Darstellung des Urlaubsrechts
von Katrin Welzbacher
Inhaltsverzeichnis
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 6
1 EINLEITUNG 7
2 DARSTELLUNG DES URLAUBSRECHTS 9
2.1 Geltungsbereich des BUrlG 9
2.2 Urlaubsanspruch 10
2.3 Dauer des Urlaubs 13
2.4 Teilurlaub 13
2.5 Erfüllung des Urlaubsanspruchs 17
2.6 Übertragung des Urlaubs 19
2.7 Urlaubsabgeltung 20
2.8 Erkrankung während des Urlaubs 22
2.9 Erwerbstätigkeit während des Urlaubs 23
2.10 Urlaubsentgelt 24
2.11 Urlaub und Kündigung 25
2.12 Sonderregelungen 26
2.12.1 Jugendliche 26
2.12.2 Schwerbehinderte 27
2.12.3 Heimarbeiter 27
2.12.4 Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit 28
2.13 Bildungsurlaub 28
3 ZUSAMMENFASSUNG 30
LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS 31
1 Einleitung
Obwohl die Buchungen bei den Reiseveranstaltern in diesem Jahr eher rückläufig sind und die ständigen Steigerungen der letzten Jahre nicht erreicht werden, sind die Deutschen immer noch Weltmeister im Verreisen.
Doch die meisten Arbeitnehmer werden in ihrem wohlverdienten Sommerurlaub beim Sonnenbad am Strand nicht daran denken, dass dieses, heutzutage als Selbstverständlichkeit angesehene, Recht auf Erholung noch gar nicht so lange gesetzlich verankert ist.
Die ersten Regelungen zum Urlaubsrecht gab es in den zwanziger Jahren in Tarifverträgen und Tarifordnungen. Davor hatten Arbeiter keinen Anspruch auf Urlaub, Angestellte erhielten gewöhnlich einige Tage. Nach 1945 erließen die Bundesländer jeweils eigene Gesetze zum Urlaub, da es vor Gründung der BRD im Jahre 1949 noch keine zentrale Gesetzgebungskompetenz gab. Die Gültigkeit dieser Gesetze war allerdings umstritten, da das Bundesarbeitsgericht an der Kompetenz der Länder zum Erlass der Urlaubsgesetze zweifelte. Um eine einheitliche und rechtssichere Regelung zu haben, erließ die BRD am 08.01.1963 das BUrlG.
Vor dieser endgültigen Regelung wurde der Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf Urlaub u.a. mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
(§ 611 BGB) begründet. Auch der Grundgedanke des sozialen Rechtsstaates diente als Begründung.
Im BUrlG war bis 1974 ein Mindesturlaubsanspruch von 15 Werktagen geregelt, bei 35 jährigen und älteren AN erhöhte sich der Anspruch auf 18 Werktage. 1974 wurde die Urlaubsdauer für alle AN auf 18 Werktage angeglichen. Die jetzige Regelung mit 24 Werktagen Mindesturlaub trat am 01.01.1995 in Kraft.
Der Großteil der AN kann über einen Zeitraum von 6 Wochen Urlaub pro Jahr verfügen. Hierbei ist zu beachten, dass das BUrlG lediglich für den Mindesturlaub gilt. Bei den restlichen Urlaubstagen handelt es sich um tarif- bzw. einzelvertraglich geregelten Zusatzurlaub, auf den das BUrlG keine Anwendung findet. Tarifvertragliche Regelungen, die diesen Zusatzurlaub z. B. von der Leistung des AN abhängig machen, sind daher gültig. Bei diesem Zusatzurlaub handelt es sich um eine Abweichung vom BUrlG zugunsten des AN. Solche Änderungen sind ohne weiteres zulässig, da es sich beim BUrlG um Mindestnormen handelt. Abweichungen zuungunsten des AN können nach § 13 I BUrlG nur durch Tarifvertrag getroffen werden. Allerdings sind Änderungen der § 1, 2, 3 I BUrlG zum Nachteil des AN von dieser Regelung ausgenommen. Eine tarifvertragliche Änderung des Jahresurlaubs auf 20 Werktage wäre somit nichtig.
Für den AN nachteilige Regelungen der § 4 - 12 BUrlG können nur durch einen Tarifvertrag getroffen werden. Solche Abweichungen im Tarifvertrag müssen allerdings eindeutig und klar formuliert sein. Sobald Unklarheiten bzw. Mehrdeutigkeiten über den Inhalt solcher Klauseln bestehen, ist die Vereinbarung ungültig und es gilt die gesetzliche Regelung (Entscheidung durch das BAG am 08.06.1977).
Nichttarifgebundene AG und AN können die Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags vereinbaren (§ 13 I S. 1 BUrlG). Dies ist in der Praxis meist der Fall, um unterschiedliche Urlaubsregelungen innerhalb eines Betriebes zu vermeiden.
Außerhalb des tariflichen Bereichs, z. B. im Einzelarbeitsvertrag, kann überhaupt nicht zuungunsten des AN vom BUrlG abgewichen werden. Eine Ausnahme hierzu ist laut § 13 I S. 2 § 7 II Nr. 2 BUrlG. § 7 II Nr. 2 BUrlG regelt eine zusammenhängende Urlaubsgewährung, d.h. einem AN mit einem Urlaubsanspruch von mehr als 12 Werktagen muss zumindest ein Urlaubsteil mit 12 aufeinanderfolgenden Werktagen gewährt werden. Das Gesetz erlaubt durch § 13 I BUrlG z. B. eine Regelung im Tarifvertrag, die besagt, dass der Urlaub nur an einem Stück von 10 Werktagen vom AG gewährt werden muss.
2 Darstellung des Urlaubsrechts
2.1 Geltungsbereich des BUrlG
§ 1 BUrlG besagt, dass jeder AN Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat. Der Gesetzgeber hat in § 2 BUrlG Arbeiter, Angestellte, zur Berufsausbildung Beschäftigte und arbeitnehmerähnliche Personen als AN festgelegt. Für Heimarbeiter gilt § 12 BUrlG. Da keine genauere Definition vorgenommen wurde, gilt der durch die Rechtsprechung entwickelte allgemeine Arbeitnehmerbegriff. Der besagt, dass ein AN persönlich abhängig und weisungsgebunden ist. Weisungsgebundenheit bedeutet z.B., dass die Arbeitszeit nicht frei eingeteilt werden kann. Des weiteren ist ein AN in die Arbeitsorganisation des AG eingegliedert und verrichtet fremdbestimmte, unselbständige Arbeit. Ob bei Selbständigen bzw. freien MA ein Arbeitsverhältnis zugrunde liegt, und somit ein Urlaubsanspruch besteht, muss im Einzelfall geprüft werden. Dabei können folgende Merkmale in Betracht gezogen werden. Zunächst ist anzuführen, dass die Vertragsbezeichnung nicht ausschlaggebend ist. Es kommt auf den objektiven Geschäftsinhalt, also auf die tatsächlich durchgeführte Leistung, nicht auf die Bezeichnung des Rechtsgeschäftes an. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Werkvertrag geschlossen wurde, aber die Leistung mit den Mitteln des Auftraggebers und nach dessen Anweisungen erbracht wird. In diesem Fall könnte eine persönliche Abhängigkeit vorliegen.
Weiterhin könnte ein Selbständiger den Status einer arbeitnehmerähnlichen Person erlangen, wenn eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegt. Dies ist meist gegeben, wenn der selbständig Tätige nur für einen Auftraggeber arbeitet. Beispiel hierfür wäre ein selbständiger Versicherungsvertreter, der, im Vergleich zu einem Vermögensberater, nur für ein Unternehmen tätig sein darf.
[...]
Arbeit zitieren:
Katrin Welzbacher, 2002, Darstellung des Urlaubsrechts, München, GRIN Verlag GmbH
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