Mit diesen Worten beginnt das Diplom vom 7. Januar 1378, in welchem der römische König und deutsche Kaiser Karl IV seinen Großneffen, den späteren französischen König Charles VI Valois, zum Reichsvikar im Arelat auf Lebenszeit erhebt.
Im folgenden soll nun zunächst erläutert werden worin die Bedeutung jenes Gebietes, das auch „Königreich Burgund“ genannt wird, begründet lag und welche Rolle es in der Politik der deutschen Herrscher, speziell Karls IV spielte.
Um besser zu verstehen, daß die Verleihung des Reichsvikariats für den Dauphin 2 im Arelat, wie auch die am selben Tag erfolgte Übertragung für die Grafschaft Vienne bzw. die Dauphiné, ein beträchtlicher Vertrauensbeweis des Heiliges Römischen Reiches in diesem Zusammenhang bedeutete, wird anschließend das Vikariatsamt näher beleuchtet. Schließlich widmet sich die Arbeit dem geschichtlichen Verlauf von Graf Humberts II Schenkung des Delfinats an den späteren König Charles V von Frankreich 1349 bis zur Ausstellung besagter Urkunde im Jahr 1378. Dabei darf auch die Rolle des Grafen von Savoyen nicht außer Acht gelassen werden.
Abschließend gilt es die möglichen Gründe abzustecken, die den deutschen Herrscher dazu veranlaßt haben könnten, diese Urkunde auszustellen.
Die Frage, der dabei in besonderem Maße nachgegangen werden soll lautet dabei: Vollzog sich an jenem 7.Januar - wie oft von Historikerseite behauptet - ein radikaler Wandel in der arelatischen Politik Karls IV, die bis dahin sämtliche Forderungen Frankreichs nach Machterweiterung auf das Königreich Burgund ablehnte; oder war dieser Schritt vorhersehbar?
1 Regesta Imperii. Band 8 Nr.5862. In: Heckmann, M.-L.: Das Reichsvikariat des Dauphins im Arelat 1378 -
Vier Diplome zur Westpolitik Kaiser Karls IV.
2 Bezeichnung des Grafen von Vienne und erst im Laufe dieser Entwicklung des franz.Thronfolgers
2
Das Königreich Burgund 3 war weniger ein festes Staatsgebilde, denn ein aus einzelnen Gebieten in losem Verband zusammengesetztes und kaum homogenes Gebilde. „Seine eigenartige Topographie, die verhältnismäßig breite, wegearme Gebirgsmasse im Osten und die schmale Flußrinne im Westen hat die Bildung einzelner, fast unabhängiger Territorien augenscheinlich begünstigt und damit die Entstehung einer starken Zentralgewalt verhindert. Aber die geographische Lage und Beschaffenheit des Landes, diese Quellen seiner politischen Ohnmacht, hat dem Arelat auch seine politische Bedeutung verliehen.“ 4 Versucht man genauer nachzuvollziehen, wieso dieses Gebiet, das es jedem Herrscher schwer machte seine Regierung dort zu festigen, dennoch von großem Interesse zu sein schien, so stößt man in erster Linie wohl auf wirtschaftliche Erwägungen, genauer gesagt auf günstige Handelsverbindungen. „Seit den Tagen der Antike führte eine wichtige Straße von Marseille nach Arles und von dort auf dem linken Rhôneufer über Avignon, Valence und Vienne bis Lyon. Hier überschritt sie den Fluß, verließ bald das Arelat, um auf dem rechten Ufer die Saône flussaufwärts über Mâcon bis Chalon zu begleiten.“ 5 Mit ihren Nebenstraßen, die unter anderem nach Italien und zu den Messen in der Champagne führten, bildete sie ein weites Netz, das die unterschiedlichsten Waren führte und beachtlichen Umsatz versprach. Das Arelat selbst gliederte sich in Nieder-Burgund bzw. das „Regnum Arelatense“, bestehend aus der Provence und der Dauphiné, und in Hoch-Burgund bzw. das „Regnum Cisjuranum“, bestehend aus der Franche-Compté sowie Savoyen und der westlichen Schweiz. Die benachbarte Pfalzgrafschaft Burgund war bereits 1295 an Frankreich gefallen und gehörte somit nicht mehr zu diesem Landstrich.
An dieser Stelle muß allerdings erwähnt werden, daß dies nicht dem Arelat entspricht, zu dessen Reichsvikar der spätere Charles VI 1378 erhoben wurde. Die Grafschaft Savoyen brach 1361 aus dem Gefüge und ging seitdem als direktes Mitglied des Heiligen Römischen Reiches eigene Wege.
3 Karte des Arelat: siehe Anhang
4 Grieser, R.: Das Arelat in der europäischen Politik von der Mitte des 10. bis zum Ausgange des
14. Jahrhunderts. Jena 1925. S.1
5 Ebd. S.1 f.
3
Ein Grund für diese und andere politische Umstrukturierungen im Königreich Burgund während des Spätmittelalters lag wohl in den, durch den deutschen Kaiser geförderten, Bestrebungen Frankreichs begründet ihren Machtbereich auf eben diese Region auszudehnen. Dies konsolidierte sich in deutlichster Weise während der Regierungszeit des deutschen Kaisers Karl IV, der diesbezügliche französische Forderungen bis 1378 offiziell allerdings immer ablehnte und versuchte, seinen eigenen Einfluß im Reichsgebiet Arelat zu stärken. Doch schon vorher hatte das Arelat begonnen, sich zu verändern.
1.2. Das Arelat : Allgemeine Entwicklungen
„Vom 11. bis 14. Jahrhundert lag das Arelat inmitten der kaiserlich-französischen Spannungszone und damit im Brennpunkt der europäischen Politik. Seit dem Untergang der Staufer und mit dem Rückgang der Italien- und Kaiserpolitik vollzog sich die Abspaltung regnum Arelatense vom Reich zugunsten Frankreichs, so daß die Übertragung des Reichsvikariats im Arelat durch Kaiser Karl IV nur noch ein fait accomplit besiegelte.“ 6 Diese Behauptung bedarf einer gewissen geschichtlichen Überprüfung. 1032 ging das Arelat nach dem Tode König Rudolfs III von Burgund an Kaiser Konrad II über. Seit der Bestätigung Heinrichs III 1038 als „rex Burgundionum“ gehörte es als Teil des „tria regna“ mit Deutschland und Italien fortan nicht direkt zum Deutschen Königreichreich, erhielt jedoch den Status eines Reichsgebietes. „Zu bedeutendem politischen Einfluß in diesem Raum aber gelangten die deutschen Herrscher in der Folgezeit kaum.“ 7 Wobei man jedoch nicht vergessen sollte, daß für die kaiserliche Politik im Grunde nur der nördliche Teil des Arelat eine Rolle spielte, weil hier wichtige Alpenpässe verliefen, die für den Weg nach Italien von Bedeutung waren, der Süden dagegen blieb außerhalb des Itinerars der deutschen Könige und Kaiser. 8
Einige deutsche Herrscher bemühten sich dennoch, die Position des Reiches im Arelat zu stärken, wie Friedrich I Barbarossa, der sich 1178 zum burgundischen König krönen ließ, doch war ihr Vorhaben kaum von Erfolg beschienen.
6 Boehm, L.: Geschichte Burgunds - Politik, Staatsbildung, Kultur. Stuttgart 1971. S.124
7 Lexikon des Mittelalters. Band I. Spalte 916
8 Vgl. Weiß, S.: Onkel und Neffe - Die Beziehungen zwischen Deutschland und Frankreich unter Kaiser
Karl IV. und König Karl V. und der Ausbruch des Großen Abendländischen Schismas. Eine Studie über
mittelalterliche Außenpolitik. Unveröffentlichtes Skript. S.10
4
Insgesamt blieben diese Beispiele aktiver arelatischer Politik Ausnahmen. „Von realer Ausübung der Herrschaftsrechte zumindest in Teilgebieten Burgunds kann man eigentlich nur unter Heinrich III, Friedrich I und Friedrich II sprechen“ 9
Zu der von jeher schwachen Position der deutschen Könige und Kaiser gesellten sich nun zunehmend die konkurrierenden Ansprüche Frankreichs, Aragons und Karls von Anjou. Frankreich wurde jedoch erst ab 1270 zu einem tragenden Faktor, dem Jahr des Todes von Ludwigs IX und dem Regierungsantritt Philipps III, das als Beginn der französischen Expansionsbestrebungen betrachtet werden kann. 10 Seit dieser Zeit, genauer gesagt zuerst unter Rudolf von Habsburg, waren auch erste Verluste von arelatischem Reichsgebiet in Gestalt des Bistums Viviers, Valence und Lyon hinzunehmen.
Einige wenige Herrscher wie König Adolf oder dessen Nachfolger Albrecht I vermochten diese Entwicklung stellenweise zu bremsen. „Die folgenden deutschen Könige haben weder in der Freigrafschaft Burgund noch im Königreich Arelat zu Gegenmaßnahmen gegen das französische Vordringen gegriffen.“ 11
Die zu Anfang aufgestellte Behauptung, daß sich vom 11. bis 14. Jahrhundert eine Abspaltung des Regnum Arelatense vom Reich zugunsten Frankreichs vollzog und damit das Diplom von 1378 folglich den Zeitpunkt markiert, an dem diese Entwicklung abgeschlossen war scheint also auf den ersten Blick zuzutreffen. Auf den zweiten Blick allerdings entstehen daran berechtigte Zweifel.
Das Arelat als geschlossener Komplex existierte 1378 eigentlich nicht mehr. Die Provence mit Forcalquier, seit 1246 Lehen des Hauses Anjou, behauptete lange ihre weitgehend souveräne Stellung gegen Kaiser und Frankreich und ging erst im Jahre 1481 an die französische Krone über. Die Grafschaft Venaissin war bereits um 1280 zugunsten des Papstes aus dem Heiligen Römischen Reich entlassen worden; ihr schloß sich 1348 Avignon an.
9 Boehm, L. S.125
10 Vgl. Fricke, H.: Reichsvikare, Reichsregenten und Reichsstatthalter des deutschen Mittelalters.
Diss. Göttingen 1949. S.137
11 Ebd.
5
Savoyen wird, wie wir sehen werden, 1361 dem Reich angegliedert „Die spätere Freigrafschaft Burgund hatte sich zwar bereits im Verlauf des 12. Jahrhunderts aus dem Arelat zu lösen begonnen, wurde aber nach einem „staatsrechtlichen Schwebezustand“ im 13. und 14. Jahrhundert im nach-folgenden Säkulum teilweise ebenfalls dem Heiligen Römischen Reich inkorporiert.“ 12 Damit befand sich das Arelat inmitten eines Auflösungsprozesses. Nach neuester Kenntnis ist es außerdem sehr zweifelhaft, ob überhaupt von einer deutschfranzösischen Spannungszone - speziell im Hinblick auf die Jahre 1349 bis 1378 -gesprochen werden kann. „Generell können wir festhalten, daß Karl IV nur wenig Interesse am Arelat hatte. Das Königreich wurde sich selbst überlassen; die nur noch auf dem Papier bestehenden Reichsrechte waren willkommene Verhandlungsmasse, um andere Vorteile zu erlangen.“ 13 Zudem scheinen, wie wir noch sehen werden, der spätere französische König Charles V und sein Onkel beinahe immer in gegenseitigem Einvernehmen gehandelt zu haben. Die Aussage, das Diplom von 1378 kam einem Verzicht des Reiches auf das Arelat gleich, ist daher zusammengefaßt mehr als zweifelhaft.
Bevor dieser Frage jedoch weiter nachgegangen wird, dürfte es sinnvoll sein, erst das Amt des Reichsvikars etwas näher zu beleuchten.
„Reichsvikar“ war speziell im Spätmittelalter eine häufig gebrauchte Bezeichnung, die allerdings manchmal schwer zu fassen ist, da sie von unterschiedlicher Bedeutung sein kann. Die Goldene Bulle von 1356 - wohl eines der wichtigsten Dokumente, die aus der Regierungszeit Karls IV stammen - äußert sich beispielweise in Kapitel V, Absatz 1 folgendermaßen über jenes auch unter dem Begriff „Reichsverweser“ oder „Reichsstatthalter“ gebräuchliche Amt: 14
12 Heckmann, M.-L.: 4 Diplome. S.66
13 Weiß, S. S.16
14 Fritz, K.D. (Ed.): Monumenta Germaniae Historica Constitutiones 11. 1978-1992. S.561-631
6
„De jure comitis palatini et eciam Saxonie ducis. [1] Quotiens insuper, ut premittitur, sacrum vacare continget imperium, illustris comes palatinus Reni sacri imperii archidapifer ad manus futuri regis Romanorum in partibus Reni et Svevie et in jure Franconico ratione principatus seu comitatus Palatini privilegio esse debet provisor ipsius imperii cum potestate judicia exercendi, ad beneficia ecclesiastica presentandi, recolligendi redditus et proventus et investiendi de feudis, juramenta, fidelitatis vice et nomine sacri imperii recipiendi, que tamen per regem Romanorum postea electum suo tempore omnia innovari et de novo sibi juramenta ipsa prestari debebunt; (…)” Der Text spricht davon, daß der Pfalzgraf bei Rhein im Falle eines herrscherlosen Reichesdamit ist wohl in erster Linie ein Interregnum gemeint - in den rheinischen und schwäbischen Landen sowie im Gebiet des Fränkischen Rechts als Reichsvikar fungieren solle. Er erhielte dazu ausreichend Befugnisse, um dort an Königsstelle zu regieren, bis ein neuer römischer Herrscher gewählt sei.
Obwohl die Position, die dem Dauphin und späteren französischen König Charles VI 1378 für das Arelat übertragen wurde, den selben Namen trägt, so weichen die Grundvoraus-setzungen doch gänzlich voneinander ab. Bei Unterzeichnung des Dokuments war die Krone Deutschlands in keinster Weise unbesetzt. Zwar erfreute sich der gealterte Kaiser nicht gerade bester Gesundheit, doch nahm er seine politischen Geschäfte durchaus noch wahr - und auch die königliche Nachfolge war in seinem Sohn Wenzel gesichert.
Diese Diskrepanz erklärt sich dadurch, daß ein Vikariat zwei Aufgaben erfüllte, die in der Zeit Karls IV getrennt waren und somit faktisch auch zwei Ämter bildeten, die es zunächst voneinander abzugrenzen gilt.
Die zu differenzierenden Statthalterschaften wichen sowohl in ihrer verfassungsrecht-lichen Stellung wie auch ihrer Entwicklung nach deutlich auseinander: 15
15 Hermkes, W.: Das Reichsvikariat in Deutschland - Reichsvikare nach dem Tode des Kaisers von der
Goldenen Bulle bis zum Ende des Reiches (Studien und Quellen zur Geschichte des Deutschen
Verfassungsrechts Reihe A, Band 2). Karlruhe 1968. S.3
7
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Magistra Artium Daniela Herbst, 2004, Die Verleihung des Reichsvikariats im Arelat an den französischen Thronfolger, München, GRIN Verlag GmbH
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