Solidarität im Bundesstaat - Der bundesdeutsche Finanzausgleich
Inhaltsverzeichnis
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1 Einleitung 6
2 Grundlagen 7
2.1 Die Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland 7
2.2 Die Praxis des Föderalismus in Deutschland 7
2.3 Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern 8
2.3.1 Gesetzgebungskompetenzen 8
2.3.2 Verwaltungskompetenzen 9
2.3.3 Ausgabenverantwortung und Ausgabenkompetenz 9
2.4 Einnahmenverteilung zwischen Bund und Ländern 10
2.4.1 Steuergesetzgebungskompetenz 11
2.4.2 Steuerverwaltungskompetenz 11
2.4.3 Steuerertragskompetenz 12
3 Der Bund-Länder Finanzausgleich in Deutschland 12
3.1 Aufgabe des Finanzausgleichs 12
3.2 Das Vier-Stufen Steuerverteilungs- und Ausgleichssystem 13
3.2.1 Primär vertikaler Finanzausgleich 15
3.2.2 Primär horizontaler Finanzausgleich 18
3.2.3 Sekundärer horizontaler Länderfinanzausgleich 19
3.2.4 Sekundärer vertikaler Finanzausgleich 20
4 Einbettung der neuen Länder in den Finanzausgleich 22
4.1 Sonderregelungen 22
4.2 Neuordnung - Föderales Konsolidierungsprogramm 23
5 Die Gemeinden in der Finanzverfassung 24
5.1 Stellung der Gemeinden 24
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Solidarität im Bundesstaat - Der bundesdeutsche Finanzausgleich
5.2 Aufgaben- und Ausgabenverantwortung 24
5.3 Steuerertragskompetenzen 26
5.4 Spezielle Entgelte 26
5.5 Kommunaler Finanzausgleich in Thüringen 27
5.5.1 Finanzausgleichsmasse 27
5.5.2 Finanzzuweisungen 28
5.5.3 Ermittlung des Finanzbedarfs 29
5.6 Schlüsselzuweisungen 30
5.6.1 Rechtsgrundlagen 30
5.6.2 Methodik 30
5.6.3 Definitionen 31
5.7 Kommunalfinanzreform 34
6 Der Finanzausgleich ab 2005 35
7 Der Solidarpakt I und II 37
7.1 Hintergrund des Solidarpakts 37
7.2 Solidarpakt I (1995 2004 ) 37
7.3 Solidarpakt II (2005 2019 ) 38
7.4 Die Zukunftsaussichten der Solidarpakts 40
8 Zwischen Solidarität und Wettbewerb - die Zukunft der Finanzverfassung 41
8.1 Unitarisierung - Motive, Kritik und Ursachen der Problematik 41
8.2 Reformansätze 42
9 Zusammenfassung 43
10 Erklärung/ Versicherung 46
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Solidarität im Bundesstaat - Der bundesdeutsche Finanzausgleich
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 : Verteilung der Steuern 10
Abbildung 2 : Vier-Stufen Steuerverteilungs- und Ausgleichssystem 14
Abbildung 3 : Ertragskompetenz Steuern 16
Abbildung 4 : Verteilung der Steuereinnahmen auf Gebietskörperschaften 18
Abbildung 5 : Länderfinanzausgleich 2000 20
Abbildung 6 : Länderfinanzausgleich/ Bundesergänzungszuweisungen 21
Abbildung 7 : Ausgabenstruktur der Gemeinden 1995 25
Abbildung 8 : Steuerkraftzahlen und Schlüsselzuweisungen nach Gemeindegrößen 34
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Abs. Absatz Art. Artikel BEZ Bundesergänzungszuweisungen BMF Bundesministerium der Finanzen bzw. beziehungsweise DEFG Gesetz über die Errichtung eines Fonds „Deutsche Einheit“ d.h. das heißt FKPG Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms GG Grundgesetz ÖPNV Öffentlicher Personennahverkehr u.a. unter anderem Vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel
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1 Einleitung
Unsere Hausarbeit haben wir im Rahmen der Lehrveranstaltung Sozialwirtschaftliche Organisationen/ Non-Profit-Management verfasst. Ihr Thema „Der bundesdeutsche Finanzausgleich“ ist extrem komplex und schwer abzugrenzen.
Der Finanzausgleich in Deutschland gehört zu den wichtigsten Eckfeilern im deutschen Föderalismus. Eigenständigkeit, Solidarität und auch Finanzkraft sind wichtige Bausteine für einen funktionierenden Gesamtstaat. Jedoch haben genau diese Bausteine seit der Wiedervereinigung eine schwere Last zu tragen. Dies spiegelt sich auch in der Sammelklage einiger Bundesländer vor dem Bundesverfassungsgericht wieder. Die Bundesregierung ging von einer zeitweiligen Belastung durch die Wiedervereinigung aus. Bald musste man jedoch sich eingestehen, dass der Aufholungsprozess bei den neuen Bundesländer noch lange nicht abgeschlossen ist. Aus diesem Grund wurden auch der Solidarpakt II und das Maßstäbegesetz verabschiedet, mit der Hoffnung, der Aufbau Ost und die Angleichung der Lebensverhältnisse könne damit besser vorangetrieben werden.
Mit dieser Arbeit möchten wir den Finanzausgleich in Deutschland verständlich erläutern und auf die Neuregelungen ab dem Januar 2005 mit eingehen sowie eventuelle Reformansätze aufführen.
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2 Grundlagen
2.1 Die Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland
„Die Finanzverfassung umfasst die Gesamtheit aller rechtlichen Regelungen und Maßnahmen des staatlichen Finanzwesens, die auf die finanzwirtschaftlichen Rahmendaten einwirken. Innerhalb dieser Rahmendaten vollzieht sich der Einsatz finanzpolitischer Instrumente zur Erreichung der staatlichen Ziele.“ 1 Die Finanzverfassung ist im GG im Abschnitt X geregelt, welche die Verteilung der Aufgaben-, Ausgaben- und Einnahmenbefugnisse beinhaltet. 2
2.2 Die Praxis des Föderalismus in Deutschland
Art. 20 (1) GG besagt: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“
Durch diesen Grundsatz ist die Staatsform von Deutschland eindeutig festgelegt. Unter einem Bundesstaat versteht man die staatsrechtliche Vereinigung von Gliedstaaten (Länder) zu einem Gesamtstaat (Bund). Das wesentliche Merkmal besteht darin, dass die Gliedstaaten selbst die Qualität eines Staates in Form einer Gebietskörperschaft besitzen und Teile des Gesamtstaates sind. Dadurch erhalten die Länder eine Gleichberechtigung gegenüber dem Bund. Es besteht kein Über- oder Unterordnungsverhältnis. Die Gemeinden bilden keine eigenständige Ebene, sie werden als Teile der Länder angesehen. Im Grundgesetz sind die Aufgaben- und Kompetenzbereiche von Bund und Ländern genau geregelt. 3
1 Vgl. ZIMMERMANN/ HENKE.: Finanzwissenschaft. München: Vahlen, 1994, S. 469.
2 Vgl. EDLING.: Der Staat in der Wirtschaft. München: Vahlen, 2001, S. 348.
3 Vgl. ARNOLD/ GESKE.: Öffentliche Finanzwirtschaft. München: Vahlen, 1988, S.11.
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2.3 Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern
Die öffentlichen Aufgaben werden durch das Grundgesetz auf die staatlichen Ebenen verteilt. Grundsatz dabei ist die getrennte Zuständigkeit und das Subsidiaritätsprinzip. Art. 30 GG: „Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sacher der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt“. 4
Es wird unterschieden zwischen Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen.
2.3.1 Gesetzgebungskompetenzen
Im Art. 70 (1) GG sind die Zuständigkeiten der Gesetzgebung geregelt. Die Länder besitzen nach diesem Artikel das Recht zur Gesetzgebung, soweit sie nicht durch das GG dem Bund zugesprochen sind.
Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz in den Bereichen der ausschließlichen, der konkurrierenden und der Rahmengesetzgebung. 5
Die ausschließliche Gesetzgebung ist im Art. 73 GG geregelt. Dabei handelt es - sichum Aufgabenbereiche, die das gesamte Bundesgebiet betreffen, wie z.B. Passwesen, Verteidigung, Regelung der Währung u. ä.. Die Länder können in diesen Bereichen nur durch eine Ermächtigung durch das Bundesgesetz tätig werden.
Bei der konkurrierenden Gesetzgebung liegt die Kompetenz beim Bund, wenn - eingesamtstaatliches Interesse nach Art. 72 (2) GG vorliegt, wie z.B. die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit. Die Länder können ebenso Gesetze erlassen, jedoch nur solange, bis der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch macht.
Im Art. 75 GG wird die Rahmengesetzgebung des Bundes bestimmt. Danach - kannder Bund für bestimmte Bereiche Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder erlassen. Unter diese Bereiche fallen z.B. das Hochschulwesen, die Natur- und Landschaftspflege und der Wasserhaushalt. 6
4 Vgl. WIESNER.: Öffentliche Finanzwirtschaft. Heidelberg: R. v. Decker, 1997, S. 11.
5 Vgl. EDLING.: Der Staat in der Wirtschaft. München: Vahlen, 2001, S. 348.
6 Vgl. a.a.O., S. 348-349.
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2.3.2 Verwaltungskompetenzen
Im Gegensatz zur Gesetzgebungskompetenz liegt bei der Verwaltungskompetenz der Vorrang bei den Ländern. Bei der Verwaltungskompetenz geht es um die Erledigung bestimmter Verwaltungsaufgaben. Die Erfüllung dieser Aufgaben umfasst den Vollzug eigener Gesetze als auch die Ausführung von Bundesgesetzen. Art. 83, 84,85 GG regeln die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder. Diese werden entweder als eigene Angelegenheit oder im Auftrag des Bundes ausgeführt. Steht dem Bund eine eigene Verwaltung zur Verfügung, dann führt er die Bundesgesetze selbst aus. Neben der Ausführung von Gesetzen gibt es die gesetzesfreien Verwaltungsaufgaben. Hierunter fallen z.B. Maßnahmen der Wirtschaftsförderung oder die Förderung von Forschungsvorhaben. Die Zuständigkeiten in diesem Bereich sind ebenfalls im GG geregelt. Die Länder können im Bereich der gesetzesfreien Verwaltung alle Aufgaben erfüllen, soweit dem Bund nicht durch das GG eine besondere Zuständigkeit eingeräumt wird. 7
2.3.3 Ausgabenverantwortung und Ausgabenkompetenz
Nach dem sogenannten Lastenverteilungsgrundsatz (Prinzip der Konnexität) ergibt sich, das Bund und Länder grundsätzlich jeweils selbst die Ausgaben zu tragen haben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Dies ist im Art. 104a (1) GG festgehalten.
Kurz gesagt folgt der Verwaltungszuständigkeit auch die Finanzierungszuständigkeit. Abweichend vom Lastenverteilungsgrundsatz lässt das Grundgesetz folgende Ausnahmen zu, sogenannte Mischfinanzierungen: Bundesauftragsverwaltung - Geldleistungsgesetze - Finanzhilfen - Gemeinschaftsaufgaben - Kriegsfolgelasten - Zuschüssezu den Lasten der Sozialversicherung. 8
- 7 Vgl.ARNOLD/ GESKE.: Öffentliche Finanzwirtschaft. München: Vahlen, 1988, S.14-15.
8 Vgl. a.a.O., S.18.
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Arbeit zitieren:
Bettina Hesse, Jacqueline Reuß, 2005, Solidarität im Bundesstaat, München, GRIN Verlag GmbH
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