- onieren des kommunalen Eigenbetriebs sind. Am Anfang wird der Beg- riff des kommunalen Eigenbetriebes beschrieben, daraufhin folgen die Rechtsgrundlage, die Struktur des Eigenbetriebs und die Wirtschafts- führung sowie das Rechnungswesen. Der Schwerpunkt dieser Hausar- beit liegt in der Verfassung und Verwaltung. Dort werden die einzelnen Organe genauer dargestellt und analysiert. Abschließend werden die Ziele des kommunalen Eigenbetriebs erläutert und auf der letzten Seite befindet sich das Fazit, womit dann diese Hausarbeit zum Ende führt.
1
2. Begriff des kommunalen Eigenbetriebs
Der kommunale Eigenbetrieb ist eine Organisationsform, bei der es sich um wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Unternehmen der Kommunen handelt 1 . Es ist die Organisationsform für wirtschaftliche Unternehmen der einzelnen Bundesländer, die das Ziel der wirtschaftli- chen Betätigung und der Gewinnerzielung verfolgen;
wie auch private Unternehmen.
Die Entstehung des Eigenbetriebs stammt aus dem Jahre 1935 durch die Deutsche Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung aus dem Jahre 1938 2 .
Ziel war es, den wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden im Rah- men der gemeindlichen Gesamtverwaltung eine Sonderstellung einzu- räumen. Diese Organisationsform versucht ein Gleichgewicht zwischen einem wirtschaftlichen Unternehmen- unter Berücksichtigung kaufmän- nischer Punkte, -und der Trägerkommune- zu schaffen, welches der Gewährleistung einer weitgehenden Kontrolle und Einflussnahme dient. Der kommunale Eigenbetrieb ist, ohne eigene Rechtspersönlichkeit, ein Sondervermögen, das wirtschaftlich und organisatorisch selbstständig geführt wird. Er wird mit einer eigenen Kassen- und Kreditwirtschaft, eigener Gewinn- und Verlustrechnung, eigener kaufmännischer Buch- führung sowie einem eigenen haushaltsrechtlichen selbstständigen Wirtschafts-, Stellen-, Finanz- und Erfolgsplan geführt: „Der kommunale Eigenbetrieb wird nach den Grundsätzen kaufmännischen Handelns geführt“ (zitiert nach Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund, Eigenbetriebe, 2. Auflage, 1994, S.10).
Durch die konkrete Ausgestaltung in den zugrunde liegenden gemein- derechtlichen Grundlagen hat der Eigenbetrieb eine verfassungs- (organisatorische) und vermögensrechtliche Sonderstellung bekom- men. Diese trägt dazu bei, der Eigenart als eines am Wirtschaftsleben teilnehmenden Unternehmens Rechnung zu tragen 3 . Der kommunale
1 Eickmeyer/Bissinger, Kommunales Management, 2002, S. 94
2 Hoppe/Uechtritz, Handbuch Kommunale Unternehmen, 2003, S. 134
3 Cronauge/Westermann, Kommunale Unternehmen, 4. Auflage, 2003
2
Eigenbetrieb verfügt nicht, wie etwa die Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und Zweckverbände, über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Er ist aber in gewisser Weise unabhängig und selbstständig gegenüber der Kommune. “Träger eines Eigenbetriebs kann von seiner Stellung her in der Regel nur eine Gemeinde sein. Sonst müsste zunächst ein Zweckverband gebildet werden, der Träger des Eigenbetriebes ist, z.B. bei Wasserversorgungszweckverbänden“ (zitiert nach Niedersächsi- scher Städte- und Gemeindebund, Eigenbetriebe, 2. Auflage, 1994, S.10).
3. Rechtsgrundlage
Der kommunale Eigenbetrieb verfügt nicht über eine eigene Rechtsfä- higkeit. Durch das Fehlen dieser Rechtsfähigkeit des Eigenbetriebes handeln die Kommunen immer selbst, auch gegenüber den Bürgern. Zudem haftet die Kommune mit ihrem gesamten Vermögen. Ein kom- munaler Eigenbetrieb kann außerdem kein Träger von Rechten und Pflichten sein 4 . Bei Erhebung einer Klage eines Eigenbetriebs, kann man davon ausgehen, dass der Kläger die Kommune ist, die bei dem Sachverhalt des Eigenbetriebs zulässigerweise unter dessen Bezeich- nung, z.B. Stadtwerke, auftritt 5 .
Ein kommunaler Eigenbetrieb darf nur gegründet werden, sofern das kommunale Wirtschaftsrecht der jeweiligen Gemeindeordnung eine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde zulässt.
Die für die kommunalen Eigenbetriebe einschlägigen Regelungen, die es ermöglichen gemeindliche Unternehmen als Eigenbetriebe zu füh- ren und zu eröffnen, finden sich in den Gemeindeverordnungen oder in besonderen Eigenbetriebsgesetzen der Länder. Mit der Zeit haben sich die Eigenbetriebsrechte der Länder auseinander entwickelt. Aus die- sem Grund wurde beschlossen, dass die Betriebsleitung und der Be- triebsausschuss nur fakultative Organe des kommunalen Eigenbetriebs 4 Bolsenkötter/Dau/Zuschlag, Gemeindliche Eigenbetriebe und Anstalten, 5. Auflage, 2004, S.
31
5 Cronauge/Westermann, Kommunale Unternehmen, 4. Auflage, 2003
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Arbeit zitieren:
Ajda Altug, 2006, Der kommunale Eigenbetrieb, München, GRIN Verlag GmbH
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