Inhalt
1. Einleitung 3
2. Menschenrechte 4
2.1 Grundrechte 5
2.2 Minderheitenschutz 5
3. Internationale Verträge und Abkommen zum Schutz der Menschenrechte
und Minderheiten in denen die Türkei eingebunden ist 6
3.1 Praktische Auswirkungen der Anerkennung internationalen Rechts 7
4. Rechtliche Grundlagen zum Schutz der Menschenrechte und
Minderheiten auf nationaler Ebene 8
5. Reformen zu Menschenrechten und zum Minderheitenschutz in der
Türkei nach Bekannt werden des EU-Beitrittskandidatenstatus 9
5.1 Reformen zur Meinungsfreiheit 9
5.2 Reformen zur Folter im Polizeigewahrsam 10
5.3 Reformen zur Todesstrafe 11
5.4 Reformen zum Minderheitenschutz 11
5.4.1 Reformen zum Recht auf Gebrauch der Muttersprache im
öffentlichen Leben 13
6. Aktuelle Situation der Menschenrechte in der Türkei 14
6.1 Folter und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte 15
6.2 Tötungen unter umstrittenen Umständen 16
6.3 Verletzungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung 16
6.4 Gewalt gegen Frauen 17
7. Menschenrechtsbewegungen in der Türkei 18
7.1 IHD 18
7.2 TIHV 19
7.3 Mazlum-Der 20
8. Ausblick 20
Quellen 22
2
1. Einleitung
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Thema Menschenrechte in der Türkei. Menschenrechtsorganisationen wie amnesty international mahnen seit langem ihre Verbesserung an. Durch Beginn der Beitrittsverhandlungen zur Europäischen Union am 3. Oktober 2005, ist das Thema Menschenrechte in der Türkei wieder verstärkt ins internationale Blickfeld gerückt. So kritisierte kürzlich auch der Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtspolitik und humanitäre Hilfe, Günter Nooke (CDU), die Situation der Menschenrechte in der Türkei scharf und bezeichnete den Beitrittskandidaten als „im Moment nicht EUreif“(Netzeitung 12. April 2006). Auch Türkeiexperten wie Christian Rumpf und Udo Steinbach bemerken, dass die Menschenrechte in der Türkei, sowohl auf Gesetzesebene als auch in der Praxis, durch zahlreiche Beschränkungsmöglichkeiten geprägt seien (RUMPF; STEINBACH: 883).
Diese Arbeit versucht zunächst den Terminus Menschenrechte generell zu umreißen. Im Zuge dessen wird auch der Zusammenhang zu den Grundrechten dargestellt und der Begriff Minderheitenschutz erläutert. Danach werden die rechtlichen Grundlagen in der Türkei, die die Regierung an die Einhaltung der Menschenrechte binden, erörtert. In diesem Zusammenhang werden auch die wichtigsten innerstaatlichen Reformen vorgestellt. Als Gegenüberstellung zu diesen rechtlich-theoretischen Grundlagen wird daran anschließend die tatsächliche Situation in der Türkei nach den Reformen beleuchtet. Auch Menschenrechtsbewegungen in der Türkei werden in dieser Arbeit vorgestellt. Abschließend erfolgt ein kurzer Ausblick auf die zukünftige Entwicklung der Menschenrechte des neuen EU-Beitrittskandidaten.
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2. Menschenrechte
Die Menschenrechte, wie sie in der internationalen Staatengemeinschaft anerkannt sind, wurden am 10. Dezember 1948 in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgehalten und beinhalten 30 Artikel. Der Grundgedanke lässt sich in Artikel 1 wiederfinden, der von einer angeborenen Würde und gleichen Rechten für alle Menschen ausgeht (UN Zugriff 14. April 2006). Obwohl diese Erklärung nicht rechtsverbindlich ist, haben sich die in ihr formulierten Menschenrechte doch in zahlreichen nationalen Verfassungen niedergeschlagen (LpB 2005).
Im Folgenden werden die Artikel zu denjenigen Menschenrechten vorgestellt, die in der Türkei in jüngster Zeit verletzt worden sind.
1. So besagt beispielsweise Artikel 5: „Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unter-worfen werden.“ 2. Artikel 8 beinhaltet das Recht auf Rechtsbehelf: „Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.“ 3. Artikel 10 geht auf willkürliche Verhaftungen ein: „Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.“ 4. Artikel 19 bezieht sich auf die Meinungsfreiheit und lautet: „Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.“ 5. Artikel 20 befasst sich mit der Versammlungsfreiheit: „Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.“
(UN Zugriff 14. April 2006).
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Zum Schutz der Inhalte aus der Erklärung der Allgemeinen Menschenrechte und als erster Schritt in Richtung ihrer kollektiven Durchsetzung wurde dann 1950 die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch den Europarat erlassen. Sie trat drei Jahre später in Kraft (Europarat 2006).
2.1 Grundrechte
Auf der Idee der Menschrechte beruhend, die zurzeit des Humanismus und der Aufklärung entstand, beruhen die so genannten Grundrechte. Die Grundrechte greifen die Idee der Menschrechte auf und finden sich bei vielen Staaten in der Verfassung wieder und garantieren dem Bürger einklagbare Rechte gegenüber dem Staat. In der deutschen Verfassung sind dies die Artikel 1-19 GG. Die Grundrechte lassen sich nicht klar von den Menschenrechten abgrenzen. So wechselt auch die Bezeichnung in der Deutschen Verfassung zwischen Menschen- und Grundrechten. 1 Doch gehen die Grundrechte weiter als die Menschenrechte, weil sie dem jeweiligen Staatsbürger, über allgemeine Menschenrechte hinaus, zusätzlich bestimmte Staatsbürgerrechte zugestehen, die nur für Angehörige des entsprechenden Staates gelten. 2
2.2 Minderheitenschutz
Mit der Zeit wurden, über die Menschenrechte hinausgehend, spezielle Schutzbestimmungen für ethnische und nationale Minderheiten erarbeitet. Sie beinhalten Rechte wie beispielsweise den Gebrauch der Muttersprache. Der Minderheitenschutz wurde auch explizit in die Kopenhagener Kriterien von 1993 aufgenommen. Sie bilden mittlerweile die Richtschnur, um in die EU aufgenommen werden zu können (vgl. Kapitel 3 dieser Arbeit).
1 vgl. Artikel 1, Absatz 2 GG und Abs.3
2 In Deutschland beziehen sich diese Rechte beispielsweise auf diverse Leistungen des Sozial-
systems
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Die Problematik des Minderheitenschutzes liegt vor allem in der Tatsache begründet, dass die Minderheiten auch als solche anerkannt sein müssen. Dies gilt beispielsweise nicht für die Kurden in der Türkei, wie Wedel (S. 138) hervorhebt (vgl. Kapitel 4 dieser Arbeit).
3. Internationale Verträge und Abkommen zum Schutz der Menschenrechte
und Minderheiten , in denen die Türkei eingebunden ist Die Türkei hat auf internationaler Ebene mehrere Verträge und Abkommen zum Schutz der Menschenrechte und Minderheiten ratifiziert. Doch sind sie dort sowohl auf Gesetzesebene als auch in der Praxis durch zahlreiche Beschränkungsmöglichkeiten geprägt (Rumpf; Steinbach: 883).
So war die Türkei beispielsweise eines der ersten Länder, das die Charta der Vereinten Nationen 1946 ratifizierte. 1950 folgte dann die Ratifizierung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Wedel: 134). Die Annäherung an die EU erfolgte in weiteren kleinen Schritten. So hat die Türkei 1987 die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) anerkannt (ebd.) Da das türkische Verfassungsgerichtssystem keine Verfassungsbeschwerde vorsieht, eröffnete die Anerkennung den Türken die Möglichkeit, sich indirekt über den Europäischen Gerichtshof zu beschweren (STEINBACH 2002b: 19) Darüber hinaus merkt Wedel (S. 134) an, dass die Anerkennung des EGMR auch insofern bedeutend war, da sich aus seiner Rechtssprechung “empfindliche finanzielle Folgen” ergaben.
Nach Bekannt werden des Status eines EU-Beitrittskandidaten im Jahre 1999, hat die Türkei ihren Reformkurs weiter vorangetrieben. Auf internationaler Ebene folgten der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR) und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICESCR). Die letzteren beiden hat die Türkei bereits 2000 unterschrieben aber erst 2003 ratifiziert, da sie Rechte auf Selbstbestimmung und den Gebrauch der
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Arbeit zitieren:
Simone Kotarra, 2006, Menschenrechte in der Türkei, München, GRIN Verlag GmbH
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