Die Entscheidung hat praktische Bedeutung dahin gehend, dass jemand, der sich für die notwendige Psychotherapie keinen Dolmetscher leisten kann, diesen aber benötigt, aus Mitteln der Sozialhilfe einen Dolmetscher rekrutieren kann. Wichtig ist, dass das BSHG angewandt werden kann. Im vorliegenden Fall wurde der Fall unter § 2 Asylbewerberleistungsgesetz subsumiert; d. h. die Klägerin ist länger als 36 Monate in Deutschland und fällt damit, was die Krankenhilfe betrifft, nicht mehr unter das Asylbewerberleistungsgesetz sondern unter das Bundessozialhilfegesetz, so dass hier auf Krankenhilfe nach § 37 BSHG zu entscheiden ist.
Auch das VG Saarland 4 K 66/99, Urteil vom 29.12.2000, hat die Übernahme von Dolmetscherkosten zur Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung durch den Sozialhilfeträger bejaht.
Die Klägerin ist Asylbewerberin türkischer Staatsangehörigkeit. Sie beantragte die Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Behandlung, da sie an einer psychoreaktiven Behandlung mit Somatisierung leide. Nach einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes bestehe die Gefahr einer Verschlechterung des Zustandes, wenn die Behandlung nicht durchgeführt werde.
Das Sozialamt lehnte die Kostenübernahme mit dem Hinweis ab, dass eine muttersprachliche Therapeutin (kurdisch) nicht zur Verfügung stünde und deshalb eine Therapie aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten nicht durchführbar sei. Erst im Widerspruchsverfahren bewilligte das Sozialamt die Kosten einer Psychotherapie in Höhe der Leistungen der Krankenkassen. Allerdings lehnte das Sozialamt mit Hinweis auf ein Urteil des BSG vom 10.05.1995 - 1 RK 20/94 - die Übernahme der Dolmetscherkosten ab, da diese im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung keine nach § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 1 SGB V zu übernehmende Leistung seien.
Soweit der Arzt Hilfeleistungen anderer Personen in Anspruch nimmt, kann dies auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung nur geschehen, wenn die Voraussetzungen des § 28 I 2 SGB V erfüllt sind. Danach gehört zur ärztlichen Behandlung die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet oder von ihm zu verantworten sind. Hierzu können
jedoch nur Tätigkeiten gerechnet werden, die den Zielen einer Krankenbehandlung dienen und die der Arzt aufgrund seines Fachwissens i. S. von § 28 I 2 SGB V verantworten kann. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, in der zum § 28 I SGB V (BT-Dr. 11/2237, S. 171) ausgeführt wird:
„Satz 2 macht in Anlehnung an § 122 I 2 RVO deutlich, dass auch vom Arzt angeforderte Tätigkeiten, die in seiner Praxis (z. B. Bestrahlungen oder Massagen) oder unter seiner Überwachung (z. B. bei der Delegation an einen Psychologen) vorgenommen werden, zur ärztlichen Behandlung gehören. ... Es muss sich aber immer um Tätigkeiten handeln, die vom Arzt zu verantworten sind, also innerhalb des Bereichs liegen, der der ärztlichen Berufsausübung zuzurechnen ist.“
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tätigkeit dieser Personen im weiteren Sinne der ärztlichen Behandlung dient oder ob sie für die ärztliche Behandlung als notwendig angesehen werden kann. Nichts anderes gilt für Dolmetscher. Ihre Tätigkeit ist nicht Teil der ärztlichen Behandlung, weil der Arzt sie aufgrund seines ärztlichen Fachwissens weder leiten noch kontrollieren und somit auch nicht verantworten kann.
Verwiesen sei in diesem Zusammenhang aber auf einen Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 12.09.1963 - IVa4-2349/63 -, der sich zur damaligen Zeit schon mit der Frage befasst und - jedenfalls für die ambulante ärztliche Behandlung - die Pflicht zur Kostenübernahme durch die Krankenkassen verneint hat; wobei allerdings angenommen wird, dass die Dolmetscherkosten bei der Krankenhausbehandlung im Rahmen des Pflegesatzes als abgegolten anzusehen sind.
Dem hält die Klägerin entgegen, dass die Therapie unstreitig notwendig sei und diese ohne einen Sprachmittler nicht durchführbar sei. Das Urteil des BSG sei hier deshalb nicht einschlägig, sondern vielmehr das Urteil des BVerwG vom 25.01.1996 - 5 C 20/95. Insgesamt habe sie an acht psychotherapeutischen Sitzungen teilgenommen und sich hierbei einer vereidigten Dolmetscherin bedient. Diese habe ihr hierfür 844,48 DM in Rechnung gestellt.
Die Klage hatte Erfolg aus den Gründen:
Aus § 4 AsylBLG ergibt sich die Übernahme der zur Durchführung der Behandlung erforderlichen Dolmetscherkosten. Diese gehören zu den „sonstigen Leistungen“ i. S. des § 4 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AsylBLG.
§ 4 Abs. 1 S. 1 AsylBLG und § 37 Abs. 2 S. 1 BSHG erfassen übereinstimmend alle Leistungen, die zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung der Krankheit oder der Krankheitsfolgen erforderlich sind, ohne die in § 28 Abs. 1 S. 2 SGB V genannte Einschränkung.
Die Wesensverschiedenheit der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen und der Leistungen der Sozialhilfe verbietet einen Vergleich dahin gehend, dass der Sozialhilfeempfänger besser gestellt sei als der gesetzlich Krankenversicherte.
Der Krankenversicherungsschutz muss nicht umfassend sein; vielmehr gibt es Leistungen, die in die Eigenverantwortung des Versicherten gestellt werden (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB V). Hier sei nur beispielhaft die Eigenleistung zum Zahnersatz genannt. Die Krankenhilfe in der Sozialhilfe ist nicht krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften abhängig.
Ziel der Sozialhilfe ist es dagegen dem Menschen ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 2 S. 1 BSHG). Hierzu gehören auch dem Hilfe Suchenden Möglichkeiten zu ermöglichen, die zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheitsfolgen notwendig sind. Hier hat der Gesetzgeber mit § 37 Abs. 2 S. 1 BSHG eine Regelung geschaffen, die jedem diese Möglichkeit einräumt.
Eben dieser Anspruch ergibt sich auch aus § 4 AsylBLG. Die Formulierung des Anspruches in § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylBLG auf „sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen ...“ ist nämlich identisch mit § 37 BSHG, hierauf verweist die Gesetzesbegründung ausdrücklich (BT-Drucksache 12/4451, S.9), so dass - vorausgesetzt es handelt sich um eine akute oder schmerzhafte Erkrankungder Leistungsumfang analog BSHG bestimmt werden kann.
Im vorliegenden Fall stand außer Streit, dass die Behandlung notwendig war. Diese Behandlung konnte nur sinnvoll und erfolgversprechend unter Zuhilfenahme eines
Arbeit zitieren:
Elmar Kiefert, 2003, Rechtliche Dimensionen von Dolmetschereinsätzen, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Elmar Kiefert's Text Rechtliche Dimensionen von Dolmetschereinsätzen ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Elmar Kiefert hat den Text Rechtliche Dimensionen von Dolmetschereinsätzen veröffentlicht
Elmar Kiefert hat einen neuen Text hochgeladen
Rollenleitbilder und -realitäten in Europa: Rechtliche, ökonomische un...
Dokumentation des Workshops 20...
Dimensionen öffentlichen Wirtschaftens
Festschrift für Rupert Windisc...
Uwe Cantner, Annette Mehler
La dimensión cooperativa : economía solidaria y transformación social
Dimensión cooperativa
Mente Abierta, Corazon Abierto: La Dimension Contemplativa del Evangel...
Thomas Keating, Ilse Reissner
0 Kommentare