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1.1 Problemstellung. 2
1.2 Gang der Untersuchung 2
2.1 Die Finanzverfassung 4
2.1.1 Die Verteilung der Aufgaben 4
2.1.2 Die Verteilung der Ausgaben 4
2.1.3 Die Verteilung der Einnahmen. 5
2.1.4 Die Rolle der Gemeinden. 6
2.2 Die Veränderungen im Laufe der Zeit. 6
2.2.1 Die Entwicklung zwischen 1949 und 1990. 6
2.2.2 Die besondere Situation nach der deutschen Wiedervereinigung 7
2.3 Bestandsaufnahme und Beurteilung 7
2.3.1 Die Ausgabenseite 7
2.3.2 Die Einnahmenseite 8
2.3.3 Der Finanzausgleich. 8
2.3.4 Beurteilung 8
2.4 Forderungen des Sachverständigenrates. 9
3.1 Der Hintergrund 10
3.2 Zentralistische Tendenzen 10
3.2.1 Revenue Sharing. 10
3.2.2 Federal Grants 11
3.2.3 Mandates 11
3.3 Bewertung 11
3.4 New Federalism. 11
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Das Ziel eines Staates sollte es sein, einen effizienten Einsatz der gegebenen Ressourcen, eine möglichst homogene Einkommensverteilung und einen hohen Beschäftigungsstand bei vertretbarer Preisstabilität zu gewährleisten. Man kann also die Effektivität des öffentlichen Sektors an dem Grad der Lösung des Allokations-, Distributions-, und Stabilitätsproblems feststellen.
Ausgehend von der Beurteilung zweier extremer Staatsformen, nämlich der mit einer vollkommen zentralisierten und der mit einer weitgehend dezentralisierten Organisation, kommt man zu dem Schluß, daß eine Zwischenform beider Modelle die beste Lösung darstellt. In einer Föderation, in der neben einer Zentralregierung auch dezentrale Regierungseinheiten existieren, können die Vorteile beider Extrema kombiniert und gewichtige Nachteile ausgeschaltet werden.
Es entsteht die Theorie des fiskalischen Föderalismus, die sich mit einer sinnvollen Aufteilung der staatlichen Aufgaben, Ausgaben und Einnahmen in einem politischen System mit mindestens zwei staatlichen Ebenen beschäftigt. Im Rahmen dieser Hausarbeit sollen praktische Erfahrungen, die in Föderationen mit unterschiedlichem Zentralisierungsgrad gemacht wurden gegenübergestellt werden. Es sollen Erkenntnisse gewonnen werden, die der Bestimmung einer optimalen Struktur des öffentlichen Sektors hinsichtlich der Zuordnung von Entscheidungsbefugnissen und Verantwortlichkeiten auf zentrale und dezentrale gesellschaftliche Ebenen dienen können.
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Zunächst wird das Beispiel Deutschlands betrachtet. Einer Erläuterung der bestehenden Finanzverfassung, deren Grundzüge bei Gründung der Bundesrepublik 1949 im Grundgesetz festgehalten wurden, folgt eine Darstellung der Veränderungen, die bis zum heutigen Zeitpunkt vorgenommen wurden. Danach wird eine Bestandsaufnahme und Beurteilung der jetzigen Situation der Finanzverfassung vorgenommen, bei der auch besonders auf die Schwierigkeiten im Zuge der deutschen Wiedervereinigung eingegangen wird.
Im darauffolgenden Abschnitt wird im Vergleich zu Deutschland die Auslegung und Entwicklung des Fiskalföderalismus in den Vereinigten Staaten von Amerika dargestellt und bewertet.
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Schließlich sollen in Anbetracht dieser beiden Beispiele Überlegungen angestellt werden, inwieweit die Fiskalpolitik innerhalb der Europäischen Union eher dezentral von den Mitgliedsstaaten oder von einer Zentralregierung aus vorgenommen werden sollte.
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Die deutsche Finanzverfassung unterstreicht grundsätzlich den föderalen Aufbau des Staates, wie er in Art. 20 Abs. 1 GG festgehalten ist. Deren wesentlichen Regelungen lassen sich ebenfalls dem Grundgesetz entnehmen. Der Übersichtlichkeit halber wird eine Unterscheidung zwischen Aufgaben-, Ausgaben- und Einnahmenverteilung auf die verschiedenen staatlichen Ebenen, insbesondere Bund und Länder, vorgenommen. 1
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Zunächst gilt der Grundsatz der Länderzuständigkeit gemäß Art. 30 GG, der besagt, daß die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder ist, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt. Genauere Eingrenzungen der Befugnisse der Länder bezüglich der Gesetzgebung sind den Artikeln 70 bis 75 des Grundgesetzes zu entnehmen. Auch hier wird auf die grundsätzliche Zuständigkeit der Länder verwiesen, die jedoch durch die dem Bund zustehenden Gesetzgebungsbefugnisse stark eingeschränkt ist. Im Zuge der ausschließlichen und der konkurrierenden Gesetzgebung, sowie der Möglichkeit der Erlassung von Rahmenvorschriften für die Länder stehen dem Bund so weitreichende Kompetenzen zu, daß sich die Zuständigkeit der Länder im wesentlichen auf das Kommunal- und Polizeirecht, sowie den kulturellen Sektor beschränkt. Die Regelung der Verwaltungskompetenzen gemäß Art. 83 GG bis Art. 87 GG sieht eine weitgehende Zuständigkeit der Länder vor, wenn es um die Ausführung von Bundes- und Landesgesetzen geht. Zwar unterstehen die Landesbehörden den Bundesbehörden, jedoch ist für viele Einschränkungen und Vorschriften der Bundesregierung die Zustimmung des Bundesrates, und somit wiederum der Länder erforderlich. Der Bundesverwaltung unterstehen lediglich übergeordnete Aufgaben, wie z.B. der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung oder die Bundeswehr.
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Gemäß Art. 104a GG tragen der Bund und die Länder gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit im Grundgesetz nichts anderes bestimmt ist.
1 Vgl. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Beck-Texte im dtv, 32.Auflage, München 1994
4
Arbeit zitieren:
Mirja Schüler, 1999, Fiskalpolitische Erfahrungen in Föderationen mit gemeinsamer Währung, München, GRIN Verlag GmbH
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