II
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis. III
1. Einleitung. 1
2. Die Gesellschaftsarten. 2
2.1. Einführung. 2
2.2. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts 2
2.2.1. Der Gesellschaftsvertrag 3
2.2.2. Geschäftsführung und Vertretung 4
3. Die actio pro socio 5
3.1. Einführung. 5
3.2. Anspruch auf Erbringung der Beiträge 7
3.2.1. Anspruch der Gesellschaft 7
3.2.2. Anspruch der Gesellschafter 7
3.2.3. Geltendmachung des Anspruchs durch Klage im eigenen Namen 8
3.3. Anspruch auf Schadensersatz. 9
3.3.1. Geltendmachung durch einen vertretungsberechtigten Gesellschafter 9
3.3.2. Geltendmachung durch Klage im Namen eines Gesellschafters 10
3.4. Handlungs- und Unterlassungsklagen gegen die Gesellschafter 11
3.4.1. Recht der Gesellschaft. 11
3.4.2. Geltendmachung durch Klage eines Gesellschafters im eigenen Namen 12
4. Ausschluss der actio pro socio. 13
4.1. Ausschluss durch Treuepflicht. 13
4.2. Ausschluss durch vertragliche Vereinbarung 14
4.3. Ausschluss durch Gesellschafterbeschluss 14
5. Geltendmachung der Ansprüche gegenüber Nichtgesellschaftern15
Anhang 16
Literaturverzeichnis 17
Rechtsprechungsverzeichnis 19
III
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft AktG Aktiengesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGB-Gesellschaft Die Gesellschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches BGH Bundesgerichtshof BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung f. folgende ff. fortfolgende HGB Handelsgesetzbuch JuS Juristische Schulung (Zeitschrift) KG Kommanditgesellschaft MueckoBGB Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) OHG Offene Handelsgesellschaft RGZ Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Rn. Randnummer S. Seite Vgl. Vergleiche WM Wertpapier-Mitteilungen (Zeitschrift)
1
1. Einleitung
Gesellschafterklagen kommen in mehreren Varianten vor. In Rechtsprechung und Literatur wird am häufigsten der Fall behandelt, dass ein Gesellschafter im eigenen Namen einen Anspruch, der zumindest auch der Gesellschaft zusteht, gegen einen Mitgesellschafter durchsetzt, die so genannte „actio pro socio“. 1 Der von dem Gesellschafter geltend gemachte Anspruch ist entweder auf Leistung des von dem Mitgesellschafter versprochenen Beitrages an die Gesellschaft, auf Unterlassung gesellschaftsschädlichen Verhaltens oder auf Durchführung einer für die Gesellschaft günstigen Handlung gerichtet. Oft wird auch Schadensersatz wegen fehlender Geschäftsführung oder sonstigen gesellschaftsschädlichen Verhaltens verlangt. Allerdings kann die Gesellschafterklage auch gegen einen Dritten, der seinerseits nicht Gesellschafter ist, gerichtet sein.
Bevor in dieser Hausarbeit auf den Hauptteil, die Gesellschafterklage eingegangen wird, bietet sich zunächst eine Klärung dessen an, was hinsichtlich der Gesellschaftsarten sowie bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu beachten ist. Daher werden in den ersten beiden Abschnitten die wichtigsten Gesellschaftsarten aufgezeigt und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kursorisch vorgestellt. Der dritte Abschnitt behandelt dann den Hauptteil der Arbeit, nämlich die actio pro socio. Dabei wird auf die Ansprüche auf Erbringung der Beiträge und auf Schadensersatzansprüche sowie auf Handlungs- und Unterlassungsklagen eingegangen. Der vierte Abschnitt zeigt die verschiedenen Grenzen der actio pro socio auf. Letztere kann durch Treuepflicht, vertragliche Vereinbarung oder einen Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen werden. Abschließend wird noch auf die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber Nichtgesellschaftern eingegangen.
1 Im folgenden ohne Anführungszeichen notiert
2
2. Die Gesellschaftsarten
2.1. Einführung
Unter einer Gesellschaft versteht man die auf einem Rechtsgeschäft beruhende Vereinigung von Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. 2
Die verschiedenen Gesellschaftstypen können in Personengesellschaften, Körperschaften und Sonderformen für bestimmte Bereiche unterteilt werden. 3 Die wichtigsten Gesellschaftstypen sind: 4
a) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft; §§ 705-740 BGB)
b) Die offene Handelsgesellschaft (OHG; §§ 105-160. HGB)
c) Die Kommanditgesellschaft (KG, §§ 161-177a HGB)
d) Die Aktiengesellschaft (AG; AktG) und
e) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH, GmbHG). 5
In dieser Hausarbeit ist lediglich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts von Interesse. Die Grundzüge dieser Rechtsform sollen deshalb im Folgenden kursorisch dargestellt werden.
2.2. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (auch BGB-Gesellschaft genannt) entsteht durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. 6 Sie besteht aus der Vereinigung mehrerer Personen mit dem Ziel, durch kollektive Leistungen der Mitglieder einen gemeinsamen Zweck zu erreichen (§ 705 BGB). Die Vereinigung der Gesellschafter muss nicht auf eine bestimmte Dauer ausgerichtet sein. 7 Da das Gesetz keine bestimmte Form vorschreibt, kann der Gesellschaftsvertrag grundsätzlich formfrei und damit auch stillschweigend oder konkludent zustande kommen. 8 Der Vertrag muss auf einen gemeinsamen Zweck gerichtet sein. Allerdings kann nicht jeder Zweck in der Rechtsform ei-
2 Vgl.Eisenhardt, U.: Gesellschaftsrecht, 2003, S. 7.
3 Zur weiteren Übersicht der Einteilung der Gesellschaften siehe auch Schaubild im Anhang.
4 Vgl. Alpmann, J. A.: Gesellschaftsrecht, 2004, S. 1.
5 Vgl. Kraft, A. / Kreutz, P.: Gesellschaftsrecht, 2000. S. 1-8.
6 Vgl. Kübler, F.: Gesellschaftsrecht, 1999, S. 41.
7 Vgl. Eisenhardt, U.: Gesellschaftsrecht, 2003, S. 22-23.
8 Vgl. Scherer, J. / Haas, S. / Beyer, O.: Gesellschaftsrecht, 1999, S. 30.
3
ner BGB-Gesellschaft verfolgt werden. Das wird besonders in Bezug auf das Betreiben eines Handelsgewerbes deutlich, denn dann würde es sich um eine OHG bzw. KG handeln. 9 Ferner ist es auch nicht möglich, einen verbotenen oder sittenwidrigen Zweck zu verfolgen. Der gemeinsame Zweck soll dagegen von den Vertragsparteien nach der vertraglichen Vereinbarung gefördert werden. Wie diese Förderung zu erfolgen hat, regelt der Gesellschaftsvertrag. 10
2.2.1. Der Gesellschaftsvertrag
Die durch den Gesellschaftsvertrag entstehende Gesellschaft begründet ein Schuldverhältnis; jener regelt die Rechte und Pflichten der Gesellschafter und enthält Bestimmungen über die Organisation der Gesellschaft. Die Hauptpflicht eines jeden Gesellschafters ist die Beitragspflicht. Ohne sie entsteht keine Gesellschaft. Was als Beitrag geschuldet wird, legt der Gesellschaftsvertrag fest. 11 Es kann sich dabei um die Pflicht zur Übereignung oder Überlassung von Sachen in das Gesamthandvermögen handeln; des weiteren kommt auch die Verpflichtung von Diensten, sowie eine solche zur Verschaffung von Immaterialgüterrechten oder zur Offenlegung von Know-how in Frage. 12
Ein Gesellschaftsvertrag beinhaltet immer, obwohl es oftmals nicht ausdrücklich erwähnt wird, eine allgemeine Treuepflicht. Letztere verpflichtet dazu, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was jene schädigt. 13 Die Treuepflicht hat dabei eine doppelte Richtung: Sie besteht sowohl gegenüber den Mitgesellschaftern als auch gegenüber der Gesellschaft. Die Intensität der Treuepflicht hängt von der Struktur ab, wie die Gesellschaft ausgestaltet ist. Werden die Pflichten, die sich aus der Treuepflicht ergeben, nicht erfüllt, so kann auf Erfüllung sowie auf Schadensersatz geklagt werden. 14
Im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft sind weiterhin wichtig das Gleichbehandlungsgebot, die Auslegung des Gesellschaftsvertrages
9 Vgl. Alpmann, J. A.: Gesellschaftsrecht, 2004, S. 11.
10 Vgl. Klunzinger, E.: Grundzüge des Gesellschaftsrechts, 2002, S. 13-14.
11 Vgl. Kübler, F.: Gesellschaftsrecht, 1999, S. 45.
12 Vgl. Grunewald, B.: Gesellschaftsrecht, 2002, S. 11.
13 Vgl. Alpmann, J. A.: Gesellschaftsrecht, 2004, S. 91-92.
14 Vgl. Maiberg, H.: Gesellschaftsrecht, 1990, S.23-24.
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Christoph Lersmacher, 2005, Die "actio pro socio" bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, München, GRIN Verlag GmbH
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