Inhaltsverzeichnis:
Problemaufriss und Fragestellung 3
1. Grundlagen des Bürgerbegriffs und Bürgerrechts im Mittelalter 4
1.1. Der Bürgerbegriff als Rechtsbegriff 4
1.2. Rechte und Pflichten der Bürger 6
2. Unterschiedliche Entwicklungen: Frankfurt, Worms und Mainz 7
2.1. Frankfurt auf dem Weg zur privilegierten Bürgergemeinde 7
2.2. Das Ringen der Bischofsstädte um das Bürgerrecht 9
2.2.1. Beispiel Worms 10
2.2.2. Beispiel Mainz 11
2.3. Versuch eines Vergleichs: Reichsstadt versus Bischofsstadt 13
Literaturverzeichnis S 16
Problemaufriss und Fragestellung
Zuweilen wird der Beginn der kommunalen Selbstverwaltung, wie wir sie kennen, in der Preußischen Städteordnung von 1808 gesehen. Und obwohl sich ein Vergleich der mittelalterlichen Stadt mit der heutigen Stadt nicht unproblematisch darstellt, können dennoch bereits im Mittelalter die historischen Wurzeln dieser Entwicklung beobachtet werden 1 . In zahlreichen Darstellungen wurde bereits herausgearbeitet, was die Motivation für den oft langen und harten Kampf der Stadtbewohner war. Das Motto „Stadtluft macht frei“ zieht sich wie ein roter Faden durch die mittelalterliche Stadtforschung, welches seinen Ausdruck schließlich im Bürgerrecht findet.
Wie aber vollzog sich diese Entwicklung hin zur allmählichen Loslösung vom Stadtherrn im Einzelnen? War ein Kämpfen und Ringen bis hin zum Morden die einzige Möglichkeit für die Stadtbewohner, ihre Rechte einzufordern? Freilich soll diese Frage nicht wie eine Alternativfrage verstanden werden, denn es darf bereits hier gesagt werden, dass jede Stadt ihre eigene Ausgangssituation hat, welche berücksichtigt werden muss.
Die Antworten auf diese Fragen zu finden, ist das Anliegen der folgenden Ausführungen. Um den Bürgerbegriff und das Bürgerrecht im Mittelalter und ihre Bedeutung richtig einordnen zu können, erscheint es sinnvoll in einem ersten Schritt, diese beiden Begriffe zunächst abstrahiert und für alle Städte geltend nachzuzeichnen (vgl. Kap. 1). Im Zentrum der Arbeit sollen die Entwicklungen in Frankfurt und anderen Städten und Stadttypen stehen. Aus zwei Gründen beschränkt sich die Auswahl dabei vor allem auf zwei Bischofsstädte - Worms und Mainz. Zum einen ist es aus arbeitsökonomischen Gründen heraus notwendig, eine Auswahl zu treffen. Andererseits ist das mir zur Verfügung stehende Quellenmaterial für die anderen Städte nicht so reich wie für die Stadt Frankfurt, so dass der Blick in mindestens zwei Bischofsstädte erforderlich ist, um abschließend der Frage nachzugehen, inwiefern ein Vergleich zwischen der Reichsstadt und den Bischofsstädten möglich ist, und dabei aber nicht den Anspruch erhebt, einen absoluten Vergleich zwischen Bischofsstädten und Reichsstädten anzustellen (vgl. Kap.2).
1 Hiltrud und Karl-Heinz Naßmacher: Kommunalpolitik in Deutschland. Opladen 1999, S. 37-38.
1. Grundlagen des Bürgerbegriffs und Bürgerrechts im Mittelalter
1.1. Der Bürgerbegriff als Rechtsbegriff
Die Zeit zwischen dem 11. bis 13. Jahrhundert wird in der Forschung als eine Epoche des Umbruchs und Wandels bezeichnet, in der sich die starren Abhängigkeitsverhältnisse zu lockern und gar aufzulösen beginnen. Auch die rasante Entstehung der Städte binnen eines kurzen Zeitraums ist in diese Zeit einzuordnen. Dabei darf nicht angenommen werden, dass Städte sich ohne jeglichen Zusammenhang entwickelt hätten, denn auch das, was man als „Stadt“ bezeichnete, war zunächst nur eine größere Siedlung, in der die gleichen grundherrschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisse herrschten, wie sonst auch. Erst im Laufe dieser zwei Jahrhunderte konnte sich die Stadt als ein eigener rechtlicher Raum etablieren 2 . Eine wichtige Säule des rechtlichen Raums stellte das Bürgerrecht dar, das sich in jeder werdenden Stadt zwar anders herausgebildet hatte, das aber auch bestimmte Merkmale und Inhalte enthielt, die für fast alle Städte geltend waren. Ausgangspunkt für die Entstehung und Fortbildung eines Bürgerrechts war die coniuratio, eine Eid- bzw. Schwurgemeinschaft. Zweck dieses Personenverbandes war es, die gemeinsame Überzeugung zu besiegeln und die Mitglieder für die gemeinsame Sache zu verpflichten 3 , zumal der Eid im Mittelalter als ein Recht setzender Akt zu verstehen ist 4 . Wilhelm Ebel hat weiter herausgearbeitet, dass die Schwurgemeinschaft keineswegs ein auf Dauer angelegtes Gebilde darstellte, sondern sich stets neu konstituieren und bekräftigen musste, also eine coniuratio reiterata war 5 . Die Eidesleistung wurde auch beibehalten, nachdem sich die Stadtgemeinde langsam formiert und einen neuen sozialen Typ, das Bürgertum, hervorgebracht hatte. Der Bürgerbegriff ist damit ein klar definierter, normativer Begriff, der auf einem bestimmten Rechtsakt, dem Schwur, basiert 6 . Neben dem Eid, den die Stadtbewohner ablegen mussten, um Bürger zu werden, waren aber noch andere Voraussetzungen vorgeschrieben, die erfüllt werden mussten. Zunächst war der Erwerb des Bürgerrechts an einen Grundbesitz in der Stadt gebunden, der oftmals einem Mindestwert entsprechen musste 7 . Damit wurde die
2 Rolf Köhn: Von der Expansion und Mobilität zur Stagnation: Gesellschaft und Wirtschaft im hohen Mittelalter.
In: Carl August Lückerath / Uwe Uffelmann (Hrsg.): Das Mittelalter als Epoche. Versuch eines Einblicks.
Idstein 1995, S.130-132.
3 Eberhard Isenmann: Die deutsche Stadt im Spätmittelalter 1250-1500: Stadtgestalt, Recht, Stadtregiment,
Kirche, Gesellschaft, Wirtschaft. Stuttgart 1988, S. 90.
4 Gerhard Dilcher: Bürgerrecht und Stadtverfassung im europäischen Mittelalter. Köln 1996, S. 79
5 Dilcher, a.a.O., S. 79. Vgl. auch Isenmann, a.a.O., S. 91.
6 Dilcher, a.a.O., S. 116. Vgl. auch Isenmann, a.a.O., S. 93.
7 In Frankfurt beispielsweise entsprach der Mindestwert 10 Mark. Vgl. Dilcher, a.a.O, S. 139.
Arbeit zitieren:
Monika Pyka, 2005, Entwicklung der Bürgerrechte im Mittelalter. Frankfurt im Vergleich mit zwei Bischofsstädten, München, GRIN Verlag GmbH
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