INHALTSVERZEICHNIS
1. Einleitung 2
2. Nuklearwaffen - eine Einführung 3
3. Der Nukleare Nichtverbreitungsvertrag 4
3.1. Historie und Entwicklung 4
3.2. Die Vertragsinhalte des Nuklearen Nichtverbreitungsvertrags 6
4. Herausforderungen und Kontroversen des NVV-Regimes 7
4.1. Kontrolle und Verifikation der NVV-Bestimmungen 7
4.1.1. Die Internationale Atomenergiebehörde 7
4.1.2. Aktivitäten und Möglichkeiten des safeguard-Systems 9
4.1.3. National Technical Means 9
4.1.4. Der schmale Grad zwischen Transparenz und Geheimhaltung 10
4.2. Universalität und Legitimität des NVV-Regimes 11
4.3. Die Artikel IV-Problematik 12
4.4. Die Rücktrittsklausel - der problematische Artikel X 13
4.5. Der Artikel VI und die Verpflichtung zur nuklearen Abrüstung 14
4.6. Der diskriminierende Charakter des Nuklearen Nichtverbreitungsvertrags 15
5. Mögliche nächste Schritte und Maßnahmen der nuklearen Abrüstung 15
5.1. Der 13-Punkte-Plan der New Agenda Coalition 15
5.2. Der unfassende Teststoppvertrag als qualitative nukleare Abrüstung 17
5.3. Bemühungen um einen FMCT als quantitative nukleare Abrüstung 18
6. Die aktuelle Position der USA zu nuklearen Abrüstungsfragen 20
7. Die Durchsetzung der Vertragsziele und -bestimmungen 21
7.1. Die Mittel der Diplomatie 21
7.2. Die Wirksamkeit von Sanktionen 22
7.3. Glaubwürdigkeitsverlust des NVV-Regimes 23
8. Fazit 25
Literaturverzeichnis 27
Anhang 33
1
1. Einleitung
Die vorliegende Arbeit widmet sich dem Thema des Nuklearwaffenregimes zu Beginn des neuen Jahrtausends sowie der Frage, inwiefern die Vertragsbestimmungen des Nuklearen Nichtverbreitungsvertrags unter den aktuellen Bedingungen bestehen können. So soll es nicht Schwerpunkt sein, die Entstehung und Entwicklung des Vertrags selbst in seiner Breite historisch aufzuarbeiten; vielmehr zielen die Ausarbeitungen darauf ab, differenziert die Prozesse und Inhalte des international rechtlich bindenden Abkommens sowie seine Bedeutung für die internationale sicherheitspolitische Struktur vor dem weltpolitischen Hintergrund zu erörtern.
Nach einer kurzen Einführung gilt es zunächst, kurz den Prozess der Vertragsabwicklung im internationalen Kontext zu skizzieren, um darauf aufbauend näher auf die Vertragsinhalte einzugehen. Dies erfolgt in einer faktischen Beschreibung der Vertragsnormen, wobei hier noch keine Analyse der einzelnen Bestimmungen stattfindet.
Danach soll im Detail auf die mannigfaltigen Herausforderungen und Kontroversen sowie die sich ergebenden Schwachstellen des Abkommens eingegangen werden. Hierbei soll eine gewichtete Darstellung der Vertragsziele und der Problembereiche in der reellen Anwendung erfolgen. Darauf folgend wird eine differenzierte Darstellung möglicher Folgeprozesse und stärkender Maßnahmen des Regimes vorgenommen. Hierbei soll im einzelnen auf die Erklärung des 13-Punkte-Plans der so genannten New Agenda Coalition von 2000, sowie auf die Bemühungen um ein umfassendes Teststoppverbot (Comprehensive Test Ban Treaty) und auf die Bemühungen um eine Beschränkung der Herstellung spaltbaren Materials (Fissile Material Cut-Off Treaty) eingegangen werden.
Nachfolgend wird die Position der USA im NVV-Regime und die aktuelle US-amerikanische Nuklearstrategie beleuchtet. Schließlich werden die Möglichkeiten des Regimes für die Durchsetzung der Vertragsbestimmungen und -ziele erörtert.
Abschließend soll ein kurzes Fazit zum Status Quo des NVV Regimes gemacht und Fragen zu seiner Nachhaltigkeit in der Konfrontation mit Problemen der Zukunft aufgeworfen werden.
2
2. Nuklearwaffen - eine Einführung
Nukleare Waffen - auch Atom- oder Kernwaffen genannt - bestehen aus nuklearem explosiven Material und entsprechenden Trägersystemen für deren Ausbringung. Sie beruhen auf dem Prinzip der Kernspaltung, bei der ein Neutron auf einen spaltbaren Kern trifft, der unter Freisetzung enormer Mengen an Energie zerfällt 1 . Geeignete spaltbare Kerne sind hochangereichertes Uran, sprich U-235, oder Plutonium, Pu-239. Eine noch höhere Sprengkraft als der Spaltungsprozess besitzt die Fusionsreaktion, bei der zwei Kerne miteinander verschmelzen und einen neuen Kern bilden. Diese erfolgt bei der Explosion einer Wasserstoffbombe.
Essenziell für eine nukleare Reaktion ist eine gewisse Mindestmasse (kritische Masse) an spaltbarem Material. Auch ist die Anreicherung des Urans erforderlich, um eine waffenfähige Konzentration zu erreichen. Für Waffenzwecke nutzbare Mengen an Plutonium existieren dagegen gar nicht in der Natur und müssen künstlich hergestellt werden. U-235 wie auch Pu-239 sind schwierig und sehr kostspielig herzustellen und erfordern umfangreiche und komplizierte Produktionsstätten 2 . Des Weiteren besteht bei der Entwicklung von Kernwaffen die Notwendigkeit von genauen Tests zur Sicherstellung der Effektivität, der Zuverlässigkeit und der Sicherheit der Kernexplosion und der gerechten Ausbringung.
Die Erkenntnis, dass nicht nur größtmögliche Destruktion Zweck von Kernwaffen sein soll, bringt die Forschung auf differenzierte Möglichkeiten. Es ist z.B. realisierbar, materielle Güter wie militärische Anlagen oder Gebäude weitgehend unbeschadet zu lassen, während lebende Materie vollständig vernichtet wird. Dies ist der Fall bei Sprengung einer Neutronenbombe, die Anfang 1951 im Rahmen der Bombardements auf Nord-Korea entwickelt wurde 3 .
Man unterscheidet bei Kernwaffen, entsprechend der jeweiligen Trägersysteme, Taktische Nuklearwaffen (TNW) und Strategische Nuklearwaffen (SNW). TNW sind von geringerer Schlagkraft und kurzer Reichweite und sind für den Einsatz in Verbindung mit konventionellen Streitkräften vorgesehen. SNW dagegen werden mit Interkontinentalraketen (ICBMs) oder von U-Booten gestarteten Raketen (SLBMs) ausgebracht. Auch durch Luftwaffe ausgebrachte Bomben und Trägersysteme fallen unter SNW. Die Reichweite beläuft sich auf über 5.500 km 4 . Integriert in Atomsprengköpfe sind spezielle Sicherungssysteme, PALs genannt, die vor unbeabsichtigten oder unbefugten Explosionen schützen sollen 5 .
1 Vgl. Tulliu, Steve, Schmalenberger, Thomas (2001): Coming to terms with security. A lexicon for Arms Control, Disarmament and Confidence-Building, UNIDIR (United Nations Publication), S. 77
2 Vgl. Tulliu, S., Schmalenerger, Th. (2001), a.a.O., S. 78
3 Vgl. Cummings, Bruce (2004): Mémoires de feu en Corée du Nord. Quand les Etats-Unis déstruisaient un pays pour le sauver, in: Le Monde Diplomatique Vol. 12, s. 23
4 Vgl. Goldblat, Jozef (2002): Arms Control. The new guide to negotiations and agreements, 2. Aufl., Glossar S. xli
5 Vgl. Maull, Hanns W. (1990): Kernwaffen als Herausforderung der Internationalen Politik, Eichstädter Hochschulreden Vol. 74, Regensburg, S. 7
3
3. Der Nukleare Nichtverbreitungsvertrag
3.1. Historie und Entwicklung
Seit Beginn des Nuklearen Zeitalters besteht das Bewusstsein über die Gefahr der nuklearen Aufrüstung, besonders in instabilen Regionen, ebenso wie die verheerende Auswirkung auf die Welt durch einen Atomkrieg 6 . 1952 schließen die USA die Entwicklung der Wasserstoffbombe ab, die Sowjetunion folgt ein Jahr später; die Zerstörungskraft der Bombe ist nun um ein Vielfaches erhöht, ebenso die Menge des nuklearen Niederschlags 7 . Das Bestreben der USA und der Sowjetunion, das Monopol über die Kenntnisse zur Herstellung von Kernwaffen zu halten, schlägt fehl. Die nukleare Kapazität der beiden Großmächte verschärft den Ost-West-Konflikt erheblich 8 . Die nachhaltig prägenden Erfahrungen des Zweiten Weltkrieges und auch der Schock der Kubakrise tragen zu einem politischen Umdenken bei. Aus dem „Atoms for Peace Program“, welches - durch den amerikanischen Präsidenten Eisenhower angeregt 9 - die Kooperation bei der zivilen Nutzung von Kernenergie fördern soll, entwickelt sich die Überzeugung der Notwendigkeit eines Regimes zur Sicherung der Nichtverbreitung von nuklearem Material und Know-How 10 . Das daraufhin ausgehandelte Regime basiert auf der Einsicht aller Staaten, dass ihre Sicherheitsinteressen weniger durch Auf- bzw. Wettrüsten gestärkt werden, als durch Transparenz, Informationsaustausch, Vertrauensbildung und Kooperation im Kontext vollständiger und allgemeiner Abrüstung 11 .
So wird 1968 der Nukleare Nichtverbreitungsvertrag (NVV, engl. Non Proliferation Treaty; NPT) zur Unterzeichnung freigegeben und tritt 1970 in Kraft. Er gilt fortan als tragendes Gerüst des Regimes und ist ohne Zweifel eines der bedeutendsten Rüstungskontrollabkommen der Geschichte 12 .
Bis dato sind alle Staaten bis auf Indien, Israel und Pakistan dem Vertrag beigetreten. Von diesen 189 Staaten sind diejenigen offiziell als Atommächte anerkannt, die vor dem 1. Januar 1967 eine nukleare Explosion durchgeführt haben. So sollte die Zahl der Atommächte dauerhaft auf fünf begrenzt werden: China, Frankreich, Großbritannien, Russland und die Vereinigten Staaten von
6 Vgl. Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons (NPT), London, Moscow, Washington, 19. Juni 1968, United Nations Document S/RES/255, Preambel
7 Vgl. Bohlen, Avis (2003): The Rise and Fall of Arms Control, in: Survival Vol 45 (3), S. 8
8 Vgl. Wisotzki, Simone (2002): Die Nuklearwaffenpolitik Großbritanniens und Frankreichs. Eine konstruktivistische Analyse, Frankfurt/M, S. 13
9 Vgl. Bunn, Georges (2003): The Nuclear non-Proliferation Treaty: History and current Problems, in: Arms Control Today Dezember
10 Vgl. Müller, Harald, Fischer, David, Kötter, Wolfgang (1994): Nuclear Non-Proliferation and Global Order, Oxford, S. 15 f.
11 Vgl. Bohlen, Avis (2003): a.a.O., S. 8
12 Vgl. Sauer, Tom (1998): Nuclear Arms Control. Nuclear Deterrence in the Post-Cold War Period, Basingstoke/Hampshire, New York, S. 36
4
Amerika 13 . Auf Grundlage dieses Vertragsaspektes ist der Status der so genannten inoffiziellen Nuklearwaffenstaaten (NWS) wie Indien, Pakistan und Israel, und inzwischen auch ehemaliger Mitgliedstaat Nordkorea, sehr umstritten.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, keine Kernwaffen herzustellen oder sonstwie in ihren Besitz zu bringen. Hiervon ausgeschlossen sind die fünf offiziellen Kernwaffenstaaten, welche sich dagegen zur umfassenden Abrüstung ihrer Nuklearwaffenbestände sowie Trägersysteme verpflichten 14 . Weitere Eckpunkte des Regimes sind ein Umfassendes Teststoppabkommen (Comprehensive Test Ban Treaty; CTBT) als qualitative Beschränkung sowie ein Verbot über weitere Produktion spaltbaren Materials zur quantitativen Begrenzung (Fissile Material Cut-Off Treaty; FMCT)der Forschung und Entwicklung von Kernwaffen. Den Bemühungen um diese beiden Abkommen und dem Stand der Verhandlungen sind die Kapitel 5.2. und 5.3. gewidmet.
Für die Überwachung und Kontrolle der Vertragseinhaltung spielen die Internationale Atomenergiebehörde (IAEO) mit ihrem System von Sicherheitsabkommen (safeguards) und Exportkontrollsystemen (Nuclear Suppliers Group, Zangger Committee) eine zentrale Rolle. Der Vertrag sieht in einem Turnus von fünf Jahren stattfindende Staatentreffen vor, die der Überprüfung des Status und Fortschritts, und bei Bedarf der Einleitung von Maßnahmen zur Behebung von Schwachstellen und Schließung von Schlupflöchern dienen 15 .
Das NVV-Regime befindet sich unter den Auspizien der Vereinten Nationen, die spezielle internationale Verhandlungs- und Kommunikationsforen zur Verfügung stellt. Die Genfer Abrüstungskonferenz (Conference on Disarmament - CD) ist eine überwiegend unabhängige Institution mit inzwischen 66 Mitgliedsstaaten und dient als einziges Verhandlungsforum ausschließlich multilateraler Abrüstungsverträge. Des Weiteren werden Themen der nuklearen Abrüstung und Rüstungskontrolle in dem Ersten Ausschuss der Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN-GV), sowie in der Abrüstungskommission (Disarmament Commission) erörtert und verhandelt 16 . Konkrete Aspekte und Beschlüsse innerhalb des Vertrags verbleiben aber in den Überprüfungskonferenzen des NVV.
13 Vgl. Goldblat, J. (2002): a.a.O., S.101
14 Vgl. Auswärtiges Amt: Abrüstung und Rüstungskontrolle, Edition Diplomatie Vol. 1 (4), S. 9; aufgrund der fehlenden Jahreszahl wird im Folgenden auf diese Literaturangabe als Vol. 1 (4) verwiesen
15 Vgl. Müller, H., Fischer, D., Kötter, W. (1994): a.a.O., S. 52
16 http://www.un.org/Depts/dda/index.html (23.08.2003)
5
3.2. Vertragsinhalte des Nuklearen Nichtverbreitungsvertrags
In der Präambel des NVV werden die Gefahr der Waffenkategorie und die Konsequenzen eines Einsatzes für die Menschheit identifiziert. Als Ziel wird eine kernwaffenfreie Welt unter vollständiger und verifizierbarer Abrüstung erklärt. Zivile Nutzung soll jedoch in Kooperation gefördert werden. Bemerkenswert ist, dass ein Verbot über Versuchsexplosionen schon in der Präambel festgehalten ist 17 .
Die ersten drei Artikel legen die Bestimmungen zum Verbot der Weitergabe und des Transfers 18 , der Herstellung und Annahme der Verfügungsgewalt über die Waffen 19 sowie der Unterwerfung unter die Kontrolle und Überwachung aller relevanten Anlagen und nuklearen Aktivitäten des eigenen Landes durch die IAEO fest. Exportbestimmungen besagen, dass im Empfängerland Sicherungsmaßnahmen (safeguard agreements) der IAEO bestehen müssen, jedoch soll keine Einschränkung in der zivilen Nutzung entstehen 20 . Eine Schwachstelle des Vertrags ist das Verbot der Herstellung nuklearer Waffen. Es ist aus der Formulierung des Artikels II nicht exakt zu entnehmen, welche Aktivitäten die Herstellung umfasst. Ob Produktion und Besitz nuklearer Materialien zu Forschungszwecken ebenfalls unter dieses Verbot fällt und somit Vertragsbruch bedeutet, ist nicht klar definiert. Die Interpretation der USA lässt die Produktion von Testwaffen außen vor 21 .
Artikel IV sieht die Förderung der friedlichen Nutzung von Kernenergie sowie das Recht der Vertragsstaaten auf Forschung und Produktion zu selbigem Zweck vor. Der Austausch von Material, Technologie und Informationen zur friedlichen Nutzung soll ausdrücklich gefördert werden 22 . Zu dem Risiko dieser Bestimmungen folgen in Kapitel 4.3. nähere Erläuterungen. Besondere Wichtigkeit zeichnet den sechsten Artikel des NVV aus. Hier verpflichten sich die Kernwaffenstaaten zur Beendigung des Wettrüstens mit dem Endziel der vollständigen nuklearen Abrüstung unter effektiver internationaler Kontrolle 23 . Auf die Schwierigkeiten dieser Bestimmung wird in Kapitel 4.5. detailliert eingegangen. Ferner wurde die Klausel zur Beendigung des Wettrüstens während der Verhandlungen zum NVV von den Signatarstaaten als Paket von Abrüstungsmaßnahmen verstanden, die ebenso die Einstellung von nuklearen Tests, wie auch ein Verbot weiterer Produktion spaltbarer Materialien für Waffenzwecke beinhaltet 24 . Artikel X berechtigt die Vertragsstaaten mit dreimonatig vorausgehender Ankündigung und unter Erklärung außergewöhnlicher Umstände, von dem NVV zurückzutreten 25 . Dieser Artikel birgt im
17 Vgl. NPT (1968): a.a.O., Preambel
18 Vgl. NPT (1968): a.a.O., Artikel I
19 Vgl. NPT (1968): a.a.O., Artikel II
20 Vgl. NPT (1968): a.a.O., Artikel III; siehe hierzu auch Goldblat, J. (2002): a.a.O., S. 101 f.
21 Vgl. Goldblat, J. (2002): a.a.O., S. 102
22 Vgl. NPT (1968): a.a.O., Artikel IV
23 Vgl. NPT (1968): a.a.O., Artikel VI
24 Vgl. Goldblat (2002), a.a.O., S. 107
25 Vgl. NPT (1968): a.a.O., Artikel X
6
Zusammenhang mit Artikel IV, besonders in der aktuellen weltpolitischen Situation, ein spezielles Fährnis, welches in Kapitel 4.3. zu präzisieren ist.
Des Weiteren sieht der Vertrag einen regelmäßigen Überprüfungsturnus vor, der im Abstand von fünf Jahren den Status und Fortschritt der dem Vertrag inhärenten Ziele evaluiert 26 . Die Laufzeit des NVV war zunächst auf 25 Jahre festgelegt und wurde auf der V. Überprüfungskonferenz im April 1995 auf unbestimmte Zeit verlängert. Zudem erfolgte ein Beschluss über ein jährlich tagendes Vorbereitungskomitee (PrepCom), welches die aufkommenden Anliegen des NVV im Vorfeld bearbeiten und der Konferenz Empfehlungen geben soll.
4. Herausforderungen und Kontroversen des NVV-Regimes
4.1. Kontrolle und Verifikation der NVV-Bestimmungen
Ein Abrüstungs- oder Rüstungskontrollabkommen hat nur Gewicht und Glaubwürdigkeit, wenn die Einhaltung der Bestimmungen durch die Vertragspartner ausreichend gesichert und überprüfbar ist. Verifikation spielt demnach eine essenzielle Rolle als Basis für Transparenz und Vertrauen der Akteure untereinander und in die Funktionsfähigkeit des Regimes. Umgekehrt soll die Kontrolle vom Vertragsbruch abhalten 27 .
Zwei zentrale Aufgaben müssen bei der Verifikation nuklearer Abrüstung und Rüstungskontrolle abgedeckt werden: zum einen gilt es sicherzustellen, dass zugesagte Abrüstungsmaßnahmen tatsächlich von statten gehen. Zum anderen soll die Richtigkeit der Berichterstattung über deklarierte Bestände und Anlagen verifiziert werden 28 .
4.1.1. Die Internationale Atomenergiebehörde
Das Nichtverbreitungsregime verfügt über einen umfassenden und profunden
Verifikationsmechanismus. Zentrales Organ ist die Internationale Atomenergiebehörde (IAEO) als formell unabhängige intergouvernmentale Organisation mit Sitz in Wien, deren Gründung auf die ‚Atoms for Peace‘-Initiative zurückgeht. Sie soll den Fortschritt der Kernforschung und der zugehörigen Technologie gewährleisten und dabei durch Überwachungsmaßnahmen (safeguards) sicherstellen, dass spaltbare Materialien der zivilen Nutzung oder Materialien, die zur Produktion spaltbaren Materials verwendet werden können, nicht für militärische Programme abgezweigt
26 Vgl. NPT (1968): a.a.O., Artikel VIII
27 Vgl. http//:www.armscontrol.de/themen/verifikation.htm (25.10.2004)
28 Vgl. Schaper, Annette, Frank, Katja (1998): Ist eine kernwaffenfreie Welt verifizierbar?, HSFK-Report Vol. 6, Frankfurt/M, S. 24
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Liza Torres, 2006, Der Kernwaffensperrvertrag - Herausforderungen und Entwicklungen des Nuklearen Nichtverbreitungsregimes, München, GRIN Verlag GmbH
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