Inhaltsverzeichnis:
1. Einführung
2. Begriffsbestimmung und –abgrenzung
3. Historie und Entwicklung 3.1. In Europa 3.2. In Deutschland 3.3. In den Niederlanden
4. Rechtliche Grundlagen 4.1. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) 4.2. Das Erlaubnisverfahren 4.3. Manteltarifverträge in der Zeitarbeit 4.3.1. Zwischen BZA und DGB 4.3.2. Zwischen IGZ und DGB
5. Zeitarbeit aus Sicht der Beteiligten 5.1. Der Leiharbeitnehmer 5.2. Der Verleiher (Arbeitgeber) 5.3. Der Entleiher 5.4. Die Gewerkschaften
6. Volkswirtschaftliche Bedeutung der Zeitarbeit 6.1. Bedeutung für den deutschen Arbeitsmarkt 6.2. Bedeutung im Zusammenhang mit dem Hartz-Konzept
7. Zeitarbeit aus sozialpolitischer Sicht 7.1. Perspektive der Zeitarbeit 7.2. Das START-Modell in NRW
8. Schlussbemerkung
2
1. Einführung
Menschenhandel, moderne Sklaverei, Arbeitsform der Zukunft, Globalisierung, Flexibilisierung der Arbeit, einschneidende Veränderungen in der Weltwirtschaft, Outsourcing, Outplacement – das sind nur einige Begriffe, die im Zusammenhang mit Zeit- oder Leiharbeit bzw. Arbeitnehmerüberlassung immer wieder zu lesen sind. Sie reichen von martialischen Bildern (Sklaventreiberei) bis zu abstrakten Begrifflichkeiten der Personalwirtschaft (Outplacement). Dieses Wirrwarr an Ausdrücken und Vorstellungen spiegelt aber lediglich die Palette der üblichen Meinungen über eine Arbeitsform wider, die es seit den Sechzigern in Deutschland gibt. Oft schon totgesagt, ist diese atypische Beschäftigungsform in den letzten Jahren stärker in den Blickpunkt der Unternehmen gerückt. Die Zeitarbeit zählt zu einer externen Form der Personalbeschaffung und gewinnt in diesem Zusammenhang immer mehr an Bedeutung. Der Forderung nach Handlungsspielräumen und flexibler Personalpolitik, um auf die Entwicklungen und Veränderungen am Markt und im Unternehmen schnell reagieren zu können, versuchen die immer mehr werdenden Zeitarbeitsunternehmen nachzukommen.
Ich werde „Zeitarbeit“ als besondere Art der Personaldienstleistung vorstellen und ihre Entwicklung in Europa und in Deutschland beschreiben. In diesem Zusammenhang widme ich auch unseren Nachbarn in den Niederlanden ein Kapitel, weil Zeitarbeit dort bereits erheblich länger praktiziert wird und die rechtlichen Voraussetzungen etwas anders sind.
Als einen weiteren Schwerpunkt werde ich die rechtlichen Grundlagen der Zeitarbeit in Deutschland beschreiben und ferner die Vor- und Nachteile, sowie Positionen der einzelnen Beteiligten ausleuchten. Ich werde versuchen, die Bedeutung der ZA für den deutschen Arbeitsmarkt herauszuarbeiten und diese aus sozialpolitischer Sicht zu betrachten. Ich möchte die Zeitarbeit als festes Segment im Arbeitsmarkt darstellen und möglichst keine Vorurteile mit denen die Branche nach wie vor zu kämpfen hat, pflegen.
3
Die gesellschaftliche Akzeptanz ist noch nicht in breiter Front gegeben, deshalb sollten wir die ZA als Möglichkeit sehen, zumindest Arbeitslose wieder in den „ersten“ Arbeitsmarkt zu bekommen – auch wenn hinter diesen scheinbar sozialen Maßnahmen knallharte Profitinteressen stehen.
2. Begriffsbestimmung und –abgrenzung
Was in der Umgangssprache oft vereinfachend mit „Zeitarbeit“ oder auch „Leiharbeit“ beschrieben wird, trägt laut Gesetz eine ganz besondere Bezeichnung: „gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung“. Diese wird durch das „Arbeitnehmerüberlassungsgesetz“ (AÜG) näher geregelt. Begriffe wie Zeitarbeiter, Leiharbeiter oder Personalleasingfirma sowie Verleiherfirma klingen natürlich im Zusammenhang mit erwerbstätigen Menschen wenig sensibel, gemeint ist aber immer Arbeitnehmerüberlassung. In der
personalwirtschaftlichen Praxis hat sich der Begriff „Zeitarbeit“ etabliert und soll auch im Verlauf dieser Projektarbeit Anwendung finden. Das entspricht auch der international gebräuchlichen Terminologie : „Temporary Work“, „Travail temporaire“.
1
Am Prozess der Zeitarbeit sind stets drei Parteien beteiligt: das Zeitarbeitsunternehmen, der Zeitarbeitnehmer und der Entleiher. Das Zeitarbeitsunternehmen „verleiht“ (überlässt) die bei ihm angestellten Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur fremdbestimmten Arbeitsleistung an einen Dritten (Entleiher). Zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Arbeitnehmer besteht ein schriftlicher Arbeitsvertrag, welcher jedem anderen Arbeitsvertrag gleichgestellt ist - mit der Ausnahme, dass kein fester Arbeitsort definiert ist. Der Zeitarbeitnehmer wird dementsprechend auch vom Zeitarbeitsunternehmen bezahlt und nicht vom Einsatzunternehmen (Kunde). Zwischen dem entleihenden Unternehmen und der Zeitarbeitsfirma wird ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen
1
Vgl. Then/Denkhaus: Zeitarbeit (1994) S. 10
4
Der Kunde zahlt dem Zeitarbeitsunternehmen einen zuvor zwischen diesen vereinbarten Stundensatz. Die Höhe dieses Stundensatzes wird zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Einsatzunternehmen frei verhandelt und betrifft den Zeitarbeitnehmer in keiner Weise. 1 Das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Entleiher ist nicht arbeitsvertraglich geregelt. Näheres dazu in Punkt 4 dieser Arbeit.
Auf Grund der Wortähnlichkeit wird Zeitarbeit sehr häufig mit Teilzeitarbeit gleichgesetzt. Der Begriff „Teilzeitarbeit“ bedeutet das Erbringen einer Arbeitsleistung, die in einer kürzeren Wochenarbeitszeit erbracht wird, als sie von Vollzeitbeschäftigten, vergleichbaren Arbeitnehmern geleistet wird und hat mit Überlassung überhaupt nichts zu tun. 2
Zeitarbeit ist keine Arbeitsvermittlung, weil der Arbeitnehmer nicht in ein Vertragsverhältnis mit dem Kundenunternehmen „vermittelt“ wird, sondern beim Zeitarbeitsunternehmen fest eingestellt ist und das auch während des Einsatzes beim Kundenbetrieb bleibt.
In der Praxis ist es oftmals schwierig abzugrenzen, ob ein sog. drittbezogener Personaleinsatz als Zeitarbeit oder als Werkvertrag zu qualifizieren ist. Es kommt nicht darauf an, welche Vertragsbezeichnung die beiden Vertragspartner wählen, sondern welche rechtliche Würdigung die tatsächlich erbrachte erfährt. 3 Leistung Stellt sich ein Werkvertrag als
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag heraus, ist das ein Scheinwerksvertrag, der dem in gutem Glauben entleihenden Unternehmen teuer zu stehen kommen kann.
1
www.wikipedia.de
2
www.wikipedia.de
3
Vgl. Then/Denkhaus: Zeitarbeit (1994) S. 13 ff
5
3. Historie und Entwicklung
3.1. in Europa
Wie viele andere Dienstleistungsideen kommt der Grundgedanke der Zeitarbeit aus den USA. Im Jahre 1947 wurde im US Staat Milwaukee die Firma „Manpower“ gegründet. Nach eigenem Bekunden ist dieses Unternehmen auch heute nicht nur die Nummer 1 unter den Zeitarbeitsunternehmen, sondern auch der größte Arbeitgeber der USA. „Manpower ist mit mehr als 4.300 Niederlassungen in 72 Ländern weltweit die erste Adresse, wenn es um Personalvermittlung, Zeitarbeit und Human Resource Lösungen geht. Als Partner von mehr als 400.000 Unternehmen bieten wir 2,5 Millionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen sicheren Arbeitsplatz mit exzellenten Weiterbildungs- und Aufstiegschancen. Allein in Deutschland finden Sie uns an über 200 Standorten.“ 1
Danach entwickelte sich die „Temporary Work“ sehr schnell und viele andere Unternehmen, die hier eine Marktchance sahen, zogen nach. 10 Jahre später wurde das erste Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung in Europa gegründet, und zwar 1957 in der Schweiz. Von hier aus etablierte sich die „Adia Interim“ bald europaweit. Da es in den meisten Ländern noch keine Rechtsgrundlagen für die Tätigkeiten von Arbeitskräfteverleihern gab, bewegten sich diese Unternehmen gewissermaßen im rechtsfreien Raum. Daher rühren auch die zahlreichen Missstände, die der Branche immer noch nachhängen. Steuerhinterziehungen und Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen waren an der Tagesordnung.
Daraufhin gründeten die namhaftesten Unternehmen grenzübergreifend 1966 den internationalen Zeitarbeitsverband CIETT mit Sitz in Paris und London. Das primäre Ziel dieses Verbandes war es, die Zeitarbeit zu liberalisieren und zu vereinheitlichen. Weiterhin wollte man die Zeitarbeit grenzüberschreitend möglich machen und Verbände in den einzelnen Ländern gründen.
6
In Europa gelten die Niederlande, Frankreich und England als Hochburgen der Zeitarbeit. Auch in Spanien, Italien und der Schweiz genießt sie einen gewissen Stellenwert. 1
3.2 in Deutschland
1962 eröffnete Adia Interim seine erste deutsche Niederlassung in Hamburg, wobei man sich zunächst auf die Vermittlung von Bürokräften beschränkte. Es wurden keine Arbeitgeberpflichten übernommen, sondern die Arbeitskräfte wurden als „freie Mitarbeiter“ an andere Firmen ausgeliehen. Die Gerichte sahen hierin einen Verstoß gegen verschiedenen Vorschriften der Sozialgesetzgebung, worauf das zuständige Landesarbeitsamt der Firma Adia Interim eine weitere Durchführung ihrer Tätigkeit untersagte. Der darauf folgende Rechtstreit gipfelte in einer Verfassungsbeschwerde, worauf das Bundesverfassungsgericht am 4. April 1967 entschied, dass die Tätigkeit des Unternehmens grundsätzlich gestattet sei, da anderenfalls das Grundrecht der freien Berufswahl eingeschränkt und verletzt worden wäre. Der Weg für die legale konzessionierte Zeitarbeitsbranche war frei. 2
Unternehmen wie Randstad (1962 in den Niederlanden gegründet) und Manpower eröffneten in Deutschland mehrere Niederlassungen, diverse Unternehmensneugründungen folgten. 1969 kam es zur Gründung des „Unternehmensverbandes für Zeitarbeit e.V.“(UZA), dem Vorläufer des heutigen „Bundesverbandes Zeitarbeit“ (BZA). Ein Jahr später schlossen UZA und die DAG den ersten Tarifvertrag für (interne) Angestellte in der Zeitarbeit. 3
Eine umfassende Regelung musste her, da die zuständigen Gerichte mangelnde Rechtssicherheit bei Streitigkeiten beklagten. So entstand 1972 das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, dass mit seinen Änderungen bis zum heutigen Tage Gültigkeit hat. Die Novelle von 1997 liberalisierte die Zeitarbeit weiter: Wegfall des Verbots zur Wiedereinstellung gekündigter Mitarbeiter
1
Schwantes, Klaus: Zeitarbeit (1998) S. 65 ff
2
Vgl. Schwantes, Klaus: Zeitarbeit (1998) S.66ff und Then/Denkhaus: Zeitarbeit (1994) S.23
3
Ebenda
7
innerhalb von 3 Monaten, befristete Arbeitsverträge dürfen geschlossen werden, die maximale Überlassungsdauer wurde auf 12 Monate aufgestockt. Auf weitere Einzelheiten und Neuerungen des AÜG werde ich in Kapitel 4.1. eingehen.
3.3. in den Niederlanden
In den Niederlanden wurde bereits Zeitarbeit betrieben lange bevor sich Staat und die Branche über Regelungen und Kontrollen des Personalverleihes geeinigt hatten. Einer der ersten, der sich für die Professionalisierung des Marktes stark gemacht hat, war der Zeitarbeitskonzern Randstad. Dieser Prozess führte 1961 zur Gründung des „Allgemeinen Verbandes der Leih- und Zeitarbeitsfirmen - ABU. Diese Organisation ist seitdem der wichtigste Arbeitgeberverband für Zeitarbeit in den Niederlanden. Ungefähr 90 % des gesamten Zeitarbeitsumsatzes wird durch Unternehmen realisiert, die im ABU organisiert sind. 1
In den Niederlanden wurde das Zeitarbeitsverhältnis bis 1998 als Sonderarbeitsverhältnis behandelt, zu dem es im niederländischen bürgerlichen Gesetzbuch keine Regelungen gibt. Das bedeutete in der Praxis, dass Kündigungsschutz und andere Schutzvorschriften nicht galten. Jedoch griffen viele öffentlich-rechtliche Regelungen wie das Mindestlohngesetz und der Mindesturlaubsanspruch. Auch sozialversicherungsrechtlich wurden Zeitarbeiter wie Normalarbeitnehmer behandelt (in den Niederlanden gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze, also keine Ausnahme von der
Sozialversicherungspflicht).
2
Seit Anfang 1999 ist das Zeitarbeitsverhältnis im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Mit dem neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (WAADI = Wet allocatie arbeidskrachten door intermediairs), dass am 1. Juli 1998 in Kraft trat, sind Zeitarbeitskräfte jetzt Arbeitnehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.
1
www.abu.nl
2
Vgl. (DGB) Informationen zur Sozial- u. Arbeitsmarktpolitik: „Leiharbeit – Erfahrungen im europäischen Vergleich“ Ausg. 6/2001
8
Diese Regelungen und das Gesetz „Flexibilität und Sicherheit“ vom 1. Januar 2002 haben für die Beschäftigten einen gewissen Schutz bzw. Sicherheit gebracht.
In den Niederlanden arbeiteten 2002 ca. 800.000 Menschen in Zeitarbeitsverhältnissen, das sind fast 5 % der Gesamtbevölkerung. Diese hohe Quote war sicherlich das Ergebnis einer beispiellosen Flexibilisierung der Arbeitswelt, die Staat, Industrie und Gewerkschaften in einer konzertierten Aktion bereits in den Achtzigern angeschoben hatten. Maßnahmen wie Lohnmäßigung, Förderung von (Teil-)zeitarbeit, Privatisierung der
Arbeitsvermittlung etc. haben die Nachfrage nach Arbeitskräften steigen lassen.
1
Mittlerweile besteht auch eine große Nachfrage nach gewerblichen Mitarbeitern aus Deutschland. (Quelle: ABU)
Vordergründig stellt sich der Zeitarbeitsmarkt in unserem Nachbarland somit richtig „rosig“ dar, zumal angeblich 30 % aller Zeitarbeitseinsätze (laut ABU) in feste Arbeitsverhältnisse münden. Dagegen steht, dass ein Großteil der zu Boomzeiten eingestellten Zeitarbeiter in schlechtbezahlten „Flexjobs“ tätig sind, sie können leichter entlassen werden (im Gegensatz zu fest angestellten Kollegen, die einen umfassenden Kündigungsschutz genießen!), wenn die Auftragslage das erfordert. Die Gewerkschaften geben sich da durchaus einsichtig – flexibel eben. Was dann zu Aussagen führt wie: „Wir sind der Meinung, dass zur Stabilisierung der sozialen Marktwirtschaft nicht nur die Arbeitgeber die Kosten zu tragen haben.“ (Van Leeuwen, Sprecher der niederländischen Gewerkschaftsdachverbandes FNV) 2
4. Rechtliche Grundlagen 4.1. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Den rechtlichen Rahmen für Zeitarbeitsverhältnisse bildet das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Kurztitel), in voller Form heisst es „Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung“. Die Hauptziele dieses Gesetzes sind der Schutz von Zeitarbeitnehmern, die Unterbindung
1
taz Nr. 6898 vom 7.11.2002 (Henk Raijer)
2 Ebenda
9
Arbeit zitieren:
Jürgen Sander, 2006, Zeitarbeit (Arbeitnehmerüberlassung) als ein Teil der Personaldienstleistungen - Möglichkeiten und Grenzen, München, GRIN Verlag GmbH
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