Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis.................................................................................................. 2
Abk ürzungsverzeichnis 3
I. EINLEITUNG. 2
II. GRUNDKONZEPTION DER SOCIETAS EUROPAEA 3
2.1. Merkmale und Struktur der SE. 3
2.2. Ziele. 4
III. GRENZÜBERSCHREITENDE VERSCHMELZUNG ZUR SE 5
3.1. Begriff und Formen der Verschmelzung 5
3.2. Ebene der übertragenden Gesellschaft. 7
3.2.1. Besteuerung der stillen Reserven bei Verschmelzung zur SE. 7
3.2.2. Behandlung von Verlusten bei Verschmelzung zur SE. 9
3.3. Ebene der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft. 9
IV. GRENZÜBERSCHREITENDE SITZVERLEGUNG EINER SE 10
4.1. Steuerliche Behandlung der Gesellschaft. 10
4.2. Steuerliche Behandlung der Anteilseigner 11
V. KONSEQUENZEN FÜR DEN DEUTSCHEN GESETZGEBER 11
VI. FAZIT 12
Chronologie der SE IV
Literaturverzeichnis. VI
Rechtsquellenverzeichnis VIII
Rechtssprechungsverzeichnis. IX
2
I. Einleitung
Mit der Verordnung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft (SE-VO 1 ) und der Richtlinie 2 über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Aktiengesellschaft wurde am 20.12.2000 in Nizza der Grundstein für die Societas Europaea (SE) gelegt. 3 Damit sollte nach jahrzehntelanger Vorbereitung und Verhandlung die Möglichkeit gegeben werden, für grenzüberschreitend tätige Unternehmen, steuer- und gesellschaftsrechtliche Hindernisse im Rahmen der grenzüberschreitenden Umstrukturierungen abzubauen. Dieser Bereich ist einer der wenigen Aspekte für direkte Steuern, für den es auf Gemeinschaftsebene Harmonisierungsbestrebungen gibt. 4 Die bis dahin geltenden Rechtsvorschriften waren für die Durchsetzung eines einheitlichen EU-Binnenmarktes unzureichend und verstießen teilweise gegen die im EGV verankerten Diskriminierungsverbote, wie insbesondere die Kapitalverkehrsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit von Unternehmen. Die Unternehmen wurden bis zur endgültigen Umsetzung der SE-VO gezwungen für die Niederlassung in einem Mitgliedstaat eine Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte zu gründen und sich nach den dort geltenden nationalen gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Regelungen zu richten 5 . Diese Maßnahmen führten bei den Unternehmen zu sehr zeit- und kostenintensiven Beratungs- und Planungsphasen, die oft eine grenzüberschreitende Tätigkeit erheblich behinderten. 6 Gerade die neu geschaffene supranational-europäische Rechtsforminnovation der SE soll den tief greifenden Änderungen des unternehmerischen Umfeldes als Folge sowohl der Globalisierung als auch der Europäisierung Rechnung tragen, indem sie die ggf. erforderliche und im Vergleich zu alternativ einsetzbaren nationalen Rechtsformen und grenzüberschreitenden Organisationsstrukturen zudem transaktions- und koordinationskostenminimal umsetzt. 7
Im Folgenden sollen nun die Entwicklungen und Folgen der steuerlichen Regelungen in Hinblick auf die Verschmelzung und Sitzverlegung über die Grenze innerhalb der Europäischen Union einer SE untersucht werden. Darüber hinaus werden die Konsequenzen für den deutschen Gesetzgeber dargestellt.
1 Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates v. 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. EG Nr. L 294/1 v. 10.11.2001.
2 Richtlinie 2001/86/EG des Rates v. 08.10.2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hins ichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, ABl. EG Nr. L 294/22 v. 10.11.2001.
3 Jahn/Herfs-Röttgen, DB 2001, S. 631; IBF D, Survey on the SE, p. 4.
4 Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommiss ion SEK(2001)1681, COM (2001)582 endg., Unternehmensbesteuerung im Binnenmarkt, S. 261.
5 Jahn/Herfs-Röttgen, DB 2001, S. 631.
6 Jahn/Herfs-Röttgen, DB 2001, S. 631.
7 Theisen/Wenz, Hintergründe, S. 21.
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II. Grundkonzeption der Societas Europaea
2.1. Merkmale und Struktur der SE
Die SE ist eine Handelsgesellschaft europäischen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und stellt die erste supranational-europäische Organisationsform wirtschaftlichen Handelns in der EU dar, die in allen Mitgliedstaaten der EU gegründet werden kann. 8 In der SE-VO werden die gesellschaftsrechtlichen Wesensmerkmale und die Struktur der SE vorgegeben. 9 Jeder Anteilseigner haftet bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, da die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist. 10 Das gezeichnete Kapital der SE ist in Aktien zerlegt und beträgt mindestens 120.000 €. Besonders die Forderung nach diesem Mindestkapital lässt die Nutzung dieser Rechtsform für kleinere und mittlere Unternehmen als zu hohe Hürde erscheinen. Im Vergleich zur deutschen AG wird ein doppelt so hohes Kapital verlangt (§ 7 AktG). Für bestimmte Tätigkeitsformen wie Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen können die Mitgliedsstaaten auch ein höheres Mindestkapital verlangen. Im Anhang der SE-VO findet sich eine Auflistung der zulässigen Unternehmensformen, die an der Gründung einer SE beteiligt sein können. Der Satzungssitz, der sich im selben Staat befinden muss wie die Hauptverwaltung der SE (Doppelansässigkeit 11 ), muss gem. Art. 7 SE-VO im Gebiet der Europäischen Union liegen. 12 Durch die Identität von Satzungs- und Verwaltungssitz wird auf die Sitztheorie abgestellt. Diese unterwirft die Gesellschaft dem Recht des Staates, in dem sich ihr tatsächlicher Verwaltungssitz befindet. Es erfolgt dort die Willensbildung und deren Umsetzung des Leitungsorgans. 13 Bei Auseinanderfallen von Satzungs- und Verwaltungssitz wird der SE vom betroffenen Mitgliedsstaat eine Frist zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes gewährt, die bei deren Nicht-Einhaltung zur Liquidation der SE führt. 14
Die SE-VO verweist für nähere Regelungen insbesondere bzgl. der Besteuerung, des Kapitals, des Wettbewerbsrecht, der Abschlusserstellung, -Prüfung und Offenlegung, der Auflösung, der Liquidation und den Folgen einer Insolvenz auf die nationalen Gesetzgebungen, wodurch keine einheitliche Form der SE geregelt wird, sondern eine Vielzahl von Europäischen AGs entstehen kann. 15
8 Theisen/Wenz , Hintergründe, S. 42; Buchheim, Europäische AG, S. 132.
9 Jahn/Herfs-Röttgen, DB 2001, S. 631.
10 Buchheim, Europäische AG, S. 132.
11 Herzig/Griemla, StuW 2002, S. 56.
12 Buchheim, Europäische AG, S. 132; Schön/Schind ler, IStR 2004, S. 572.
13 Buchheim, Europäische AG, S. 133.
14 Schön/Schind ler, IStR 2004, S. 572.
15 Herf-Röttgen, DB 2001, S. 631 f.; IBFD, Survey on the SE, p. 5.
3
Es kommt zu einer Verzahnung von europäischen und nationalen Recht. 16 Darüber hinaus kann der jeweilige nationale Gesetzgeber neben den bestehenden zivil- und steuerrechtlichen Regelungen weitere speziell die SE betreffende Regelungen einführen. Dadurch wird vor Gründung einer SE die Ermittlung des optimalen Standortes mit erheblichem Bera-tungsaufwand erfolgen müssen. Die SE könnte sich für manche Unternehmen als passendes Instrument dafür erweisen, sich nach einem besseren Gesellschaftsrecht umzusehen (Gesellschaftsrechtarbitrage). 17
Die Leitungsstruktur einer SE kann von den Gründungsgesellschaften frei gewählt werden. Die Unternehmensleitung der SE kann nach dem Vorbild des Board- und Verwaltungsratsystems monistisch oder nach dem dualistischen System des deutschen Aktienrechts organisiert werden. 18
2.2. Ziele
Mit der Einführung der Europäischen AG soll die bisher durch die nationalen Länder- und Hoheitsgrenzen beschränkte Unternehmensrechtsordnung an die europäische Markt-rechtsordnung angepasst und dadurch der Europäische Binnenmarkt auch im Bereich der Rechtsformen vollendet werden. 19 Gerade die Schaffung des Einheitlichen Binnenmarktes ohne beschränkende Landesgrenzen gehört zu den Zielen des EG-Vertrages. 20 Den Unternehmen im Binnenmarkt soll eine Rechtsform zur Verfügung gestellt werden, die zum Abbau psychologischer Schranken (europäische z „ausländische“ AG) und Hemmnisse beiträgt und über die gleiche Freizügigkeit 21 und Niederlassungsfreiheit 22 sowie über die selben Möglichkeiten der Zusammenführung von Produktionsfaktoren verfügt, wie Rechts-formen nationalen Rechts im jeweiligen nationalen Markt. International tätigen Unternehmen entstehen aufgrund der Vielfalt nationaler gesetzlicher Regelungen im Europäischen Binnenmarkt durch beratungs- und zeitintensive Planungsphasen hohe Kosten, die im Hinblick der Wettbewerbsfähigkeit verringert werden müssen. Das Einsparungspotential bei der Wahl der SE liegt bei schätzungsweise € 30 Mrd./Jahr. 23 Darüber hinaus entstehen durch die bisher erforderliche Gründung von Tochtergesellschaften in den verschiedenen Mitgliedsstaaten Kosten durch vorgeschriebene Prüfungen und Beratungen. Bei Sitzverle-
16 Hirte,DStR 2005, S. 654.
17 Enriques, ZGR 2004, S. 743.
18 Hommelhoff, AG 1990, 426 ff.; Theisen/Wenz, Hintergründe, S. 41.
19 Theißen/Wenz, Hintergründe, S. 27.
20 Art. 14 EG V.
21 Art. 48 EG V.
22 Art. 52 EG V.
23 Theisen/Wenz, Hintergründe, S. 33; Jahn/Herfs-Röttgen, DB 2001, S. 631.
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Arbeit zitieren:
Nina Erdell, 2006, Besteuerung von Verschmelzung und Sitzverlegung über die Grenze bei der Europäischen Aktiengesellschaft , München, GRIN Verlag GmbH
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