Gliederung
1. Einleitung. 1
2. Menschenrechte. 1
2.1 Hintergrund. 1
2.2 Menschenrechtsverletzungen im Westen. 2
3. Der Islam. 2
3.1 Abgrenzung zum Christentum. 2
3.2 Das islamisches Recht 4
4. Die Stellung der Frau im Islam. 6
4.1 Unterschiedlichkeit westlicher und islamischer Lebensweisen. 6
4.2 Religiöse Gleichheit der Geschlechter im Islam. 8
4.3 Rechtliche Gleichheit der Geschlechter im Islam. 9
5. Konflikte zwischen Menschenrechten und dem Islam. 11
5.1 Kollisionspunkte zwischen Menschenrechten und Scharia. 12
5.2 Bezugspunkte der islamischen Welt auf die Menschenrechte. 13
5.3 Konflikte zwischen Menschenrechten und Frauenrechten. 13
6. Zusammenfassung. 15
7. Literaturangaben 17
1
1. Einleitung
Der Konflikt zwischen der islamischen und der westlichen Welt ist derzeit das außenpolitische Topthema der westlichen Medien. Vielfach wird in den Medien die komplexe Konfliktlage vereinfacht dargestellt und häufig bekommen wirdie Menschen im Westen - Verstöße gegen die Menschenrechte in den islamischen Ländern gemeldet. Einige gängige, von den Medien verstärkte, Vorurteile liegen darin, dass islamische Länder Frauenrechte unterdrücken und dass hier bereits ein Punkt liegt, warum Islam und Menschenrechte nicht miteinander vereinbar sind. In meiner Arbeit setze ich mich kritisch mit diesem Vorurteil auseinander und beantworte die Frage, ob der Islam in Hinsicht auf die Rechte der Frau mit den Menschenrechten vereinbar ist oder nicht. Nachdem ich auf die Begrifflichkeiten der Menschenrechte und des Islam eingegangen bin, werde ich in den folgenden Punkten die Stellung der Frau im Islam und den Zusammenhang mit den Menschenrechten klären. Die zwei wichtigsten Bücher dieser Arbeit sind von Schirrmacher und Spuler-Stegemann: Frauen und die Scharia und von Stefan Batzli u.a: Menschenbilder Menschenrechte.
2. Menschenrechte
2.1 Hintergrund
Der historische Ausgangspunkt für unser gegenwärtiges Menschrechtsverständnis ist das Zeitalter der abendländischen Aufklärung. Menschenrechte gelten seit der Französischen Revolution als Leitnormen für Recht, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenwürde. 1
Die Menschenrechte stellen ein Regelwerk dar, das allen Religionen, Kulturen, Gesetzgebungen etc. übergeordnet sein soll. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie
1 Vgl. Gerhard, Ute 1994: Menschenrechte haben (k)ein Geschlecht, in:Batzli, Stefan u.a.
(Hrsg.): Menschenbilder und Menschenrechte, Unionsverlag, Zürich, S.69-88.
2
diese ersetzen sollten. Menschenrechte basieren auf der gegenseitigen Anerkennung und Akzeptanz und sollen den Austausch verschiedener Kulturen und Religionen ermöglichen. Dazu bedarf es der Grundeinstellung, dass alle Menschen gleich vor dem Gesetz sind und gleiche Rechte in Anspruch nehmen können. Werthaltungen im Sinne der Menschenrechte beinhalten eine tolerante Haltung gegenüber Wertvorstellungen und religiösen Lebensweisen anderer Kulturen. So kann eine Einigung auf gemeinsame Ziele leichter gelingen. 2
2.2 Menschenrechtsverletzungen im Westen
Amnesty International zeigt immer wieder auf, dass die Einhaltung der Menschenrechte keine alleinige Thematik von armen Ländern ist. Ein Beispiel dafür ist das in Deutschland erst 1997 unter Strafe gestellte Vergehen der Vergewaltigung in der Ehe. Aber auch die US-amerikanischen und britischen Folterskandale im Zusammenhang mit dem Irakkrieg zeigen, dass der Westen keine reine Weste hat.
3. Der Islam
3.1 Abgrenzung zum Christentum
Den Islam gibt es genauso wenig wie das Christentum. In beiden Religionen streiten sich verschiedene Gruppierungen, um den “richtigen Glauben” und in beiden Religionen gibt es sehr extreme und sehr weltliche Formen des Glaubens. Beide Religionen haben mit der Geschichte Abrahams, den selben Ursprung. Annhänger dieser Religionen, sind monotheistisch. Sie glauben an nur einen Gott. Das die Christen Vater, Sohn und heiliger Geist als Eins anerkennen, sehen Muslime als Widerspruch zum Monotheismus. Beide Religionen verweisen auf ein Buch, das eine sehr wichtige Rolle in der Religionsausübung spielt. Es gibt zwei fundamental wichtige Unterschiede in den Religionen.:
2 Vgl. Schad, Ute 2000: Frauenrechte und kulturelle Differenz - das Geschlechtsverhältnis in
Theorie und Praxis der interkulturellen Sozialen Arbeit, Luchterhand, Neuwied, S. 53 ff.
3
(a)Ein äußerst bedeutender Unterschied ist der, dass das heilige Buch der Muslime, der Koran, als Werk Gottes betrachtet wird. Der Prophet Muhammad war die Feder mit der Gott geschrieben hat. Es ist nicht der Prophet, der den Koran geschrieben hat, sondern Gott. “Der Koran ist nämlich das Wort Gottes in seiner ganz unmittelbaren und vollkommenen unverstellten Form.” 3 Damit sind die Aussagen, des Korans ewig gültig und nicht zu kritisieren. Nur die Interpretationen können sich ändern. Von dem heiligen Buch der Christen, die Bibel, wissen die Christen, dass sie sehr lange nach dem Tod von Jesus Christus von Menschen nach mündlichen Überlieferungen geschrieben worden war. Damit kann das christliche Buch schnell in die Kritik geraten und nimmt eine deutlich weniger wichtige Stellung ein, als im Islam. (b)Im Islam sind Religion und Recht, nicht voneinander zu trennen. Die Muslime haben genauso, wie die Christen, die Vorstellung von einem Gericht Gottes am Ende des Lebens, vor dem entschieden wird, ob sie ins Paradies kommen oder nicht bzw. wie schön ihr Leben nach dem Tod aussehen wird. Sie kennen, im Gegensatz zu den Christen, in Lebzeiten ein ausgeprägtes Rechtssystem: “Recht und Religion sind im Islam von Anfang an aufs engste miteinander verbunden gewesen. Muhammad war der religiöse Führer seiner Gemeinschaft, aber gleichzeitig auch ihr Gesetzgeber. Auch die Religionsausübung unterliegt dem Gesetz, denn das Gesetz definiert, wie die Religion praktiziert werden muss ... Religion und Gesetz sind untrennbar miteinander verbunden, ja die Ausübung der Religion findet unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften dazu statt.” 4 Stefan Wild formuliert das so: “Der Islam war also nie direkt eine Theokratie, wollte es auch nicht sein, sondern der Islam war eher eine Monokratie, also nicht eine Gottesherrschaft, sondern eine Herrschaft des Gesetztes.” 5 Im Christentum gibt es die zehn Gebote, die
3 Wild, Stefan 1982: Der Islam: Mohammed, der Koran und das islamische Recht, in: Roest
Crollius, Ary A. (Hrsg.): Islam und Abendland, Patmos Verlag, Düsseldorf, S.21.
4 Schirrmacher, Christine/ Spuler-Stegemann, Ursula 2004: Frauen und die Scharia - Die
Menschenrechte im Islam, Heinrich Hugendubel Verlag, Kreuzlingen/München, S.56.
5 Wild, Stefan 1982: Der Islam: Mohammed, der Koran und das islamische Recht, in: Roest
Crollius, Ary A. (Hrsg.) : Islam und Abendland, Patmos Verlag, Düsseldorf, S.28.
4
eine gesetzesähnliche Stellung einnehmen. Sie sind allerdings nur Gebote und werden später von Gott gerichtet. Das islamische Recht, die Scharia, weist dagegen Strafen schon zu Lebzeiten auf und führt an, wann Verbrechen bewiesen worden sind. Weil der Islam ein eigenes Gesetzsystem beinhaltet, hat es einen großen Einfluss auf den Umgang mit Staaten. Nicht jede Staatsform ist für den Islam geeignet. Für einen Muslim steht nichts über das ewig gültige Recht, das er von Gott empfangen hat. Eine Säkularisierung, wie sie in den westlichen Staaten, stattfand ist damit z.B. sehr viel weniger möglich. Die Säkularisierung in der Türkei ist eine Ausnahme.
3.2 Das islamisches Recht
Die Scharia, das islamische Recht, besteht aus den Rechtsquellen Koran, Sunna, Idschma und Qiyas.
● Der Koran gilt als die letzte Offenbarung Gottes, die heilige Schrift und ist die erste Quelle der Scharia.
● Die Sunna ist die Tradition des Propheten Muhammads. Sie enthält Aussprüche (Hadithe) des Propheten, die die Aussagen des Korans ergänzen. ● Der Idschma ist ein Konsens in juristischen Fragen, auf den sich die Rechtsgelehrten geeinigt haben. Es handelt sich dabei um Fragen, die der Koran und die Sunna nicht eindeutig klären.
● Der Qiyas ist ein Analogieschluss. Aus bestehenden Regeln können mit Hilfe des Qiyas neue Vorschriften abgeleitet werden. Der Qiyas ist allerdings abhängig von der Interpretation des Gelehrten. Folglich erhält sie keine vollständige Autorität.
Außerdem gibt es den Idschtihad, der es Rechtsgelehrten, die Muftis genannt werden, ermöglicht, historische islamische Quellen neu auszulegen und damit den Veränderungen innerhalb der Gesellschaft anzupassen. Dazu bedienen sich
Arbeit zitieren:
Tobias Düring, 2006, Die Frauen des Islam im Blick der Menschenrechte, München, GRIN Verlag GmbH
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