Inhaltsverzeichnis
1. Die Springer AG und die Träume des Cross-Owner 1
2. Der gesetzliche Rahmen 3
2.1 Das GWB als normative Grundlage der Wettbewerbsaufsicht 4
2.1.1 Der sachliche und räumliche Markt 4
2.1.2 Marktbeherrschende Stellung 5
2.1.3 Eingreifkriterien 6
2.2 Die KEK als Kontrollorgan zur Sicherung der Meinungsvielfalt 7
2.2.1 Der sachliche und räumliche Markt 7
2.2.2 Vorherrschende Meinungsmacht 8
2.2.3 Eingreifkriterien und vielfaltssichernde Maßnahmen 9
3. Die Stellungnahmen von Kartellamt und KEK 10
3.1 Die Übernahmeablehnung durch das Kartellamt 10
3.1.1 Der Fernsehwerbemarkt 10
3.1.2 Der Lesermarkt für Straßenverkaufszeitungen 12
3.1.3 Bundesweiter Anzeigenmarkt für Zeitungen 14
3.1.4 Abhilfemaßnahmen 16
3.2 Die Übernahmeablehnung durch die KEK 16
3.2.1 Marktanteile und Aktivitäten von Pro7Sat 1 und Springer 17
3.2.2 Feststellung vorherrschender Meinungsmacht 18
3.2.3 Maßnahmen zur Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht 20
3.3 Ein Vergleich der Stellungnahmen 20
3.3.1 Marktabgrenzung 21
3.3.2 Die Verfahren zur Feststellung der kritischen Grenzen 21
3.3.3 Die unterschiedlichen Abhilfemaßnahmen 23
4. Die Kritik an dem Kartellamt der KEK 24
4.1 Allgemeine Kritik an den Gesetzesgrundlagen 24
4.2 Kritik zur Springer Pro7Sat 1 Übernahmeablehnung 26
5. Medienkonzentration -vielfalt -konvergenz 28
6. Literaturverzeichnis 29
1
1. Die Springer AG und die Träume des Cross-Owner
„Springer morgens in der Zeitung, mittags im Radio und abends im Fernsehen.“ 1 Was für manche wie ein Horrorszenario klingt, ist für andere die Zukunft im Zeitalter der Konvergenz, in der durch dynamische Veränderungsprozesse neue crossmedia- le Möglichkeiten zu Tage treten. Die Gründe hierfür sind dabei vielfältig. In erster Li- nie suchen die globalisierten, nach Diversifikation strebenden Unternehmen nach neuen Zukunftsmärkten. Im Kontrast dazu haben die traditionellen Märkte, wie das Fernsehen oder der Zeitungsmarkt ihre Wachstumssgrenze erreicht. So stagnieren die Marktanteile im werbefinanzierten Fernsehen seit Jahren auf einem nahezu un- verändert hohen Niveau. Folglich verteilen sich knapp 60% des Zuschauermarktes, den die privaten Rundfunkveranstalter insgesamt erreichen, fast ausschließlich auf die zwei großen Medienhäuser Bertelsmann und Pro7Sat.1. Auch im Fernsehwer- bemarkt ist der Konzentrationsgrad auf anhaltend hohem Niveau. Hier beherrschen die Oligopolisten gemeinsam mehr als 90%. 2 In der Tagespresse sieht das Bild nicht anders aus. Auch wenn hier kein Oligopol besteht, ist die Konzentration den- noch hoch zu bewerten. So ist Springer seit Jahren unangefochtener Marktführer mit einem Marktanteil von deutlich über 20%. 3 Dies beruht nicht zuletzt auf der über- ragenden Alleinstellung des Springer Titels Bild auf dem Markt für Straßenverkaufs- zeitungen. 4 Doch nicht nur stagnierende Traditionsmärkte, auch gravierende Verän- derungsprozesse in der Medienlandschaft führen zu einer Cross-Owner Orientie- rung. So steigt mit der zunehmenden Bedeutung des Internets, die Vielfalt multime- dialer Angebote bis hin zum IP-TV. Parallel dazu erfolgt der Ausbau der Glasfaser- netze durch die Telekom sowie der Mobilfunknetze. Gleichzeitig Drängen die gro- ßen Mobilfunkanbieter auf das Inhaltegeschäft. Darüber hinaus erfolgt eine rasante Vermehrung von Programmen via Satellit, begleitet von der aktuellen Digitalisierung im Kabel mit der resultierenden Erweiterung der Pay TV Angebote. 5
Ähnliche Synergiepotentiale will der Axel-Springer-Verlag durch die Übernahme der Anteile von Pro7Sat.1 nutzen. In einer Presseerklärung verdeutlicht der Konzern die resultierenden Vorteile.
1
Bettin, Grietje:
Vielfalt trotz Fusion, Finanzinvestoren und eingekaufter Inhalte
In: Bundestagsfraktion Bündnis 90 Die Grünen (Hrsg.):
Medienkonzentration: Wie erhalten wir die Medienvielfalt?
http://www.
2
Vgl., Springer AG (Hrsg.)
Roadshow. Präsentation Axel Springer + ProSiebenSat.1.
August 2005.
http://www.axelspringer.de/inhalte/unterneh/inhalte/investor/praesentationen/pdf/roadshow_de.pdf.
Zugriff am 13.03.2006. S. 25 (siehe Anhang)
3
Vgl., ebd., S. 9 (s. A.)
4
Vgl., ebd. S. 19 (s. A.)
5
Vgl., Ring, Wolf-Dieter:
Statement.
In: Bündnis 90 Die Grünen (Hrsg.):
Medienkonzentration:
S. 15
2
So steht die Transaktion unter dem Zeichen der „Profitabilität“, „Kontinuität“ und „Qualität“, sowie einer starken Marktpräsenz in den wichtigsten Segmenten Zeitun- gen, Zeitschriften, TV & anverwandte Märkte. Die Übernahme führt in der Folge für Springer zu „gute[n] Voraussetzungen für das digitale Zukunftsgeschäft“ sowie zu „guten Wachstums- und -ertragsperspektiven.“ 6 Die strategischen Vorteile für Sprin- ger liegen somit auf der Hand. Zum einen kann die eigene Medienkompetenz und Unternehmensstärke auf das Fernsehsegment übertragen werden. Zum anderen können Cross-Ownerships helfen, die Medienkompetenz weiterzuentwickeln und auf die Erfordernisse des zukünftigen Medienmarktes vorzubereiten. Zugleich würde keine einseitige Abhängigkeit mehr von möglichen Werbeeinbrüchen im Print- oder Fernsehbereich bestehen.
Diese hier dokumentierte zunehmende Verflechtung von unterschiedlichen Medien und Inhalten wirft letztendlich aus konzentrationsrechtlicher Sicht eine Vielzahl von Fragen auf. Dies gilt insbesondere für die Verflechtung von Presse und Fernsehen. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang bereits im Jahr 1986 die hohe Bedeutung der Medienkombination von Fernsehen und Zeitung betont und in diesem Zusammenhang auf die Gefahren für die Meinungsvielfalt und Entstehung vorherrschender Meinungsmacht hingewiesen. 7
Vor diesem Hintergrund soll in der zugrunde liegenden Arbeit ein Vergleich der Stel- lungnahmen des Kartellamtes und der KEK anlässlich der Übernahme von Pro7Sat.1 durch den Springer Konzern erfolgen. Hier ergeben sich für die Gesetz- gebung neue Herausforderungen, diesen intermedialen Zusammenschluss zu be- werten. Im Zentrum der Untersuchung stehen dabei die resultierenden Unterschiede in der Begründung, die sich durch die zwei getrennten Gesetzgebungen (GWB und RStV) ergeben. Im ersten Schritt erfolgt daher ein skizzenhafter Überblick über die relevanten Paragraphen und Vorschriften der jeweiligen Gesetzgebung anhand ausgewählter Gesichtspunkte, um vor diesem Hintergrund im zweiten Schritt die einzelnen Stellungnahmen von der KEK und dem Kartellamt zu analysieren und ge- genüberzustellen. Im vierten Kapitel folgt letztlich ein kritischer Abriss sowohl zur Gesetzgebung, als auch zu den aktuellen Verfahren.
6
Vgl., Springer AG (Hrsg.)
Roadshow.
S. 1ff (s. A.)
7
Vgl., Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich:
Beschluss in der Rundfunkan- gelegenheit Sat.1, ProSieben, Kabel1, N24, 9Live wegen Veränderung der Beteiligungsverhältnisse.
http://www.kek-online.de/kek/verfahren/kek293prosieben-sat1.pdf.
Zugriff am 13.03.2006. S. 87
3
2. Der gesetzliche Rahmen
Konzentrationsprozesse im Medienbereich bedürfen einer Betrachtungsweise unter zwei Gesichtspunkten. Medienkonzerne sind einerseits als Wirtschaftsunternehmen zu betrachten, d.h. die Konzentration von Medienunternehmen unterliegt kartell- rechtlichen Bestimmungen. Andererseits sind sie publizistische Einheiten, die Infor- mationen vermitteln. Auch hier kann eine Konzentration erfolgen, die jedoch mit wirtschaftlichen Parametern nicht messbar ist. In der Folge bedarf es einer geson- derten, publizistischen Aufsicht und Kontrolle.
Die Ursachen dieses Dualismus haben ebenso eine kompetenzrechtliche Natur. Fragen des publizistischen Wettbewerbs regelt der Landesrundfunkgesetzgeber gemäß Art. 30, Abs. 70 I GG, während die Regulierung des wirtschaftlichen Wett- bewerbs dem Bund, d.h. dem bundesweit agierenden Kartellamt gemäß Art. 74 I Nr. 11 und 16 GG unterliegt. 8 Diese Zieldivergenz von Kartell- und Medienkonzen-
trationskontrolle, von Wirtschafts- und Rundfunkrecht führt in der Praxis jedoch zu Kontroversen in der Frage, ob die parallele Koexistenz eine unabdingbare Notwen- digkeit darstellt. Zum einen ist umstritten, inwieweit kartellrechtliche Regelungen ü- berhaupt auf Sachverhalte der Rundfunkkonzentration anwendbar sind. Kritiker füh- ren an, dass vom „Anwendungsbereich her gesehen, [...] das Kartellrecht die Prob- lematik nur unvollkommen [erfasst].“ 9 Andere wiederum sind der Ansicht, dass „ge- rade die auf dem Mediensektor entscheidende publizistische Konzentration selbst nicht unwesentlich durch ökonomische Konzentrationsprozesse mitbestimmt wird.“ 10 Ohne diese Kontroverse dialektisch weiterzuführen, soll hier festgehalten werden, dass die „Voraussetzungen für Meinungsvielfalt das Bestehen von sowohl wirt- schaftlichem als auch publizistischem Wettbewerb“ 11 sind. In diesem Sinne agieren das Bundeskartellamt und die KEK, zuständig für die Sicherung der Meinungsviel- falt 12 , unabhängig voneinander. Während das Bundeskartellamt überwacht, ob marktbeherrschende Stellungen entstehen, prüft die KEK den Einfluss vorherr- schender Meinungsmacht. Grundlage für das Bundeskartellamt ist das Gesetz ge- gen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), für die KEK der Rundfunkstaatsvertrag (RStV).
8
Vgl., Wulff, Carsten:
Rundfunkkonzentration und Verfassungsrecht.
2000. S. 98
9
Landesmedienanstalten (Hrsg.):
Sicherung der Meinungsvielfalt in Zeiten des Umbruchs.
Schriften- reihe der Landesmedienanstalten Bd. 29. 2004. S. 51
10
Clausen-Muradian, Elisabeth:
Konzentrationstendenzen und Wettbewerb im Bereich des privaten kommerziellen Rundfunks und die Rechtsprobleme staatlicher Rundfunkaufsicht.
1998. S. 70
11
Ebd., S. 36
12
Vgl., ebd., S. 35
4
2.1 Das GWB als normative Grundlage der Wettbewerbsaufsicht
Das materielle Prüfungskriterium der wettbewerblichen Kontrolle ist nicht nur auf den Rundfunk, sondern auf jegliche Unternehmen anwendbar. Entscheidend ist die aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben. Entsprechend dem Zweck des GWB, den Wettbewerb umfassend in allen Wirtschaftsbereichen und auf sämtlichen Wirt- schaftsstufen zu schützen, wird der Unternehmensbegriff weit gefasst. Nach gefestigter Rechtssprechung des BGH genügt jede selbständige, nicht rein private und außer- halb des Erwerbslebens liegende Tätigkeit in der Erzeugung oder Verteilung von Waren oder gewerbli-
13 chen Leistungen.
So gesehen ist das GWB auf den privaten Rundfunk anwendbar, da durch die Her- stellung, sowie den Vertrieb, wirtschaftliche Vorgänge betroffen sind. Dies gilt auch für die öffentlich-rechtlichen Sender, die neben den privaten Anbietern am Wettbe- werb um Zuschauer und Werbekunden teilnehmen und so Unternehmen im Sinne des GWB darstellen. Diese Auslegung ist mit der Aufnahme von Rundfunkunter- nehmen in die Medienklausel des § 38, Abs. 3 GWB bestätigt worden.
2.1.1 Der sachliche und räumliche Markt
Neben der Definition des Unternehmensbegriffes muss ferner auch operationalisiert werden, anhand welcher Kriterien der sachliche und geographische Markt zu ermit- teln ist. „Nach dem Bedarfskonzept ist der Markt sachlich relevant, innerhalb dessen aus Sicht der Marktgegenseite Ausweichmöglichkeiten bestehen. Maßgeblich ist die funktionelle Austauschbarkeit der Waren und Leistungen.“ 14 Funktionell austausch- bar sind solche Güter und Leistungen, die nach dem Urteil des durchschnittlichen Konsumenten denselben Nutzen und Verwendungszweck befriedigen. 15 So einfach die Definition scheint, so kompliziert ist dennoch die Abgrenzung der Märkte im Rundfunk. Demgemäß lehnt die nationale Wettbewerbskontrolle einen einheitlichen Rezipientenmarkt für den werbefinanzierten Rundfunk ab. Der Gesetzgeber argu- mentiert, dass das „Fernsehprogramm unentgeltlich empfangen wird und dabei ein Leistungsaustausch, wie er für einen Markt im Sinne des GWB wesensimmanent ist“ 16 fehlt. Auf diese Weise bleibt die Konzentration auf Programmmärkten unbe- rücksichtigt. Sachlich differenziert wird dagegen zwischen den verschiedenen Märk- ten, d.h. zwischen Presse, Hörfunk, Fernsehen, sowie zwischen Pay-TV und Free- TV. Die räumliche Marktabgrenzung erfolgt in lokaler, regionaler und nationaler Hin- sicht.
13
Trafkowski, Armin:
Medienkartellrecht.
2002. S. 22
14
Tschon, Michaela S.:
Cross-Ownership und publizistische Gewaltenteilung.
2002. S.282
15
Vgl. Emmerich, Volker:
Kartellrecht.
2001. S. 179
16
Trafkowski, Armin:
Medienkartellrecht.
2002. S. 33
5
2.1.2 Marktbeherrschende Stellung
Der Begriff der marktbeherrschenden Stellung ist im § 19 GWB wie folgt definiert. Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer be- stimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich rele- vanten Markt
1. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder
2. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; hierbei sind insbesondere sein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, Verflechtungen mit anderen Unternehmen, rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen, der tatsächliche oder potentielle Wett- bewerb durch innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässige Unternehmen, die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder ge- werbliche Leistungen umzustellen, sowie die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Un-
17 ternehmen auszuweichen, zu berücksichtigen.
Danach wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es ei- nen Marktanteil von mindestens einem Drittel für sich beansprucht 18 . Zwei oder drei Unternehmen gelten als gemeinsam marktbeherrschend, wenn sie einen Marktanteil von mehr als 50% innehaben. 19 Im Vorfeld einer Fusionskontrolle wird demnach je- weils geprüft, was sich durch die Fusion verändert und ob die Fusion zu marktbe- herrschenden Stellungen führt oder eine solche verstärkt. Diese kann durch Markt- anteilsaddition entstehen, wenn beide Unternehmen auf dem Markt schon tätig wa- ren. Eine marktbeherrschende Position kann jedoch auch durch andere Elemente, wie beispielsweise durch ein finanzstarkes Unternehmen oder einen verbesserten Zugang zu Absatzmärkten erfolgen. Für den Bereich der intermediären Fusionskon- trolle sieht die Rechtssprechung ergänzende Regelungen vor. So droht ein Eingrei- fen vor allem dann, wenn der zugrunde liegende marktübergreifende Zusammen- schluss darauf ausgerichtet ist, den Subsitutionswettbewerb unter den Medien ge- zielt zu beseitigen, Wettbewerber systematisch von deren Versorgungs- bzw. Ab- satzkanälen abzuschneiden oder um erhebliche Abschreckungs- und Entmuti- gungseffekte bei der Konkurrenz hervorzurufen. 20 „Die Fusionskontrolle von markt- übergreifenden Zusammenschlüssen trifft daher in der Hauptsache Unternehmen, die schon vor dem Zusammenschluss marktbeherrschend waren.“ 21
17
§ 19, GWB
18
Vgl., § 19 Abs. 3, GWB
19
Vgl., § 19 Abs. 3, Nr. 1 GWB
20
Vgl., Tschon, Michaela S.:
Cross-Ownership und publizistische Gewaltenteilung.
2002 S.301
21
Ebd.
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Bogdan Büchner, 2006, Medienkonzentration - Übernahmeablehnung Springer Pro7Sat.1, Munich, GRIN Publishing GmbH
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