Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis. 2
I. Einleitung. 4
II. Deckung von Terrorschäden durch die Privatversicherung 5
1. Rechtsquellen 5
2. Begriff und Umfang des Sach- und Vermögensschadens 6
a) Sachschaden. 6
b) Vermögensschaden. 6
3. Einzelne Schadensversicherungszweige. 7
4. Bisherige Leistungspflicht des Versicherers 8
a) Versichertes Interesse 8
b) Eintritt des Versicherungsfalles und versicherte Gefahr. 9
aa) Primäre Risikoabgrenzungen 9
bb) Sekundäre Risikoabgrenzungen. 10
c) Leistungsausschlüsse bei politischen Gefahren 10
aa) Ausschlussarten in einzelnen Versicherungszweigen 11
(1) Feuerversicherung. 11
(2) Maschinenversicherung 12
(3) Transportversicherung 12
bb) Ausschlussgründe 13
cc) Ausschlussvoraussetzungen 14
(1) Krieg 15
(2) Terror 16
(3) Fazit und Lösungsvorschlag. 17
(4) Abgrenzung zu anderen politischen Risiken 18
d) Ergebnis zur allgemeinen Leistungspflicht. 19
2
III. Deckung von Terrorschäden durch den Staat. 21
1. Schadenersatz aus Amtshaftung 21
2. Beispiele der Staatshaftung 22
a) Lastenausgleich. 22
b) Opferentschädigungsgesetz 23
3. Sinnhaftigkeit einer Staatshaftung. 23
a) Deckung durch die Versicherungswirtschaft 23
b) Deckung durch den Staat. 24
c) Lösungsvorschlag 25
IV. Neuregelungen zur Deckung von Terrorschäden als Reaktion auf die
Terroranschl äge vom 11. September 2001 in den USA 26
1. Deckungsmodell der Bundesregierung. 26
2. Deckungsmodell der „Allianz-Gruppe“ und europäischer Partner. 27
V. Zusammenfassung 29
Literaturverzeichnis. 30
3
Thema:
Deckung von Terrorrisiken durch Staat und Privatversicherung bei Sach- und Vermögensschäden
I. Einleitung
Besonders nach den verheerenden Terroranschlägen in den USA, die eine nie geahnte Schadensgröße erreichten, wurde die Frage, wer für die entstandenen Schäden haftet, von neuer und brisanter Bedeutung.
Auch vor den Ereignissen vom 11. September 2001 hat es terroristische Handlungen gegebenen, das Risiko eines terroristischen Schadenseintrittes war daher für den Staat und die Versicherungsbranche kein Neuland.
Nur die mögliche Höhe des Schadensausmaßes ist ein Novum, so dass Diskussion darüber besteht, ob die Versicherungswirtschaft oder der Staat terroristische Schäden abzudecken hat.
Im Folgenden soll daher dargestellt werden, wer bislang für die aus terroristischen Handlungen erwachsenden Sach- und Vermögensschäden aufgekommen ist und sich unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Lastenverteilung an der Deckung dieser Verluste in Zukunft beteiligen sollte.
Für die Regulierung kommen neben den Geschädigten und den Schädigenden, von denen jedoch selten
etwas zu erlangen ist, besonders die Versicherungswirtschaft und der Staat in Betracht.
4
II. Deckung von Terrorschäden durch die Privatversicherung
Fraglich ist daher, ob sich aus den aktuellen Regelungen des Privatversicherungsrechts ein Einschreiten der Versicherer nach terroristischen Schadensfällen ergeben könnte.
1. Rechtsquellen
In erster Linie besteht das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) als die wichtigste gesetzliche Regelung des Privatrechts. 1
Daneben spielen besonders die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) als vertragliches Recht eine wichtige Rolle. Sie stellen zwar keine Rechtquelle im engeren Sinne dar, sondern Vertragsabreden, die jedoch den Raum ausfüllen, den das dispositive Gesetzesrecht lässt. 2
Die AVB bezeichnen daher vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen ohne Rücksicht auf individuelle Verschiedenheiten der einzelnen Risiken bestimmt sind. 3
Unter Verwendung der AVB werden somit im Versicherungsvertragsrecht, das durch seine privatautonome Gestaltung geprägt ist, die rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, besonders zum Schutze des Versicherungs-nehmers geregelt. 4 Ferner können neben den AVB bei Vertragsschluss „besondere Bedingungen“, also individuell ausgehandelte Sonderbedingungen vorliegen. Ist das der Fall, verdrängen diese gemäß § 1 II AGBG die AVB und haben nach § 4 AGBG Vorrang, soweit sie den AVB widersprechen. 5 Haben die Parteien daher im Versicherungsvertrag Sonderbedingungen für die Schadensdeckung bei Terrorschäden ausgehandelt, werden dadurch mögliche Regelungen bezüglich dieser Gefahren in den AVB ersetzt.
1 Schimikowski, VersicherungsvertragsR, Rn. 1.
2 Hofmann, PrivatversicherungsR, 1.3.4, S. 11 ff..
3 Hofmann, PrivatversicherungsR, 1.3.4, S. 11 ff..
4 Schimikowski, VersicherungsvertragsR, Rn. 6.
5 Hofmann, PrivatversicherungsR, 1.3.4.2, S. 13.
5
2. Begriff und Umfang des Sach- und Vermögensschadens
Des weiteren ist der Begriff und besonders der Umfang eines Sach- und Vermögensschaden näher zu konkretisieren und einzugrenzen. Der versicherungsrechtliche Schadenbegriff deckt sich im Grundsatz mit der schuldrechtlichen Definition. Allerdings ist beim Vergleich des Ist-Zustandes nach Beeinträchtigung des versicherten Interesses mit der hypothetischen Vermögenslage nicht das gesamte Vermögen die Vergleichsgröße, sondern es ist vielmehr auf den Wert des versicherten Interesses ohne den Eintritt des Versicherungsfalles abzustellen. 6
a) Sachschaden
Der Begriff des Sachschadens im Versicherungsrecht steht in enger Verknüpfung zum Zivilrecht und definiert sich als der an einer Sache entstandene Schaden oder auch Substanzschaden. Bei der Beschädigung einer Sache handelt es sich um einen Teilsubstanzschaden, bei der völligen Zerstörung um einen Totalsubstanzschaden. 7 Ein Sachschaden könnte im Falle eines terroristischen Anschlages beispielsweise an einem Gebäude, dem Inventar oder an dem in der Nähe geparkten KfZ entstehen.
b) Vermögensschaden
Ein Vermögensschaden ist gegeben, wenn der gegenwärtige tatsächliche Wert des Vermögens geringer ist als der Wert der Vermögenslage, in der sich der Geschädigte ohne den Eintritt des schädigenden Ereignisses befinden würde. 8
Je nachdem, welche Auswirkungen die Schäden auf den Vermögensstand des Geschädigten haben, unterscheidet § 253 BGB Vermögensschäden und Nichtvermögensschäden, bzw. materielle und immaterielle Schäden.
Materielle Schäden sind diejenigen wirtschaftlichen Nachteile, die sich in der Bilanz des Geschädigten negativ niederschlagen. Sie unterteilen sich in den positiven Schaden, der in der Minderung vorhandener Vermögenswerte oder der Entstehung von Aufwendungen zum Ausdruck kommt und in den sogenannten entgangenen Gewinn,
6 Schimikowski, VersicherungsvertragsR, Rn. 304.
7 HdV, Schaden, A, II, S. 730.
8 Brox, Allg. Schuldrecht, § 25, Rn. 320.
6
der das Ausbleiben eines erwarteten Vermögenszuwachses bedeutet. Dieser bedarf jedoch gemäß § 57 VVG einer gesonderten Vereinbarung. 9
Demgegenüber stellen immaterielle Schäden Einbußen an einem Rechtsgut wie Körper, Gesundheit oder Freiheit dar, also z.B. erlittene Schmerzen oder das sogenanntes Affektionsinteresse, den Liebhaberwert an einer zerstörten Sache. 10 Gegenstand der Schadensversicherung gemäß § 1 I S. 1 VVG sind jedoch ausschließlich materielle Schäden, weil nur objektivierbare Vermögenseinbußen versicherbar sind. 11
Somit könnte bei einem terroristischen Schadensereignisses zum einen ein Vermögensschaden in Form eines Sachschadens, z.B. an einem zerstörten Gebäude oder Fahrzeug auftreten, aber auch durch etwaige Rettungs- und Schadensermittlungskosten.
Zum anderen kommt jedoch auch ein Vermögensschaden durch entgangenen Gewinn oder eine aus der Zerstörung von Bürogebäuden resultierende Betriebsunterbrechung in Betracht.
3. Einzelne Schadensversicherungszweige
Zu den wichtigsten im VVG gesetzlich normierten und bei Terrorrisiken wohl relevantesten Sachversicherungszweigen zählen vor allem die Feuerversicherung (§§ 81 ff. VVG) mit den Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB), die Transportversicherung (§§ 129 ff. VVG) mit u.a. den Allgemeinen Deutschen Binnen-Transportversicherungs-Bedingungen (ADB) und den Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKB). Hinzu kommt die nicht im VVG behandelte Maschinenversicherung i.V.m. den AMB. 12
Zu den einschlägigen Vermögensversicherungen zählen die Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung mit den FBUB und die Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung i.V.m. den AMBUB. 13
9 HdV, Schaden, A, I, 3., S. 729.
10 Brox, Allg. Schuldrecht, § 25, Rn. 320.
11 HdV, Schaden, A, I, 3., S. 729 f..
12 Hofmann, PrivatversicherungsR, 3.7, S. 173.
13 Hübner, ZVersWiss 1981, 1 ff..
7
4. Bisherige Leistungspflicht des Versicherers
Die Leistungspflicht des Versicherers zur Geldleistung oder Wiederherstellung des versicherten Interesses ist bedingt durch den Eintritt des Versicherungsfalles während der Dauer der Gefahrtragungspflicht. 14
Ein zwischen dem Versicherer und Versicherungsnehmer abgeschlossener Vertrag muss daher klarstellen, unter welchen Bedingungen die Versicherung leistungspflichtig ist. Eine genaue Festlegung des versicherten Interesses, der versicherten Gefahren und etwaiger Risikoausschlüsse mittels VVG und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist somit wesentlicher Bestandteil eines jeden Versicherungsvertrages. 15
Im Falle eines terroristischen Schadensereignisses kommt daher eine Regulierungsverpflichtung der Privatversicherung nur unter den Voraussetzungen in Betracht, dass das versicherte Interesse durch die Realisierung der versicherten Gefahr tangiert worden ist, und kein Leistungsausschluss greift.
a) Versichertes Interesse
Gemäß § 68 VVG muss in der Schadensversicherung das versicherte Interesse genau umrissen werden, und der Schaden zu dessen Lasten eingetreten sein. 16 Dabei bezeichnet das „Interesse“ im Versicherungsrecht abstrakt eine Beziehung eines Rechtssubjekts zu einem Vermögensgut, dessen Beeinträchtigung ihm einen wirtschaftlichen Nachteil bringt. 17
Dieses Interesse kann im Falle der Aktivenversicherung darauf gerichtet sein, den Wert bestimmter Sachen oder Forderungen, einschließlich einer möglichen Gewinnerzielung i.S.v. § 53 VVG, zu erhalten. Das Interesse kann aber auch wie bei der Passivenversicherung den Schutz des Vermögens vor Belastungen zum Gegenstand haben. 18
14 Weyers, VersicherungsvertragsR, Rn. 376 ff..
15 Hofmann, PrivatversicherungsR, 2.3, S. 64.
16 Hofmann, PrivatversicherungsR, 3.1, S. 122.
17 Weyers, VersicherungsvertragsR, Rn. 383 ff..
18 Schimikowski, VersicherungsvertragsR, Rn. 299.
8
Bei der Versicherung eines möglichen terroristischen Schadensereignisses besteht das versicherte Interesse des Versicherungsnehmers somit darin, z.B. sein Haus, Auto oder sonstiges Eigentum an Sachen und Forderungen oder sein Vermögen im Ganzen gegen Einbußen zu schützen.
b) Eintritt des Versicherungsfalles und versicherte Gefahr
Die Einstandspflicht des Versicherers wird mit der Realisierung der versicherten Gefahr bzw. Risikos ausgelöst, also mit Eintritt des Versicherungsfalles. 19 Daher ist es notwendig, dass durch die die besonderen Vertragstypen regelnden Normen und den AVB, die den Begriff des Versicherungsfalles auch selbstständig definieren können, eine möglichst präzise Beschreibung der versicherten Gefahren vertraglich festgelegt wird, und zudem wann der Versicherer einstandspflichtig ist. 20 Bei politischen Gefahren übernehmen diese Funktion die objektiven Gefahrenausschlüsse, bei denen zwischen primären und sekundären
Risikoabgrenzungen zu differenzieren ist.
aa) Primäre Risikoabgrenzungen
Die sogenannten primären Risikoabgrenzungen gestalten das Produkt des Versicherers, indem sie die versicherten Gefahren und Schäden meist in den AVB näher umschreiben. 21
Der Versicherer gewährt beispielsweise in der Feuerversicherung Versicherungsschutz für Schäden, die durch einen „Brand“ entstanden sind. Dabei findet eine klare Definition dieses versicherten Risikos statt, so dass zum Beispiel Feuerschäden beim Kochen und Trocknen nicht gedeckt werden.
Eine auf solche Weise vorgenommene Umreißung der versicherten Gefahr grenzt diese somit gegenüber anderen Schädigungen, die nicht von der Definition abgedeckt werden, ab.
19 Schimikowski, VersicherungsvertragsR, Rn. 295.
20 Prölss/Martin, VVG, § 1, Rn. 31.
21 Schimikowski, VersicherungsvertragsR, Rn. 291.
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Alexander Schulte-Silberkuhl, 2002, Deckung von Terrorrisiken durch den Staat und Privatversicherung bei Sach- und Vermögensschäden, München, GRIN Verlag GmbH
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