Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Abk ürzungsverzeichnis IV
Symbolverzeichnis. IV
Abbildungsverzeichnis V
Tabellenverzeichnis V
1. Einleitung. 1
1.1. Problemstellung 1
1.2. Ablauf der Untersuchung 2
2. Das Neue Kommunale Rechnungswesen 3
2.1. Der aktuelle Gesetzesstand in Schleswig-Holstein 3
2.2. Rechtliche Grundlagen. 5
2.3. Die doppelte Buchführung. 6
2.3.1. Ziel handelsrechtlicher Bestimmungen 6
2.3.2. Vorteile der Doppik 8
2.3.3. Besonderheiten der Doppik in der öffentlichen Verwaltung
10
2.3.4. Das Drei-Komponenten-System 10
2.4. Ansatz- und Bewertungsregeln 13
2.4.1. Regeln zum Bilanzausweis. 13
2.4.2. Bewertungsgrundsätze 14
2.4.3. Bewertungsvorschriften für Schleswig-Holstein. 16
Anschaffungskosten 16
2.4.3.1.
Herstellungskosten 19
2.4.3.2.
2.4.4. Sonderregelungen für die Eröffnungsbilanz 20
2.4.5. Bewertungsvereinfachungsverfahren 22
3. Immobilienbewertung im Neuen Kommunalen Rechnungswesen 23
3.1. Der Gebäudebegriff. 23
3.2. Bewertungsverfahren für Immobilien. 23
4. Immobilienbewertung im Neuen Kommunalen Rechnungswesen an
einem Beispiel der Gemeinde Büsum 25
4.1. Die Gemeinde Büsum im Überblick 26
4.2. Gebäude Sportlerheim 26
4.2.1. Wertermittlung mit Hilfe des Sachwertverfahrens 28
Allgemeines 29
4.2.1.1.
Normalherstellungskosten 32
4.2.1.2.
Baupreisindex und Baunebenkosten 33
4.2.1.3.
Au ßenanlagen 35
4.2.1.4.
Korrekturfaktor 36
4.2.1.5.
4.2.1.6. Wertminderung wegen Bauschäden. 38
Wertsteigernde Erweiterungen 40
4.2.1.7.
4.2.1.8. Rückindizierung. 40
Wertminderung wegen Alters 41
4.2.1.9.
4.2.1.10. Zusammenfassung 44
II
4.2.2. Wertermittlung mit Hilfe des Ertragswertverfahrens 46
Allgemeines 46
4.2.2.1.
4.2.2.2. Ermittlung des Roh- und Reinertrags. 47
Aufspaltung in Bodenwert- und Gebäudewertanteil 48
4.2.2.3.
Liegenschaftszins 49
4.2.2.4.
Ertragswertermittlung 50
4.2.2.5.
Zusammenfassung 51
4.2.2.6.
4.2.3. Vergleich und Bewertung der Ergebnisse 52
4.3. Grund und Boden des Sportstadions Rosengrund. 54
4.3.1. Bewertungsvorschriften für Grundstücke 54
4.3.2. Wertermittlung mit Hilfe des Vergleichswertverfahrens 56
5. Fazit 60
Anhang VI
Anlage 1: Baupreisindex. 1
Anlage 2: Sachwertverfahren ohne Marktanpassungsfaktor 2
Anlage 3: Sachwertverfahren mit Berechnung der Afa vor Rückindizierung 2
Anlage 4: Ausstattungsstandard und NHK 2000 Clubraum 3
Anlage 5: Ausstattungsstandard und NHK 2000 Lagerraum. 4
Anlage 6: Vervielfältigertabelle 5
Literaturverzeichnis VII
Gespr ächsverzeichnis XI
III
Afa
AHK
Aufl.
BauGB
BauNVO
BGF
BewG
BMVBW
Doppik
GemHVO NRW
GemHVO SH
GmbH
GND
GO
GoB
GoB-K
GRZ
HGB
Hrsg.
i.V.m.
IMK
LBO
NHK
NKF
NKFG
NKR
Nr.
NRW
RND
RW
S.
SH
VV
WertR
WertV
Symbolverzeichnis ≈ gerundeter Wert
Ø Durchschnitt
IV
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Inventur und Bilanz.
Abbildung 2: Drei-Komponenten-System
Abbildung 3: Grundriss Gebäude Sportlerheim
Abbildung 4: Hilfstabelle zur Beurteilung des Ausstattungsstandards.
Abbildung 5: Normalherstellungskosten 2000 für Einfamilienhäuser, freistehend
Abbildung 6: Ermittlung der Alterswertminderung
Abbildung 7: Ermittlung der Gebäudesachwert mittels Sachwertverfahren.
Abbildung 8: Ertragswertverfahren
Abbildung 9: Wert des Sportlerheims nach dem Ertragswertverfahren
Abbildung 10: Grundstück Rosengrund (grau) und umliegende Grundstücke (gelb)
Abbildung 11: Wertermittlung Grundstück Rosengrund
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Ermittlung von Anschaffungskosten.
Tabelle 2: Ermittlung von Herstellungskosten
V
1. Einleitung
1.1. Problemstellung
Mit Beschluss der Innenministerkonferenz vom 23.11.2003 ist der Umstieg vom kameralistischen Rechnungswesen der öffentlichen Hand auf eine doppelte kaufmännische Buchführung besiegelt worden. Dieser Beschluss ist Ausfluss einer zu Beginn der 90er Jahre eingeleiteten Reform der öffentlichen Verwaltung. Abgeleitet aus den Modellen der Betriebswirtschaft halten seitdem Instrumente wie Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling und Budgetierung Einzug in deutsche Amtsstuben. Ein Kernelement dieser Reform bildet die Umstellung des öffentlichen Haushaltswesens auf die in der Privatwirtschaft bewährte doppelte Buchführung. In Schleswig-Holstein liegt seit einiger Zeit ein beschlussfähiger Textentwurf zur inhaltlichen Regelung dieses so genannten Neuen Kommunalen Rechnungswesens (NKR) vor, der die Kommunen in den kommenden Jahren zur Umstellung auf die Doppik verpflichten wird. 1
Wesentlicher Bestandteil des kommenden Rechts ist die Aufstellung einer Bilanz und damit auch die Bewertung des Vermögens. Die Bedeutung dieser Umstellung wird nicht selten als Jahrhundertreform beschrieben. 2 Den größten und bedeutendsten Posten innerhalb des kommunalen Vermögens stellen dabei regelmäßig die Immobilien dar. Die kommunalen Landesverbände gehen davon aus, dass 80% der Kommunen die Umstellung selbständig bewältigen können. 3 Dennoch wird die Bewertung der kommunalen Immobilien im Rahmen der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz die verantwortlichen Mitarbeiter vor eine große Herausforderung stellen.
Diese Arbeit beschreibt den selbständigen Vorgang einer Immobilienbewertung in der Gemeinde Büsum. Dabei werden Problemstellungen, die mit der Erstbewertung des kommunalen Immobilienvermögens im Zusammenhang
1 Gemeint ist hier der Entwurf zur Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik, der im
Weiteren vereinfachend mit GemHVO-Doppik bezeichnet wird.
2 Vgl. z.B. Rede des Innenministers Nordrhein-Westfalens Dr. Fritz Behrens
am 14.04.2005 in Düsseldorf.
3 Vgl. Innovationsring NKR-SH, Handlungsempfehlung (2005), S. 5.
1
stehen, untersucht. Es werden die wesentlichen Fragen der praktischen Bewertung aufgegriffen und es wird versucht, einen Handlungsleitfaden bzw. eine Orientierung für alle nachfolgenden Bewertungsvorgänge zu geben.
1.2. Ablauf der Untersuchung
In der Untersuchung werden in Kapitel 2 zunächst die theoretischen Grundlagen geschaffen. Die Darstellung des Bewertungsrechts nach HGB und des darauf basierenden Neuen Kommunalen Rechnungswesens bilden dabei den Schwerpunkt. Kapitel 3 enthält die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Immobilienbewertung im Neuen Kommunalen Rechnungswesen. Der Praxisteil der Arbeit beginnt mit Kapitel 4. Hier wird der Versuch gewagt, anhand der in Kapitel 2 und 3 ausgeführten Theorie, ein Gebäude der Gemeinde Büsum exemplarisch zu bewerten. Die über die Grundlagen der vorherigen Kapitel hinausgehende Theorie wird hier anhand des praktischen Beispiels erläutert. Zur Bewertung der Immobilie werden primär die Textentwürfe des reformierten Haushaltsrechts (GemHVO-Doppik Entwurf) und die dazugehörigen Verwaltungs-vorschriften herangezogen. Weiterführende Regelungen werden der vom Innovationsring veröffentlichten Handlungsempfehlung zur Vermögenserfassung und Bewertung entnommen. 4 Um vorhandene Regelungslücken zu Bewertungsfragen zu schließen, wird des Weiteren auf bewährte baurechtliche Vorschriften der Wertermittlungsverordnung und der Wertermittlungsrichtlinien 2002 zurückgegriffen. Deren Inhalt wird angesprochen und die Auswirkungen auf die praktische Bewertung aufgezeigt. Im Vordergrund der praktischen Umsetzung stehen dabei folgende Fragen:
• Welche wertbestimmenden Einflussgrößen gibt es?
• Welche Ermessensspielräume sind gegeben?
• Welche Auswirkungen haben diese auf die Einhaltung des Bewertungsrechts?
4 Der Innovationsring ist eine von den Kommunen finanzierte Einrichtung, die
die Haushaltsreform in Schleswig-Holstein koordiniert.
2
• Inwieweit sind bewährte baurechtliche Vorschriften für die Immobilienbewertung im Neuen Kommunalen Rechnungswesen praktikabel?
• Wo gibt es Regelungslücken im vorläufigen Recht und mit welchen Instrumenten lassen sich diese schließen?
• Welche möglichen Wertansätze ergeben sich bei Umsetzung der Vorschriften?
Aufgrund mangelnder Erfahrung in der Immobilienbewertung in der Gemeinde Büsum wird nicht das Ergebnis, sondern die Beschreibung der zu beachtenden Verfahrenspunkte bei der Umsetzung auf den konkreten Fall betont. Im Einzelnen wird auf die Verhältnisse in Schleswig-Holstein eingegangen, die aber im Wesentlichen auf den gesamten deutschen Rechtsraum übertragbar sind. Schwerpunkt bildet dabei die Nennung der erfolgskritischen Faktoren bei einer Immobilienbewertung. Die Arbeit schließt in Kapitel 5 mit einer Zusammenfassung der zentralen Ergebnisse und einem Ausblick.
Das hier aufgezeigte Bewertungsbeispiel ist nur ein Ausschnitt aus dem Gesamtprojekt Doppik-Einführung und damit der Erstellung einer Eröffnungsbilanz bei der Gemeinde Büsum.
2. Das Neue Kommunale Rechnungswesen
2.1. Der aktuelle Gesetzesstand in Schleswig-Holstein
Die Landesregierung in Schleswig-Holstein überlässt den Kommunen die Wahl zwischen Doppik und erweiterter Kameralistik. Eine gesetzliche Regelung in Form eines verbindlichen Gesetzesbeschlusses liegt derzeit für Schleswig-Holstein noch nicht vor. Es existiert lediglich ein Entwurf zum reformierten Haushaltsgesetz, die GemHVO-Doppik, mit den wesentlichen inhaltlichen Regelungen zum Umstieg auf eine kommunale Doppik. Soweit entsprechende Regelungen in diesem Entwurf zu finden sind, werden sie als Grundlage für die Beurteilung der hier dargestellten Sachverhalte herangezogen und die genaue Fundstelle des Gesetzestextes genannt.
3
Eine aus Verwaltungspraktikern bestehende Projektgruppe hat im Dezember 2005 eine den Entwurf der GemHVO-Doppik erläuternde Handlungsempfehlung zur Vermögenserfassung und Bewertung veröffentlicht. Die kommunalen Landesverbände 5 und die Arbeitsgruppe „Reform des Gemeindehaushaltsrechts“ gehen von einer Einführung des reformierten Haushaltsrechts frühestens 2007 aus. Die Arbeitsgruppe "Reform des Gemeindehaushaltsrechts" wurde eingerichtet, um für Schleswig-Holstein den Beschluss der Innenministerkonferenz vom 21. November 2003 zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts umzusetzen. 6 Eine Übergangsfrist, bis zu der das neue Haushaltsrecht für allein verbindlich erklärt wird, ist bislang nicht abzusehen.
Trotz dieser gesetzlichen Unsicherheit gibt es bereits einige sich in der Umstellungsphase befindlichen Kommunen. So haben die schleswigholsteinischen Landkreise die gesetzliche Entwicklung vorweggenommen und sich einheitlich entschlossen, zum Jahr 2008 auf die doppelte Buchführung umzustellen. In den Städten Neumünster und Lübeck wurden entsprechende politische Beschlüsse zur Umstellung auf die Doppik gefasst. Einige kleinere Städte, Gemeinden und Ämter befinden sich gegenwärtig in der Umstellungsphase. Die inhaltlichen Vorgaben des Beschlusses der Innenministerkonferenz werden vom Innovationsring durch praktische Handlungsempfehlungen für die umstellenden Kommunen unterstützt. 7
Die schleswig-holsteinischen Regelungsansätze zum neuen Haushaltsrecht orientieren sich maßgeblich an denen in Nordrhein-Westfalen. 8 Beide Konzepte unterscheiden sich aber in den Ansatzregeln zur Eröffnungsbilanz. Schleswig-Holstein hat sich für den Ansatz von fortgeführten Anschaffungskosten entschieden. 9 Abweichend von den Regeln für nachfolgende Bilanzen werden in Nordrhein-Westfalen Vermögensgegenstände zu Zeitwerten aktiviert. 10
5 Die kommunalen Landesverbände sind die Vertretungskörperschaften
der Kreise, Städte und Gemeinden.
6 Vgl. Innovationsring (2005), S. 4.
7 Vgl. Innovationsring (2005), S. 5.
8 Vgl. Anlage F, Festlegungen Haushaltsrecht (2005), S. 2.
9 Vgl. § 52 Abs. 1 GemHVO-Doppik (Entwurf).
10 Vgl. § 92 Abs. 3 NKFG-NRW.
4
2.2. Rechtliche Grundlagen
Die GemHVO-Doppik ist das Gesetz, das zukünftig die Umstellung auf die kaufmännische doppelte Buchführung in den schleswig-holsteinischen Kommunalverwaltungen regelt. 11 Sie orientiert sich an den Bestimmungen der aktuellen Gemeindehaushaltsverordnung und den bei der Umstellung gesammelten Erkenntnissen in Nordrhein-Westfalen. Diese in allen Bundesländern stattfindende Reform des Gemeindehaushaltsrechts basiert auf den in 2003 verabschiedeten Musterentwürfen für ein doppisches Haushalts- und Rechnungswesen der Innenministerkonferenz. Nordrhein-Westfalen hat als erstes Bundesland aus diesen Musterentwürfen ein neues Gesetz zur Einführung des „Neuen Kommunalen Finanzmanagements“ (NKF) entwickelt.
Das Vorgehen in Nordrhein-Westfalen kann daher zur Beantwortung bei der Umstellung relevanter Fragen unter Berücksichtigung der Besonderheiten in Schleswig-Holstein dienen. Allgemein basiert die Reform des Gemeindehaushaltsrechts auf den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). 12 Die Umstellung auf doppelte Buchführung und die Reform des Gemeindehaushaltsrechts wird in Schleswig-Holstein mit dem Begriff „Neues Kommunales Rechnungswesen“ (NKR) bezeichnet.
Vor Beginn einer Rechnungslegung nach doppischen Grundsätzen und für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres verpflichtet die GemHVO-Doppik die Kommunen dazu, ihr gesamtes Vermögen und die Schulden in einem Inventar zu verzeichnen. 13 Hierzu ist eine vorherige Erfassung und Bewertung des vor-handenen Vermögens notwendig. 14 Das Inventar stellt ein vollständiges Bestandsverzeichnis dar, welches die einzelnen Vermögenspositionen und Schulden der Kommune zum Wertermittlungsstichtag wiedergibt. 15 In einem weiteren Schritt ist aus dem Inventar eine Eröffnungsbilanz abzuleiten. 16
11 Für die kaufmännische doppelte Buchführung ist auch die Abkürzung Doppik gebräuchlich.
12 Vgl. Innovationsring (2005), S. 5.
13 Vgl. § 32 Abs.1 i.V.m. § 41 Abs. 1 GemHVO-Doppik (Entwurf).
14 Vgl. § 240 Abs. 1 HGB.
15 Vgl. § 32 Abs. 1 GemHVO-Doppik (Entwurf).
16 Vgl. § 51 Abs. 3 GemHVO-Doppik (Entwurf).
5
Abbildung 1: Inventur und Bilanz
Quelle: Fudalla (2005), S. 28.
Die Bilanz fasst die Positionen des Inventars zusammen und stellt das Vermögen (Aktiva) und das Kapital (Passiva) in Kontenform gegenüber. Die Bilanz schafft damit erstmalig Einsicht über Bestand und Zusammensetzung des kommunalen Vermögens.
2.3. Die doppelte Buchführung
2.3.1. Ziel handelsrechtlicher Bestimmungen
Die kaufmännische Rechnungslegung und Bilanzierung werden vornehmlich durch die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt. Um die an dem HGB orientierten Bilanzierungsvorschriften der GemHVO-Doppik in ihrer Wirkungsweise zu verstehen, ist es daher erforderlich, sich die durch diese Regelungen verfolgten Ziele und Aufgaben näher zu betrachten. Nach Baetge lassen sich die handelsrechtlichen Bestimmungen reduzieren auf die drei Hauptziele
• Dokumentation,
• Rechenschaft und
• Kapitalerhalt. 17
17 Vgl. Baetge, Bilanzen (1996), S. 54 ff.
6
Nach dem Wortlaut des § 238 Abs. 1 HGB dient die Buchführung zur Dokumentation der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens und zum Nachweis der Güter- und Zahlungsbewegungen. Sie soll somit alle am Unternehmen Beteiligten und Interessierten über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens informieren.
Zur Rechenschaft ist der Rechnungslegende in der Regel demjenigen gegenüber verpflichtet, der als außenstehende Person dem Unternehmen Kapital überlassen hat. Beispielsweise ist der Geschäftsführer einer GmbH gegenüber den Gesellschaftern zur Rechenschaft verpflichtet.
Mit dem Begriff der Kapitalerhaltung wird die Sicherung der Verdienstquelle als das grundsätzliche Ziel jeder wirtschaftlichen Tätigkeit beschrieben. 18 Dieses Ziel lässt sich anhand der Darstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung ablesen. Sie gibt ein Bild über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens. Dadurch wird auch ein wichtiger Aspekt des Kapitalerhalts, nämlich der Schuldenstand, transparent. So lässt sich aus dem Ziel des Kapitalerhalts auch der Schutz vor Überschuldung ableiten. Das handelsrechtliche Ziel des Kapitalerhalts lässt sich ebenso für die Kommunen aus der Gemeindeordnung Schleswig-Holsteins ableiten. So hat die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so auszurichten, dass eine stetige Aufgabenerfüllung gewährleistet ist. 19 Eine stetige Aufgabenerfüllung ist aber nur gesichert, sofern das Kapital erhalten wird. 20
Es lässt sich also erkennen, dass die oben genannten drei Hauptziele insbesondere dem Schutz der Kapitalgeber eines Unternehmens dienen. Diesen Schutzzweck gegenüber dem Steuerzahler erkennt Lüder auch für die kommunale Rechnungslegung an. 21
18 Vgl. Baetge (1996), S. 60 f.
19 Vgl. § 75 Abs. 1 S. 1 GO S.H.
20 Vgl. Modellprojekt „Doppischer Kommunalhaushalt in NRW“ (Hrsg.), Neues Kommunales
Finanzmanagement (2003), S. 51.
21 Vgl. Lüder (Hrsg.), Vergleichende Analyse (1991), S. 12 f.
7
Bei Betrachtung des Verhältnisses zwischen Vertretungskörperschaft und Bürger in einer Kommune und dem Verhältnis von Geschäftsführer und Kapitalgebern einer Kapitalgesellschaft ergeben sich darüber hinaus gehende Parallelen. 22
Genau wie der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft verwaltet der Bürgermeister beauftragt durch ein Vertretungsorgan ihm anvertrautes Kapital. Dabei ist er in seiner Handlungsweise den vom Vertretungsorgan bestimmten politischen Richtlinien unterworfen. Die Motivation privatwirtschaftlicher Betätigung lässt sich hierbei auf Gewinnmaximierung und die Sicherung der Verdienstquelle reduzieren. Das Zielsystem der Kommunalverwaltung stellt sich dagegen wesentlich vielfältiger dar. 23
Die Herausgeber des Modellprojekts „Doppischer Kommunalhaushalt in NRW“ kommen daher zu der Schlussfolgerung, dass die drei handelsrechtlichen Hauptziele Dokumentation, Rechenschaft und Kapitalerhalt auf das kommunale Rechnungswesen übertragbar sind. Demzufolge ist die Übernahme handelsrechtlicher Vorschriften in den öffentlichen Bereich grundsätzlich gerechtfertigt. Aus der bereits erwähnten systembedingten höheren Komplexität der kommunalen Ziele, leiten sie die Notwendigkeit höherer Anforderungen an das kommunale Rechnungswesen in Bezug auf die Verfolgung dieser Ziele ab. 24
2.3.2. Vorteile der Doppik
Die Kameralistik sieht die wirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Körperschaften als den Vollzug des Haushaltsplans. Hauptaugenmerk ist nicht der Erfolg, sondern die Nachprüfbarkeit der durch das Vertretungsorgan bewilligten Ausgaben. 25
Weiterer Kritikpunkt an der Kameralistik ist die Verbuchung ausschließlich monetärer Einnahmen und Ausgaben. Kosten, die hingegen keine Geldzahlungen darstellen, bleiben unberücksichtigt. Hierzu zählen insbesondere kalkulatorische
22 Vgl. Modellprojekt (2003), S. 49.
23 Vgl. ebd.
24 Vgl. ebd.
25 Vgl. Beyer, Öffentliches Rechnungswesen, in: Handbuch zur Verwaltungs-Reform (2001), S.
338.
8
Zinsen, Abschreibungen und Kosten für den sächlichen und personellen Einsatz. 26 Die Doppik bietet erstmalig Transparenz über die Ertrags- und Vermögenslage einer Kommune. Mit ihrer Hilfe kann in Verbindung mit einer Kosten- und Leistungsrechnung Wirtschaftlichkeit und Effektivität öffentlichen Handelns nachgewiesen werden. Daraus resultieren ein höherer Informationsgrad für Rat und Öffentlichkeit und somit eine bessere Steuerungs- und Entscheidungs-grundlage für die Politik. Die Notwendigkeit des Wechsel im Rechnungswesen ist auch vor dem Hintergrund der Verschuldung öffentlicher Haushalte und der daraus fortschreitenden eingeschränkten Handlungsfähigkeit der Kommunen zur Erledigung öffentlicher Aufgaben zu sehen. 27
Erstmalig wird der gesamte Ressourcenverbrauch in Form von Vermögensverzehr sichtbar und dem in der gleichen Periode generierten Ertrag gegenübergestellt. Mithilfe der verbindlichen Bildung von Abschreibungsbeträgen auf das kommunale Vermögen wird die Voraussetzung geschaffen, diese bei Funktions- und Verwendungsunfähigkeit zu ersetzen. Durch die Normierung der Rückstellungsbildung für zukünftige Pensionszahlungen und für unterlassene Instandhaltungen werden erstmalig sämtliche die Kommune belastenden Verbindlichkeiten transparent. 28
Aus der Betriebswirtschaft entlehnte Steuerungsinstrumente, wie das Controlling und die Kosten- und Leistungsrechnung, lassen sich mit einem doppischen Haushaltswesen kombinieren. 29 Es entsteht eine Vereinheitlichung mit dem Rechnungswesen der Eigenbetriebe und Eigengesellschaften und als Folge dessen ist ein konsolidierter Gesamtabschluss des „Konzerns“ Kommune möglich. 30
26 Vgl. Bolsenkötter, .u.a., Die Eröffnungsbilanz der Gebietskörperschaften (2002), S. 13.
27 Vgl. Fudalla/ Wöste, Doppik schlägt Kameralistik (2005), S. 30.
28 Vgl. Breyer, Das Neue Steuerungsmodell, in: Der Gemeindehaushalt, Nr.7 (1998), S. 150.
29 Vgl. Häfner, Doppelte Buchführung für Kommunen (2003), S.13.
30 Vgl. Häfner (2003), S.18.
9
2.3.3. Besonderheiten der Doppik in der öffentlichen Verwaltung
Da öffentliche Körperschaften naturgemäß andere Ziele verfolgen und anderen gesetzlichen Rahmenbedingungen unterliegen als kaufmännische Betriebe, bedarf es einer Anpassung der kaufmännischen Doppik an die Gegebenheiten des öffentlichen Bereichs. 31 Primär werden vom öffentlichen Bereich Bedürfnisse befriedigt, deren Bereitstellung durch Private aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit ausbleibt. 32
Das Ziel öffentlichen Handelns wird allgemein mit dem Begriff der Daseinsvorsorge umschrieben. Privatwirtschaftliche Unternehmen streben hingegen primär nach Gewinnerzielung. Zudem spielt die Planung im Bereich des kommunalen Handelns eine größere Rolle, was in dem Budgetrecht der politischen Vertretung zum Ausdruck kommt. 33 Der Schwerpunkt im kaufmännischen Rechnungswesen liegt im Jahresabschluss. Die Planungsebene ist für private Unternehmen nicht gesetzlich verbindlich. 34 Um diesen Unterschieden gerecht zu werden, bedarf es einer modifizierten Doppik.
2.3.4. Das Drei-Komponenten-System
Trotz der Vorteile der traditionellen handelsrechtlichen Doppik ist sie nicht in unveränderter Form in der Kommunalverwaltung anwendbar. Aus diesem Grund wird die kameral finanzwirtschaftliche "Einkomponentenrechnung" mit dem Haushaltsplan und das kaufmännische "Zweikomponentenmodell" mit der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung in einem so genannte "Dreikomponentenmodell" kombiniert. 35 Die drei Komponenten des neuen doppischen Haushaltsrechts sind 36
31 Vgl. Modellprojekt (2003), S. 27.
32 Vgl. Altmann, Wirtschaftspolitik (1990), S. 167 f.
33 Vgl. Modellprojekt (2003), S. 27.
34 Vgl. Häfner (2003), S.21.
35 Vgl. Fudalla/ Wöste (2005), S. 4.
36 Das doppische Haushaltsrecht trägt in Schleswig-Holstein den Namen „Neues Kommunales
Rechnungswesen“ (NKR). In Nordrhein-Westfalen wird es unter der Bezeichnung „Neues
Kommunales Finanzmanagement“ (NKF) geführt.
10
• der Ergebnishaushalt bzw. die Ergebnisrechnung im Jahresabschluss,
• der Finanzhaushalt bzw. die Finanzrechnung im Jahresabschluss und
• die Bilanz. 37
Ergebnisrechnung, Finanzrechnung und Bilanz sind Instrumente des Jahresabschlusses; Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt dienen als Planungsinstrumente.
Ergebnishaushalt und -rechnung sind Kern des neuen Haushaltsrechts. Sie umfassen den Ressourcenzuwachs oder -verbrauch als Aufwendungen und Erträge innerhalb eines Haushaltsjahrs. Der Ergebnishaushalt enthält wie der kamerale Haushaltsplan die haushaltsrechtlichen Ermächtigungen für die Verwaltung, allerdings ohne die investiven Ein- und Auszahlungen auszuweisen. 38 Die Ergebnisrechnung entspricht der Gewinn- und Verlustrechnung im Handelsrecht. Da kommunales Handeln aber nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet ist, wird sie nicht unter der handelsrechtlichen Bezeichnung geführt. 39
Der Finanzhaushalt oder sein Gegenstück im Jahresabschluss, die Finanzrechnung, enthält die investiven Ein- und Auszahlungsermächtigungen für die Verwaltung. Ein- und Auszahlungen sind gegliedert nach laufender Verwaltungs-, Investitions- und Finanzierungstätigkeit. 40 Das Handelsrecht kennt die Finanzrechnung in Form der Kapitalflussrechnung als Pflichtbestandteil börsennotierter Kapitalgesellschaften. 41 Von vielen anderen Unternehmen wird sie freiwillig als Cashflow-Rechnung geführt. Mithilfe der Finanzrechnung lassen sich Aussagen über den Zahlungsmittelbestand treffen, der sich aus dem Finanzüberschuss oder -fehlbetrag der laufenden Verwaltungstätigkeit bildet. Sie zeigt also die Zahlungsfähigkeit, d.h. Liquidität und bringt die Finanzkraft der Kommune zum Ausdruck. 42
37 Vgl. Häfner (2003), S.30.
38 Vgl. Häfner (2003), S.29.
39 Vgl. Bolsenkötter (2002), S. 15.
40 Vgl. Häfner (2003), S.29.
41 Vgl. § 297 Abs. 1 S. 2 HGB.
42 Vgl. Wöhe, Betriebswirtschaftslehre (1990), S. 830.
11
Arbeit zitieren:
Sönke Bruhn, 2006, Konzept zur Bewertung von Immobilien für die Eröffnungsbilanzierung im Rahmen der Doppik Einführung in Schleswig-Holstein, München, GRIN Verlag GmbH
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DOI
Das Konzept eines doppisch geprägten öffentlichen Rechnungswesens (Spe...
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