- II -
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Die emanzipatorische Funktion des Völkerrechts 2
2.1 Die Kernaussage Koskenniemis 2
2.2 Die Argumentation. 3
2.2.1 Die geschichtliche Entwicklung des europäischen
Völkerrechtsverständnisses 3
2.2.2 Einwände gegen die europäische Sichtweise 5
2.2.3 Das Verständnis des Völkerrechts aus Sicht der governance-
Denkweise 7
2.2.4 Einwände gegen das instrumentelle Völkerrechtsverständnis 8
2.2.5 Ein alternatives Verständnis des Völkerrechts als Mittel zur
Emanzipation. 9
2.3 Kritik des Ansatzes Koskenniemis 12
2.3.1 Fehlender Entwurf geeigneter Institutionen. 12
2.3.2 Indifferenz gegenüber dem materiellen Völkerrecht 13
2.3.3 Souveränitätstheoretische Implikationen der Ablehnung einer
unabh ängigen Geltung des Völkerrechts. 16
2.3.4 Ungerechtfertigte Zurückweisung einer Kantianischen
Auffassung des Völkerrechts 17
3. Fazit: Koskenniemi als Vertreter eines Nihilismus oder eines „Super-
Liberalismus “? 19
Literaturverzeichnis 21
- 1 - 1.EINLEITUNG
„Das Völkerrecht ist keineswegs die Bibel“ 1 - dieses Urteil scheint für einen der wichtigsten Völkerrechtler weltweit zunächst überraschend - etwa, als würde ein deutscher Verfassungsjurist die normative Geltung des Grundgesetzes relativieren. Der Schein trügt nicht: Tatsächlich tritt Martti Koskenniemi für eine kritisch-funktionale Betrachtung der Rolle des Völkerrechts ein.
Bereits ein Blick in den Lebenslauf des heutigen Professors für Völkerrecht an der Universität Helsinki und Global Professor of Law an der New York University zeigt, dass er stets bestrebt ist, Theorie und Praxis des Völkerrechts in einen fruchtbaren Einklang zu bringen. In seiner rechtswissenschaftlichen Tätigkeit brachte er es nicht nur zum Lehrstuhlinhaber, sondern er wirkte als Mitglied der International Law Commission der Vereinten Nationen aktiv an der Entwicklung von Vorschlägen zur Fortbildung des Völkerrechts mit. Gleichzeitig war er jedoch auch lange Jahre aktiv in der Praxis der internationalen Rechtsprechung und Politik, so arbeitete er von 1978 bis 1996 im finnischen auswärtigen Dienst, u. a. als Vertreter in den UN-Institutionen, sowie als Richter im Verwaltungstribunal der Asiatischen Entwicklungsbank 2 .
Koskenniemi tritt in seinen Texten über die normative Natur des Völkerrechts für einen kritischen Blick auf die moderne Völkerrechts-ordnung ein: Sie muss dahingehend hinterfragt werden, ob sie ihrem normativen Anspruch tatsächlich gerecht wird und die universellen Interessen der Menschen schützt, oder ob sie lediglich der Konservierung von Machtstrukturen dient. Eine internationale Rechtsordnung ist kein Selbstzweck, sondern dient vor allem der rechtlichen Emanzipation der Menschen von illegitimen Herrschaftsverhältnissen. Ich werde im Folgenden nach einer kurzen Darstellung seiner Hauptaussagen die argumentative Begründung dieser Thesen rekonstruieren sowie abschließend mögliche Kritik an Koskenniemis Theorie formulieren.
1 Mündliches Zitat von Martti Koskenniemi, aus: Assheuer, Thomas: Interview mit
Martti Koskenniemi, in: Die Zeit 51/2004, S. 52
2 Vgl. hierzu Curriculum Vitae von Martti Koskenniemi, einzusehen unter:
http://www.helsinki.fi/oik/tdk/eci/martti_koskenniemi.html (Zugriff am 31. Mai 2005)
- 2 - 2.DIE EMANZIPATORISCHE FUNKTION DES VÖLKERRECHTS
2.1 Die Kernaussage Koskenniemis
Koskenniemis Ansatz speist sich aus einer Kritik an zwei führenden Deutungsrichtungen des Völkerrechts: Einerseits an dem - genuin europäischen - Verständnis des Völkerrechts als internationalem Äquivalent einer nationalen Rechtsordnung, das die rechtliche Grundlage für die Regierung der Weltgesellschaft liefert 3 ; andererseits an der teleologischen Ausrichtung der so genannten „governance-Denkweise“ 4 , das das Völkerrecht als ein Mittel zur Verfolgung „guter“, „vernünftiger“ Zwecke ansieht 5 .
Da er erstere Betrachtungsweise aus empirischen, letztere aus normativen Gründen ablehnt, schlägt er eine eigene Deutungsauffassung vor: Das Völkerrecht dient als öffentliche, eine Rechtsgemeinschaft konstituierende Grundlage, die prinzipiell auslegungsbedürftige Grundnormen anbietet, anhand derer einzelne Individuen oder gesellschaftliche Gruppen ihre Interessen als schutzwürdige rechtliche Ansprüche formulieren können, weil diese zugleich den universalistischen Werten der Gemeinschaft entsprechen. Auf Grund dessen erhält das Völkerrecht eine universell wirkende Inklusionsfunktion, indem es für alle Akteure auf der eigentlich anarchisch und von Machtauseinandersetzungen geprägten internationalen Ebene den Rahmen einer öffentlichen Ordnung schafft, in dem unter dem Vorzeichen rechtlicher Gleichberechtigung in rechtlichen Verfahren Ansprüche angemeldet und reguliert werden können 6 .
3 Vgl. Koskenniemi, Martti: Global Governance And Public International Law, in:
Kritische Justiz 37 (3), 2004, S. 242 - die emanzipationstheoretischen Überlegungen
werden in diesem Artikel ausführlich entfaltet, sodass ich mich in den folgenden
Ausführungen vor allem darauf stützen werde.
4 Da meiner Ansicht nach die deutschsprachigen Übersetzungsmöglichkeiten wie
„Lenkung“, „Regieren“ oder „Steuerung“ den Inhalt des Ausdrucks „governance“ nur
unzureichend wiedergeben, schließe ich mich der in der Literatur weit verbreiteten
Verwendung des englischen Begriffs an.
5 Vgl. Koskenniemi 2004a, S. 249
6 Vgl. ebenda, S. 253
- 3 - 2.2Die Argumentation
Koskenniemi wendet sich grundsätzlich gegen jeden Versuch einer überzeitlichen Interpretation des Völkerrechts, sondern verpflichtet sich stattdessen dem Ruf der Postmoderne: „Historicize, always historicize!“ 7 Mit dieser Methode begründet - und kritisiert - er die „traditionelle“ Auffassung, die internationale Ebene sei ähnlich wie auf nationaler und europäischer Ebene hierarchisch geordnet; vielleicht nicht der Form, aber der Funktion nach gäbe es wie im Nationalstaat auch auf internationaler Ebene eine funktionsfähige Gewaltenteilung: Eine Gesetzgebung mithilfe multilateraler Verträge, eine unabhängige Gerichtsbarkeit in Form von zahlreichen internationalen Spezialgerichten - in jüngster Zeit gekrönt durch die Einrichtung des Internationalen Strafgerichtshofes 2002 - sowie eine vielleicht schwache, aber dennoch vorhandene Regierung in Form der Vereinten Nationen. Für all diese Institutionen leistet das existierende Völkerrecht das, was die Gesetze auf nationaler Ebene tun: Es liefert die materielle Grundlage für die Rechtsstaatlichkeit des Handelns der internationalen Organe und kreiert eine Rechtsordnung, die aus für jedermann und jede Situation gleich und eindeutig geltenden Normen besteht 8 . Dass diese Sichtweise besonders von Europäern geteilt wird, begründet Koskenniemi mit der geistesgeschichtlichen Entwicklung der Völkerrechtstheorie, die sich vor allem in Europa abgespielt hat, angefangen mit dem wohl am meisten rezipierten Modell Kants, der eine Föderation von freien Staaten skizziert, die nach rechtsstaatlichen Prinzipien strukturiert ist und die Grundrechte der Menschen schützt 9 .
2.2.1 Die geschichtliche Entwicklung des europäischen Völkerrechtsverständnisses
Die ersten, in den Jahren nach der Französischen Revolution (1789) erschienenen theoretischen Abhandlungen beschrieben das Völkerrecht als ein reines Koordinationsrecht, das der formalen Regelung des Ver-
7 Ebenda,S. 244
8 Vgl. ebenda, S. 241f.
9 Zur folgenden Zusammenfassung vgl. ebenda, S. 245ff.; eine ausführliche Darstellung
der verschiedenen grundlegenden Strömungen in der europäischen Völkerrechtstheorie
liefert Koskenniemi in folgendem Werk: The Gentle Civilizer of Nations: The Rise and
Fall of International Law 1870-1960. Cambridge 2001
- 4 -kehrs zwischen den souveränen Staaten - respektive ihrer Monarchen -diente. Somit stand es noch völlig in der Tradition des Westfälischen Friedens von 1648, der als Grundnormen der internationalen Ebene die Staatensouveränität und das Prinzip der Nichteinmischung formulierte. Die Weiterentwicklung des internationalen Rechts erfolgte gegen Ende des 19. Jahrhunderts im Rahmen der innenpolitischen Liberalisierung vieler europäischer Staaten. „It would have a political agenda coinciding with the liberal agenda“ 10 : Es sollte der Ausdehnung liberaler Prinzipien wie Demokratie, Grundrechtssicherung, Handelsfreiheit oder Rechts-staatlichkeit auf die zwischenstaatliche Ebene dienen. Die Entstehung erster internationaler Institutionen sollte zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen. Die Erfahrungen des Ersten Weltkriegs trugen dazu bei, im Bewusstsein der europäischen Rechtstheoretiker die Notwendigkeit einer „Weltinnenpolitik“ weiter zu erhöhen. Die Völkerbundssatzung wurde als „Verfassung“ einer neuen Weltordnung angesehen; der französische Rechtsprofessor Georges Scelle ging sogar so weit, den nationalen Regierungen die Rolle von regionalen Verwaltern eines universellen Rechts der natürlichen Solidarität zwischen den Menschen zuzuweisen. Die Frage, wie ein solches Völkerrechtsverständnis zu verwirklichen sei, wurde mit einem fast naiv anmutenden Vertrauen beantwortet, die Staaten würden die Einsicht entwickeln, ein gemeinsames harmonisches Interesse an einer Überwindung des Status Quo hin zu einem internationalen Rechtszustand des Friedens und der Solidarität zu haben. Die Analogie zur Theorie John Lockes, der den liberalen Rechtsstaat aus dem gemeinsamen Interesse der Individuen begründet, den Naturzustand zum Schutz ihrer natürlichen Rechte zu überwinden 11 , ist nicht zu übersehen. Jedoch stellte sich heraus, dass der Völkerbund an der nach Hobbes auf nationaler Ebene zentralen Aufgabe eines Staates scheiterte, nämlich der der Friedenssicherung. Nach dem Zweiten Weltkrieg kam es zu einer eigentümlichen Zweiteilung des Völkerrechts: Bedingt durch die Blockade des eigentlich für die Friedenssicherung zuständigen UN-Sicherheitsrates auf Grund der Auseinandersetzung zwischen den beiden Blöcken, verharrte das Völkerrecht auf diesem Gebiet auf einem reinen
10 Koskenniemi 2004a, S. 245
11 Vgl. Locke, John: Zwei Abhandlungen über die Regierung. Frankfurt a. M. 1967
- 5 -Koordinationsrecht, während es auf den Feldern der wirtschaftlichen, sozialen und technologischen Kooperation zu einer rasanten Fortentwicklung kam, verbunden mit der zunehmenden Bedeutung internationaler Organisationen. In diesen Bereichen entstand somit das „neue Völkerrecht“, das gemäß einem funktionalen Verständnis als Instrument zur „international governance“ angesehen wurde. Nach Ende des Kalten Krieges schien die Zeit angebrochen zu sein, in der sich die Aussichten der 1920-er Jahre endlich bewahrheiten konnten: Die Lähmung des Sicherheitsrates war vorbei, er erklärte sich kompetent, sogar bei internationalen nicht-militärischen Krisen zu handeln, und schien nun auch in der Lage, mittels Sanktionen das internationale Recht auch durchzusetzen. Gleichzeitig sorgte eine Reihe von UN-Konferenzen dafür, die Zahl internationaler Vereinbarungen in die Höhe schnellen zu lassen, während die Nationalstaaten zunehmend bereit schienen, ihre Souveränitätsrechte zu Gunsten internationaler Institutionen
einzuschränken - die Gründung der WTO mit ihrer Kompetenz, wirtschaftliche Streitigkeiten verbindlich zu regeln, ist nur das bedeutendste Beispiel. Die Voraussetzungen für eine rechtliche Regierbarkeit der Welt schienen gegeben.
2.2.2 Einwände gegen die europäische Sichtweise
Koskenniemi teilt jedoch nicht die Zuversicht, dass nun endlich eine Verrechtlichung der internationalen Ebene erreicht werden könne. Weder erwies sich der Sicherheitsrat als unparteiisches Rechtsdurchset-zungsorgan noch gelang es den internationalen Konferenzen kaum, über Absichtserklärungen hinaus den Bestand des tatsächlich bindend wirksamen Rechts zu erweitern 12 .
Wodurch wird die Durchsetzung der „europäischen Einsichten“ verhindert? Koskenniemi sieht hier drei parallele empirische Entwicklungen am Werk, die der Entwicklung einer unmittelbar geltenden und allgemein
12 Vgl. Koskenniemi 2004a, S. 248
- 6 -akzeptierten Weltrechtsordnung entgegen laufen: Hegemoniale Verweigerung, Fragmentierung und Deformalisierung 13 . Hegemoniale Verweigerung kennzeichnet die sich besonders in den letzten Jahren verstärkende Tendenz in der Außenpolitik der USA, die Entstehung rechtlicher internationaler Verpflichtungen weitestgehend zu umgehen. Dabei werden internationale Vereinbarungen mit möglichst unkonkreten Inhalten geschlossen, multilateralen Abkommen wird erst gar nicht beigetreten oder sie werden durch bilaterale Verträge ersetzt. Die Nichtbeitritte zum Kyoto-Protokoll oder zur Anti-Minen-Konvention sind nur die bekanntesten Beispiele für die Haltung. Aktiv bekämpft wer-den schließlich Vereinbarungen, die die nationale Souveränität bedrohen könnten: So geschehen mit dem Internationalen Strafgerichtshof. Das Ziel von governance in der Welt wird aus der amerikanischen Perspektive am besten unilateral von Washington aus betrieben 14 . Der Prozess der Fragmentierung wird von Koskenniemi definiert als „the increasing division of international regulation into specialised branches, deferring to special interests and managed by technical experts specialising in those areas.“ 15 Das Völkerrecht ist also durch eine zuneh-mende Zersplitterung gekennzeichnet, und das erstreckt sich nicht nur auf die Ausführung von Vereinbarungen, sondern auch auf die Rechtsset-zung selbst: Die für die jeweiligen Gebiete zuständigen Organe entschei-den eigenständig und gemäß den für ihr Sachgebiet maßgeblich einfluss-reichen Interessen, während eine übergreifende Koordinationsinstanz nicht existiert, die auftretende normative Konflikte zwischen den Rechtsmaßnahmen, die von verschiedenen Körperschaften aus verschie-denen Zielsetzungen heraus verabschiedet wurden, schlichten könnte 16 . Der Vorgang der Deformalisierung schließlich bezeichnet die zuneh-mende Regelung internationaler Angelegenheiten durch informelle, fle-xible Mechanismen, die insbesondere einer effektiven und pragmatischen Lösung konkreter Probleme dienen. In einem Aspekt ist damit die bei der
13 Vgl. ebenda, S. 248; die von Koskenniemi gewählten Begriffe lauten: empire,
fragmentation, deformalization. „Hegemoniale Verweigerung“ erscheint mir in diesem
Zusammenhang als die sinnvollste Übertragung des Ausdrucks „empire“.
14 Vgl. ebenda S. 243f.
15 Ebenda S. 243
16 Vgl. ebenda, S. 243
Arbeit zitieren:
Eric Sangar, 2005, Die postmoderne Völkerrechtstheorie von Martti Koskenniemi, München, GRIN Verlag GmbH
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