II
Inhaltsverzeichnis:
A) EINLEITUNG: RECHTSSCHUTZ ALS ELEMENTARE GRUNDLAGE DER
EUROP ÄISCHEN UNION 1
I. Allgemeine Bedeutung 1
II. Bedeutung bei der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres. 1
B) DAS RECHTSSCHUTZSYSTEM BEI DER ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH
JUSTIZ UND INNERES. 2
I. Rechtsschutz durch den EuGH 2
1. Zuständigkeit des EuGH im Rahmen des EU-Vertrags. 2
a) Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 35 Abs. 1 bis 4 EUV. 3
b) Nichtigkeitsklage nach Art. 35 Abs. 6 EUV 5
c) Auslegungs- und Anwendungsstreitigkeiten nach Art. 35 Abs. 7 EUV 5
d) Anwendbarkeit der EGV-Verfahrensarten gemäß Art. 40 Abs. 3 EUV 6
e) Bewertung. 6
2. Zuständigkeit des EuGH im Rahmen des EG-Vertrags. 7
a) Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 68 Abs. 1 EGV 7
b) Abstraktes Auslegungsverfahren nach Art. 68 Abs. 3 EGV 8
c) Sonstige im EGV geregelte Verfahren 9
d) Bewertung. 9
II. Rechtsschutz durch die nationalen Gerichte. 10
III. Ergebnis. 10
)C BESONDERE RECHTSSCHUTZDEFIZITE IM BEREICH DER ZUSAMMENARBEIT
JUSTIZ UND INNERES. 11
I. Grundrechtsschutz im Bereich der Zusammenarbeit Justiz und Inneres. 11
1. Grundrechtsschutz durch den EuGH 11
a) Grundrechtsschutz im Rahmen des EG-Vertrags 11
b) Grundrechtsschutz im Rahmen des EU-Vertrags. 12
2. Grundrechtsschutz durch die nationalen Gerichte 13
3. Grundrechtsschutz durch den EGMR 13
4. Ergebnis. 14
II. Rechtschutz im Rahmen des Schengen-Besitzstands 14
III
III. Der „Ordre public“-Vorbehalt im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts 14
1. „Ordre public“-Vorbehalt im Rahmen des EG-Vertrags: Art. 68 Abs. 2 EGV 15
a) Vom Anwendungsbereich des Art. 68 Abs. 2 EGV erfasste Maßnahmen 15
b) Vom Anwendungsbereich des Art. 68 Abs. 2 EGV erfasste Verfahren 16
2. „Ordre public“-Vorbehalt im Rahmen des EU-Vertrags: Art. 35 Abs. 5 EUV 16
a) Art. 35 Abs. 5 Alt. 1 EUV 17
b) Art. 35 Abs. 5 Alt. 2 EUV 17
3. „Ordre public“-Vorbehalt im Rahmen des Schengen-Besitzstands. 18
a) Im EUV geregelter Schengen-Besitzstand. 18
b) Im EGV geregelter Schengen-Besitzstand. 19
4. Ergebnis. 20
IV. Rechtsschutz gegen Europol. 21
1. Rechtsschutzmöglichkeiten bei Europol. 21
a) Rechtsschutz vor dem EuGH. 21
b) Rechtsschutz vor der Gemeinsamen Kontrollinstanz. 22
aa) Auskunftsanspruch. 22
bb) Berichtigungs- bzw. Löschungsanspruch. 23
c) Rechtsschutz vor den nationalen Gerichten. 23
2. Rechtsschutzdefizite bei Europol. 24
a) Verfassungsrechtliche Bedenken. 24
aa) Gerichtsqualität der Gemeinsamen Kontrollinstanz. 24
bb) Verfahrensrechtliche Bedenken beim Verfahren vor der Gemeinsamen Kontrollinstanz25
cc) Ersatzrechtsschutz durch nationale Gerichte. 26
b) Vereinbarkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention. 26
c) Konflikt zwischen EuGH und GKI. 27
3. Lösungsmodelle. 28
a) Umgestaltung der GKI zu einer gerichtlichen Instanz. 28
b) Kontrolle durch nationale „Clearing“-Stellen. 28
c) Einrichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft und Rechtswegeröffnung zum EuGH 29
4. Ergebnis. 30
D) SCHLUSSBETRACHTUNG 30
- 1 - A)Einleitung: Rechtsschutz als elementare Grundlage der Europäischen Union
. Allgemeine Bedeutung
Die Europäische Union beruht auf rechtlichen Grundlagen und handelt mit rechtlichen Instrumenten und stellt somit neben einer Wirtschaftsgemeinschaft in erster Linie eine Rechtsgemeinschaft dar. Dies kommt nicht zuletzt in Art. 220 EGV, dem umfassenden Auftrag an den EuGH „zur Wahrung des Rechts“, zum Ausdruck. 1 Zu den elementaren Wesensmerkmalen einer solchen Rechtsgemeinschaft gehört ein funktionierendes Rechtsschutzsystem, das die sich aus der Gemeinschaftsrechtsordnung ergebenden Rechte und Pflichten wirksam kontrolliert und gegebenenfalls durchsetzt. 2 In der Europäischen Union kommen diese Aufgaben zum einen den mitgliedsstaatlichen Gerichten und zum anderen der Europäischen Gerichtsbarkeit - im Moment bestehend aus dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und dem Gericht erster Instanz (EuG) - zu. Dieses zusammengesetzte Rechtsschutzsystem ermöglicht insbesondere die Beachtung der gewachsenen staatlichen Strukturen, wirft jedoch auch die Schwierigkeit auf, dass die Effektivität des Rechtsschutzes negativ dadurch beeinflusst werden kann, dass die nationalen Rechtsschutzsysteme unterschiedlich wirksam ausgestaltet sind. 3
. Bedeutung bei der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres Noch nach der Schaffung des EU-Vertrages (EUV) durch den Vertrag von Maastricht war die EG-Gerichtsbarkeit insoweit „homogen“ ausgestaltet, als innerhalb des EG-Vertrages (EGV) die Zuständigkeit des EuGH einheitlich galt und in der Zweiten und Dritten Säule der EU sowie in weiten Teilen des EUV die Gerichtsbarkeit des EuGH ausgeschlossen war (Art. L EUV a.F.). 4 Durch den Vertrag von Amsterdam wurde die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, die bis dahin einheitlich als „Dritte Säule“ im EUV geregelt war, in Teilbereichen in den EG-Vertrag aufgenommen und andere Teilbereiche im EUV belassen. Dabei wurde einerseits der Rechtsschutz für die im EUV verbliebenen Bereiche („Titel VI. Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen“) erweitert (vgl. Art. 35 EUV) und andererseits der Rechtsschutz für die neu im EGV geregelten Bereiche („Titel IV. Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr“) eingeschränkt (vgl. Art. 68 EGV). Diese und weitere Sonderregelungen, die zumeist die Zuständigkeit des EuGH betreffen, lassen sich dadurch erklären, dass die Zusammenarbeit Justiz und Inneres den Kern staatlichen Hoheitshandeln betrifft und die Mitgliedsstaaten in diesem sensiblen Bereich nur unter großen Zugeständnissen seitens der
1
So z.B. EuGH, Urt. v. 23.4.1986, Tz. 23 - Les Verts (C-294/83, Slg. 1986, 1339).
2 Rengeling, Rechtsschutz in der EU, Rn. 5ff.
3 Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil, Die Europäische Union, Rn. 506ff..
4 Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil, Die Europäische Union, Rn. 616ff..
- 2 -EU bereit waren und auch noch sind, Kompetenzen und Kontrollbefugnisse abzugeben. 5 Deutlich erkennbar wird diese Problematik auch in dem in Art. 64 EGV bzw. Art. 33 EUV geregelten, sehr weit gefassten „Ordre public“-Vorbehalt, der sämtliche Maßnahmen der Mitgliedsstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit von der Zuständigkeit der EU ausnimmt. Bei einer zu weiten Auslegung dieses Vorbehalts könnten die gesamten Kompetenzen der EU im Bereich Justiz und Inneres in Frage gestellt werden. 6
B) Das Rechtsschutzsystem bei der Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres Zunächst soll nun das allgemeine Rechtsschutzsystem im Rahmen der Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres dargestellt werden.
. Rechtsschutz durch den EuGH
Ein besonderer Schwerpunkt bei der Behandlung der Rechtsschutzmöglichkeiten vor dem EuGH bilden die in Art. 35 EUV und in Art. 68 EGV geregelten besonderen Zuständigkeiten des EuGH und die dort festgelegten Verfahren vor dem EuGH.
0. Zuständigkeit des EuGH im Rahmen des EU-Vertrags
Seit der Änderung des EU-Vertrags durch den Vertrag von Amsterdam besitzt der EuGH gem. Art. 46 lit. b EUV i.V.m. Art. 35 EUV erstmals gewisse Zuständigkeiten und damit Kontrollmöglichkeiten im Bereich des Titels VI. des EU-Vertrags. Art. 46 EUV verweist zwar auf die Zuständigkeitsregeln des EuGH im EGV, legt aber fest, dass der EuGH „nur“ „nach Maßgabe“ der gesondert genannten Rechtsnormen zuständig ist. Damit ist Art. 35 EUV nicht als lex specialis zu den allgemein im EGV geregelten Verfahren zu verstehen, sondern ist insbesondere auch aufgrund der Intention der Mitgliedsstaaten, die Rechtsprechung des EuGH außerhalb des EGV nur in engen Grenzen zuzulassen, nur als abschließende Jurisdiktionsgrundlage des EuGH zu sehen. 7 Art. 35 Abs. 1 bis 4 EUV eröffnet den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, ihren Gerichten die Einleitung von
Vorabentscheidungsverfahren zu gestatten. Diese Vorabentscheidungsersuche an den EuGH können die Gültigkeit und Auslegung von Rahmenbeschlüssen, Beschlüssen und der dazugehörigen Durchführungsmaßnahmen sowie die Auslegung der unionsrechtlichen Übereinkommen durch den EuGH betreffen. Art. 35 Abs. 6 EUV gibt dem EuGH die Kompetenz, die Rechtmäßigkeit von Rahmenbeschlüssen und Beschlüssen im Rahmen einer
5 Dörr/Mager, AÖR 125 (2000), 386 (387f.).
6 Siehe ausführlich unter C.III. auf S. 14.
7 Dörr/Mager, AÖR 125 (2000), 386 (406ff.).
- 3 -Nichtigkeitsklage zu überprüfen. Nach Art. 35 Abs. 7 EUV können die Mitgliedsstaaten schließlich auch bei Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Anwendung von unionsrechtlichen Sekundärrechtsakten den EuGH anrufen.
) Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 35 Abs. 1 bis 4 EUV
Ein wesentlicher Unterschied des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 35 Abs. 1 bis 4 EUV zum in Art. 234 EGV geregelten Vorabentscheidungsverfahren ist sein fakultativer Charakter. So steht es den Mitgliedsstaaten frei, mit Hilfe einer Erklärung die Zuständigkeit des EuGH für das Vorabentscheidungsverfahren in diesem Bereich gem. Art. 35 Abs. 2 EUV anzuerkennen und damit das Verfahren einzuführen (sog. „opting in“). Ferner können die Mitgliedsstaaten gem. Art. 35 Abs. 3 EUV eigenständig bestimmen, ob alle Gerichte oder nur die letztinstanzlichen Gerichte vorlageberechtigt sind. Darüber hinaus haben die Mitgliedsstaaten in einer gemeinsamen Protokollerklärung zum Amsterdamer Vertrag vereinbart, dass jeder Staat in seinem innerstaatlichen Recht über Art. 35 Abs. 3 EUV hinausgehen kann und eine Vorlagepflicht für jedes letztinstanzliche Gericht festlegen kann. 8 Inzwischen haben alle Mitgliedsstaaten bis auf Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich Anerkennungserklärungen im Sinne von Art. 35 Abs. 2 EUV abgegeben, so dass der nicht zwingende Charakter des Art. 35 EUV sich auf ein Sonderproblem dieser dreijedoch nicht unbedeutenden - Staaten reduziert hat. Ferner ist fraglich, ob eine einmal abgegebene Anerkennungserklärung zurückgenommen werden kann - etwa dann, wenn ein Mitgliedsstaat nicht mit der Rechtsprechung des EuGH einverstanden ist. Nach einer Ansicht ist dies mit Verweis auf das durch Art. 35 Abs. 2 EUV eingeräumte völlig freie Ermessen möglich. 9 Nach der Gegenansicht ist eine solche Rücknahme generell unzulässig, da sie im Gegensatz zur Systematik im Völkerrecht mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei. 10 Dieser Ansicht ist zu folgen, da die Mitgliedsstaaten sonst nach Belieben die Rechtsprechung des EuGH boykottieren und somit den Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregeln vollständig unterlaufen könnten. Außerdem soll das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 35 Abs. 1 bis 4 EUV im Gegensatz zum in Art. 234 EGV geregelten Vorabentscheidungsverfahren grundsätzlich nicht zur Auslegung und Gültigkeitsprüfung des Unionsprimärrechts, also des EU-Vertrags, herangezogen werden, sondern nur die in Art. 35 Abs. 1 EUV genannten Beschlüsse, Rahmenbeschlüsse und dazugehörigen Durchführungsmaßnahmen zum Gegenstand haben. 11 Bei nach Art. 34 Abs. 2 lit. d EUV zu schließenden Übereinkommen hat der EuGH nur die Kompetenz zur Auslegung und nicht zur Gültigkeitsüberprüfung. Diese
8
Erklärung zu Art. K 7 des EU-Vertrags, ABl.EG 1997, Nr. C 340/133.
9 Dörr/Mager, AÖR 125 (2000), 386 (410); Classen, EuR 1999, Beiheft 1, 73 (86f.).
10 Röben in: Grabitz/Hilf, Art. 35 EUV Rn. 10.
11 Knapp, DÖV 2001, 12 (13); Dörr/Mager, AÖR 125 (2000), 386 (412).
- 4 -Zuständigkeitsbeschränkung des EuGH auf Unionssekundärrecht soll wohl offenbar verhindern, dass der EuGH den Bestimmungen des Titels VI. EUV unmittelbare Wirkung kann. 12 zusprechen Allerdings wird auch bei diesem eingeschränkten
Vorabentscheidungsverfahren eine inzidente Auslegung des Prüfungsmaßstabes, nämlich des EU-Primärrechts, notwendig sein, soweit darin Vorgaben für das zu überprüfende Sekundärrecht enthalten sind, so dass damit die Kompetenzbeschränkung im Endeffekt nicht stringent durchgehalten werden kann. 13
Die Rechtsfolgen der in diesem Bereich durchgeführten Vorabentscheidungsverfahren entsprechen denen des „normalen“ gemeinschaftsrechtlichen Verfahrens nach Art. 234 EGV, d.h. das Urteil des EuGH entfaltet Bindungswirkung auf das im Ausgangsverfahren vorlegende Gericht sowie sämtliche in derselben Rechtssache entscheidende Gerichte. 14 Weiterhin werden die mitgliedsstaatlichen Gerichte durch solche EuGH-Urteile verpflichtet, in anderen Verfahren das Gemeinschaftsrecht entsprechend der Auslegung des EuGH anzuwenden und bei Zweifeln an der Richtigkeit der Auslegung das Problem dem EuGH erneut vorzulegen. Eine Ungültigkeitserklärung eines gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakt dagegen besitzt umfassende erga omnes-Wirkung. 15 Schließlich ist fraglich, ob durch die Bindungswirkung der Auslegungs- und Gültigkeitsurteile des EuGH auch die Gerichte derjenigen Mitgliedsstaaten erfasst sind, die keine Anerkennungserklärung im Sinne des Art. 35 Abs. 2 EUV abgegeben haben. Nach einer Ansicht in der Literatur sind diese mitgliedsstaatlichen Gerichte trotzdem erfasst. 16 Dies lasse sich aus Art. 35 Abs. 1 EUV ableiten, der - unabhängig von der Erklärung der Mitgliedsstaaten - die Auslegungskompetenz und das Verwerfungsmonopol des EuGH bezüglich der dort genannten Rechtsakte festlege. Nach einer anderen Ansicht ist eine Bindung von Gerichten der Staaten, die keine Anerkennungserklärung abgegeben haben, nicht möglich, da dies der Systematik des „opt in“ ansonsten zuwider laufen würde. 17 Diese Ansicht wendet nur konsequent das in diesem Bereich geltende Unterwerfungssystem an und ist somit vorzugswürdig. Den Mitgliedsstaaten ist allerdings nach Art. 35 Abs. 4 EUV außerdem - auch ohne „opt in“die Möglichkeit gegeben, sich mit Stellungnahmen am Verfahren zu beteiligen. Der Vertrag regelt zwar die Möglichkeit von Stellungnahmen des Rates und der Kommission nicht, aber Art. 20 der Satzung des EuGH dürfte wohl analog anwendbar sein und damit auch diesen die
12 Thun-Hohenstein in: Köck, Rechtsfragen an der Jahrtausendwende, S. 46.
13 Gialdino, RMUE 1998, 89 (112); Röben in: Grabitz/Hilf, Art. 35 EUV Rn. 8.
14 Oppermann, Europarecht, Rn. 771; Herdegen, Europarecht, Rn. 223.
15 Ebd.
16 Thun-Hohenstein in: Köck, Rechtsfragen an der Jahrtausendwende, S. 203 f.; Knapp, DÖV 2001, 12 (14).
17 Dörr/Mager, AÖR 125 (2000), 386 (411f.).
- 5 -Möglichkeit zur Stellungnahme geben. 18 Schließlich dürfte auch das Europäische Parlament bei diesem Verfahren ein Mitteilungsrecht besitzen. 19
) Nichtigkeitsklage nach Art. 35 Abs. 6 EUV
Im wesentlichen entspricht die in Art. 35 Abs. 6 EUV vorgesehene Nichtigkeitsklage der im Gemeinschaftsrecht in Art. 230 Abs. 2 EGV geregelten Nichtigkeitsklage. Klageberechtigt sind gem. Art. 35 Abs. 6 EUV allerdings nur die Kommission und die Mitgliedsstaaten und nicht wie bei Art. 230 EGV auch das Europäische Parlament. 20 Der EuGH wird allerdings wahrscheinlich - wie auch schon früher bei der Nichtigkeitsklage nach dem Gemeinschaftsrechts 21 - dem Europäischen Parlament im Fall der Verletzung seiner Befugnisse ein Klagerecht einräumen. 22 Denn auch bei der Verabschiedung von Rahmenbeschlüssen kommen dem Parlament im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 173 EGV a.F. (jetzt Art 230 EGV) schützenswerte Befugnisse in Form eines zwingenden Anhörungsrechts nach Art. 39 EUV zu. Gegenstand des Verfahrens können nur Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse sein; Durchführungsmaßnahmen gemäß Art. 34 Abs. 2 S. 4 EUV gehören damit offensichtlich nicht dazu. 23
Die Rechtsfolgen dieses Verfahrens nach Art. 35 Abs. 6 EUV sind nicht explizit geregelt. Allerdings spricht schon die Ähnlichkeit zu Art. 230 EGV für eine erga omnes- und ex tunc-Wirkung der Nichtigkeitserklärung durch den EuGH. 24 Darüber hinaus verweist Art. 46 EUV auf die Vorschriften des EG-Vertrags, soweit es um die „Ausübung dieser Zuständigkeiten“ geht, so dass damit Art. 231 EGV zur Anwendung kommt, der die Nichtigkeitserklärung des EuGH als Rechtsfolge explizit bestimmt. 25
) Auslegungs- und Anwendungsstreitigkeiten nach Art. 35 Abs. 7 EUV Nach Art. 35 Abs. 7 S. 1 EUV besitzt der EuGH die Kompetenz alle Streitigkeiten der Mitgliedsstaaten über die Auslegung und die Anwendung der gemeinsamen Standpunkte, der Rahmenbeschlüsse und der Beschlüsse des Rates zu entscheiden. 26 Voraussetzung für das Ingangsetzen dieses Verfahrens ist die vorangehende Anrufung des Rates zu dem relevanten Problem. Dem Rat muss es innerhalb von sechs Monaten nach seiner Befassung mit dem Problem durch einen seiner Mitgliedsstaaten nicht gelungen sein, den Streit einvernehmlich
18
Gialdino,
RMUE 1998, 89 (105f.).
19 Ebd.
20 kritisch: Albors-Llorens, CMLRev 1998, 1273 (1282).
21 EuGH, Urt. v. 16.7.1992, Parlament/Rat (C-65/90, Slg. I-4593).
22 Knapp, DÖV 2001, 12 (13); Röben in: Grabitz/Hilf, Art. 35 EUV Rn. 29; anders: Dörr/Mager, AÖR 125 (2000), 386 (416).
23 Dörr/Mager, AÖR 125 (2000), 386 (416); Classen, EuR 1999, Beiheft 1, 73 (83).
24 Gialdino, RMUE 1998, 89 (114); Albors-Llorens, CMLRev 1998, 1273 (1280); Pechstein, EuR 1999, 1 (22 f.).
25 Dörr/Mager, AÖR 125 (2000), 386 (417f.); Röben in: Grabitz/Hilf, Art. 35 EUV Rn. 22; anders: Knapp, DÖV 2001, 12 (13); Brechmann in:
Calliess/Ruffert, Art. 35 EUV Rn. 6; Classen, EuR 1999, Beiheft 1, 73 (83).
26 Knapp, DÖV 2001, S. 12 (13).
- 6 -beizulegen. In den Fällen des Art. 35 Abs. 7 S. 2 EUV, der die Zuständigkeit des EuGH zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen einzelnen oder mehreren Mitgliedsstaaten einerseits und der Kommission andererseits bezüglich der Auslegung und der Anwendung der nach Art. 34 Abs. 2 lit. d EUV von den Mitgliedsstaaten angenommenen Übereinkommen regelt, ist eine vorangehende Anrufung der Kommission oder des Rates nicht vorgesehen. Die Wirkungen der dieses Verfahren betreffenden EuGH-Urteile erstrecken sich in Anlehnung an Art. 34 Abs. 2 lit. b S. 2 und lit. c S. 2 EUV nur auf die Mitgliedsstaaten als solche bzw. auf die Kommission und die Mitgliedsstaaten. Behörden und Gerichte von EU und Mitgliedsstaaten sind dadurch nicht unmittelbar gebunden. 27
) Anwendbarkeit der EGV-Verfahrensarten gemäß Art. 40 Abs. 3 EUV Im Gegensatz zu Art. 35 EUV wird durch Art. 40 Abs. 3 EUV festgelegt, dass der EuGH nach den Regeln des Gemeinschaftsrechts auch für die Anwendung und Auslegung der Normen über die sogenannte verstärkte Zusammenarbeit (Art. 40, 40a und 40b EUV) zuständig ist. Damit kann der EuGH in den Verfahren der Art. 226 ff. EGV die Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten in diesem Bereich überprüfen, ohne dass dies einer ausdrücklichen Anerkennungserklärung der Mitgliedsstaaten bedarf - wie dies bei Art. 35 Abs. 2 EUV der Fall ist. 28 Die Überprüfung einzelner Maßnahmen in diesem Bereich erfolgt jedoch nach den Regeln des Art. 35 EUV. 29
) Bewertung
Auf der einen Seite ist es erfreulich, dass seit dem Vertrag von Amsterdam durch die gerade geschilderten Verfahren auch im Bereich der „Dritten Säule“ Rechtsschutz vor dem EuGH möglich geworden ist und damit auch in diesem sensiblen Bereich der EuGH seinen Beitrag zur Harmonisierung des europäischen Rechts leisten kann. Andererseits ist die Gefahr sehr groß, dass durch die Möglichkeit der Mitgliedsstaaten, das Vorabentscheidungsverfahren für sich „à la carte“ 30 zu wählen, dieses Ziel der einheitlichen Rechtsanwendung (zumindest teilweise) wieder zunichte gemacht wird bzw. vom guten Willen der Mitgliedsstaaten abhängt. Dies führt dazu, dass der Individualrechtsschutz vor dem EuGH, der im Bereich des Titels VI. EUV sowieso nur mittelbar über das Vorabentscheidungsverfahren möglich ist, noch weiter eingeschränkt wird. Verstärkt wird dies noch durch die Tatsache, dass bei der Nichtigkeitsklage nach Art. 35 Abs. 6 EUV - im Gegensatz zur Nichtigkeitsklage nach Art. 230 Abs. 4 EGV - natürliche Personen nicht klagebefugt sind. Allerdings wird die
27
Classen,
EuR 1999, Beiheft 1, 73 (85);
Knapp,
DÖV 2001, 12 (13).
28 Brechmann in: Callies/Ruffert, Art. 40, 40a, 40b EUV Rn. 3.
29 Ebd.
30 Dörr/Mager, AÖR 125 (2000), 386 (411).
- 7 -Problematik dadurch etwas relativiert, dass gemäß Art. 34 Abs. 2 EUV eine unmittelbare Wirkung der bei der Nichtigkeitsklage möglichen Klagegegenstände ausgeschlossen wird. Ferner schränkt der in Art. 35 Abs. 5 EUV geregelte „Ordre public“-Vorbehalt die Zuständigkeiten des EuGH weiter ein. 31
Insgesamt kann jedoch festgehalten werden, dass die generelle Eröffnung der Zuständigkeit des EuGH in diesem Bereich als Fortschritt gewertet werden kann, auch wenn die Spuren eines schwierigen politischen Kompromisses sich in allen Regelungen wiederfinden lassen.
0. Zuständigkeit des EuGH im Rahmen des EG-Vertrags
Mit der Überführung der Bestimmungen über die Visa-, Asyl- und Einwanderungspolitik und die justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen in den EG-Vertrag sind auch die Kompetenzen des EuGH in diesem Bereich erweitert worden. Allerdings gelten gewisse Sonderregelungen für das Vorabentscheidungsverfahren und ferner wurde gemäß Art. 68 Abs. 3 EGV ein Verfahren für abstrakte Auslegungsstreitigkeiten eingeführt. Diese Zuständigkeitsregelungen sollen gemäß Art. 67 Abs. 2 EGV nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags vom Rat gegebenenfalls überarbeitet werden, da sie nur für eine Übergangszeit gedacht sind. 32
) Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 68 Abs. 1 EGV
In Art. 68 Abs. 1 EGV wird das Vorlageverfahren zu Gültigkeits- und Auslegungsfragen der Bestimmungen des Titels IV. des EG-Vertrags und der auf diesen Titel gestützten Sekundärrechtsakte geregelt. Vorlageberechtigt, aber zugleich vorlageverpflichtet 33 , sind nur die letztinstanzlichen Gerichte der Mitgliedsstaaten. Teilweise wird dies in der Literatur als Foto-Frost-Entscheidung 34 Einschränkung des erstmals in der entwickelten
Entscheidungsmonopols des EuGH gewertet, da die unterinstanzlichen Gerichte möglicher Weise ohne eine Entscheidung des EuGH in der betroffenen Rechtssache urteilen können und müssen. 35 Eine fehlende Vorlageberechtigung lässt aber zumindest noch keine Rückschlüsse auf die Verwerfungskompetenz von Gemeinschaftsrechtsakten durch die unterinstanzlichen Gerichte zu. Das Verwerfungsmonopol bei EG-Rechtsakten, die die Grenzen der EG-Kompetenz nicht überschreiten, liegt allein beim EuGH und nicht etwa bei den mitgliedsstaatlichen Gerichten, so dass davon ausgegangen werden kann, dass auch bei Zweifeln über die Wirksamkeit die unterinstanzlichen Gerichte den Gemeinschaftsrechtsakt
31 Siehe ausführlich unter C.III. auf S. 14.
32 Dörr/Mager, AÖR 125 (2000), 386 (400f.).
33 Gialdino, RMUE 1998, 89 (105f.).
34 EuGH, Urt. v. 22.10.1987, Foto-Frost/Hauptzollamt Lübeck-Ost (C-314/85, Slg. 4199).
35 Classen, EuR 1999, Beiheft 1, 73 (77f.).
Arbeit zitieren:
Ivo Holzinger, 2003, Die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres in der Europäischen Union, München, GRIN Verlag GmbH
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