War der Kosovo-Krieg legitim?


Hausarbeit, 2002

23 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhalt

Einleitung

Die Menschenrechte

Menschenrecht und Völkerrecht

Nothilfe und Intervention

Die Rolle der UNO

Der Kosovo-Krieg

Schlussfolgerung

Literaturnachweis

Einleitung

Menschenrechte wurden verletzt, seit es den Gedanken der Menschenrechte gibt. Seit dem Ende des 2. Weltkrieges und dem Bekanntwerden der Greueltaten des Naziregimes bekam der Gedanke der Menschenrechte neuen Auftrieb. Die Wahrung und die Verteidigung der Menschenrechte wurde bislang als innerstaatliche Aufgabe angesehen und Interventionen von außen, selbst mit humanitären Hindergrund, widersprachen dem Selbstbestimmungsrecht der Nationen. Was aber ist, wenn der Staat, welcher zum Zwecke des Schutzes der Rechte seiner Bürger existiert, selbst massiv Menschenrechte verletzt, sich als unfähig erweist, Menschenrechte im Inneren zu schützen, oder nicht willens ist, diese zu verteidigen? Ist es dann nicht die moralische Pflicht eines anderen Staates, zu intervenieren und die Wahrung der Menschenrechte durchzusetzen? Ist eine solche Intervention überhaupt im Völkerrecht zulässig oder muss das Selbstbestimmungsrecht der Nationen generell dem Menschenrecht gegenüber als höherwertig betrachtet werden?

Ein Beispiel für eine Intervention, welche durch die Angabe von Menschenrechtsverletzungen legitimiert werden sollte, ist der von der NATO durchgeführte Krieg gegen Jugoslawien. Dieser Krieg sollte zum Ziel haben, die angeblichen Menschenrechtsverletzungen im Kosovo zu beenden und den Frieden auf dem Balkan wiederherzustellen. Im Zuge diesen Krieges wurden immer mehr Stimmen laut, welche auf das Völkerrecht verwiesen und welche festzustellen glaubten, dass der NATO die völkerrechtliche Legitimation fehlte.

„Die Leidtragenden dieser Show der Stärke waren und sind Serben und Kosovaren, deren Menschenrechte durch Luftangriffe verletzt wurden. Viele verloren bzw. verlieren aufgrund der zerstörten Infrastruktur und des gewachsenen Hasses ihr Leben. Dieser Völkerrechtsbruch, der militärische Überfall war ein Verbrechen.“[1]

Angesichts solcher Sätze, welche man sehr oft lesen kann, werde ich mich in dieser Arbeit damit beschäftigen, ob und in welcher Weise Interventionen mit humanitären Zielen zulässig sind. Vorab möchte ich aber darauf hinweisen, dass diese Arbeit nicht vollständig sein kann, weil diese Arbeit sonst den gesetzten Rahmen sprengen würde. Ich werde aus diesem Grund völkerrechtliche und rechtsethische Fragestellungen nicht vollständig bearbeiten und wiedergeben können.

Am Anfang dieser Arbeit werde ich allgemeine Fragen betrachten und versuchen zu beantworten. Am Ende werde ich versuchen, die gewonnenen Erkenntnisse auf das Problem des Kosovo-Krieges anzuwenden.

Die Menschenrechte

Der Menschenrechtsgedanke bildete sich hauptsächlich zur Zeit der Aufklärung heraus. Man wandte sich ab von den Theorien von Machiavelli, welche dem Staatsinteresse oberste Priorität beimaß, und von Bodin, welche den Souverän über das Recht erhob, ab. Man war der Auffassung, dass nicht mehr der Wille einer einzelnen Person der Staatswille sei, und man wollte nicht auf die „Vernunft“ einer sehr kleinen Elite vertrauen. Staatswille sollte vielmehr der Wille der Allgemeinheit werden. Als Allgemeinheit ist in diesem Zusammenhang die Masse der gebildeten und der bildungswilligen Bürger zu sehen.

Zur Zeit der Aufklärung verwarf nicht nur alte Theorien und Annahmen, sondern auch die Wertvorstellungen änderten sich. Erstmals in der Geschichte des Abendlandes wurden nicht nur Freiheit und Gleichheit der Bürger bejaht, sondern man definierte das allgemeine Lebensziel des Menschen auf Erden als Glück und Wohlfahrt. Dies ist aber nicht zu erreichen, ohne dass man die Unveräußerlichkeit der Menschenrechte hervorstreicht und dass diese nicht an irgendeinen Staaten gebunden sind. Die Menschenrechte erheben sich vielmehr über die einzelnen Staaten und über das nationale Recht.

Die Aufklärung definierte einen Grundstock an fundamentalen Rechten, auf denen die Formulierung und die Differenzierung der Menschenrechte erfolgen soll. Der Grundstock ist die Dreiheit von Leben, Freiheit und Eigentum. Die Aufklärung weckte das Misstrauen gegen jede übermächtige Staatsgewalt, da der Gebrauch der Vernunft persönliche Freiheit, vor allem die Freiheit der Meinungsäußerung erfordert. Aus diesem Misstrauen heraus schuf die Aufklärung die Lehre der Gewaltenteilung, in der Annahme, dass man dadurch eine Übermächtigkeit einer einzelnen Person oder einer kleinen Gruppe vorbeugen bzw. verhindern kann.

Die Menschenrechte sind aber nicht unumstritten. Die Umstrittenheit der Menschenrechte folgert daraus, dass es keine Urfassung von Menschenrechten gibt und kein „höheres Wesen“ dem Menschen irgendwelche Rechte zugesprochen hat. Menschenrechte sind somit etwas Historisches, sie sind mit der Zeit gewachsen und sie sind von den verschiedenen Kulturen geprägt, was sie nicht wertfrei macht. Menschenrechte, welche in der abendländischen Kultur anerkannt sind, sind deshalb nicht unbedingt in der morgenländlichen Kultur anerkannt. Menschenrechte, welche im Orient anerkannt sind, sind auch nicht unbedingt im Okzident anerkannt. Es werden Meinungen vertreten, welche besagen, dass die Menge an Menschenrechten, welche gewährt werden, den Entwicklungsstand einer Kultur oder Nation anzeigen. Meiner Meinung nach sind solche Meinungen Teil der kulturimperialistischen Phraseologie, welche leider nur allzu oft in der westlichen Welt anzutreffen ist. Es wird leider nur allzu oft vergessen, dass viele Menschenrechte für die Menschen nur auf dem Papier stehen, wenn es an einem gewissen sozialen Fundament mangelt.

Heute werden zwei Formen von Menschenrechten unterschieden: transzendentale und programmatische Menschenrechte. Die transzendentalen Menschenrechte stellen Existenzrechte dar, welche die kollektiv-institutionellen Voraussetzungen für ein friedliches Leben sichern. Zu ihnen gehören das Recht auf Leben, auf körperliche Unversehrtheit, auf gewaltfreie Lebensumstände und auf ein verlässliches und berechenbares politisches System. Die transzendentalen Menschenrechte formulieren die Bedingungen, welche erfüllt sein müssen, damit die Menschenrechte überhaupt eine Chance haben. Die programmatischen Menschenrechte werden auch Exzellenzrechte genannt. Sie entwerfen den institutionellen Rahmen der Gesellschaftsordnung. In ihnen zeichnen sich die Bedingungen ab, die zusätzlich erfüllt sein müssen, damit die Menschen ein gutes Leben führen können. Zu ihnen gehören das Recht auf Freiheit und Gleichheit, auf politische Selbstbestimmung, auf Rechtsstaatlichkeit usw. usf. Die programmatischen Menschenrechte sind besonders wertabhängig und sind deshalb auch besonders umstritten.

Menschenrecht und Völkerrecht

Die völkerrechtliche Verankerung der Menschenrechte stellt ein großes Problem dar, da die Menschenrechte nicht an Staaten gebunden sind, man kann sie somit als supranational ansehen, und das Völkerrecht der Selbstbestimmung der Nationen einen hohen Stellenwert einräumt. Somit ist ein Konflikt zwischen Menschen- und Völkerrecht bzw. zwischen dem Menschenrecht und dem Selbstbestimmungsrecht der Nationen unvermeidlich.

Das Völkerrecht ist ein Friedensrecht, dessen Aufgabe die Aufrechterhaltung des zwischenstaatlichen Friedens ist. Es erlaubt militärische Aktionen nur, wenn sie zur Selbstverteidigung von Staaten und Staatenbündnissen, zur Wiederherstellung von gewaltsam veränderten oder zur Sicherung von bedrohten zwischenstaatlichen Ordnungen notwendig sind.

Aus dieser Definition des Völkerrechts resultiert der oben genannte Konflikt, denn das Völkerrecht regelt die zwischenstaatlichen Verhältnisse, während Menschenrechtsverletzungen nicht zwangsläufig zwischen verschiedenen Staaten begangen werden, sondern bei ihnen handelt es sich zumeist um eine innerstaatliche Angelegenheit.

Immanuel Kant zeigte in seiner Argumentation, dass die Menschen ein Recht auf einen Staat haben. Dies heißt soviel wie, dass die Menschen ein Recht auf Lebensbedingungen haben, unter denen sie ihres Rechtes sicher sein können, was die Unabhängigkeit des Staates von fremdstaatlicher Willkür impliziert. Jetzt stellt sich natürlich die Frage, ob ein Staat es hinnehmen muss und zusehen muss, wenn im Inneren eines anderen Staates die Menschenrechte massiv verletzt werden. Diese Frage werde ich im nächsten Abschnitt bearbeiten.

[...]


[1] (Stefanie Christmann, Dieter S. Lutz 2000, S.23)

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
War der Kosovo-Krieg legitim?
Hochschule
Brandenburgische Technische Universität Cottbus  (LS Technikphilosophie)
Veranstaltung
Kurs: Recht und Moral
Note
1,3
Autor
Jahr
2002
Seiten
23
Katalognummer
V5609
ISBN (eBook)
9783638134347
Dateigröße
556 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kosovo-Krieg, Kurs, Recht, Moral
Arbeit zitieren
Diplom-Ingenieur Bernd Müller (Autor:in), 2002, War der Kosovo-Krieg legitim?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/5609

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