Die Grundlagen
Zur Klärung der Begrifflichkeiten
Zu Beginn dieser Arbeit erscheint es notwendig, ausgehend vom zentralen Begriff der coniuratio, einige Fragen zu erheben, wie zum Beispiel : Wie kam es zu derartigen Bewegungen in der Bevölkerung, wo und wann setzten sie ein und was waren die Beweggründe der Initiatoren ? Erst im weiteren Verlauf der Arbeit wird dann konkret auf das Beispiel Trier, anhand er Urkunde Friedrichs I., einzugehen sein.
Die mittelalterliche coniuratio wird im Deutschen mit mehrerlei Begriffen gekennzeichnet, die sich aus den heutigen Erkenntnissen der Forschung über ihren Charakter herleiten. So reichen die gebräuchlichen Termini von „Schwurverband“ 1 über „Eidgenossenschaft“ 2 , „beschworene Einung“ 3 und „Schwurbrüderschaft“ 4 . Die Zeitgenossen dagegen unterschieden ganz andere
Benennungen, die sie als Synonyme für die coniurationes verwendeten, jedoch muß hier natürlich ebenfalls der Blickwinkel des jeweiligen Begriffgebers berücksichtigt werden. So wurde sie seitens der Herrschaft aufgrund ihres revolutionären und aus Sicht des Herrn gefährlichen Charakters, auch als conspiration bezeichnet 5 ; aus ihrem Selbstverständnis als
friedensstiftende bzw. -erhaltende Organisation heraus existieren gleichsam die Dependants pax und amicitia.
Jedoch taucht auch noch ein weiterer Begriff in den Quellendokumenten auf, die sich mit dem Problem der coniurationes befassen, und zwar der der communio, der zum weiteren Ausbau der Thematik leitet, nämlich dem Charakter der Schwureinungen. Ob die Bezeichnung communio mit unseren heutigen Ausdrücken „Kommune“ oder „Gemeinde“ gleichzusetzen ist, wird festzustellen sein. Jedoch wird schon an dieser Stelle deutlich, was von wesentlicher Bedeutung zu sein scheint : der Begriff der Kommune wird gleichermaßen für eine territoriale begrenzte Form der Gemeinschaft, im Rechtssinn die Gemeinde, und für territorial nicht gebundene personelle Verbindungen verschiedener Art, darunter auch die coniuratio, gebraucht. 6
1 Ennen, coniuratio Sp. 135
2 Ennen, coniuratio Sp. 136
3 Dilcher Sp. 631
4 Dilcher Sp. 631
5 Dilcher Sp. 632
6 Oexle S. 122
2
Definition des Charakters der coniuratio
Es wurde schon angedeutet, daß die Assoziation coniuratio sich in verschiedenen Manifestationen zeigen kann. Jedoch sollten hier einige grundsätzliche Bemerkungen zum Rechtscharakter dieser Verbindungsform angeführt werden, auch um das Selbstverständnis der Formation, ausgehend von der zeitgenössischen Rechtslage, greifbar zu machen.
7 Im wesentlichen sind es drei Kriterien, durch die sich der Verband coniuratio konstituiert. Zum
einen ist ein zentrales Charakteristikum der Einung der gegenseitige promissorische Eid, durch welchen soziale oder sonstige Differenzen unter den Schwörenden aufgehoben wurden und Gleichheit im Sinne von Parität unter ihnen schaffte 8 , weshalb auch von einer
Schwurbrüderschaft gesprochen wird. Der Begriff der fraternitas bestimmt auch das dritte Merkmal der coniuratio, welches den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Hilfe der Mitglieder untereinander beinhaltet. 9 So waren die coniuratio beispielsweise zu gegenseitiger
Eideshilfe verpflichtet, die coniuratio als Gebilde stellte sich als eigene Rechtsgemeinschaft dar. 10
Vorrangiges Ziel der Schwurverbände war, obgleich die konkrete Ausführung in der Realität teilweise nicht den Beweggründen entsprach, die Friedens- und Rechtssicherung 11 , und zwar
nicht ausschließlich, um sich „dem herrschaftlichen Rechtskreis zu entziehen“, sondern auch zur „genossenschaftlichen Sicherung des inneren Friedens in der Stadt“ 12 . Entsprach jedoch das
Rechtssystem des Herrn nicht den Vorstellungen der coniurati, so war es sehr wohl Anliegen der Schwurgemeinschaft, von ihrem Widerstandsrecht Gebrauch zu machen. 13 Und sich durch
abweichendes, gewillkürtes Recht gegen den Stadtherrn aufzulehnen. Der mittelalterliche Rechtsbegriff der Willkür stimmt allerdings nicht mit der heutigen pejorativen Bedeutung des Wortes überein, sondern leitete sich aus der Bezeichnung für einen „durch gegenseitige Übereinstimmung entstandenen Vertrag her“ 14 . Wie wir jedoch Holbachs neuen
Forschungsergebnissen entnehmen können, ist das „revolutionäre“ Moment in der Beurteilung
7 Oexle S. 121
8 Rösener Sp 1235
9 Drüppel Sp. 1695
10 Dilcher Sp. 632
11 Schulz, Freiheit S. 6
12 Ennen, coniuratio Sp. 135
13 Schreier Sp. 1357
14 Schmid-Wiegand Sp. 1439
3
der Eidgenossenschaften nicht im Sinne eines umfassenden Umsturzes zu deuten, sondern eher in Richtung einer „Verdrängung und möglicherweise Sicherung der Herrschaftsverhältnisse“ für eine andere Person, nicht im Sinne einer Abschaffung der Herrschaftsgrundlagen als solcher 15 .
Er setzt diese These in Verbindung mit der ersten Trierer coniuratio unter dem Burggrafen Ludwig de Ponte, auf die im späteren Verlauf der Arbeit noch näher einzugehen sein wird. Wie schon angedeutet, wird der Begriff der communio oftmals gleichsam als Äquivalent für den Verband der coniuratio wie auch für den Gemeindebegriff verwendet, wodurch schon die tragende Rolle der Schwureinungen für den Bezirksbildungsprozeß deutlich wird - schon die Zeitgenossen verwoben deshalb die beiden Vokabeln eng miteinander. In dem Schwurcharakter der coniuratio liegt auch der Unterschied dieser Vereinigung zur Gilde : war der Eintritt in die Gilde gemeinhin freiwilliger Natur, so beruhte die Mitgliedschaft in der coniuratio, um auf das vorangegangene Kapitel zurückzugreifen, auf dem promissorischen Eid der Genossen.
Forschungsansätze zu den Entstehungsgrundlagen der Kommunebewegung
In diesem Kapitel sollen nun die unterschiedlichen Forschungsansätze, die zur Bildung der coniurationes bestehen, dargelegt werden und ihre Wesensart und ihr Selbstverständnis während des zu behandelnden Zeitraums näher beleuchtet werden. Natürlich gibt es im Rahmen der Gemeindewerdung einige sehr globale Voraussetzungen, wie beispielsweise das verstärkte Bevölkerungswachstum während der prosperierenden Phase des Übergangs vom Früh- zum Hochmittelalter, welche die Zunahme und den Ausbau städtischer Siedlungen mit sich brachte. 16
Parallel zu dieser Entwicklung vollzog sich ebenfalls ein reger Prozeß im Bereich des Handels und des Gewerbes mit zunehmender Markpolitik und einer vermehrten Abkehr von grundherrschaftlichen Beziehungen 17 . Diese grundlegenden Rahmenbedingungen sollten zwar
berücksichtigt werden, jedoch existieren natürlich auch Forschungsrichtungen, die sich speziell mit dem Thema Kommunebewegungen beschäftigen - sie sollen hier knapp skizziert werden.
18 Der erste zu behandelnde Ansatz ist vornehmlich rechtlicher Natur und wird mit dem Begriff
„Gildetheorie“ von Schulz auf einen Nenner gebracht. Vertreter dieser Richtung nehmen als Vorläufer der coniurationes andere genossenschaftliche Organisationen , konkret der
15 Holbach S. 175
16 Schulz, Freiheit S.11
17 Schulz, Freiheit S. 11
4
Kaufleutegilden, die sich ebenfalls durch Eid beschworen waren, an. Vertreter dieser Richtung sind unter anderem H. Pirenne und H. Planitz. Die Kritiker dieser Überlegung, wie zum Beispiel E. Ennen oder K. Kroeschell, geben zu bedenken, daß eine Gruppe von Kaufleuten in eine ganz andere Richtung, nämlich die des Fernhandels, zweckgerichtet sei, und ihr nicht diese Bedeutung beigemessen werden könne. Auch die sehr dürftige Quellenlage für die Gildetheorie würde diese Kritik unterstützen.
Schulz selbst wendet gegen die Gildetheorie ein, daß sie kein Erklärungsmuster für die wesentliche Frage der Erringung persönlicher Freiheitsrechte für die übrige Stadtbevölkerung biete, sondern sich auf die Feststellung der Kaufleute als freie Vereinigung beschränke.
19 Ein zweiter Interpretationsversuch ist unter dem Stichwort „Gottesfriedenstheorie“
zusammenzufassen. Diese Forschungsrichtung stellt die Kommunebewegungen in die Tradition der religiös bestimmten Gottesfriedensaktivitäten im Frankreich des späten 10. Jahrhunderts und leitet den Zusammenhang der beiden Phänomene aus deren Friedenszielen und der Auflehnung gegen die Einschränkung der Freiheit, im Fall der Gottesfriedensverbindungen gegen die zu dieser Zeit herrschenden Adelsfehden, her. Ein prominenter Vertreter dieses Ansatzes ist derzeitig A. Vermeesch, der die eben beschriebenen Erklärungsmuster unterstützt, ich jedoch strikt dagegen ausspricht, die Kommunebewegungen mit einem Vorgehen gegen bischöfliche Stadtherren oder die Kirche im allgemeinen in Verbindung zu setzen. Dies ist auch der Punkt, an dem die Kritik gegen diesen Ansatz einsetzt, da sich zu besagter Theorie sehr vielfältige Gegenbeispiele finden lassen. Die Zusammenhänge zwischen der Gottesfriedensbewegung und den späteren coniurationes werden jedoch nicht gänzlich abgewiesen (und werden auch in der Chronologie noch einzureihen sein).
20 Das letzte größere Interpretationsschema versteht die Kommunebewegung als Fortsetzung
früherer Gemeindebildungen, als da beispielsweise wären : die Gerichtsgemeinde, für die ihr juristisch-vereinender Charakter namensgebend war, die Wehr- und Verteidigungsgemeinschaft, die „Marktgemeinde“ und die Landgemeinde, die als Nachbarschaftsgemeinde, als Organisationsform gemeinschaftlichen Allmendebesitzes bestand. Verfechter dieser Theorie, wie unter anderem S. Reynolds, sehen den Zusammenhang zwischen diesen älteren Gemeindeformen und den späteren Kommunebewegungen in der Kollektivität der Handlungsmuster. Fragen an diese Richtung tauchen allerdings bei dem Problem der tiefgreifenden Veränderungen auf, die
18 Schulz, Freiheit S. 12
19 Schulz, Freiheit S. 13
5
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1999, Die Coniuratio - Kommunebewegung in Städten des Mittelalters (mit Quellenanalyse Bsp. Trier), Munich, GRIN Publishing GmbH
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