Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis. 1
1 Einleitung. 3
2 Regelungsziele des VorstOG. 4
2.1 Angemessenheitskontrolle durch die Aktionäre 4
2.2 Verbesserung des Anlegerschutzes. 5
3 Überblick über das VorstOG. 6
3.1 Betroffene Gesellschaften und Personenkreis. 6
3.2 Bilanzrechtliche Ausgestaltung im Anhang. 6
3.2.1 Aufschlüsselung der Vergütung 6
3.2.2 Gründzüge des Vergütungssystems 8
3.3 Konzernabschluss 9
3.4 Opt-Out-Modell. 9
3.5 Sanktionen. 10
4 Probleme / Risiken durch das VorstOG. 11
4.1 Verfassungsmäßigkeit. 11
4.2 Neid, Neugier und Missgunst 12
4.3 Gefahr der sukzessiven Gehaltserhöhung. 13
5 Kritische Würdigung. 15
5.1 Erkenntnisgewinnung 15
5.2 Vorschläge zu gesetzlichen Anpassungen 16
5.2.1 Abstimmungsrecht der Aktionäre. 16
5.2.2 Angabe der Bezüge der Vergleichsperiode 16
5.2.3 Angabe der Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen. 17
6 Fazit 18
Literatur - und Quellenverzeichnis 19
Abkürzungsverzeichnis
a. A. andere Auffassung a. F. alte Fassung ABlEU Amtsblatt der Europäischen Union Abs. Absatz AktG Aktiengesetz Art. Artikel
BDA Bundesverband der Deutschen Arbeitgeberverbände BDI Bundesverband der Deutschen Industrie BetrAVG Betriebsrentengesetz BMJ Bundesjustizministerium BörsG Börsengesetz BT-Drs. Bundestags-Drucksache BVerfGE Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bzw. beziehungsweise
CDU Christlich-Demokratische Union CSU Christlich-Soziale Union
DAI Deutsches Aktieninstitut DCGK Deutscher Corporate Governance Kodex DSW Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz
EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch EStG Einkommensteuergesetz EU Europäische Union EU-Kommission Kommission der Europäischen Union
f. / ff. folgende / fortfolgende FDP Freie Demokratische Partei Fn. Fußnote
GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft gem. gemäß GG Grundgesetz HGB Handelsgesetzbuch
i.S.d. im Sinne des i.V.m. in Verbindung mit IAS International Accounting Standards IFRS International Financial Reporting Standards
Jg. Jahrgang
m.w.N. mit weiterem Nachweis Mio. Millionen MünchKomm Münchener Kommentar
NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) Nr. Nummer
o.V. ohne Verfasser Opt-Out Opting-Out
Pkt. Punkt
RefE Referentenentwurf Rn. Randnummer Rz. Randziffer
S. Satz / Seite s. siehe SPD Sozialdemokratische Partei Deutschland
Tab. Tabelle TVG Tarifverfassungsgesetz
USA United States of America v. von vgl. vergleiche VorstOG Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz
WpHG Wertpapierhandelsgesetz
z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer
1 Einleitung
„Wenn ein Betrieb an die Börse geht, nennt man das Going Public, nicht Going Secret.“ 1 Diesen Grundsatz sollte jedes börsennotierte Unternehmen beachten, um seinen Anlegern die für sie wichtige Transparenz gewährleisten zu können. Die Empfehlungen des Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) sollten dabei die entsprechende Hilfestellung geben. In Ziffer 4.2.4 S. 2 des DCGK wird eine Empfehlung zur individuellen Offenlegung von Vorstandsbezügen ausgesprochen. Dieser folgen mittlerweile immer mehr Gesellschaften. Im Jahr 2005 veröffentlichten 48,5% der befragten Unternehmen die Gehälter ihrer Vorstände individuell. 2 Hierzu zählt auch der Vorstandsvorsitzende von Daimler-Chrysler, Dieter Zetsche, der sein Gehalt auf der diesjährigen Hauptversammlung freiwillig offen gelegt hat. Er will sich dadurch stärker am amerikanischen Vorbild orientieren und zugleich von seinem Vorgänger Jürgen Schrempp abgrenzen. 3 Jedoch fanden die individuellen Offenlegungsempfehlungen der DCGK in der Vergangenheit wenig Akzeptanz, vor allem bei tendenziell kleineren Unternehmen des SDAX, Prime sowie General Standard 4 , wonach nur 34,5% im Jahr 2004 die einzelnen Gehälter ihrer Vorstandsmitglieder veröffentlichten. 5 Aufgrund der großen Zurückhaltung in den Unternehmen, brachte im Jahr 2005 die damalige Regierungskoalition einen Gesetzentwurf zur Offenlegung der Vorstandsvergütungen (VorstOG) ein, 6 welcher zum Teil auf heftige Kritik gestoßen ist. So wehrte sich Porsche-Chef Wendelin Wiedeking vehement gegen die Veröffentlichung von Einzelgehältern und beschrieb diese als „Sozialismus auf Vorstandsebene“. 7 Nichts desto trotz beschloss der Deutsche Bundestag am 30.06.2005 das VorstOG 8 und folgte zugleich einer Empfehlung der EU-Kommission. 9 Dabei nimmt Deutschland keine Vorreiterrolle ein, denn andere EU-Mitgliedstaaten (z.B. Frankreich, Großbritannien, Italien, Irland, Schweden) haben bereits ein vergleichbares Gesetz erlassen. 10
1 Kuhn in Steinbeis, 2004
2 vgl. v. Werder/Talaulicar, 2006, S. 851, Tab. 3
3 vgl. Herz, 2006
4 vgl. v. Werder/Talaulicar, 2005, S. 843
5 vgl. v. Werder/Talaulicar, 2005, S. 844, Tab. 3
6 Deutscher Bundestag, BT-Drs. 15/5577
7 vgl. Buchenau, 2005
8 vgl. Sitzungsprotokoll der 184. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 30.6.2006, S. 17317; zugestimmten haben SPD, Bündnis 90/Die Grünen, CDU/CSU; dagegen war die FDP
9 vgl. ABlEU, L385/55, Abschnitt III & V; die EU-Kommission fordert eine Umsetzung bis zum 30.06.2006
10 vgl. Fett/Nohe, 2006, S. 233, m.w.N.
2 Regelungsziele des VorstOG
2.1 Angemessenheitskontrolle durch die Aktionäre
Ziel des VorstOG soll vor allem die Stärkung der Kontrollrechte der Aktionäre beziehungsweise der Hauptversammlung gegenüber dem Aufsichtsrat sein. Die Tätigkeit der Aufsichtsräte verlangt einen pflichtbewussten Umgang mit fremdem Geld, über den die Geldgeber einen Anspruch auf Rechenschaft haben. 11 Denn nach § 87 Abs. 1 S. 1 AktG ist der Aufsichtsrat verpflichtet, die Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Aufgaben und zur Lage der Gesellschaft abzustimmen. 12 In größeren Aufsichtsratsgremien wird meist die Möglichkeit genutzt, die Entscheidung über den Inhalt des Anstellungsvertrages der Vorstandsmitglieder und damit insbesondere die Festlegung der Höhe der Bezüge, auf einen Ausschuss zu delegieren. Der Aufsichtsrat selbst muss dann nur noch über die Bestellung des Vorstandes abstimmen. 13
Oftmals wurden in der Vergangenheit von Aufsichtsräten ohne relevanten eigenen Anteilsbesitz exorbitant hohe Vergütungen zugelassen. Dagegen stemmten sich auch nicht die Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsratspräsidien oder Personalausschüssen. 14 Des Weiteren sind die Anteilseignervertreter häufig selbst Vorstände anderer Unternehmen oder ehemalige Kollegen. Sie stehen den Vorstandsmitgliedern soziologisch nahe und haben unter Umständen selbst ein Interesse an einem hohen Vergütungsniveau. 15
Denkbar wäre, dass die Aktionäre einen Anspruch auf Schadensersatz, gemäß § 116 AktG i.V.m. § 93 Abs. 2 AktG, gegenüber dem Aufsichtsrat hätten, falls dieser das Angemessenheitsgebot missachtet. Um jedoch Klage (§ 148 AktG) erheben zu können, müssten den Anteilseigner aussagekräftige Informationen über die Vorstandsbezüge zur Verfügung stehen. 16 Bislang bestehen jedoch keine gesetzlichen Vorschriften diese Angaben im Bericht des Aufsichtsrates, wie z.B. die Art und Anzahl der gebildeten Ausschüsse (§ 171 Abs. 2 S. 2 AktG), zu veröffentlichen. Außerdem ist der Aufsichtsrat in der Hauptversammlung weder zur Auskunftserteilung verpflichtet noch berechtigt (§ 131 Abs. 1 AktG). Eine Kla-
11 vgl.Deutscher Bundestag, BT-Drs. 15/5577, S. 5
12 vgl. Fleischer, 2005, S. 1612, m.w.N.
13 vgl. Hoffmann-Becking, 2005, S. 155
14 vgl. Baums, 2005, S. 300, mit Verweis auf den Fall Mannesmann; an die Rolle des Aufsichtsratsmitglieds Zwickel mit der Bewilligung von exorbitant hohen Anerkennungsprämien
15 vgl. Baums, 2005, S. 300
16 vgl. Fleischer, 2005, S. 1612
Arbeit zitieren:
Florian Baier, 2006, Neuregelungen durch das Gesetz zur Offenlegung von Vorstandsgehältern, München, GRIN Verlag GmbH
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Islamic Banking als Herausforderung für das deutsche Private Banking
BWL - Bank, Börse, Versicherung
Hausarbeit, 16 Seiten
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