1 Einleitung
Das Problemspektrum „Unternehmensgründung“ umfaßt eine Reihe betriebswirtschaftlicher Aspekte, deren Berücksichtigung von entscheidender Bedeutung für die Zukunft der Unternehmung ist.
Jede Existenzgründung wirft die Frage nach der Rechtsform des zu gründenden Unternehmens auf und die Wahl der Rechtsform zählt zu den langfristig grundlegenden unternehmerischen Entscheidungen.
Durch die Rechtsordnung wird den Unternehmungen eine Anzahl von Rechtsformen (Unternehmensformen) zur Verfügung gestellt und den Eigentümern oder Gründern ist es in der Regel selbst überlassen, nach betriebswirtschaftlichen, steuerlichen oder anderen (z.B. erbrechtlichen) Gesichtspunkten die Entscheidung für eine bestimmte Rechtsform zu treffen.
Transparenz und Handhabbarkeit der verschiedenen Rechtsformen sind oft problematisch für den Existenzgründer und es besteht die Notwendigkeit in relativ knapp bemessener Zeit eine Vielzahl von Entscheidungen in Finanzierungs-, Rechts-oder Organisations-bereichen zu treffen.
In dieser Hausarbeit wird die Unternehmensgründung anhand der Rechtsform „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ am Beispiel eines Handwerksbetriebes erläutert.
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2 Die GmbH
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Kapitalgesellschaft. Kapitalgesellschaften gehören zu den juristischen Personen und sind somit selbständig rechts- und geschäftsfähig. Die GmbH ist also eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Rechtspersönlich-keit heißt, dass die Gesellschaft selbständig im Rechtsverkehr handelt und Trägerin von Rechte und Pflichten ist. Die GmbH ist eine Rechtsform vorwiegend für kleine und mittlere Betriebe.
2.1 Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen einer GmbH finden sich im Gesetz, Gesetz vom 20. April 1892, über Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) wieder.
2.2 Die Einmanngesellschaft
Eine GmbH kann durch eine Person gegründet und geführt werden. In diesem Fall spricht man von einer „Einmanngesellschaft“. Sie kann auch durch Übertragung aller Geschäftsanteile auf einen Gesellschafter entstehen. 1
1 http://www.steuerlexikon-online.de/Unternehmensgruendung_GmbH.html
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3 Die Gründung der GmbH
Eine GmbH kann durch einen oder mehrere Gesellschafter gegründet werden. Jede natürliche und juristische Person (eigene Rechtsper-sönlichkeit) ist zur Gründung berechtigt. Die Gründung der GmbH erfolgt in 3 Stadien:
• Vorgründungsgesellschaft
• Vor GmbH oder auch GmbH i.G.
• GmbH
3.1 Die Vorgründungsgesellschaft
Sobald sich ein oder mehrere Personen entscheiden eine GmbH zu gründen, entsteht eine Vorgründungsgesellschaft. Hat die Vor-gründungsgesellschaft am Rechtsverkehr teilgenommen und sind Verbindlichkeiten entstanden, können die Gläubiger auf das Vermögen der Vorgründungsgesellschaft zurückgreifen. Mit ihrem Privatvermögen haften alle Gesellschafter unbeschränkt.
3.2 Die Vor-GmbH
Sobald die Gesellschafter einen notariell beurkundeten Gesellschafts-vertrag abgeschlossen haben, wird die Vorgründungsgesellschaft zur Vor-GmbH. Sie ist somit Träger von Rechten und Pflichten, aber sie ist noch keine „fertige“ GmbH. Die GmbH i.G. heißt „Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung“. Dieser Zusatz i.G. weist auf die Gründungsphase als Vor-GmbH hin.
Die Vor-GmbH ist rechtsfähig. Für ihre Verbindlichkeiten haftet zum einen das Vermögen der Vor-GmbH und zum anderen der Handelnde der die Verbindlichkeiten begründet hat unbeschränkt mit seinem Privatvermögen (§ 11 Abs. 2 GmbHG). Meist ist dies der Geschäfts-führer. Die Gesellschafter haften gegenüber den Gläubigern der Vor-GmbH regelmäßig nicht.
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3.3 Die GmbH
Mit der Eintragung in das Handelsregister wird aus der Vor-GmbH die GmbH. Es entsteht die GmbH „als solche“. Die beschränkte Haftung tritt ein und die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH gehen auf die GmbH über. Die GmbH haftet mit ihrem gesamten Vermögen.
Mit der Entstehung einer Vorgründungsgesellschaft beginnt also die Gründung einer GmbH und endet mit der Eintragung in das Handelsregister.
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4 Notarieller Gesellschaftsvertrag
Die Rechte und Pflichten von Gesellschafter, die sich zum Zweck der gemeinsamen Verfolgung eines wirtschaftlichen Zieles zusammenge-schlossen haben, werden im Gesellschaftsvertrag geregelt. Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet und von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden (§ 2 Abs. 1 GmbHG). Kann bei der Vertragsunterzeichnung ein Gesellschafter nicht persönlich anwesend sein, so kann er durch einen Bevollmächtigten vertreten werden; erforderlich dafür ist eine Vollmacht, die von einem Notar beglaubigt sein muss (§ 2 Abs. 2 GmbHG).
Punkte des Gesellschaftsvertrages sind beispielsweise gem. § 3 GmbHG ... • Firma und Sitz der Gesellschaft • Gegenstand des Unternehmens • Höhe des Stammkapitals
• Höhe der Stammeinlage eines jeden Gesellschafters • die Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis 2 • die Befugnisse der Gesellschaft im Innenverhältnis 3 • Rechte und Pflichten der Gesellschafter • die Haftung der Gesellschafter • Gewinnverteilung
2 Außenverhältnis: Rechtsbeziehung der Gesellschaft nach außen hin zu Dritten
3 Innenverhältnis: Rechtsbeziehung der Gesellschafter oder Bevollmächtigten der Gesellschaft
Arbeit zitieren:
Wirtschafts-Diplom Betriebswirt (VWA) Alexandra Hendrischk, 2006, Unternehmensgründung einer GmbH am Beispiel eines Handwerkbetriebes, München, GRIN Verlag GmbH
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Existenzgründung - Die Wahl der Rechtsform
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