Diversion 3
I. Einleitung: Strafrechtstheorie mit Hinleitung zum strafrechtlichen
Sanktionensystem 3
II. Begriff der Diversion 6
II. Umsetzung der Diversion in den Rechtsordnungen USA, Deutschland und
Österreich 7
III. Essentialie der Diversion: Jugendschutz 10
IV. Diskussion 14
V. Literaturverzeichnis: 18
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Diversion - grundsätzliche Überlegungen -
I.Einleitung: Strafrechtstheorie mit Hinleitung zum strafrechtlichen Sanktionensystem
Strafe muß sein. Das staatspolitische Gewaltmonopol dient der Eliminierung der Gewalt aus dem Gemeinschaftsleben; Gewaltfälle werden zu Rechtsfällen. Sozialpsychologisch spricht man von Opfergerechtigkeit, Solidarität mit dem Opfer und der kontrollierten Vermeidung von Lynchjustiz. Individualethisch steht die Verantwortungsübernahme oder Verantwortungsfeststellung im Vordergrund. Wenn Strafe sein muß, dann vor dem Hintergrund des Strafrechts bzw. Strafprozessrechts als Ausdruck des parlamentarisch legitimierten staatlichen Gewaltmonopols. Damit ist die Strafe in jeder Hinsicht gerechtfertigt. In der Strafausübung drückt sich die Vielfältigkeit der eigentlichen Aufgabe des Strafrechts aus: Pönalisierung sozialschädlichen Verhaltens, Rechtsgüterschutz (BVerfG NJW 1975, 576), Geltungsanspruch mit Rechtszwang (Grundrechte), Strafwürdigkeit und Strafbedürftigkeit werden hier abschließend aufgezeigt. In den Rechtssätzen sämtlicher Rechtssysteme der Welt finden sich elaborierte Systeme des Umgangs mit Strafe. Die Diversion hat hiermit nur am Rande zu tun. Sie ist in den Rechtsordnungen mehr oder weniger klar akzentuiert hervorgehoben. Nicht in allen Ländern versteht sich der Gedanke der Diversion. Die den Rechtsordnungen zugrundeliegenden Zwecke des Strafrechts sind allzu vielfältig:
Während teilweise absolute Straftheorien die Rechtfertigung der Strafe allein aus dem Gebot der Gerechtigkeit herleiten - die Strafe also keine sozialen Zwecke verfolgt und allein der Wiederherstellung des Geltungsanspruchs der gebrochenen Norm in der Reinform der Vergeltung dient - herrschen in der Vielzahl der Rechtsordnungen nur relative Straftheorien, die erheblich differenzierter die Strafe ableiten. Hier ergänzen sich die drei Gedanken der Rechtfertigung der Strafe
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aufgrund der grundsätzlichen Aufgabe des Staates, Straftaten zu verhindern (Prävention), der Gedanke, tatsächlich auf die Perspektive des Täters abgestellt einerseits - negativ - abzuschrecken und zu sichern, anderseits - positiv - zu erziehen oder zu bessern, also zu resozialisieren und schließlich der Gedanke der Perspektive der Öffentlichkeit, die Strafe durch - negativ - Abschreckung undpositiv - Stärkung des Normvertrauens auf die Allgemeinheit wirken zu lassen. Vor dem Hintergrund dieser allen demokratischen Rechtsordnungen zugrundeliegender relativen Straftheorien steht dem Strafrecht regelmäßig eine Fülle von Aufgaben und Funktionen zu, die zusammengefasst die Basis der Strafrechtsordnungen ausmacht. Hier die wichtigsten Leitsätze: 1. Monopolisierung der Gewalt in der Sanktionsregelung 2. Isolierung des Normbruchs durch die Sanktion 3. Verantwortungsfeststellung durch den Schuldspruch 4. Opfergerechtigkeit und Opferschutz 5. Normbekräftigung und Verhaltensorientierung 6. Rationale Konfliktverarbeitung durch Formalisierung 7. Konstruktive Konfliktverarbeitung durch integrierendes Sanktionen Im strafrechtlichen Sanktionensystem wird diesen Grundsätzen Rechnung getragen. Eine genauere Darstellung an Hand des deutschen Strafrechtssystems zeigt deutlich die Differenzierung der den relativen Straftheorien zugrundeliegenden Gedanken. Bei jeder
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steht die Wiederherstellung und Sicherung des Rechtsfriedens im Vordergrund und hält
Toleranz bei Verantwortungsübernahme Repression Prävention sozialer durch Wiedergutmachung durch gegen Erträglichkeit (Absehen von Strafe nach Übelvergeltung Gefahren (Einstellung) § 46 a StGB) fakultativ (Strafe § 46 (Maßregeln §§ StGB) 63 ff. StGB)
Die z.B. im deutschen Strafrecht wichtigsten Formen der Verfahrensbeendigung ohne strafrechtliches Hauptverfahren bzw. durch Strafbefehl zeigen sich in der Vielfalt der durch die StPO zur Verfügung stehenden Verfahrensmöglichkeiten:
wegen absoluter wegen relativer Verfahrensökono-durch Wieder-Geringfügigkeit Geringfügigkeit mische Gründe gutmachung
§ 153 StPO nach informeller §§ 154, 154 a §§ 153 b StPO
Arbeit zitieren:
Phillip Gläsel, 2003, Diversion - grundsätzliche Überlegungen, München, GRIN Verlag GmbH
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