- 2 -
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis 4
1 Einführung 7
2 Allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung 8
2.1 Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsmacht 8
2.1.1 Allgemein. 8
2.1.2 Verfügungsverbot des Schuldners 9
2.1.3 Leistungen an den Schuldner 10
2.1.4 Rechte und Pflichten des Verwalters im eröffneten Verfahren 11
2.2 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners. 12
2.3 Erlöschen der Gesellschaften 14
2.4 Vollstreckungsverbot 14
2.5 Schwebende Prozesse im Insolvenzverfahren 16
2.5.1 Allgemein. 16
2.5.2 Aktivprozesse. 17
2.5.3 Passivprozesse. 18
2.6 Aufrechnung im Insolvenzverfahren. 19
3 Beiderseits noch nicht vollständig erfüllte Rechtsgeschäfte im eröffneten
Insolvenzverfahren................................................................................................. 22
3.1 Wahlrecht des Insolvenzverwalters. 22
3.2 Teilbare Leistungen. 24
3.3 Eigentumsvorbehalt. 25
3.4 Dauerschuldverhältnisse im Insolvenzverfahren 26
3.4.1 Miet- und Pachtverhältnisse unbeweglicher Gegenstände. 26
3.4.1.1 Schuldner als Mieter 26
3.4.1.2 Schuldner als Vermieter. 28
3.4.1.3 Veräußerung des Mietobjekts 30
3.4.1.4 Leasingverträge beweglicher Gegenstände. 30
3.4.2 Arbeitsverhältnisse im eröffneten Insolvenzverfahren 32
3.4.2.1 Insolvenzverwalter als Arbeitgeber. 32
3.4.2.2 Kündigung. 32
3.4.2.3 Betriebsänderungen. 34
3.4.2.4 Betriebsveräußerung 35
3.4.2.5 Betriebsvereinbarung 36
3.4.2.6 Arbeitnehmer als Gläubiger 37
3.4.3 Kreditwesen im eröffneten Insolvenzverfahren 37
4 Steuern im eröffneten Insolvenzverfahren 39
4.1 Allgemein. 39
4.2 Einzelne Steuerarten im Überblick: 41
4.2.1 Einkommensteuer. 41
4.2.2 Umsatzsteuer 43
4.2.3 Gewerbesteuer. 45
5 Insolvenzanfechtung 47
6 Resümee 50
- 3 -
Anhang
Anlage 1: Struktur der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland 52
Anlage 2: Beispiel für eine Öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger. 54
Anlage 3: Beispiel für einen Vordruck zur Forderungsanmeldung 55
Literaturverzeichnis. 57
Verzeichnis der Gerichtentscheidungen 62
- 4 - Abkürzungsverzeichnis
A Abschnitt a.A. andere Ansicht a.a.O. am angegebenen Ort AG Aktiengesellschaft AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen AktG Aktiengesetz Alt. Alternative AP Arbeitsrechtliche Praxis Anm. Anmerkung AO Abgabenordnung ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz BAG Bundesarbeitsgericht BB Betriebsberater BBiG Berufsbildungsgesetz Bearb. Bearbeiter Begr. Begründer BetrAVG Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge BetrVG Betriebsverfassungsgesetz BFH Bundesfinanzhof BFH-NV Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl Bundesgesetzesblatt BGH Bundesgerichtshof BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen BMF Bundesministerium für Finanzen BStBl Bundessteuerblatt BT Bundestag bzw. beziehungsweise Co. Company DB Der Betrieb DDR Deutsche Demokratische Republik d.h. das heißt
- 5 -DStR Deutsches Steuerrecht DZWIR Deutsche Zeitschrift für Wirtschaft und Insolvenzrecht e.V. eingetragener Verein EFG Entscheidungen der Finanzgerichte EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuerrichtlinien EWIR Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht f. folgende ff. fortfolgende FG Finanzgericht FGG Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit FGO Finanzgerichtsordnung Fn. Fußnote GbR Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gem. gemäß GewStDV Gewerbesteuerdurchführungsverodnung GewStG Gewerbesteuergesetz GewStrR Gewerbesteuerrichtlinie GG Grundgesetz ggf. gegebenenfalls GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG GmbH-Gesetz GmbHR GmbH-Rundschau H Hinweis HGB Handelsgesetzbuch Hrsg. Herausgeber i.I. in Insolvenz i.S.d. im Sinne des i.V.m. in Verbindung mit InsO Insolvenzordnung Jus Juristische Schulung JZ Juristenzeitung KfZ Kraftfahrzeug KG Kommanditgesellschaft
- 6 -KO Konkursordnung KSchG Kündigungsschutzgesetz KStG Körperschaftsteuergesetz KStR Körperschaftsteuerrichtlinien KTS Zeitschrift für Insolvenzrecht, Konkurs, Treuhand, Sanierung LG Landgericht LSW Lexikon für das Wirtschafts- und Steuerrecht m.w.N. mit weiteren Nachweisen MuSchG Mutterschutzgesetz NJW Neue Juristische Wochenschrift Nr. Nummer NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht OLG Oberlandesgericht OHG Offene Handelsgesellschaft RdNr. Randnummer RG Reichsgericht RGZ Reichsgericht / Zivilsachen S. Satz, Seite SGB Sozialgesetzbuch SGG Sozialgerichtsgesetz StPO Strafprozessordnung UStG Umsatzsteuergesetz UStDV Umsatzsteuerrichtlinien vgl. vergleiche VwGO Verwaltungsgerichtsordnung WM Wertpapiermitteilungen z.B. zum Beispiel ZfIR Zeitschrift für Immobilienrecht ZInsO Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht ZPO Zivilprozessordnung ZR Zivilrecht ZVG Zwangsversteigerungsgesetz ZZP Zeitschrift für Zivilprozess
- 7 - 1Einführung
Betrachtet man sich die wirtschaftliche Entwicklung, wird sehr schnell deutlich, dass das Insolvenzverfahren in Deutschland immer mehr an Bedeutung gewinnt. Zwar ist die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in den letzten beiden Jahren etwas zurückgegangen, aber immer noch auf sehr hohem Niveau angesiedelt. In Anhang 1 ist eine Kurzübersicht über das Ausmaß der letzten Jahre und dessen Strukturen zu finden. Die zum 1.4.1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung ersetzt die bis dato geltende Konkursordnung, und Vergleichsordnung sowie die in der ehemaligen DDR vorherrschende Gesamtvollstreckungsordnung. Die drei Einzelgesetze wurden zu einem zusammengefasst, womit nun für das gesamte Bundesgebiet eine einheitliche Regelung vorzufinden ist. Da vielfach Parallelen zu alten Regelungen zu ziehen sind, kann die Auslegung dieser Normen folglich auch auf die neue Insolvenzordnung angewandt werden.
Tritt einer der Eröffnungsgründe Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder auch nur drohende Zahlungsunfähigkeit ein, so kann über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet werden, falls es nicht mangels Masse abgelehnt wird. Ziel dessen ist zum einen eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger durch anteiliges und gleichmäßiges Verteilen des Vermögens, also eine Gesamtvollstreckung in das Vermögen des Schuldners, zum anderen soll eine Sanierung ermöglicht werden (§ 1 S. 1 InsO). Der Interessenskonflikt ist klar ersichtlich, die Gläubiger möchten so viel wie möglich Ihrer Forderungen befriedigt sehen, gleichwohl strebt der Schuldner den Fortbestand des Unternehmens an.
Mit Eröffnungsbeschluss treten weit reichende Folgen ein, die sich aus einer Norm, nämlich des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsmacht (§ 80 InsO) auf den bestellten Verwalter, ableiten lassen.
In der Insolvenzordnung ist ein eigener Teil bezüglich der Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzufinden, welcher sich in drei Abschnitte unterteilt: die allgemeinen Wirkungen (§ 80 - 102 InsO), die Erfüllung von Rechtsgeschäften bzw. die Mitwirkung des Betriebsrates (§ 103 - 128 InsO) und die Insolvenzanfechtung (§ 129 - 147 InsO).
Diese Arbeit soll Aufschluss über die Wirkungen des eröffneten Insolvenzverfahrens bezüglich des betroffenen Schuldners geben, unabhängig von Sanierung oder Liqui- dation. Die Behandlung von insolventen Gesellschaften und Einzelkaufleuten soll
- 8 -hierbei im Vordergrund stehen. Aus diesem Grund wird weder auf das Verbraucher-insolvenzverfahren noch auf die Restschuldbefreiung eingegangen. Auch das europä-ische Insolvenzrecht soll außen Vor bleiben.
2 Allgemeine Wirkungen der Verfahrenseröffnung
2.1 Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsmacht
2.1.1 Allgemein
Die wohl bedeutendste Wirkung des eröffneten Insolvenzverfahrens ist der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsmacht (§ 80 InsO) vom Schuldner auf den vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter (§ 56 InsO) nach Ergehen des Eröffnungsbeschlusses (§ 27 (1) InsO). Ab diesem Zeitpunkt, der aus dem Eröffnungsbeschluss zu entnehmen ist, ist der Schuldner nach § 80 (1) InsO nicht mehr berechtigt, über das zur Insolvenzmasse nach § 35 InsO gehörende Vermögen zu verfügen und dieses zu verwalten. Oetker spricht hierbei von einer „partiellen Entmündigung 1 “. Der Verwalter kann neben der Geschäftseinrichtung auch die Geschäftsbücher (§ 36 (2) Nr. 1 InsO) des Schuldners, im heutigen Zeitalter folglich auch Computer inklusive sämtlicher erforderlicher Passwörter beschlagnahmen, damit die Fortführung des Geschäftsbetriebes gewährleistet ist. Ebenfalls besteht die Möglichkeit von Steuerberatern und Rechtsanwälten die bestehenden Handakten herauszufordern (§ 667 BGB i.V.m. 116 S. 1 InsO i.V.m. § 115 InsO). Über pfändungsfreies Vermögen (§ 36 InsO) und solche Gegenstände die der Verwalter aus der Masse aufgrund Unverwertbarkeit herausgegeben hat, kann der Schuldner jedoch weiterhin frei verfügen. 2 Der Schuldner bleibt immer noch Eigentümer gem. § 903 BGB und mittelbarer Besitzer gem. § 868 BGB 3 der zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände. Der Verwalter erlangt nur den unmittelbaren Fremdbesitz nach § 872 BGB. 4
1 Oetker Friedrich, in: Rostocker Juristenfakultät (Hrsg.), Festschrift zum fünfzigjährigen Doctorjubi-
läum von Bernhard Windscheid am 22. December 1888, Rostock 1888, S. 5
2 Vgl.: Kübler Bruno (Hrsg.); Prütting Hanns (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung, Köln
1998 ff., Loseblattsammlung, Stand 10/2005, § 80 RdNr. 7; Vgl.: Gottwald, Peter (Hrsg.), Insolvenz-
rechts-Handbuch, 2. Auflage, München 2001, S. 413
3 Vgl.: Jaeger, Ernst (Begr.); Henckel Wolfram (Bearb.), Konkursordnung - Großkommentar, §§ 1 -
42, Berlin; New York 1997, § 6 RdNr. 47
4 Vgl.: Gottwald, Peter (Hrsg.), a.a.O., S. 413
- 9 - 2.1.2Verfügungsverbot des Schuldners
§ 81 InsO, welcher ein grundsätzliches Verfügungsverbot für den Schuldner aufstellt, verdeutlicht den bereits in § 80 InsO aufgezeigten Verlust der Verfügungsmacht des „Gemeinschuldners“, wie einige Autoren 5 den Schuldner im Insolvenzverfahren bezeichnen, da es sich beim Insolvenzverfahren um eine Gesamtvollstreckung handelt, bei der die Gläubiger gemeinsam befriedigt werden sollen. Sollte der Schuldner oder ein Stellvertreter für ihn über einen zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand verfügen, so ist das sich daraus ergebende Rechtsgeschäft unwirksam nach § 81 (1) InsO. Durch diese Vorschrift soll verhindert werden, dass das wenige vorhandene Vermögen nicht noch weiter geschmälert wird. 6 Die herrschende Meinung 7 spricht hier von absoluter Unwirksamkeit, die nach § 185 (2) S. 1 Alt. 1 BGB analog durch Genehmigung geheilt werden kann.
Auch leitet sich aus der Vorschrift ab, dass nur Verfügungsgeschäfte keine Wirkung entfalten, da Verpflichtungsgeschäfte schon aufgrund der Vorschrift des § 38 InsO nicht möglich sind 8 . Diverse Verfasser hingegen lassen Verfügungen des Schuldners bezüglich Gegenständen aus der Insolvenzmasse zu, allerdings mit der Maßgabe, dass dadurch eine persönliche Schuld gegen diesen begründet wird 9 . Da meist nicht genau bestimmt werden kann, ob das Geschäft vor oder nach Eröffnungsbeschluss stattgefunden hat, gibt das Gesetz nach § 81 (4) InsO eine Erleichterung vor, wenn es genau an diesem Tag abgeschlossen wurde. Es besteht dann die widerlegbare Vermutung, dass dieses Geschäft erst nach Eröffnungsbeschluss verwirklicht wurde (§ 81 (4) S. 1 InsO), mit der Folge, dass § 81 InsO anzuwenden und
5 Vgl.: Smid, Stefan, Grundzüge des Insolvenzrechts, 4. Auflage, München 2002 , S. 144 Fn. 2; Vgl.:
Pape, Gerhard, Ablehnung und Erfüllung schwebender Rechtsgeschäfte durch den Insolvenzverwal-
ter, in: Arbeitskreis für Insolvenz- und Schiedsgerichtwesen e.V. (Hrsg.), Kölner Schrift zur Insol-
venzordnung, 2. Auflage, Herne, Berlin 2000, S. 549
6 Vgl.: Landfermann, Hans-Georg, Allgemeine Wirkungen der Insolvenzeröffnung, in: Arbeitskreis
für Insolvenz- und Schiedsgerichtwesen e.V. (Hrsg.), Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Auf-
lage, Herne, Berlin 2000, S. 161
7 Vgl.: Smid, Stefan, Grundzüge des Insolvenzrechts, a.a.O. S. 148; Vgl.: Kirchhof, Hans-Peter
(Hrsg.); Lwowski, Hans-Jürgen (Hrsg.); Stürmer, Rolf (Hrsg.), Münchener Kommentar zur Insol-venzordnung - Band 1, München, 2001, § 81 RdNr. 13, 17; Vgl.: Kübler Bruno (Hrsg.); Prütting
Hanns (Hrsg.), a.a.O., § 81 RdNr. 14, 18; Vgl.: Landfermann, Hans-Georg, Allgemeine Wirkungen
der Insolvenzeröffnung, a.a.O., S. 165, Gerhard. S. 213; Vgl.: Nerlich, Jörg (Hrsg.), Römermann,
Volker (Hrsg.), Insolvenzordnung (InsO) - Kommentar, München 1999 ff., Loseblattsammlung,
Stand 03/2005, § 81 RdNr. 12 ff.; Vgl.: Pape, Gerhard, Uhlenbruck, Wilhelm, Insolvenzrecht, Mün-
chen 2002, S. 423
8 Vgl.: Smid, Stefan (Hrsg.), Insolvenzordnung (InsO), 2. Auflage, Stuttgart, Berlin, Köln 2001, 81
RdNr. 2; Vgl.: Jaeger, Ernst (Begr.); Henckel Wolfram (Bearb.), a.a.O., § 7 RdNr. 10
9 Vgl.: Landfermann, Hans-Georg, a.a.O., S. 164; Vgl.: Kübler Bruno (Hrsg.); Prütting Hanns (Hrsg.),
a.a.O., § 81 RdNr. 2
- 10 -das Rechtsgeschäft unwirksam ist. Zu beachten ist weiterhin, dass im Falle der Er-öffnung des Insolvenzverfahrens der gutgläubige Erwerb i.S.d. § 932 ff. BGB nicht möglich ist 10 . Ausnahmen hiervon stellen lediglich Grundstückserwerbe und denen gleichgestellte Rechte dar, was allerdings in der Praxis aufgrund der Eintragung ei-nes Insolvenzvermerks beim Grundbuchamt gem. § 32 f. InsO kaum Anwendung findet. 11
Vom Verfügungsverbot ausgenommen ist es, eine Erbschaft (§ 1922 (1) BGB) oder Vermächtnis (§ 2096 BGB), das vor oder während des Insolvenzverfahrens angefallen ist, als höchstpersönliches Recht, anzunehmen oder auszuschlagen. 12 Somit könnte die Erbschaft bzw. das Vermächtnis auf den Ersatzerben (§ 1939 BGB) übergehen und dient folglich nicht der Befriedigung der Gläubiger. Auch die Vorerbschaft (§ 2105 i.V.m § 2112 BGB) bleibt geschützt, so dass der Nacherbe nicht seines Vermögens beraubt wird. Weiterhin binden Vereinbarungen bezüglich des Ausschlusses einer Auflösung bzw. Auseinandersetzung von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit oder Bruchteilsgemeinschaften, den Verwalter nicht (§ 84 (2) S. 1 InsO). Wenn der Schuldner also Anspruch auf Auseinandersetzung hat, hat dies der Verwalter auch. 13
2.1.3 Leistungen an den Schuldner
Dadurch, dass nun der Insolvenzverwalter die Verfügungsmacht des Schuldners an sich genommen hat, ergibt sich, dass auch nur befreiend an diesen erfüllt werden kann (§ 82 InsO). Der Schuldner soll so im Verfahren geschützt werden. 14 Sollte eine Zahlung an den Schuldner persönlich erfolgt sein, kann unter Umständen trotzdem die befreiende Wirkung gegeben sein: Zum einen ist dies der Fall, wenn der Leistende die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte (§ 82 S. 1 InsO), wobei auch grob fahrlässige Unkenntnis nicht schadet. 15 Zum anderen wenn es für den Insolvenzverwalter einfacher ist, die Leistung vom Schuldner zur Insolvenzmasse heraus- 10 Vgl.:Landfermann, Hans-Georg, a.a.O., S. 164
11 Vgl.: Pape, Gerhard, Uhlenbruck, Wilhelm, Insolvenzrecht, a.a.O., S. 423
12 Vgl.: Kirchhof, Hans-Peter (Hrsg.); Lwowski, Hans-Jürgen (Hrsg.); Stürmer, Rolf (Hrsg.), Mün-
chener Kommentar zur Insolvenzordnung - Band 1, München, 2001, § 83 RdNr. 1
13 Vgl.: Smid, Stefan (Hrsg.), Insolvenzordnung, a.a.O., § 84 RdNr. 1
14 Vgl.: Häsemeyer, Ludwig, Insolvenzrecht, 3. Auflage, Köln u.a. 2003, S. 230
15 Vgl.: Kübler Bruno (Hrsg.); Prütting Hanns (Hrsg.), a.a.O., § 82 RdNr. 8
- 11 -zufordern, als eine schuldbefreiende Zahlung vom Leistenden zu verlangen, 16 da der Schuldner verpflichtet ist, das Erlangte herauszugeben. 17 Im ersten Fall sieht Satz 2 eine Vereinfachung vor: Vor der öffentlichen Bekanntmachung im Bundesanzeiger und mindestens einer Tageszeitung 18 nach § 30 InsO i.V.m. § 9 (1) S. 3 InsO wird vermutet, dass der Leistende die Eröffnung nicht kannte. Die Beweislast liegt inso-weit beim Insolvenzverwalter. Nach der öffentlichen Bekanntmachung hingegen, ist vom Leistenden zu beweisen, dass er die Eröffnung nicht kannte oder kennen muss-te 19 . Dies wird im Einzelfall wohl sehr schwierig sein, da der Beschluss an die ein-zelnen Gläubiger des Gemeinschuldners durch den Insolvenzverwalter weitergeleitet (§ 8 (3) InsO), sowie in der Presse bekannt gegeben wird. Wurde nicht befreiend an den Schuldner erfüllt, ist folglich noch einmal an den Verwalter zu leisten. 20 Vom Schuldner ist der gezahlte Betrag durch den Gläubiger nur im Wege der ungerecht-fertigten Bereicherung nach § 812 BGB zurückzufordern.
2.1.4 Rechte und Pflichten des Verwalters im eröffneten Verfahren
Resultierend aus dem Übergang ergeben sich unter anderem auch die folgenden Pflichten für den Verwalter: Zuerst muss die Insolvenzmasse in Besitz genommen werden und fortan verwaltet werden. Zunächst ist ein Massegegenstandsverzeichnis mit Liquidations- und Fortführungswert (§ 151 (2) S. 2 InsO), ein Inventar und eine Eröffnungsbilanz (§ 153 InsO) zu erstellen. 21 Weiterhin ist ein Gläubigerverzeichnis anzufertigen (§ 152 InsO). Auch die Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten sind zu erfüllen, wobei die Kosten hierfür zu Lasten der Gläubiger gehen. 22 Soweit noch nicht geschehen, ist beim Registergericht oder Grundbuchamt ein Antrag auf Eintragung des Insolvenzvermerks (§ 32 (2) S. 2 InsO) zu stellen. Eine Berichtspflicht des Verwalters ist sowohl gegenüber dem Gericht, zumeist in halbjährlichen
16 Vgl.: Nerlich, Jörg (Hrsg.), Römermann, Volker (Hrsg.), a.a.O., § 82 RdNr. 5 m.w.N.
17 Vgl.: Pape, Gerhard, Uhlenbruck, Wilhelm, Insolvenzrecht, a.a.O., S. 424
18 Eine öffentliche Bekanntmachung kann in Anlage 3 dieser Arbeit eingesehen werden.
19 Vgl.: Smid, Stefan (Hrsg.): Insolvenzordnung, a.a.O., § 82 RdNr. 5; Vgl.: Kübler Bruno (Hrsg.);
Prütting Hanns (Hrsg.), a.a.O., § 82 RdNr. 8
20 Vgl.: Smid, Stefan (Hrsg.): Insolvenzordnung, a.a.O., § 82 RdNr. 4
21 Vgl.: Mitlehner, Stephan, Fortführungswert der Massegegenstände, in: ZIP 2000 S. 1825 ff.
22 Vgl.: Heni, Bernhard, Rechnungslegung im Insolvenzverfahren - Zahlenfriedhöfe auf Kosten der
Gläubiger, in: ZinsO, 1999, S. 609 ff.
- 12 -Zwischenberichten, 23 sowie gegenüber dem Gläubigerausschuss durch Mitteilung über Entwicklung und Aussichten des Verfahrens (§ 156 InsO) gegeben. 24 Um zu gewährleisten, dass der Verwalter seinen Aufgaben pflichtgemäß nachkommt, sieht das Gesetz eine Haftung für Genannten vor. Er haftet zum Beispiel für nicht erfüllba-re Masseverbindlichkeiten, die durch ihn begründet wurden (§ 61 InsO). Des Weite-ren kann allgemein eine Haftung bei Verletzung der Sorgfaltspflicht in Frage kom-men. Der Verwalter wird dementsprechend durch eine Haftpflichtversicherung abge-sichert sein, die zumeist vom Gericht ausdrücklich verlangt wird. 25 Bei hohen Risi-ken ist eine zusätzliche Absicherung für ein einzelnes Verfahren möglich, um die Gläubiger zu schützen und einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. 26
2.2 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners
Aus den § 97 ff. der InsO ergeben sich die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners während des Insolvenzverfahrens. So hat er nach § 97 (1) InsO dem Verwalter und dem Gericht Auskünfte über alle Verhältnisse die das Verfahren betreffen zu geben, selbst dann, wenn dadurch eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit aufgedeckt wird (§ 97 (1) S. 2 InsO). Allerdings dürfen diese Tatsachen dann im Strafverfahren selbst nicht gegen ihn oder Angehörige i.S.d. § 52 StPO als Beweismittel geltend gemacht werden (§ 97 (1) S. 3 InsO. 27 Durch diese Norm soll das Vermögen des Schuldners, von dem der Verwalter bisher nichts wusste, offen gelegt werden, wobei es sich hierbei häufig um Auslandskonten 28 handelt. Die Mitwirkungspflicht des Schuldners besteht hierin, dem Verwalter entsprechende Vollmachten zu erteilen 29 , damit dieser über diese Konten frei verfügen kann, da in manchen Ländern die deutschen Insolvenzregeln keine Anwendung finden, man folglich auch keinen Übergang der Verfaltungs- und Verfügungsmacht vorfindet. Sollte der
23 Vgl.: Frege, Michael; Keller, Ulrich; Riedel Ernst, Handbuch der Rechtsprechung - Band 3 - Insol-
venzrecht, 6. Auflage, München 2002, S. 369
24 Vgl.: Frege, Michael; Keller, Ulrich; Riedel Ernst, a.a.O., S. 374
25 Vgl.: Smid, Stefan (Hrsg.): Insolvenzordnung, a.a.O., § 60 RdNr. 3
26 Vgl.: Frege, Michael; Keller, Ulrich; Riedel Ernst, a.a.O., S. 403
27 Vgl.: BT-Drucksache 12 / 2443 vom 15.04.1992, zu § 109 InsO, in: Balz, Manfred (Bearb.); Land-
fermann, Hans-Georg (Bearb.), Die neuen Insolvenzgesetze - Texte mit Einführung und den amtli-
chen Materialien, Düsseldorf 1995, S. 182
28 Vgl.: Hanisch, Hans, Deutsches Internationales Insolvenzrecht in Bewegung, in: ZIP 1983, S. 1295
ff.; Vgl.: Kilger Joachim; Schmidt Karsten, Konkursordnung mit Gesamtvollstreckungsordnung, 16.
Auflage, München 1993, § 100 RdNr. 1a
29 Vgl.: BVerfG vom 06.06.1986, 1 BvR 574/86, ZIP 1986, S. 1336
- 13 -Schuldner seinen genannten Pflichten nicht nachkommen, kann das Insolvenzgericht zwangsweise Schritte gegen diesen einleiten, wenn dadurch Erfolg zu verzeichnen ist. Beispielsweise kann er nach § 98 (2) InsO dem Gericht zwangsweise vorgeführt oder in Haft genommen werden, wenn er die Mitwirkung verweigert (Nr. 1), sich durch Flucht dieser entziehen will (Nr. 2) oder das Gericht diesen Folgen vorbeugen möchte (Nr. 3). Erst wenn der Schuldner gefügig ist, also entsprechende Gefahren nicht mehr zu erwarten sind, ist der Haftbefehl aufzuheben (§ 98 (3) S. 2 InsO). Die Haft darf nach allgemeinen Vorschriften der ZPO (§ 913) höchstens sechs Monate dauern. 30 Daneben kann das Gericht vom Schuldner die Abgabe einer eidesstattli-chen Versicherung verlangen, um eine wahrheitsgetreue und vollständige Angabe über die Vermögenslage zu erhalten 31 . Eine weitere Möglichkeit ist die in § 99 InsO angeführte Postsperre nach Anhörung des Insolventen. Demzufolge dürfen die Briefe nicht mehr diesem zugestellt werden, sondern sind direkt an den Insolvenzverwalter weiterzuleiten. Die nicht die Insolvenzmasse betreffende Post, kommt dem Insolven-ten wieder zu, alles andere verbleibt beim Insolvenzverwalter, darf aber eingesehen werden § 99 (2) S. 3 InsO. Das Postgeheimnis ist normalerweise ein Grundrecht gem. Art. 10 GG, wird aber durch § 102 InsO insoweit aufgehoben. Von Bedeutung ist diese Norm jedoch nur bei Einzelkaufleuten, wenn zum Beispiel vermutet wird, dass der Schuldner noch weitere Vermögensgegenstände - etwa ein Ferienhaus am Meer - besitzt, das gewinnbringend veräußert werden kann. Bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit wird die Firmenpost dem Insolvenz-verwalter ohnehin direkt zugestellt. 32 Zu beachten ist, dass diese Vorschrift nicht nur auf Postsendungen, sondern auch auf E-mail und Telefax anzuwenden ist, nicht je-doch beim Telefon. 33
Bei Gesellschaften sind die Vertretungsorgane, wie Geschäftsführer, Vorstand oder Gesellschafter zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, sofern sie nicht schon vor mehr als zwei Jahren aus dem Unternehmen ausgeschieden sind (§ 101 (1) InsO). Gleiches gilt auch für Angestellte des Unternehmens (§ 101(2) InsO). Auf organschaftliche Vertreter der Gesellschaften sind die Vorschriften über die Auskunfts-
30 Vgl.:Landfermann, Hans-Georg, a.a.O., S. 189
31 ebenda
32 Vgl.: Landfermann, Hans-Georg, a.a.O., S. 190
33 Vgl.: Böhm, Gideon; Münzel, Stephan, Postsperre für e-mail?, in: ZinsO 1998, S. 368; Vgl.: Smid,
Stefan (Hrsg.), Insolvenzordnung, a.a.O., § 99 RdNr. 9
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Christina Pfleger, 2006, Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, München, GRIN Verlag GmbH
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